Entscheidungsdatum
13.11.2019Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA m.b.H., Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.10.2015, *****, mit dem hinsichtlich des 2. Teilbetrags der mit Bescheid vom 09.06.2011, *****, festgesetzten Naturschutzabgabe ein Säumniszuschlag in der Höhe von Euro 1.000,- festgesetzt wurde,
zu Recht:
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.11.2005, *****, wurde dem von der AA m.b.H. (in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragen Vorhaben zur Erweiterung des Abbaufelds mit der Bezeichnung „BB“ auf Gst **1 KG X ua auch die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.11.2005, *****, wurde dem von der AA m.b.H. (in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragen Vorhaben zur Erweiterung des Abbaufelds mit der Bezeichnung „BB“ auf Gst **1 KG römisch zehn ua auch die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als damalige Abgabenbehörde vom 09.06.2011, *****, wurde dafür gegenüber der AA m.b.H. eine Naturschutzabgabe in der Höhe von insgesamt Euro 336.250,- in 5 Teilbeträgen festgesetzt. Hinsichtlich des 2. Teilbetrags in der Höhe von Euro 50.000,- wurde eine Zahlung bis zum 01.10.2015 bestimmt. In diesem Bescheid wurde auch bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Überschreitung der jeweiligen Zahlungsfrist der Teilbeträge gemäß §§ 217 und § 217a BAO ein Säumniszuschlag von 2% zu entrichten ist. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als damalige Abgabenbehörde vom 09.06.2011, *****, wurde dafür gegenüber der AA m.b.H. eine Naturschutzabgabe in der Höhe von insgesamt Euro 336.250,- in 5 Teilbeträgen festgesetzt. Hinsichtlich des 2. Teilbetrags in der Höhe von Euro 50.000,- wurde eine Zahlung bis zum 01.10.2015 bestimmt. In diesem Bescheid wurde auch bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Überschreitung der jeweiligen Zahlungsfrist der Teilbeträge gemäß Paragraphen 217 und Paragraph 217 a, BAO ein Säumniszuschlag von 2% zu entrichten ist.
Bis zum 01.10.2015 wurde der 2. Teilbetrag der Naturschutzabgabe in der Höhe von
Euro 50.000,- nicht entrichtet. Bis zum 01.10.2015 wurde der 2. Teilbetrag der Naturschutzabgabe in der Höhe von , Euro 50.000,- nicht entrichtet.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom 14.10.2015, *****, wurde gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin dann ein Säumniszuschlag in der Höhe von Euro 1.000,-
(2% von Euro 50.000,-) festgesetzt. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) vom 14.10.2015, *****, wurde gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin dann ein Säumniszuschlag in der Höhe von Euro 1.000,- , (2% von Euro 50.000,-) festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid hat die AA m.b.H., vertreten durch CC, DD OG, fristgerecht die Beschwerde vom 27.10.2015 erhoben und darin im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin sowie die EE GmbH hätten CC, DD OG, beauftragt und bevollmächtigt die Interessen im gegenständlichen Verfahren wahrzunehmen. Es sei richtig, dass im Zeitpunkt der ursprünglichen Vorschreibung die AA m.b.H. Inhaberin der zugrundeliegenden naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen sei. Wie dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.05.2014,
***** zu entnehmen sei, sei die Bezirkshauptmannschaft Y am 09.05.2014 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass zukünftig die neu gegründete EE GmbH Betreiber des FF Bergbaus X-W sein werde und somit die neu gegründete Firma als Inhaber der Bewilligung zu sehen sei, von der die Naturschutzabgaben zu entrichten seien. Da sohin die AA m.b.H. nicht mehr Inhaber der die Naturschutzabgabe auslösenden Bewilligung sei, sondern die neu gegründete EE GmbH, könne daher die AA m.b.H. nicht Adressat eines Säumniszuschlagsbescheides sein. Da sowohl der ursprüngliche Bescheidinhaber als auch der neue Betreiber der Behörde den Inhaberwechsel rechtzeitig angezeigt hätten, hätten diese auch davon ausgehen können, dass amtwegig ein abgeänderter Naturschutzabgabenbescheid dem nunmehrigen Betreiber zugestellt wird. Es treffe daher weder den bisherigen noch den neuen Betreiber ein grobes Verschulden an der nicht rechtzeitig erfolgten Anweisung des zweiten Teilbetrages. Die Beschwerdeführerin sowie die EE GmbH hätten CC, DD OG, beauftragt und bevollmächtigt die Interessen im gegenständlichen Verfahren wahrzunehmen. Es sei richtig, dass im Zeitpunkt der ursprünglichen Vorschreibung die AA m.b.H. Inhaberin der zugrundeliegenden naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen sei. Wie dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.05.2014, , ***** zu entnehmen sei, sei die Bezirkshauptmannschaft Y am 09.05.2014 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass zukünftig die neu gegründete EE GmbH Betreiber des FF Bergbaus X-W sein werde und somit die neu gegründete Firma als Inhaber der Bewilligung zu sehen sei, von der die Naturschutzabgaben zu entrichten seien. Da sohin die AA m.b.H. nicht mehr Inhaber der die Naturschutzabgabe auslösenden Bewilligung sei, sondern die neu gegründete EE GmbH, könne daher die AA m.b.H. nicht Adressat eines Säumniszuschlagsbescheides sein. Da sowohl der ursprüngliche Bescheidinhaber als auch der neue Betreiber der Behörde den Inhaberwechsel rechtzeitig angezeigt hätten, hätten diese auch davon ausgehen können, dass amtwegig ein abgeänderter Naturschutzabgabenbescheid dem nunmehrigen Betreiber zugestellt wird. Es treffe daher weder den bisherigen noch den neuen Betreiber ein grobes Verschulden an der nicht rechtzeitig erfolgten Anweisung des zweiten Teilbetrages.
Abschließend wurde beantragt, dass der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben sowie der Bescheid vom 09.06.2011, *****, amtswegig dahingehend geändert wird, dass Bescheidadressat nicht mehr der ursprüngliche Betreiber, sondern der neue Betreiber ist. Weiters wurde die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt.Abschließend wurde beantragt, dass der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben sowie der Bescheid vom 09.06.2011, *****, amtswegig dahingehend geändert wird, dass Bescheidadressat nicht mehr der ursprüngliche Betreiber, sondern der neue Betreiber ist. Weiters wurde die Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO beantragt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2015, *****, erging an
CC, DD OG, ein Mängelbehebungsauftrag mit dem die Vorlage einer entsprechende Vollmacht zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bis 20.11.2015 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtfolgen im Falle einer Nichtentsprechung dieses Mängelbehebungsauftrag aufgetragen wurde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2015, *****, erging an , CC, DD OG, ein Mängelbehebungsauftrag mit dem die Vorlage einer entsprechende Vollmacht zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bis 20.11.2015 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtfolgen im Falle einer Nichtentsprechung dieses Mängelbehebungsauftrag aufgetragen wurde.
Am 13.11.2015 wurde dann von der nunmehrigen Beschwerdeführerin der 2. Teilbetrag der Naturschutzabgabe in der Höhe von Euro 50.000,- geleistet.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2015, *****, wurde die Einhebung des festgesetzten Säumniszuschlags gemäß § 212 a BAO bis zur Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde ausgesetzt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2015, *****, wurde die Einhebung des festgesetzten Säumniszuschlags gemäß Paragraph 212, a BAO bis zur Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde ausgesetzt.
Mit Eingabe von CC, DD OG, vom 19.11.2015 wurde die mit 21.10.2015 datierte Vollmacht eingebracht.
Nach vorhergehenden Mitteilungen und der ausdrücklich gewährten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dann mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2015, *****, Herr CC, DD OG, als Bevollmächtigter im gegenständlichen Verfahren betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages wegen Nichtentrichtigung des 2. Teilbetrages gemäß § 84 Abs 1 BAO abgelehnt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin davon mit Schreiben der Abgabenbehörde ebenfalls vom 10.12.2015 in Kenntnis gesetzt.Nach vorhergehenden Mitteilungen und der ausdrücklich gewährten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dann mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2015, *****, Herr CC, DD OG, als Bevollmächtigter im gegenständlichen Verfahren betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages wegen Nichtentrichtigung des 2. Teilbetrages gemäß Paragraph 84, Absatz eins, BAO abgelehnt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin davon mit Schreiben der Abgabenbehörde ebenfalls vom 10.12.2015 in Kenntnis gesetzt.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.12.2015, *****, wurde der Beschwerde der AA m.b.H. gegen den Bescheid vom 14.10.2015, *****, keine Folge gegeben und die Entscheidung begründend zusammengefasst ausgeführt, dass gegenüber der AA m.b.H. eine rechtskräftig vorgeschriebene Abgabenschuld besteht, die am Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde und die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen vermochte, dass sie kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft.
Dagegen wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin fristgerecht der Vorlageantrag vom 18.01.2016 eingebracht und darin wiederum zusammengefasst ausgeführt, dass sie kein grobes Verschulden treffe, weil sie der Behörde rechtzeitig den Betreiberwechsel mitgeteilt habe und im Naturschutzgesetz nicht festgelegt sei, dass sie dies auch gegenüber der Abgabenbehörde tun müsse. Da auch seinerzeit nach Erlassung des Bewilligungsbescheides die Abgabenbehörde nicht seitens der Konsensinhaberin, sondern seitens der Genehmigungsbehörde benachrichtigt worden sei, sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass dies auch im Falle eines Betreiberwechsels so geschehe.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2015, *****, mit dem die Aufhebung der Aussetzung der Einhebung verfügte und Aussetzungszinsen in der Höhe von Euro 7,09 vorgeschrieben wurden, wurde aufgrund der Beschwerde der AA m.b.H. vom 18.01.2016 mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.01.2016, *****, wieder aufgehoben.
Weiters wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2016, *****, der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Abänderung des rechtskräftigen Abgabenbescheides vom 09.06.2011, *****, mit näherer Begründung abgewiesen. Diese Entscheidung blieb unbekämpft.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht.
Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlich entscheidungswesentlichen Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlich entscheidungswesentlichen Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden.
Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Bundesabgabenordnung – BAO, in der Fassung :Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 104/2019:
§ 217Paragraph 217
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(…)
(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Absatz 2, entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (Paragraph 213,) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des Paragraph 211, Absatz 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.
(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster Satz zu laufen.(6) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (Paragraph 230, Absatz 7,) erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Absatz 2, erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Absatz 3, erster Satz zu laufen.
(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
(9) Im Fall der nachträglichen rückwirkenden Zuerkennung oder Verlängerung von Zahlungsfristen hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung der zuerkannten oder verlängerten Zahlungsfrist zu erfolgen.
(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.
§ 217aParagraph 217 a
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. § 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,1. Paragraph 217, Absatz 3, ist nicht anzuwenden,
IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
1. Soweit von der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sie im Zeitpunkt der gegenständlich bekämpften Vorschreibung des Säumniszuschlages nicht mehr Inhaber der, die Naturschutzabgabe auslösenden, naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen sei und sie daher auch nicht Adressatin des gegenständlich bekämpften Bescheides sein könne, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist für die Vorschreibung einer Abgabe die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich. Die Abgabe ist insofern jener Person vorzuschreiben, welche nach der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltenden Rechtslage als Abgabenschuldner in Betracht kommt (vgl VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264; ua). Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist für die Vorschreibung einer Abgabe die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich. Die Abgabe ist insofern jener Person vorzuschreiben, welche nach der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltenden Rechtslage als Abgabenschuldner in Betracht kommt vergleiche VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264; ua).
Abgabentatbestand in Bezug auf die Naturschutzabgabe ist gemäß § 19 Abs 1 erster Satz, Abs 3 und 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) die rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung für ein damit bewilligtes Vorhaben iSd § 19 Abs 3 lit a bis e leg cit
(vgl VwGH 22.09.1998, 98/17/0111; ua). Abgabentatbestand in Bezug auf die Naturschutzabgabe ist gemäß Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz, Absatz 3 und 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) die rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung für ein damit bewilligtes Vorhaben iSd Paragraph 19, Absatz 3, Litera a bis e leg cit , vergleiche VwGH 22.09.1998, 98/17/0111; ua).
Wie in § 19 Abs 4 TNSchG 2005 ausdrücklich normiert, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft der erteilten Bewilligung.Wie in Paragraph 19, Absatz 4, TNSchG 2005 ausdrücklich normiert, entsteht der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft der erteilten Bewilligung.
Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist nach § 19 Abs 3 TNSchG 2005 der Inhaber der Bewilligung für eines der in den lit a bis e genannten Vorhaben verpflichtet und hat auch dieser den Beginn der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Woche der Landesregierung anzuzeigen.Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist nach Paragraph 19, Absatz 3, TNSchG 2005 der Inhaber der Bewilligung für eines der in den Litera a bis e genannten Vorhaben verpflichtet und hat auch dieser den Beginn der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Woche der Landesregierung anzuzeigen.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.11.2005, *****, dem von der AA m.b.H. (in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragten Vorhaben der Erweiterung des Abbaufeldes mit der Bezeichnung „BB“ auf Gst **1 KG X ua auch die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt.Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.11.2005, *****, dem von der AA m.b.H. (in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragten Vorhaben der Erweiterung des Abbaufeldes mit der Bezeichnung „BB“ auf Gst **1 KG römisch zehn ua auch die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt.
Dafür wurde dann mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, als damalige Abgabenbehörde, vom 09.06.2011, *****, gegenüber der AA m.b.H. eine Naturschutzabgabe in der Höhe von insgesamt Euro 336.250,- in 5 Teilbeträgen mit jeweiligen Zahlungsfristen festgesetzt.
Im Zeitpunkt dieser Festsetzung und Vorschreibung der Naturschutzabgabe war sohin unbestrittenermaßen die nunmehrige Beschwerdeführerin Inhaberin der zu Grunde liegenden naturschutzrechtlichen Bewilligung.
2. Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind – sofern, wie auch gegenständlich, kein Ausnahmetatbestand gegeben ist - grundsätzlich gemäß § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten, wobei nach § 217 Abs 2 iVm § 217a leg cit der Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages beträgt.2. Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind – sofern, wie auch gegenständlich, kein Ausnahmetatbestand gegeben ist - grundsätzlich gemäß Paragraph 217, BAO Säumniszuschläge zu entrichten, wobei nach Paragraph 217, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 217 a, leg cit der Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages beträgt.
Im gegenständliche Fall wurde der 2. Teilbetrag der mit Bescheid vom 09.06.2011,
*****, gegenüber der nunmehrige Beschwerdeführerin festgesetzten Naturschutzabgabe in der Höhe von Euro 50.000,- nicht bis zum 01.10.2015, sondern von dieser erst am 13.11.2015 geleistet.Im gegenständliche Fall wurde der 2. Teilbetrag der mit Bescheid vom 09.06.2011, , *****, gegenüber der nunmehrige Beschwerdeführerin festgesetzten Naturschutzabgabe in der Höhe von Euro 50.000,- nicht bis zum 01.10.2015, sondern von dieser erst am 13.11.2015 geleistet.
Damit ergibt sich sohin grundsätzlich, dass diesbezüglich eine Säumnis iSd § 217 BAO gegeben war.Damit ergibt sich sohin grundsätzlich, dass diesbezüglich eine Säumnis iSd Paragraph 217, BAO gegeben war.
Wie von der belangten Behörde im gegenständlich bekämpften Bescheid zutreffend festgesetzt, beträgt hinsichtlich des 2. Teilbetrags in der Höhe von Euro 50.000,- der mit Bescheid vom 09.06.2011, *****, festgesetzten Naturschutzabgabe der Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs 2 iVm § 217a BAO sohin Euro 1.000,-. Wie von der belangten Behörde im gegenständlich bekämpften Bescheid zutreffend festgesetzt, beträgt hinsichtlich des 2. Teilbetrags in der Höhe von Euro 50.000,- der mit Bescheid vom 09.06.2011, *****, festgesetzten Naturschutzabgabe der Säumniszuschlag gemäß Paragraph 217, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 217 a, BAO sohin Euro 1.000,-.
3. Soweit in der Beschwerde unter Bezugnahme auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.05.2014, *****, vorgebracht wurde, dass die Bezirkshauptmannschaft Y am 09.05.2014 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass zukünftig die neu gegründete EE GmbH die Betreiberin des FF Bergbaus X-W sein werde und somit diese neu gegründete Firma als Inhaberin der Bewilligung anzusehen sei und auch von dieser die Naturschutzabgaben zu entrichten sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist ein Verfahren zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 TNSchG 2005 ausschließlich ein projekt- und standortbezogenes Verfahren und kommt es auf persönliche Eigenschaften des Antragstellers nicht an. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist ein Verfahren zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 29, TNSchG 2005 ausschließlich ein projekt- und standortbezogenes Verfahren und kommt es auf persönliche Eigenschaften des Antragstellers nicht an.
Naturschutzrechtliche Bewilligungen nach § 29 TNSchG 2005 entfalten daher nicht nur Wirkungen gegen den Antragsteller, sondern gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat ("dingliche Wirkung"; vgl VwGH 13.12.2010, 2010/10/0213; 24.10.2011, 2010/10/0231; ua). Naturschutzrechtliche Bewilligungen nach Paragraph 29, TNSchG 2005 entfalten daher nicht nur Wirkungen gegen den Antragsteller, sondern gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat ("dingliche Wirkung"; vergleiche VwGH 13.12.2010, 2010/10/0213; 24.10.2011, 2010/10/0231; ua).
Im abgaberechtlichen Verfahren der Naturschutzabgabe kann der dinglichen Wirkung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung allerdings – wie im Folgenden dargetan - nur in sehr eingeschränktem Umfang allenfalls Relevanz zukommen (vgl VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264; ua).Im abgaberechtlichen Verfahren der Naturschutzabgabe kann der dinglichen Wirkung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung allerdings – wie im Folgenden dargetan - nur in sehr eingeschränktem Umfang allenfalls Relevanz zukommen vergleiche VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264; ua).
Wie der VwGH nämlich in ständiger Judikatur ausführt, bedürfte es für einen allfälligen Wechsel in der Stellung als Abgabenschuldner nach Entstehen des Abgabenanspruches einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass noch kein bzw bereits schon ein Bescheid zur Festsetzung der Abgabe ergangen ist (vgl VwGH 21.02.2005, 2004/17/0156; VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264; ua). Wie der VwGH nämlich in ständiger Judikatur ausführt, bedürfte es für einen allfälligen Wechsel in der Stellung als Abgabenschuldner nach Entstehen des Abgabenanspruches einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass noch kein bzw bereits schon ein Bescheid zur Festsetzung der Abgabe ergangen ist vergleiche VwGH 21.02.2005, 2004/17/0156; VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264; ua).
Der Wechsel in Bezug auf den Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung könnte hinsichtlich der Naturschutzabgabe daher nur in jenen Fällen Auswirkungen haben, in denen der Wechsel in der Stellung des Inhabers der naturschutzrechtlichen Bewilligung vor der Verwirklichung des Abgabentatbestandes (sohin gegenständlich vor Eintritt der Rechtskraft der naturschutzrechtlichen Bewilligung) eingetreten ist. Nur in diesem Fall wäre von der Abgabenbehörde bei der Bestimmung des Abgabepflichtigen ein Wechsel zu berücksichtigen und wäre sohin der „neue“ Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Abgabepflichtige.
Sobald sich jedoch der Abgabentatbestand verwirklicht hat, ist das Abgabenschuldverhältnis entstanden und der Abgabeschuldner - unabhängig davon, ob bereits ein Bescheid zur Festsetzung der Abgabe ergangen ist oder nicht - damit festgelegt.
Spätere Änderungen in der Stellung des Abgabeschuldners sind abgabenrechtlich nämlich
– wie vorstehend bereits ausgeführt - nur dann beachtlich, wenn dies in den konkreten abgaberechtlichen Vorschriften auch ausdrücklich vorgesehen ist (vgl VwGH 20.03.2003, 98/17/0319; uva). Spätere Änderungen in der Stellung des Abgabeschuldners sind abgabenrechtlich nämlich , – wie vorstehend bereits ausgeführt - nur dann beachtlich, wenn dies in den konkreten abgaberechtlichen Vorschriften auch ausdrücklich vorgesehen ist vergleiche VwGH 20.03.2003, 98/17/0319; uva).
Das TNSchG 2005 enthält jedoch hinsichtlich der Naturschutzabgabe keine solche ausdrückliche Regelung.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass sich der Abgabenzahlungsanspruch gegen den im jeweiligen Abgabenschuldverhältnis Abgabepflichtigen (hier: den Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches) richten muss. Ein Auseinanderfallen zwischen dem Abgabenschuldner und dem aus dem Abgabenzahlungsanspruch Verpflichteten gibt es – wie der VwGH bereits mehrfach ausgeführt hat - nicht (vgl VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264; VwGH 17.05.2004, 2003/17/0246; ua).Ergänzend ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass sich der Abgabenzahlungsanspruch gegen den im jeweiligen Abgabenschuldverhältnis Abgabepflichtigen (hier: den Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches) richten muss. Ein Auseinanderfallen zwischen dem Abgabenschuldner und dem aus dem Abgabenzahlungsanspruch Verpflichteten gibt es – wie der VwGH bereits mehrfach ausgeführt hat - nicht vergleiche VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264; VwGH 17.05.2004, 2003/17/0246; ua).
4. Soweit von der Beschwerdeführerin weiters zusammengefasst vorgebracht wurde, dass sie aufgrund des angezeigten Inhaberwechsels davon ausgehen hätte können, dass amtwegig dem nunmehrigen Betreiber ein abgeänderter Naturschutzabgabenbescheid zugestellt werde und daher weder sie noch den neuen Betreiber ein grobes Verschulden an der nicht rechtzeitig erfolgten Anweisung des zweiten Teilbetrages treffe, ist dazu der Vollständigkeit halber noch Folgendes ergänzend anzumerken:
Gemäß § 217 Abs 7 BAO wären Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen dann herabzusetzen bzw gar nicht festzusetzen, wenn den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, wobei dabei den abgabepflichtigen Antragsteller eine erhöhte Behauptungs- und Beweislast trifft. Gemäß Paragraph 217, Absatz 7, BAO wären Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen dann herabzusetzen bzw gar nicht festzusetzen, wenn den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, wobei dabei den abgabepflichtigen Antragsteller eine erhöhte Behauptungs- und Beweislast trifft.
Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – jeweils auf die Umstände der konkreten Säumnis an.
Entscheidend ist nach § 217 Abs 7 BAO, ob den Abgabepflichtigen an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft. Entscheidend ist nach Paragraph 217, Absatz 7, BAO, ob den Abgabepflichtigen an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt.
Entscheidend ist dabei, ob der Partei selbst bzw gegebenenfalls ihrem Vertreter grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (vgl VwGH 26.01.2017, Ra 2014/15/0007; VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0007; uva). Entscheidend ist dabei, ob der Partei selbst bzw gegebenenfalls ihrem Vertreter grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2014/15/0007; VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0007; uva).
Ein Rechtsirrtum bzw das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht könnte allenfalls die Annahme eines Verschuldens ausschließen.
Wie der VwGH jedoch in ständiger Judikatur ausführt, sind Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde.
In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt daher ein Verschulden und gilt dies insbesondere bei selbstständiger Erwerbstätigkeit und bei Tätigkeiten, die typischerweise mit Abgabenpflichten verbunden sind (vgl VwGH 16.11.2004, 2002/17/0267; VwGH 23.05.2007, 2004/13/0073).In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt daher ein Verschulden und gilt dies insbesondere bei selbstständiger Erwerbstätigkeit und bei Tätigkeiten, die typischerweise mit Abgabenpflichten verbunden sind vergleiche VwGH 16.11.2004, 2002/17/0267; VwGH 23.05.2007, 2004/13/0073).
Im gegenständlichen Fall hätte sich die Beschwerdeführerin daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls ausreichend veranlasst sehen müssen, vorweg Erkundigungen bei der Abgabenbehörde oder einem entsprechend Kundigen zur Frage einzuholen, ob der 2. Teilbetrag der Naturschutzabgabe von ihr zu bezahlen ist, dies insbesondere zumal dieser ihr gegenüber mit Bescheid vom 09.06.2011, *****, festgesetzt wurde und von der Abgabenbehörde in diesem Bescheid bereits ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass bei einer Überschreitung der festgelegten Zahlungsfristen gemäß §§ 217 und § 217a BAO ein Säumniszuschlag von 2% zu entrichten ist (vgl VwGH 20.01.2016, Ro 2014/17/0036; ua).Im gegenständlichen Fall hätte sich die Beschwerdeführerin daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls ausreichend veranlasst sehen müssen, vorweg Erkundigungen bei der Abgabenbehörde oder einem entsprechend Kundigen zur Frage einzuholen, ob der 2. Teilbetrag der Naturschutzabgabe von ihr zu bezahlen ist, dies insbesondere zumal dieser ihr gegenüber mit Bescheid vom 09.06.2011, *****, festgesetzt wurde und von der Abgabenbehörde in diesem Bescheid bereits ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass bei einer Überschreitung der festgelegten Zahlungsfristen gemäß Paragraphen 217 und Paragraph 217 a, BAO ein Säumniszuschlag von 2% zu entrichten ist vergleiche VwGH 20.01.2016, Ro 2014/17/0036; ua).
Nach dem Wechsel des Betreibers bis zu Zeitpunkt der Zahlung des 2. Teilbetrages wäre zudem jedenfalls auch ausreichend Zeit gewesen, um eine diesbezügliche Klärung in abgabenrechtlicher Hinsicht herbeizuführen.
Soweit von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiters vorgebracht wurde, dass nach Erlassung des Bewilligungsbescheides die Abgabenbehörde nicht seitens der Konsensinhaberin, sondern seitens der Genehmigungsbehörde benachrichtigt worden sei, und die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, dass dies auch im Falle eines Betreiberwechsels so geschehe, ist dazu ebenfalls der Vollständigkeit halber noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass in § 19 Abs 4 TNSchG 2005 für den Abgabepflichtigen ausdrücklich die Verpflichtung normiert ist, dass dieser den Beginn der Ausführung des bewilligten Vorhabens innerhalb einer Woche der Tiroler Landesregierung anzuzeigen hat. Soweit von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiters vorgebracht wurde, dass nach Erlassung des Bewilligungsbescheides die Abgabenbehörde nicht seitens der Konsensinhaberin, sondern seitens der Genehmigungsbehörde benachrichtigt worden sei, und die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, dass dies auch im Falle eines Betreiberwechsels so geschehe, ist dazu ebenfalls der Vollständigkeit halber noch ergänzend darauf hinzuweisen, dass in Paragraph 19, Absatz 4, TNSchG 2005 für den Abgabepflichtigen ausdrücklich die Verpflichtung normiert ist, dass dieser den Beginn der Ausführung des bewilligten Vorhabens innerhalb einer Woche der Tiroler Landesregierung anzuzeigen hat.
Wenn daher die nunmehrige Beschwerdeführerin damals ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 19 Abs 4 TNSchG 2005 nicht nachgekommen ist, könnte keinesfalls ein mangelndes Verschulden iSd § 217 Abs 7 BAO dadurch dargetan werden, dass diese Meldung damals durch die Naturschutzbehörde erfolgte.Wenn daher die nunmehrige Beschwerdeführerin damals ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach Paragraph 19, Absatz 4, TNSchG 2005 nicht nachgekommen ist, könnte keinesfalls ein mangelndes Verschulden iSd Paragraph 217, Absatz 7, BAO dadurch dargetan werden, dass diese Meldung damals durch die Naturschutzbehörde erfolgte.
5. Zusammengefasst ergibt sich daher aus vorstehenden Erwägungen, dass der gegenständlichen Beschwerde im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Berechtigung zugekommen ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
Schlagworte
NaturschutzabgabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2016.36.0173.1Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019