TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/9 LVwG-2019/22/1068-4

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Veröffentlicht am 09.12.2019
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Entscheidungsdatum

09.12.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 5.4.2019, Zl. *** wegen Vorschreibung von Barauslagen für den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen in einem Verfahren zur Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 46 Abs 1 TBO 2018 nach öffentlicher, mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 5.4.2019, Zl. *** wegen Vorschreibung von Barauslagen für den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen in einem Verfahren zur Erlassung eines Entfernungsauftrages nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2018 nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Betrag in der Höhe von Euro 3.215,28 auf Euro 196,60 herabgesetzt wird. Der Betrag von Euro 196,60 ist binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses auf das im angefochtenen Bescheid angeführte Konto der Gemeinde Z zur Einzahlung zu bringen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer Gebühren des im baupolizeilichen Verfahren Zl. *** beigezogenen nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen vorgeschrieben. Dagegen wurde Beschwerde mit der zusammenfassenden Begründung erhoben, die Gebühren wären weit erhöht.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 15.11.2019 datiertes Schreiben an die Verfahrensparteien:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit wird Ihnen wie folgt mitgeteilt:

Mit Erkenntnis vom 22.8.2019, Zl. LVwG-2019/22/0775-6 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen. Dabei wurde der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.2.2019, Zl. *** weitgehend abgeändert und schlussendlich lediglich die Beseitigung der Schotterplanien auf näher bezeichneten Grundstücken aufrechterhalten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.4.2019, Zl. *** wurden Herrn AA, Z, Barauslagen in der Höhe von Euro 3.215,28 vorgeschrieben. Dagegen wendet sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit einem umfangreichen Vorbringen (Beschwerde vom 10.5.2019).

Zumal der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden baupolizeilichen Verfahren weitgehend durchgedrungen ist, stellt sich für das gegenständliche Verfahren die Frage, inwieweit Sachverständigen–Gebühren auf ihn überwälzt werden können.

Dazu vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol folgende vorläufige Rechtsansicht:

Die grundsätzliche Vorschreibung von Sachverständigen-Gebühren erfolgte nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Recht. Schlussendlich wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine bewilligungspflichte bauliche Anlage, nämlich eine im oben zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol näher beschriebene Schotterplanie, konsenslos errichtet hat. Damit liegt jedenfalls ein Verschulden vor. Die belangte Behörde hat auch die für eine Überwälzung von Sachverständigen-Gebühren notwendigen verfahrensrechtlichen Schritte (z.B. Wahrung des Parteiengehörs und Auszahlung des von ihr bestimmten Betrages an den Sachverständigen) gesetzt.

Das Ausmaß des geltend gemachten und dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Betrages ist jedoch weit überhöht. Grundsätzlich dürfen nur solche Kosten eines beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen verrechnet werden, die sich als notwendig für das konkrete Verfahren erwiesen haben. Diesbezüglich bleibt – wie erwähnt – nur die konsenslos errichtete Schotterplanie übrig. Als notwendig sind daher nur solche Kosten anzusehen, die für eine hochbautechnische Beurteilung allein dieses Sachverhaltes als notwendig zu erachten sind. Alle anderen Bemühungen des Sachverständigen und die damit verbundenen Aufwendungen/Kosten können jedenfalls im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden.

Es stellt sich also die Frage nach den Kosten für eine hochbautechnische Begutachtung einer Schotterplanie. Nach Ansicht des Gefertigten ist dafür durchaus die Durchführung eines (!) Lokalaugenscheines im Ausmaß von 1 Stunde notwendig. Die hochbautechnische Beurteilung, ob die gegenständlichen Flächen Voraussetzungen erfüllen, um als bauliche Anlagen im Sinne des TBO 2018 beurteilt zu werden, ist nun keine allzu komplexe Angelegenheit und in maximal 1 Stunde zu erledigen (so auch der im Verfahren beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige Bmstr. Ing. CC in Bezug auf sein Gutachten vom 24.6.2019 – siehe Aktenvermerk über ein Telefonat vom 18.11.2019).

Für die Durchführung eines Lokalaugenscheines können Reisekosten und Zeitversäumnis, aber nicht Mühewaltung, geltend gemacht werden. In der Gebührennote („Rechnung“) vom 20.11.2018 wurde dazu lediglich das Kilometergeld für die Fahrt von X nach Z (9 km). Für die Hin- und Rückfahrt sind das sohin 18 km x 0,42 = 7,56, aufgerundet (§ 53a AVG) Euro 7,60. Anstelle der geltend gemachten Mühewaltung kommen – wie oben erwähnt – nur Gebühren für Zeitversäumnis in Frage und ist daher dafür lediglich ein Betrag von Euro 22,70 (§ 32 GebAG) pro angefangene Stunde in Anschlag zu bringen. Für eine Fahrt von X nach Z benötigt man keine halbe Stunde. Zusammen ergibt das maximal 2 Stunden Zeitversäumnis und sohin einen Betrag von Euro 45,40. Die vom Sachverständigen als Mühewaltung (grundsätzlich) geltend gemachten Euro 110/Stunde sind nach Ansicht des Gerichts jedenfalls als angemessen anzusehen. Sonstige Kosten wurden vom Sachverständigen nicht verzeichnet. Die Gebühren für Mühewaltung belaufen sich daher auf Euro 110.Für die Durchführung eines Lokalaugenscheines können Reisekosten und Zeitversäumnis, aber nicht Mühewaltung, geltend gemacht werden. In der Gebührennote („Rechnung“) vom 20.11.2018 wurde dazu lediglich das Kilometergeld für die Fahrt von römisch zehn nach Z (9 km). Für die Hin- und Rückfahrt sind das sohin 18 km x 0,42 = 7,56, aufgerundet (Paragraph 53 a, AVG) Euro 7,60. Anstelle der geltend gemachten Mühewaltung kommen – wie oben erwähnt – nur Gebühren für Zeitversäumnis in Frage und ist daher dafür lediglich ein Betrag von Euro 22,70 (Paragraph 32, GebAG) pro angefangene Stunde in Anschlag zu bringen. Für eine Fahrt von römisch zehn nach Z benötigt man keine halbe Stunde. Zusammen ergibt das maximal 2 Stunden Zeitversäumnis und sohin einen Betrag von Euro 45,40. Die vom Sachverständigen als Mühewaltung (grundsätzlich) geltend gemachten Euro 110/Stunde sind nach Ansicht des Gerichts jedenfalls als angemessen anzusehen. Sonstige Kosten wurden vom Sachverständigen nicht verzeichnet. Die Gebühren für Mühewaltung belaufen sich daher auf Euro 110.

Sohin ergibt sich ein Gesamtbetrag von netto Euro 163 plus 20 USt = Euro 196,60. Der angefochtene Bescheid wäre daher auf die Höhe dieses Betrages zu korrigieren.

Es wird Ihnen hiermit die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Sollte keine Stellungnahme abgegeben werden, geht das Gericht davon aus, dass die oben wiedergegebene Rechtsansicht geteilt wird.“

Dieses Schreiben blieb bis heute unbeantwortet.

II.römisch zwei.
Rechtslage:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51 (WV) idF BGBl I 2018/58 lautet wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51 (WV) in der Fassung BGBl römisch eins 2018/58 lautet wie folgt:

„§ 76.

(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(…)

III.römisch drei.
Rechtliche Erwägungen:

Die Verfahrensparteien haben auf das oben zitierte Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht reagiert. Die dort dargelegte Rechtsansicht bleibt unverändert aufrecht. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und war ihr im Rahmen der nunmehr erfolgten Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides Folge zu geben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV.römisch vier.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Gebührenvorschreibung;
Herabsetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.22.1068.4

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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