TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/9 2019/41/2276-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2019
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Entscheidungsdatum

09.12.2019

Index

L63207 Bienenzucht Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BienenzuchtG Tir 1980 §3 Abs1
VStG §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde von Frau DI AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid (Ermahnung) der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.07.2019, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid (Ermahnung) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid (Ermahnung) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.07.2019, Zl ***, wurde gegenüber Frau AA eine Ermahnung wegen folgender Verwaltungsübertretung ausgesprochen:

„Tatzeit:    29.09.2018

Tatort:      X, Adresse 2 Tatort: römisch zehn, Adresse 2

Bei einer Begehung am 29.09.2018 durch die Landwirtschaftskammer Tirol wurde folgendes festgestellt:

Auf dem Grundstück mit der Adresse X, Adresse 2, wurden drei Bienenstöcke aufgestellt, wobei der Abstand zum Garten, Grundstück Adresse 3 (Pizzeria BB) weniger als zehn Meter betrug.Auf dem Grundstück mit der Adresse römisch zehn, Adresse 2, wurden drei Bienenstöcke aufgestellt, wobei der Abstand zum Garten, Grundstück Adresse 3 (Pizzeria BB) weniger als zehn Meter betrug.

Bei einer neuerlichen Begehung am 25.07.2019 wurde festgestellt, dass keine Bienen mehr gehalten werden.“

Die Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 3 Abs 1 Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz verletzt. Es wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt. Die Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz verletzt. Es wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

Gegen diese Entscheidung wurde von Frau DI AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und die Aufhebung des Bescheides beantragt. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass sie an der Adresse 2 in X nicht wohnhaft sei, dort lebe ihre Mutter CC (Wohnrecht) mit ihrem Partner, diese hätten die Bienen gehalten. Sie sei daher nicht der Verursacher und sei von diesem Umstand nicht in Kenntnis gesetzt worden. Seitens der Beschwerdeführerin folgten nähere Ausführungen in ihrem E-Mail vom 14.11.2019.Gegen diese Entscheidung wurde von Frau DI AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und die Aufhebung des Bescheides beantragt. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass sie an der Adresse 2 in römisch zehn nicht wohnhaft sei, dort lebe ihre Mutter CC (Wohnrecht) mit ihrem Partner, diese hätten die Bienen gehalten. Sie sei daher nicht der Verursacher und sei von diesem Umstand nicht in Kenntnis gesetzt worden. Seitens der Beschwerdeführerin folgten nähere Ausführungen in ihrem E-Mail vom 14.11.2019.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt zu Zl *** und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, im Rahmen welcher die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau CC, und deren Lebensgefährte Dr. DD als Zeugen einvernommen wurden.

II.römisch zwei.
Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Frau DI AA ist gemeinsam mit ihrer Schwester EE Eigentümerin eines Reihenhauses in X mit der Adresse 2 (vgl EZ **** KG **** X, B-LNRn ** und **). In diesem Reihenhaus hat die Mutter der Beschwerdeführerin, CC, ein grundbücherlich eingetragenes Wohnungsgebrauchsrecht (vgl EZ **** KG **** X, C-LNR **) und ist dort seit dem Jahre 1986 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit dem 10.04.2018 wohnt in der Wohnung auch ihr Lebensgefährte Dr. DD. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahre 2008 mit Hauptwohnsitz in Z gemeldet, mit Nebenwohnsitz X, Adresse 2, war sie zuletzt im Jahre 2004 gemeldet. Der Bienenstand im Garten des Reihenhauses, Adresse 2, X, bestehend aus drei Bienenstöcken, wurde im Frühjahr des Jahres 2018 vom Lebensgefährten der Mutter der Beschwerdeführerin aufgestellt und im September/Oktober des Jahres 2018 wieder aus dem Garten entfernt. Vorher befand sich der von Dr. DD aufgestellte Bienenstand in Y, nunmehr befindet sich dieser in W. Frau DI AA ist gemeinsam mit ihrer Schwester EE Eigentümerin eines Reihenhauses in römisch zehn mit der Adresse 2 vergleiche EZ **** KG **** römisch zehn, B-LNRn ** und **). In diesem Reihenhaus hat die Mutter der Beschwerdeführerin, CC, ein grundbücherlich eingetragenes Wohnungsgebrauchsrecht vergleiche EZ **** KG **** römisch zehn, C-LNR **) und ist dort seit dem Jahre 1986 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit dem 10.04.2018 wohnt in der Wohnung auch ihr Lebensgefährte Dr. DD. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahre 2008 mit Hauptwohnsitz in Z gemeldet, mit Nebenwohnsitz römisch zehn, Adresse 2, war sie zuletzt im Jahre 2004 gemeldet. Der Bienenstand im Garten des Reihenhauses, Adresse 2, römisch zehn, bestehend aus drei Bienenstöcken, wurde im Frühjahr des Jahres 2018 vom Lebensgefährten der Mutter der Beschwerdeführerin aufgestellt und im September/Oktober des Jahres 2018 wieder aus dem Garten entfernt. Vorher befand sich der von Dr. DD aufgestellte Bienenstand in Y, nunmehr befindet sich dieser in W.

Die Beschwerdeführerin selber hatte mit dem ihr zur Last gelegten Aufstellen von drei Bienenstöcken (ein Bienenstand) im Grundstück mit der Adresse X, Adresse 2, überhaupt nichts zu tun. Sie ist gemeinsam mit ihrer Schwester EE lediglich Miteigentümerin dieses Reihenhauses. Diese Rechtfertigung der Beschwerdeführerin wurde von den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 03.12.2019 einvernommenen Zeugen CC und Dr. DD, zeugenschaftlich glaubwürdig bestätigt. Bei der zeugenschaftlichen Befragung ist klar hervorgekommen, dass der Lebensgefährte der Mutter der Beschwerdeführerin, Dr. DD, den beschwerdegegenständlichen Bienenstand (drei Bienenstöcke) im Frühjahr des Jahres 2018 im Garten des Reihenhauses mit der Adresse X, Adresse 2, aufgestellt und im September/Oktober 2018 wieder entfernt hat, nachdem sich anlässlich einer Kontrolle durch die BLK Y herausgestellt hatte, dass der Mindestabstand von zehn Metern iSd Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes zum Nachbargarten mit der Adresse 3 nicht vorlag. Dass die Beschwerdeführerin seit dem März des Jahres 2008 ihren Hauptwohnsitz in Z hat, seit dem Jahre 2004 auch keinen Nebenwohnsitz mehr in X unter der Adresse 2 hält und dort vielmehr ihre Mutter CC und deren Lebensgefährte Dr. DD gemeldet sind, ergibt sich aufgrund der Einschau in das Zentrale Melderegister. Dass im Übrigen als Besitzer des beschwerdegegenständlichen Bienenstandes DD und CC vermutet wurden, ergibt sich auch aus der aktenkundigen E-Mail der Marktgemeinde X vom 27.08.2018.Die Beschwerdeführerin selber hatte mit dem ihr zur Last gelegten Aufstellen von drei Bienenstöcken (ein Bienenstand) im Grundstück mit der Adresse römisch zehn, Adresse 2, überhaupt nichts zu tun. Sie ist gemeinsam mit ihrer Schwester EE lediglich Miteigentümerin dieses Reihenhauses. Diese Rechtfertigung der Beschwerdeführerin wurde von den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 03.12.2019 einvernommenen Zeugen CC und Dr. DD, zeugenschaftlich glaubwürdig bestätigt. Bei der zeugenschaftlichen Befragung ist klar hervorgekommen, dass der Lebensgefährte der Mutter der Beschwerdeführerin, Dr. DD, den beschwerdegegenständlichen Bienenstand (drei Bienenstöcke) im Frühjahr des Jahres 2018 im Garten des Reihenhauses mit der Adresse römisch zehn, Adresse 2, aufgestellt und im September/Oktober 2018 wieder entfernt hat, nachdem sich anlässlich einer Kontrolle durch die BLK Y herausgestellt hatte, dass der Mindestabstand von zehn Metern iSd Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes zum Nachbargarten mit der Adresse 3 nicht vorlag. Dass die Beschwerdeführerin seit dem März des Jahres 2008 ihren Hauptwohnsitz in Z hat, seit dem Jahre 2004 auch keinen Nebenwohnsitz mehr in römisch zehn unter der Adresse 2 hält und dort vielmehr ihre Mutter CC und deren Lebensgefährte Dr. DD gemeldet sind, ergibt sich aufgrund der Einschau in das Zentrale Melderegister. Dass im Übrigen als Besitzer des beschwerdegegenständlichen Bienenstandes DD und CC vermutet wurden, ergibt sich auch aus der aktenkundigen E-Mail der Marktgemeinde römisch zehn vom 27.08.2018.

III.römisch drei.
Erwägungen:

Gemäß § 3 Abs 1 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes, LGBl Nr 124/1980 idF LGBl Nr 150/2012, sind Bienenstände, soweit in den Abs 2 u 3 nichts anderes bestimmt ist, auf den Grundstücken so anzuordnen, dass zwischen den Flugöffnungen der Bienenstände und einer öffentlichen Verkehrsfläche oder der Grundstücksgrenze zu einem Anrainer ein Abstand von mindestens zehn Metern verbleibt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 124 aus 1980, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, sind Bienenstände, soweit in den Absatz 2, u 3 nichts anderes bestimmt ist, auf den Grundstücken so anzuordnen, dass zwischen den Flugöffnungen der Bienenstände und einer öffentlichen Verkehrsfläche oder der Grundstücksgrenze zu einem Anrainer ein Abstand von mindestens zehn Metern verbleibt.

Nach § 9 Abs 1 lit a leg cit begeht, wer entgegen den Bestimmungen der § 3, § 4 Abs 2 und 3 oder § 7 Abs 3 einen Bienenstand hält, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1.450,00 zu bestrafen.Nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, leg cit begeht, wer entgegen den Bestimmungen der Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 7, Absatz 3, einen Bienenstand hält, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1.450,00 zu bestrafen.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der ihr zur Last gelegten Aufstellung des Bienenstandes, bestehend aus drei Bienenstöcken, im Garten des Reihenhauses mit der Adresse X, Adresse 2, nichts zu tun hatte, der Bienenstand wurde vom Lebensgefährten der Mutter der Beschwerdeführerin gehalten. Die Beschwerdeführerin hat somit die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der ihr zur Last gelegten Aufstellung des Bienenstandes, bestehend aus drei Bienenstöcken, im Garten des Reihenhauses mit der Adresse römisch zehn, Adresse 2, nichts zu tun hatte, der Bienenstand wurde vom Lebensgefährten der Mutter der Beschwerdeführerin gehalten. Die Beschwerdeführerin hat somit die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV.römisch vier.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

Schlagworte

Beschwerdeführerin nicht Halterin; Folge gegeben;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:2019.41.2276.4

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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