Entscheidungsdatum
01.10.2020Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA KG, Zweigniederlassung Z, Adresse 1, Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.05.2020, Zahl ***, betreffend eines Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem WRG 1959Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA KG, Zweigniederlassung Z, Adresse 1, Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 22.05.2020, Zahl ***, betreffend eines Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem WRG 1959
zu Recht:
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Spruch insgesamt zu lauten hat:
„Gemäß § 138 Abs 1 lit a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 73/2018, wird der AA KG als Bestandnehmerin des Grundstücks Nr **1, KG X, aufgetragen, die auf diesem Grundstück ohne wasserrechtliche Bewilligung betriebene Oberflächenentwässerung des Parkplatzes ab spätestens 01.12.2020 einzustellen, indem der Parkplatz solange für den öffentlichen Verkehr gesperrt wird, bis eine nach dem WRG 1959 zulässige Oberflächenentwässerung besteht.“„Gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2018,, wird der AA KG als Bestandnehmerin des Grundstücks Nr **1, KG römisch zehn, aufgetragen, die auf diesem Grundstück ohne wasserrechtliche Bewilligung betriebene Oberflächenentwässerung des Parkplatzes ab spätestens 01.12.2020 einzustellen, indem der Parkplatz solange für den öffentlichen Verkehr gesperrt wird, bis eine nach dem WRG 1959 zulässige Oberflächenentwässerung besteht.“
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahren:römisch eins. Verfahren:
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X als Wasserrechtsbehörde vom 07.07.2014 wurde CC als Eigentümer des Gst Nr **1, KG X, und der „DD GmbH“ als Betreiberin eines Geschäftsgebäudes auf diesem Grundstück das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständige EE vom 25.06.2014, Zahl ***, übermittelt, wonach auf diesem Grundstück eine gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Oberflächenentwässerung ohne Bewilligung betrieben würde. Diese Entwässerung würde nicht dem Stand der Technik entsprechen. Es erging die behördliche Aufforderung, ein bewilligungsfähiges Projekt einzureichen.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Wasserrechtsbehörde vom 07.07.2014 wurde CC als Eigentümer des Gst Nr **1, KG römisch zehn, und der „DD GmbH“ als Betreiberin eines Geschäftsgebäudes auf diesem Grundstück das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständige EE vom 25.06.2014, Zahl ***, übermittelt, wonach auf diesem Grundstück eine gemäß Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtige Oberflächenentwässerung ohne Bewilligung betrieben würde. Diese Entwässerung würde nicht dem Stand der Technik entsprechen. Es erging die behördliche Aufforderung, ein bewilligungsfähiges Projekt einzureichen.
Im Jänner 2016 hat die AA KG, Zweigniederlassung Z, um die wasserrechtliche Bewilligung für eine Oberflächenentwässerung für Dach- und Parkplatzflächen auf dem Gst Nr **1, KG X, angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.03.2016, Zahl ***, wurde diese beantragte Oberflächenentwässerung gemäß § 32 WRG 1959 bewilligt. Gemäß Spruchpunkt C/2 dieses Bescheides wäre die Anlage bis spätestens 31.12.2017 zu vollenden gewesen.Im Jänner 2016 hat die AA KG, Zweigniederlassung Z, um die wasserrechtliche Bewilligung für eine Oberflächenentwässerung für Dach- und Parkplatzflächen auf dem Gst Nr **1, KG römisch zehn, angesucht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 16.03.2016, Zahl ***, wurde diese beantragte Oberflächenentwässerung gemäß Paragraph 32, WRG 1959 bewilligt. Gemäß Spruchpunkt C/2 dieses Bescheides wäre die Anlage bis spätestens 31.12.2017 zu vollenden gewesen.
Mit Gutachten vom 09.02.2018, Zahl ***, hat der wasserbautechnische Amtssachverständige festgestellt, dass die bewilligte Anlage noch nicht umgesetzt wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.05.2020 wurde der AA KG folgender wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 erteilt:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.05.2020 wurde der AA KG folgender wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 erteilt:
„Die AA KG, Zweigniederlassung Z, Adresse 1 1, Z, hat unverzüglich, jedoch bis spätestens 01.08.2020 folgendes Maßnahmen umzusetzen:
Für den Parkplatz auf Gp. **1, GB *** X, ist eine dem Stand der Technik entsprechende Oberflächenentwässerung herzustellen, wobei diese Herstellung unter fachlicher Aufsicht zu erfolgen hat.Für den Parkplatz auf Gp. **1, GB *** römisch zehn, ist eine dem Stand der Technik entsprechende Oberflächenentwässerung herzustellen, wobei diese Herstellung unter fachlicher Aufsicht zu erfolgen hat.
Alternativ dazu kann der gesamte Parkplatz auf Dauer für alle Kraftfahrzeuge außer Betrieb genommen (standsicher abgesperrt) werden.“
Zur Begründung kann diesem Bescheid entnommen werden, dass seit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 16.03.2016 keine Maßnahmen gesetzt worden seien und sich die Missstände im Vergleich zum Jahr 2016 nicht geändert hätten.
Dagegen hat die AA KG, vertreten durch BB Rechtsanwälte, mit Schreiben vom 13.08.2020 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Mit Schreiben vom 08.09.2020 hat sie ergänzt, dass sie den gegenständlichen Parkplatz als Mieterin zurzeit an die DD GmbH untervermiete. Diese Untermiete sei nunmehr mit Wirksamkeit zum 30.11.2020 aufgekündigt worden, sodass der Parkplatz ab dem 01.12.2020 gesperrt werde.
II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:
Die AA KG ist Bestandnehmerin des gewerblich genutzten Gst Nr **1, KG X, mit einer Gesamtgröße von ca 4.013 m². Auf diesem Grundstück befindet sich auch ein für den öffentlichen Verkehr zugänglicher Kundenparkplatz mit ca 60 Stellplätzen auf einer Fläche von ca 2.400 m². Das auf dem asphaltierten Parkplatz anfallende Oberflächenwasser wird mit Treibstoff-, Öl- und Schmierstoffverlusten, mit Reifen- und Bremsenabrieb, mit Korrosionsrückständen und Streusalz und dergleichen verunreinigt. Insbesondere fallen Verunreinigungen mit Kupfer, Nickel, Cadmium, Zink, Antimon, Barium, Molybdän sowie mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) sowie Polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) an. Die mit Bescheid vom 16.03.2016, Zahl ***, bewilligte Anlage zur ordnungsgemäßen Entsorgung dieser Oberflächenwässer wurde nicht errichtet. Das verunreinigte Oberflächenwasser wird nach wie vor ohne wasserrechtliche Bewilligung und ohne Vorreinigung über 8 punktuelle Straßeneinlaufschächte in das Grundwasser versickert. Diese Oberflächenentwässerung entspricht nicht dem Stand der Technik und ist geeignet, das Grundwasser zu beeinträchtigen. Aufgrund der Größe des Parkplatzes (ca 60 Stellplätze) und dem bei einem Kundenparkplatz mit öffentlichem Verkehr zu erwartenden häufigen Fahrzeugwechsel kann nicht von bloß geringfügigen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers ausgegangen werden. Zudem nimmt das Maß der Beeinträchtigung aufgrund der Akkumulierung der Schadstoffe im Untergrund mit der Zeit zu. Es besteht jedoch keine unmittelbare Gefahr in Verzug.Die AA KG ist Bestandnehmerin des gewerblich genutzten Gst Nr **1, KG römisch zehn, mit einer Gesamtgröße von ca 4.013 m². Auf diesem Grundstück befindet sich auch ein für den öffentlichen Verkehr zugänglicher Kundenparkplatz mit ca 60 Stellplätzen auf einer Fläche von ca 2.400 m². Das auf dem asphaltierten Parkplatz anfallende Oberflächenwasser wird mit Treibstoff-, Öl- und Schmierstoffverlusten, mit Reifen- und Bremsenabrieb, mit Korrosionsrückständen und Streusalz und dergleichen verunreinigt. Insbesondere fallen Verunreinigungen mit Kupfer, Nickel, Cadmium, Zink, Antimon, Barium, Molybdän sowie mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) sowie Polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) an. Die mit Bescheid vom 16.03.2016, Zahl ***, bewilligte Anlage zur ordnungsgemäßen Entsorgung dieser Oberflächenwässer wurde nicht errichtet. Das verunreinigte Oberflächenwasser wird nach wie vor ohne wasserrechtliche Bewilligung und ohne Vorreinigung über 8 punktuelle Straßeneinlaufschächte in das Grundwasser versickert. Diese Oberflächenentwässerung entspricht nicht dem Stand der Technik und ist geeignet, das Grundwasser zu beeinträchtigen. Aufgrund der Größe des Parkplatzes (ca 60 Stellplätze) und dem bei einem Kundenparkplatz mit öffentlichem Verkehr zu erwartenden häufigen Fahrzeugwechsel kann nicht von bloß geringfügigen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers ausgegangen werden. Zudem nimmt das Maß der Beeinträchtigung aufgrund der Akkumulierung der Schadstoffe im Untergrund mit der Zeit zu. Es besteht jedoch keine unmittelbare Gefahr in Verzug.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen EE vom 09.09.2020, Zahl ***, welches im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten wurde.
IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise wie folgt:
„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
§ 32.Paragraph 32,
(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere(2) Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere
(…)
(…)
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138.Paragraph 138,
(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
(…)“
V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
Wenn es das öffentliche Interesse erfordert, ist gemäß § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder unterlassenen Arbeiten nachzuholen.Wenn es das öffentliche Interesse erfordert, ist gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Von einer „unterlassenen Arbeit“ iSd § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 kann nur gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit – auf Grund des Gesetzes oder eines wasserrechtlichen Bescheides – besteht (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0281). Im vorliegenden Fall kann aber weder dem WRG 1959 noch dem Bewilligungsbescheid vom 16.03.2016 eine Verpflichtung entnommen werden, auf dem Gst Nr **1, KG X, eine Anlage zur Oberflächenentwässerung als „unterlassene Arbeit“ nachzuholen. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist grundsätzlich eine Berechtigung und keine Verpflichtung. Erst im Fall, dass von der Bewilligung Gebrauch gemacht wird und mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, entstehen bestimmte Verpflichtungen (wie etwa zur bescheidgemäßen Ausführung der Anlage, zur Instandhaltung der Anlage und zur Treffung von Vorkehrungen beim Erlöschen des Wasserrechts). Der Bewilligungsinhaber kann aber nicht gezwungen werden, mit dem Bau eines bewilligten Vorhabens zu beginnen bzw eine bewilligte Anlage zu betreiben. Vielmehr kann er gemäß § 27 Abs 1 lit a WRG 1959 jederzeit auf das Wasserbenutzungsrecht verzichten bzw durch Unterlassung der fristgerechten Inangriffnahme des Baues das Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs 1 lit f WRG 1959 erlöschen lassen. Zumal die mit Bescheid vom 16.03.2016 in Spruchpunkt C/2 festgesetzte Bauvollendungsfrist bereits am 31.12.2017 abgelaufen ist und mit dem Bau der Anlage bis dato nicht begonnen wurde, ist das mit Bescheid vom 16.03.2016 erteilte Wasserbenutzungsrecht erloschen.Von einer „unterlassenen Arbeit“ iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 kann nur gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit – auf Grund des Gesetzes oder eines wasserrechtlichen Bescheides – besteht (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0281). Im vorliegenden Fall kann aber weder dem WRG 1959 noch dem Bewilligungsbescheid vom 16.03.2016 eine Verpflichtung entnommen werden, auf dem Gst Nr **1, KG römisch zehn, eine Anlage zur Oberflächenentwässerung als „unterlassene Arbeit“ nachzuholen. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist grundsätzlich eine Berechtigung und keine Verpflichtung. Erst im Fall, dass von der Bewilligung Gebrauch gemacht wird und mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, entstehen bestimmte Verpflichtungen (wie etwa zur bescheidgemäßen Ausführung der Anlage, zur Instandhaltung der Anlage und zur Treffung von Vorkehrungen beim Erlöschen des Wasserrechts). Der Bewilligungsinhaber kann aber nicht gezwungen werden, mit dem Bau eines bewilligten Vorhabens zu beginnen bzw eine bewilligte Anlage zu betreiben. Vielmehr kann er gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 jederzeit auf das Wasserbenutzungsrecht verzichten bzw durch Unterlassung der fristgerechten Inangriffnahme des Baues das Wasserbenutzungsrecht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 erlöschen lassen. Zumal die mit Bescheid vom 16.03.2016 in Spruchpunkt C/2 festgesetzte Bauvollendungsfrist bereits am 31.12.2017 abgelaufen ist und mit dem Bau der Anlage bis dato nicht begonnen wurde, ist das mit Bescheid vom 16.03.2016 erteilte Wasserbenutzungsrecht erloschen.
Neben der Nachholung unterlassener Arbeiten erlaubt § 138 WRG 1959 zudem nur den Auftrag zur Beseitigung eigenmächtiger Neuerungen; neue – insbesondere bewilligungspflichtige – Maßnahmen können nicht aufgetragen werden (VwGH 18.03.2010, 2009/07/0034). Der angefochtene wasserpolizeiliche Auftrag, eine dem Stand der Technik entsprechende Oberflächenentwässerung unter fachlicher Aufsicht herzustellen, ist somit nicht möglich und ist vom Landesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben.Neben der Nachholung unterlassener Arbeiten erlaubt Paragraph 138, WRG 1959 zudem nur den Auftrag zur Beseitigung eigenmächtiger Neuerungen; neue – insbesondere bewilligungspflichtige – Maßnahmen können nicht aufgetragen werden (VwGH 18.03.2010, 2009/07/0034). Der angefochtene wasserpolizeiliche Auftrag, eine dem Stand der Technik entsprechende Oberflächenentwässerung unter fachlicher Aufsicht herzustellen, ist somit nicht möglich und ist vom Landesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben.
Der ebenfalls angefochtene Alternativauftrag, nämlich den Parkplatz außer Betrieb zu nehmen, kommt jedoch grundsätzlich in Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.01.1983, 81/07/0037, ausgeführt hat, kann im Fall der Einwirkung von schadstoffbelasteten Niederschlagswässern eines Parkplatzes die Neuerung iSd § 138 WRG 1959 auch auf eine andere Weise als durch die Auflassung der Anlage, nämlich dadurch, dass die schädliche Einwirkung eben sonst gänzlich unterbunden wird, beseitigt werden.Der ebenfalls angefochtene Alternativauftrag, nämlich den Parkplatz außer Betrieb zu nehmen, kommt jedoch grundsätzlich in Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.01.1983, 81/07/0037, ausgeführt hat, kann im Fall der Einwirkung von schadstoffbelasteten Niederschlagswässern eines Parkplatzes die Neuerung iSd Paragraph 138, WRG 1959 auch auf eine andere Weise als durch die Auflassung der Anlage, nämlich dadurch, dass die schädliche Einwirkung eben sonst gänzlich unterbunden wird, beseitigt werden.
Dies setzt jedoch voraus, dass die derzeit betriebene Oberflächenentwässerung des Parkplatzes gegen Bestimmungen des WRG 1959 verstößt. Dabei ist insbesondere an § 32 WRG 1959 zu denken. Nach dessen Abs 1 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig; bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Gemäß Abs 2 lit c bedürfen insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer Bewilligung.Dies setzt jedoch voraus, dass die derzeit betriebene Oberflächenentwässerung des Parkplatzes gegen Bestimmungen des WRG 1959 verstößt. Dabei ist insbesondere an Paragraph 32, WRG 1959 zu denken. Nach dessen Absatz eins, sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig; bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Gemäß Absatz 2, Litera c, bedürfen insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer Bewilligung.
Dem bereits zitierten Erkenntnis des VwGH vom 25.01.1983 ist zu entnehmen, dass eine bewilligungspflichtige Oberflächenentwässerung nach § 32 WRG 1959 vorliegt, sofern es zum Betrieb des Parkplatzes gehört, dass er von einem unbestimmten Kreis von Verkehrsteilnehmern benützt wird und bei diesem Betrieb erfahrungsgemäß (typischerweise) nach dem natürlichen Verlauf der Dinge mit nachteiligen, nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern gerechnet werden muss.Dem bereits zitierten Erkenntnis des VwGH vom 25.01.1983 ist zu entnehmen, dass eine bewilligungspflichtige Oberflächenentwässerung nach Paragraph 32, WRG 1959 vorliegt, sofern es zum Betrieb des Parkplatzes gehört, dass er von einem unbestimmten Kreis von Verkehrsteilnehmern benützt wird und bei diesem Betrieb erfahrungsgemäß (typischerweise) nach dem natürlichen Verlauf der Dinge mit nachteiligen, nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern gerechnet werden muss.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die bezeichneten, erfahrungsgemäß stattfindenden Einwirkungen im vorliegenden Fall für das Grundwasser eine rechtserhebliche Beeinträchtigung darstellen; das heißt, dass sie als nicht bloß geringfügig anzusehen sind. Es liegt somit eine nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Oberflächenentwässerung vor.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die bezeichneten, erfahrungsgemäß stattfindenden Einwirkungen im vorliegenden Fall für das Grundwasser eine rechtserhebliche Beeinträchtigung darstellen; das heißt, dass sie als nicht bloß geringfügig anzusehen sind. Es liegt somit eine nach Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtige Oberflächenentwässerung vor.
Zumal auch Bestandnehmer einer Anlage als Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 in Betracht kommen (vgl VwGH 28.07.1994, 92/07/0154), hat das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde verfügte Außerbetriebnahme des Parkplatzes zu bestätigen. Zumal keine unmittelbare Gefahr in Verzug besteht und der nur noch bis zum 30.11.2020 laufende Geschäftsbetrieb auf dem betroffenen Grundstück nicht beeinträchtigt werden soll, erstreckt das Landesverwaltungsgericht die behördlich festgesetzte Frist zur Sperrung des Parkplatzes jedoch bis zum 01.12.2020.Zumal auch Bestandnehmer einer Anlage als Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 in Betracht kommen vergleiche VwGH 28.07.1994, 92/07/0154), hat das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde verfügte Außerbetriebnahme des Parkplatzes zu bestätigen. Zumal keine unmittelbare Gefahr in Verzug besteht und der nur noch bis zum 30.11.2020 laufende Geschäftsbetrieb auf dem betroffenen Grundstück nicht beeinträchtigt werden soll, erstreckt das Landesverwaltungsgericht die behördlich festgesetzte Frist zur Sperrung des Parkplatzes jedoch bis zum 01.12.2020.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
Schlagworte
Oberflächenentwässerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.44.1792.4Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020