RS Vwgh 2004/11/4 2004/20/0216

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Veröffentlicht am 04.11.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §36 Abs1;

Rechtssatz

Die Gegenschrift des unabhängigen Bundesasylsenates widmet sich auch der Frage, ob Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, in denen "in Bescheiden des gefertigten Mitglieds der belangten Behörde das Fehlen ausdrücklicher Sachverhaltsfeststellungen moniert" worden sei, auf "erkenntnistheoretischer Naivität" des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne einer Verkennung des sogenannten "Münchhausen-Trilemmas" oder umgekehrt auf "übersteigerter Skepsis gegenüber dem Wahrheitsgehalt sämtlicher Entscheidungsgrundlagen" beruhen. Einer Auseinandersetzung mit dem dadurch - in der Bezugnahme auf das erwähnte "Trilemma" - offenbar angesprochenen Themenkreis (vgl. dazu Thienel, Kritischer Rationalismus und Jurisprudenz, Zugleich eine Kritik an Hans Alberts Konzept einer sozialtechnologischen Jurisprudenz (1991) 19 ff) bedarf es hier aber nicht, weil die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Begründungen der vorliegenden Art, gemessen einerseits an den im E 4.11.2004, Zl. 2003/20/0349 dargestellten gesetzlichen Anforderungen und andererseits an der täglichen Praxis ihnen entsprechender Entscheidungsbegründungen von Verwaltungsbehörden, nicht in Bereiche führt, in denen ein "Abbruch des Verfahrens" zur Begründung von Feststellungen unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung eines "infiniten Regresses" oder logischer Zirkelschlüsse zu prüfen sein könnte. Dies gilt auch insofern, als in verschiedenen in der Gegenschrift zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes eine Bedachtnahme auf die relevante Berichtslage zum Herkunftsstaat oder eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Asylwerbers gefordert wurde.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004200216.X03

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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