TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/15 LVwG-2020/15/2101-8

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Veröffentlicht am 15.02.2021
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Entscheidungsdatum

15.02.2021

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der Marktgemeinde Z, Adresse 1, *** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.08.2020, Zahl ***, betreffend wasserrechtliches Überprüfungsverfahren, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Umsetzungsfrist (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) mit dem 30.04.2022 neu festgesetzt wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Umsetzungsfrist (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) mit dem 30.04.2022 neu festgesetzt wird.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß einerseits festgestellt, dass die Ausführung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.11.2018, Zahl ***, wasserrechtlich bewilligte Anlage (Geh- und Radwegbrücke über den AA) nicht vollständig mit dem bewilligten Projekt übereinstimmt. Gleichzeitig wurde gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 der Beschwerdeführerin aufgetragen, bis spätestens zum 30.04.2021 die in den signierten Einreichunterlagen dargestellten beiden Wellstahldurchlassrohre DN 2000, Länge ca 16 m im Bereich des Inntalradweges bzw der orografisch rechten Rampe der Radwegbrücke auf den Grundstücken **1, **2 und **3, KG X, zu errichten.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß einerseits festgestellt, dass die Ausführung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.11.2018, Zahl ***, wasserrechtlich bewilligte Anlage (Geh- und Radwegbrücke über den AA) nicht vollständig mit dem bewilligten Projekt übereinstimmt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 der Beschwerdeführerin aufgetragen, bis spätestens zum 30.04.2021 die in den signierten Einreichunterlagen dargestellten beiden Wellstahldurchlassrohre DN 2000, Länge ca 16 m im Bereich des Inntalradweges bzw der orografisch rechten Rampe der Radwegbrücke auf den Grundstücken **1, **2 und **3, KG römisch zehn, zu errichten.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt wird, dass die beiden erwähnten Wellstahldurchlässe in keinem Zusammenhang mit der neuen Fuß- und Radwegbrücke über den AA stehen würden, sondern zum Projekt Renaturierung BB gehören würden. Außerdem wurde ausgeführt, dass nach einer aktuellen Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung beide Durchlässe gemäß den Vorgaben von C wesentlich zu klein seien.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 24.11.2020 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Teilgenommen haben an dieser Verhandlung neben Vertretern der Beschwerdeführerin auch ein brückenbautechnischer Amtssachverständiger, ein Amtssachverständiger der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages mit Bescheid vom 14.11.2018 die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Geh- und Radwegbrücke über den AA im Gemeindegebiet von Z erteilt. Diese Bewilligung wurde ausdrücklich nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen erteilt. Aus den angeführten Projektsunterlagen ergibt sich, dass dabei zwei Wellstahldurchlassrohre DN 2000 im Bereich des Inntalradweges bzw der orografisch rechten Rampe der Radwegbrücke auf dem Gebiet der KG X Projektsbestandteil sind.Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages mit Bescheid vom 14.11.2018 die wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Geh- und Radwegbrücke über den AA im Gemeindegebiet von Z erteilt. Diese Bewilligung wurde ausdrücklich nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen erteilt. Aus den angeführten Projektsunterlagen ergibt sich, dass dabei zwei Wellstahldurchlassrohre DN 2000 im Bereich des Inntalradweges bzw der orografisch rechten Rampe der Radwegbrücke auf dem Gebiet der KG römisch zehn Projektsbestandteil sind.

Festgestellt wird daher, dass die Errichtung der beiden Rohrdurchlässe Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages waren sowie dass die erteilte Bewilligung der belangten Behörde vom 14.11.2018 ausdrücklich auch die Errichtung dieser Rohrdurchlässe mitumfasst.

Weiters wird festgestellt, dass durch die Errichtung der orografisch rechten Rampe der Radwegbrücke im Bereich des im Gemeindegebiet von X gelegenen BBes eine Erhöhung des Hochwasserabflussrisikos entsteht. Zur Vermeidung dieser Risikoerhöhung sind die beschriebenen Rohrdurchlässe erforderlich. Diese Rohrdurchlässe wurden allerdings im Zuge der Umsetzung des Vorhabens tatsächlich nicht errichtet. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.Weiters wird festgestellt, dass durch die Errichtung der orografisch rechten Rampe der Radwegbrücke im Bereich des im Gemeindegebiet von römisch zehn gelegenen BBes eine Erhöhung des Hochwasserabflussrisikos entsteht. Zur Vermeidung dieser Risikoerhöhung sind die beschriebenen Rohrdurchlässe erforderlich. Diese Rohrdurchlässe wurden allerdings im Zuge der Umsetzung des Vorhabens tatsächlich nicht errichtet. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

Schließlich wird festgestellt, dass nunmehr tatsächlich eine Umsetzung des Renaturierungsprojektes BB durch das Einbringen eines entsprechenden Antrages in Angriff genommen werden soll sowie dass im Zusammenhang mit diesem Vorhaben die besagten Rohrdurchlässe tatsächlich errichtet werden sollen. Vor diesem Hintergrund wurde den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2021 mitgeteilt, dass eine Erstreckung der Umsetzungsfrist für das Einbringen der Rohre auf den 30.04.2022 beabsichtigt ist. Einwände gegen diese Fristerstreckung, insbesondere auch seitens des Amtssachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung, wurden nicht erhoben. Von den Parteien des Verfahrens wurde auf die Abhaltung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung verzichtet.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Der Umstand, dass die Errichtung der beiden fraglichen Rohrdurchlässe Projektsbestandteil gewesen sind, ergibt sich aus dem Einreichprojekt zum wasserrechtlichen Bewilligungsantrag, mit welchem die dem Verfahren zugrunde gelegene Geh- und Radwegbrücke über den AA bewilligt wurde. Verwiesen dazu wird auf den Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2018, Zahl ***. Dass diese beiden Rohrdurchlässe tatsächlich nicht errichtet wurden ist nicht strittig.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die beiden Rohrdurchlässe ausschließlich auf das Projekt Renaturierung BB beziehen, sowie dass diese folglich gar nicht Gegenstand des vorliegenden Projektes zur Errichtung einer Geh- und Radwegbrücke über den AA seien, wird festgehalten, dass sich einerseits die Errichtung der besagten Rohrdurchlässe ausdrücklich auch aus dem vorgelegten Einreichprojekt ergibt. Soweit von der Beschwerdeführerin weiters auf einen Bestandteil der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 14.11.2018 verwiesen wird, wonach die Umgestaltung des BBs nicht Teil des Einreichprojektes Geh- und Radwegbrücke über den AA sei, so wird festgehalten, dass diese Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung auch insofern klargestellt wurden, dass davon die beiden Rohrdurchlässe nicht erfasst sind, sondern die anderen Bestandteile des fraglichen Renaturierungsprojektes, welches in der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 14.11.2018 näher dargestellt wird.

Dass die Errichtung der Rohrdurchlässe zur Vermeidung der Erhöhung eines Hochwasserrisikos erforderlich ist, ergibt sich aus der Aussage des wildbachtechnischen Sachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung. Diese Aussage war schlüssig und nachvollziehbar und ist bei der mündlichen Verhandlung unbestritten geblieben.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

WRG 1959

„§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).„§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,).

[…]“

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Festgehalten wird zunächst, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin die Errichtung der besagten Rohrdurchlässe jedenfalls Gegenstand der wasserrechtlichen Einreichung, die dem Bescheid der belangten Behörde vom 14.11.2018 zu Grunde gelegen ist, war.

Soweit daher die Errichtung der besagten Rohrdurchlässe auch im Zusammenhang mit einem Renaturierungsprojekt am BB in der Gemeinde X stehen, so ändert dies nichts am Umstand, dass diese Projektsbestandteil des Einreichprojekts für die Errichtung einer Geh- und Radwegbrücke über den AA waren sowie dass diese Brücke tatsächlich errichtet wurde. Schon allein aus diesem Grund erweist sich das Rechtsmittel als nicht berechtigt.Soweit daher die Errichtung der besagten Rohrdurchlässe auch im Zusammenhang mit einem Renaturierungsprojekt am BB in der Gemeinde römisch zehn stehen, so ändert dies nichts am Umstand, dass diese Projektsbestandteil des Einreichprojekts für die Errichtung einer Geh- und Radwegbrücke über den AA waren sowie dass diese Brücke tatsächlich errichtet wurde. Schon allein aus diesem Grund erweist sich das Rechtsmittel als nicht berechtigt.

Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte allerdings ebenso geklärt werden, dass die Errichtung der Rohrdurchlässe tatsächlich im Zusammenhang mit der Errichtung der Geh- und Radwegbrücke zur Verhinderung einer Erhöhung des Hochwasserrisikos im Gebiet der Gemeinde X erforderlich ist. So wird durch die Errichtung der orografisch rechten Rampe der Radwegbrücke nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des wildbachtechnischen Amtssachverständigen ein zusätzliches Hochwasserhindernis geschaffen, welches eben durch die Errichtung besagter Rohrdurchlässe wiederum ausgeglichen werden soll. Insofern ergibt sich auch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Errichtung der Rohrdurchlässe und der Errichtung der Geh- und Radwegbrücke bzw der orografisch rechten Anfahrtsrampe zu dieser Brücke. Vor diesem Hintergrund war auch nicht von einer Trennbarkeit der Vorhaben auszugehen.Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte allerdings ebenso geklärt werden, dass die Errichtung der Rohrdurchlässe tatsächlich im Zusammenhang mit der Errichtung der Geh- und Radwegbrücke zur Verhinderung einer Erhöhung des Hochwasserrisikos im Gebiet der Gemeinde römisch zehn erforderlich ist. So wird durch die Errichtung der orografisch rechten Rampe der Radwegbrücke nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des wildbachtechnischen Amtssachverständigen ein zusätzliches Hochwasserhindernis geschaffen, welches eben durch die Errichtung besagter Rohrdurchlässe wiederum ausgeglichen werden soll. Insofern ergibt sich auch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Errichtung der Rohrdurchlässe und der Errichtung der Geh- und Radwegbrücke bzw der orografisch rechten Anfahrtsrampe zu dieser Brücke. Vor diesem Hintergrund war auch nicht von einer Trennbarkeit der Vorhaben auszugehen.

Im Zuge des vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahrens hat sich allerdings genauso ergeben, dass nunmehr das Renaturierungsprojekt BB tatsächlich umgesetzt werden soll und dass im Zuge der Umsetzung dieses Vorhabens auch die besagten Rohrdurchlässe errichtet werden sollen. Aus diesem Grund wurde die Frist für die Umsetzung der erforderlichen Restarbeiten durch Einbringung der besagten Rohrdurchlässe um ein weiteres Jahr erstreckt, damit diese Arbeiten nunmehr im Zusammenhang mit besagtem Renaturierungsprojekt durchgeführt werden können. Dieser Sachverhalt wurde auch dem wildbachtechnischen Sachverständigen zur Kenntnis gebracht, welcher keine Einwände gegen die Verlängerung der Frist erhoben hat.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall vielmehr um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung und nicht um die Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall vielmehr um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung und nicht um die Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Kollaudierungsverfahren;
Renaturierungsprojekt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.15.2101.8

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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