TE Lvwg Erkenntnis 2021/2/19 LVwG-2020/40/0761-7

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Veröffentlicht am 19.02.2021
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Entscheidungsdatum

19.02.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §368
  1. GewO 1994 § 368 heute
  2. GewO 1994 § 368 gültig ab 27.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  3. GewO 1994 § 368 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  4. GewO 1994 § 368 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  5. GewO 1994 § 368 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 368 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 368 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.02.2020 , Zl ***, betreffend eine Übertretung der GewO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Der CC, FN ***, etabliert in **** X, Adresse 2, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.06.2009, ZI. ***, zugestellt am 30.06.2009, die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb eines Freibades in **** W, DD, erteilt.Der CC, FN ***, etabliert in **** römisch zehn, Adresse 2, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.06.2009, ZI. ***, zugestellt am 30.06.2009, die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb eines Freibades in **** W, DD, erteilt.

Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC, FN ***, etabliert in **** X, Adresse 2, unterlassen, bis 30.06.2019 das wasserhygienische Gutachten für den Überwachungszyklus, der ausgehend von der Zustellung Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC, FN ***, etabliert in **** römisch zehn, Adresse 2, unterlassen, bis 30.06.2019 das wasserhygienische Gutachten für den Überwachungszyklus, der ausgehend von der Zustellung

des Genehmigungsbescheides von 30.06.2018 bis 30.06.2019 reicht, einzuholen, weshalb Sie

dieses auch nicht unverzüglich danach der Behörde vorlegen konnten, obwohl der Bewilligungsinhaber eines Freibades einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers sowie über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers, wenn dieses nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung stammt, durch einen Sachverständigen der Hygiene einzuholen und

unverzüglich nach Vorliegen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen hat.

Das letzte der Behörde vorliegende wasserhygienische Gutachten stammt vom 20.11.2017 (die Beprobung erfolgte am 07.09.2017) und ist bei der Behörde am 15.12.2017 eingelangt. Dieses Gutachten deckt den Beobachtungszeitraum vom 30.06.2017 bis 30.06.2018 ab.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 370 Abs. 1 i.V.m § 368 GewO 1994 iVm §§14 Abs. 2 und 1 Abs. 4 Bäderhygienegesetz;Paragraph 370, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 368, GewO 1994 in Verbindung mit §§14 Absatz 2 und eins Absatz 4, Bäderhygienegesetz;

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

400,00

Gemäß:

§368 GewO 1994

Ersatzfreiheitsstrafe:

5 Tage

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für .

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 440,00“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor:

Die CC sei nicht Betreiberin und auch nicht Bewilligungsinhaberin des auf der Liegenschaft Gst **1 befindlichen Schwimmbades. Allein aus dem Umstand, dass die CC am gegenständlichen Standort eine weitere Betriebsstätte hinsichtlich des Gastgewerbes begründet habe, lässt sich nicht ableiten, dass die CC Betreiberin und Bewilligungsinhaberin des Schwimmbades sei. Vor Einleitung des Strafverfahrens habe die EE gegenüber der Behörde darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich die Hausverwaltung betriebsanlagenrechtlich für diese Anlage zuständig sei. Die Einhaltung sowohl von gesetzlichen Bestimmungen als auch von in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen treffe somit zunächst die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dabei handle es sich konkret um Maßnahmen der Verwaltung und nicht um Verfügungen resultierend aus dem Eigentum. Konkret habe die bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft für die Liegenschaft Gst **1, auf welcher sich das Schwimmbad befinde, einen Verwalter bestellt, und zwar die FF, Adresse 3, **** V.Die CC sei nicht Betreiberin und auch nicht Bewilligungsinhaberin des auf der Liegenschaft Gst **1 befindlichen Schwimmbades. Allein aus dem Umstand, dass die CC am gegenständlichen Standort eine weitere Betriebsstätte hinsichtlich des Gastgewerbes begründet habe, lässt sich nicht ableiten, dass die CC Betreiberin und Bewilligungsinhaberin des Schwimmbades sei. Vor Einleitung des Strafverfahrens habe die EE gegenüber der Behörde darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich die Hausverwaltung betriebsanlagenrechtlich für diese Anlage zuständig sei. Die Einhaltung sowohl von gesetzlichen Bestimmungen als auch von in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen treffe somit zunächst die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dabei handle es sich konkret um Maßnahmen der Verwaltung und nicht um Verfügungen resultierend aus dem Eigentum. Konkret habe die bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft für die Liegenschaft Gst **1, auf welcher sich das Schwimmbad befinde, einen Verwalter bestellt, und zwar die FF, Adresse 3, **** römisch fünf.

Mit Eingabe vom 03.02.2021 legte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Bauträgerverträge für die beiden Wohnungseigentumsanlagen DD, den Vermieterservicevertrag für die GG und der CC sowie den Verwaltervertrag für die Hausverwaltung der Eigentümergemeinschaft DD 1 – 9 vor.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Der CC wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.06.2009, Zl ***, die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Freibades in **** W, DD, erteilt. Das in Rede stehende Schwimmbad befindet sich auf Gst **1 KG W. Am Gst **1 KG W ist Mit- bzw Wohnungseigentum begründet. Die CC ist nicht Mit- bzw Wohnungseigentümerin am Gst **1 KG W. Die CC bietet den Eigentümern von Wohnungen an, für die Vermietung der Wohnungen (Appartements) Sorge zu tragen und übernimmt für den Auftraggeber die reine Vermietung an den Gast auf Rechnung des Auftraggebers. Die EE hat mit der FF einen Verwaltervertrag für die Hausverwaltung der Eigentümergemeinschaft DD 1 – 9 in **** W abgeschlossen. Unter anderem verpflichtet sich die FF ab 01.12.2012 die Besorgung und Anweisung des Hausmeisters, Liftwart, Schwimmbadwärter und Brandbeauftragten inklusive deren Kontrolle sowie die Erfüllung der behördlichen Auflagen im laufenden Betrieb zu übernehmen.

Die CC ist Gewerbeinhaberin des Gastgewerbes gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 mit den Berechtigungen nach § 111 Abs 1 Z 1 und 2 GewO 1994 in der Betriebsart Appartement-Hotel ua in der Betriebsstätte **** W, DD 2 – 9 und seit 24.08.2020 auch im Standort **** W, DD 1.Die CC ist Gewerbeinhaberin des Gastgewerbes gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 mit den Berechtigungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 in der Betriebsart Appartement-Hotel ua in der Betriebsstätte **** W, DD 2 – 9 und seit 24.08.2020 auch im Standort **** W, DD 1.

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC. Die CC bietet ua unter der Internetseite *** die Vermietung von Wohnungen im Standort DD W an.

Nicht festgestellt werden kann, dass die CC Betreiberin des gegenständlichen Schwimmbades ist.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, aus der Einsicht in das Firmenbuch bzw in das Gewerbeinformationssystem Austria sowie aufgrund einer Internetrecherche vom 06.07.2020. Die Negativfeststellung war insbesondere aufgrund des vorgelegten Verwaltervertrages abgeschlossen zwischen der EE und der FF vom 26.11.2012 zu treffen. Der CC kommt am gegenständlichen Standort weder Eigentums- noch Mit- bzw Wohnungseigentum zu. Die CC bietet ein Vermieterservice an. Bei gesamthafter Betrachtung des Akteninhaltes der belangten Behörde sowie der vorgelegten Urkunden durch den Beschwerdeführer bietet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die CC in irgendeiner Weise Betreiberin des gegenständlichen Schwimmbades wäre. Eine zivilrechtliche Verfügungsmöglichkeit über das Schwimmbad konnte im gesamten Verfahren nicht erwiesen werden. Viel mehr ergibt sich aus dem letztlich vorgelegten Verwaltervertrag unmissverständlich, dass die Hausverwaltung FF für die Einhaltung der behördlichen Auflagen zu Sorgen hat. Damit ist es als erwiesen anzunehmen, dass die CC nicht Betreiberin des gegenständlichen Schwimmbades ist.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 42/2008 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 42 aus 2008, lauten:

„§ 368.

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.“Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer andere als in den Paragraphen 366, 367 und 367 a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.“

„§ 370.

(1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

…“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bäderhygienegesetzes, BGBl Nr 254/1976 idF BGBl I Nr 42/2012 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bäderhygienegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 254 aus 1976, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 42 aus 2012, lauten:

                                                      „§14.

(2) Der Bewilligungsinhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) oder eines Kleinbadeteiches hat einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers in Beckenbädern, des Wassers in Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteichen sowie über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers, wenn dieses nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung stammt, durch einen Sachverständigen der Hygiene einzuholen und unverzüglich nach Vorliegen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.“

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013 lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lautet:

„§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

 

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

 

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

 

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

 

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

 

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

 

die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung

6. des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

V.römisch fünf.
Erwägungen:

§ 14 Abs 2 Bäderhygienegesetz richtet sich an den „Bewilligungsinhaber“ ua eines künstlichen Freibades. Zu prüfen war im gegenständlichen Fall wer nun „Bewilligungsinhaber“ des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.06.2009, Zl *** ist.Paragraph 14, Absatz 2, Bäderhygienegesetz richtet sich an den „Bewilligungsinhaber“ ua eines künstlichen Freibades. Zu prüfen war im gegenständlichen Fall wer nun „Bewilligungsinhaber“ des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.06.2009, Zl *** ist.

Zu Folge der dinglichen Wirkung von Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden (vgl § 80 Abs 5 GewO 1994) war daher zu prüfen, wer nun Inhaber des in Rede stehenden Schwimmbades ist. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat letztlich ergeben, dass die CC, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, jedenfalls nicht Inhaberin des gegenständlichen Schwimmbades ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Zu Folge der dinglichen Wirkung von Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vergleiche Paragraph 80, Absatz 5, GewO 1994) war daher zu prüfen, wer nun Inhaber des in Rede stehenden Schwimmbades ist. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat letztlich ergeben, dass die CC, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, jedenfalls nicht Inhaberin des gegenständlichen Schwimmbades ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Inhaber einer WEG;
Einhaltung von Bescheidauflagen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.40.0761.7

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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