Entscheidungsdatum
01.03.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, geb. XX.XX.XXXX, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.05.2020, Zl ***, betreffend Übertretung nach der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.03.2020, LGBl 2020/35, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.05.2020, Zl ***, betreffend Übertretung nach der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.03.2020, LGBl 2020/35,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben sich am 04.04.2020, um 17.01 Uhr, im Ortsgebiet von Y, Adresse 2, im Bereich der CC gemeinsam mit AA im PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** aufgehalten. Sie haben somit Ihren eigenen Wohnsitz verlassen und den oben angeführten Ort betreten, obwohl dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verboten war und keine triftigen Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen nach § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020, LGBI. Nr. 35/2020 idF LGBI. Nr. 41/2020, vorlagen.Sie haben sich am 04.04.2020, um 17.01 Uhr, im Ortsgebiet von Y, Adresse 2, im Bereich der CC gemeinsam mit AA im PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** aufgehalten. Sie haben somit Ihren eigenen Wohnsitz verlassen und den oben angeführten Ort betreten, obwohl dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 verboten war und keine triftigen Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen nach Paragraph 4, der Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020, LGBI. Nr. 35 aus 2020, in der Fassung LGBI. Nr. 41 aus 2020,, vorlagen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 3 Abs. 3 iVm § 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 16/2020, und § 4 Abs. 1 und Abs. 2 und § 6 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020, LGBI. Nr. 35/2020 idF LGBI. Nr. 41/2020Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 2, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, und Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 6, der Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020, LGBI. Nr. 35 aus 2020, in der Fassung LGBI. Nr. 41/2020
Über die Beschuldigte wird deshalb gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 360,-- verhängt (Ersatzarreststrafe 33 Stunden).Über die Beschuldigte wird deshalb gemäß Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 360,-- verhängt (Ersatzarreststrafe 33 Stunden).
Die Bestrafte hat gemäß § 64 (2) VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, zu bezahlen; das sind € 36,--.Die Bestrafte hat gemäß Paragraph 64, (2) VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, zu bezahlen; das sind € 36,--.
Somit ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 396,--.“
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat aufgrund von Bedenken gegenüber der Verordnung LGBl 2020/35 einen Antrag gemäß Art 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gestellt (siehe eingehend dazu den Aussetzungsbeschluss vom 17.8.2020).Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat aufgrund von Bedenken gegenüber der Verordnung LGBl 2020/35 einen Antrag gemäß Artikel 139, B-VG an den Verfassungsgerichtshof gestellt (siehe eingehend dazu den Aussetzungsbeschluss vom 17.8.2020).
Mit Erkenntnis vom 10.12.2020, V 535/2020-17, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass § 3 und § 4 Abs 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.03.2020 nach § 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, LGBl für Tirol 2020/35, bis zum Ablauf des 04.04.2020 rechtswidrig gewesen sind. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Außerdem hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass auch § 4 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.03.2020 nach § 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, LGBl für Tirol 2020/35 gesetzwidrig war. Mit Erkenntnis vom 10.12.2020, römisch fünf 535/2020-17, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 4, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.03.2020 nach Paragraph 2, Ziffer 2, COVID-19-Maßnahmengesetz, LGBl für Tirol 2020/35, bis zum Ablauf des 04.04.2020 rechtswidrig gewesen sind. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Außerdem hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass auch Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.03.2020 nach Paragraph 2, Ziffer 2, COVID-19-Maßnahmengesetz, LGBl für Tirol 2020/35 gesetzwidrig war.
Die Beschwerdeführerin wurde am 04.04.2020 um 17:01 Uhr, im Ortsgebiet von X, Adresse 2, im Bereich der CC gemeinsam mit DD im PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** aufgehalten. Demnach hat der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt einerseits ihren eigenen Wohnsitz verlassen, andererseits auch die Gemeinde W, in welcher sie ihren Wohnsitz hat, verlassen. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.Die Beschwerdeführerin wurde am 04.04.2020 um 17:01 Uhr, im Ortsgebiet von römisch zehn, Adresse 2, im Bereich der CC gemeinsam mit DD im PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** aufgehalten. Demnach hat der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt einerseits ihren eigenen Wohnsitz verlassen, andererseits auch die Gemeinde W, in welcher sie ihren Wohnsitz hat, verlassen. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Dass die Beschwerdeführerin am 04.04.2020 einerseits seinen Wohnsitz verlassen hat, andererseits auch die Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz hat, ergibt sich aus der Anzeige der PI Z und ist nicht strittig.
Verordnung des Landeshauptmannes von 20.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 2020/35.Verordnung des Landeshauptmannes von 20.03.2020 nach Paragraph 2, Ziffer 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 2020/35.
Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 2, Ziffer 2, des Covid-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020,, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.
(2) Durch diese Verordnung werden die für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol vom 14. März 2020, Stück 10b, Nr. 128, sowie für die Gemeinde Sölden mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol vom 18. März 2020, Stück 11a, Nr. 155, nach dem Epidemiegesetz 1950 verordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht berührt.
§ 2Paragraph 2
(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs. 2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Absatz 2, die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.
(4) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.(4) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 5, gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.(5) Abweichend von Absatz eins bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.
(6) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.
§ 3Paragraph 3
(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:(2) Absatz eins, gilt nicht für:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und
(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.
§ 4Paragraph 4
(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 6) ist verboten.(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (Paragraph 2, Absatz 6,) ist verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.(2) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz eins, ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.
(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.
(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
§ 5Paragraph 5
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 6Paragraph 6
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 7Paragraph 7
(1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.(1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Absatz 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für die Gemeinde St. Anton am Arlberg treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 29. März 2020.(2) Für die Gemeinde St. Anton am Arlberg treten Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die Paragraphen 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 29. März 2020.
(3) Für die Gemeinden im Paznauntal treten § 1 Abs. 2 und § 4 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 29. März 2020.(3) Für die Gemeinden im Paznauntal treten Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 4, sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die Paragraphen 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 29. März 2020.
(4) Für die Gemeinde Sölden treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 3. April 2020.(4) Für die Gemeinde Sölden treten Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die Paragraphen 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit 3. April 2020.
(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.
(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 33/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2020, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach Paragraph 2, Ziffer 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2020,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2020,, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.
Bundes-Verfassungsgesetz
Art 139Artikel 139
…
(6) Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.(6) Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 4, ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Absatz 5, gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
…
Einleitend ist zu berücksichtigen, dass das in § 1 Abs 2 VStG normierte „Günstigkeitsprinzip“ im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist: Zwar sieht § 1 Abs 2 VStG vor, dass sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Dieses Günstigkeitsprinzip gilt allerdings nicht für „Zeitgesetze“: Dabei handelt es sich um Gesetze, die von vorn herein nur für einen bestimmten Zeitraum gegolten haben und der Wegfall der Regelung somit nicht auf einem geänderten Unwerturteil des Normgebers basiert (vgl dazu etwa generell VwGH 22.07.2019, Ra 2019/02/0107).Einleitend ist zu berücksichtigen, dass das in Paragraph eins, Absatz 2, VStG normierte „Günstigkeitsprinzip“ im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist: Zwar sieht Paragraph eins, Absatz 2, VStG vor, dass sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Dieses Günstigkeitsprinzip gilt allerdings nicht für „Zeitgesetze“: Dabei handelt es sich um Gesetze, die von vorn herein nur für einen bestimmten Zeitraum gegolten haben und der Wegfall der Regelung somit nicht auf einem geänderten Unwerturteil des Normgebers basiert vergleiche dazu etwa generell VwGH 22.07.2019, Ra 2019/02/0107).
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 wurde mit Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. April 2020, LGBl 2020/44 aufgehoben, zumal sich die Gesamtsituation betreffend die Verbreitung des SARS-CoV-2 Virus in Tirol zu diesem Zeitpunkt wiederum deutlich verbessert hat. Die Aufhebung der Verordnung ist somit eindeutig auf eine Änderung der für die Anordnung relevante Sachlage zurückzuführen und nicht auf eine nachträglich andere Beurteilung der Gefährlichkeit des Virus.
Insofern war das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG im vorliegenden Fall nicht derart zu verstehen, dass eine Strafbarkeit nach Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von vorn herein nicht mehr vorgelegen wäre. Insofern war das Günstigkeitsprinzip des Paragraph eins, Absatz 2, VStG im vorliegenden Fall nicht derart zu verstehen, dass eine Strafbarkeit nach Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von vorn herein nicht mehr vorgelegen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 10.12.2020, V 535/2020-17 festgestellt, dass die §§ 3, 4 Abs 1, Abs 2, Abs 4 und Abs 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol von 20.03.2020, LGBl 2020/35 zum Tatzeitpunkt gesetzwidrig waren. Dass § 3 und 4 Abs 4 der genannten Verordnung ab dem 5. April 2020 auf die Bestimmungen des Epidemiegesetzes gestützt werden konnten und insofern ab diesem Zeitpunkt – bis zur Aufhebung dieser Verordnung durch die Verordnung LGBl 2020/44 – das Verlassen der Grenze des jeweiligen Gemeindegebiets rechtswidrig war, ist im vorliegenden Fall irrelevant: Entscheidend ist, dass zum Tatzeitpunkt 28.03.2020 die Gesetzwidrigkeit der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof festgestellt wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 10.12.2020, römisch fünf 535/2020-17 festgestellt, dass die Paragraphen 3, 4, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 5, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol von 20.03.2020, LGBl 2020/35 zum Tatzeitpunkt gesetzwidrig waren. Dass Paragraph 3 und 4 Absatz 4, der genannten Verordnung ab dem 5. April 2020 auf die Bestimmungen des Epidemiegesetzes gestützt werden konnten und insofern ab diesem Zeitpunkt – bis zur Aufhebung dieser Verordnung durch die Verordnung LGBl 2020/44 – das Verlassen der Grenze des jeweiligen Gemeindegebiets rechtswidrig war, ist im vorliegenden Fall irrelevant: Entscheidend ist, dass zum Tatzeitpunkt 28.03.2020 die Gesetzwidrigkeit der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof festgestellt wurde.
Der Verfassungsgerichtshof hat daher jene Rechtsgrundlage, deren Übertreten der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wird, als gesetzwidrig festgestellt und gleichzeitig angeordnet, dass die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das Verbot des Verlassens der eigenen Wohnung bzw der Wohnsitzgemeinde durch den Verfassungsgerichtshof behoben wurde und daher keine Verwaltungsübertretung dargestellt hat. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das wider die Beschwerdeführerin durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das Verbot des Verlassens der eigenen Wohnung bzw der Wohnsitzgemeinde durch den Verfassungsgerichtshof behoben wurde und daher keine Verwaltungsübertretung dargestellt hat. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das wider die Beschwerdeführerin durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.
Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Vor diesem Hintergrund konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
Schlagworte
Verfahrenseinstellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.22.1370.3Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021