RS Lvwg 2021/3/8 LVwG-2021/23/0488-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.03.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-MaßnahmenG 2020 §1
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §3
COVID-19-LockerungsV 2020
VStG §45
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §50
VwGVG 2014 §52

Rechtssatz

§ 45 Abs 1 Z 4 VStG privilegiert Übertretungen durch die Anordnung der Einstellung des Verfahrens in jenen Fällen, in welchen einerseits die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, andererseits das Verschulden, gering ist. Dieser Einstellungsgrund entspricht im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG aF, sodass die Judikatur des VwGH zu dieser Vorschrift grundsätzlich auf § 45 Abs 1 Z 4 VStG übertragen werden kann (vgl VwGH 21.03.2014, 2013/06/0246). Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist somit einerseits ein geringfügiges Verschulden und andererseits lediglich unbedeutende Folgen der Tat. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl dazu näher mwN Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Rz 3 zu § 45).Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG privilegiert Übertretungen durch die Anordnung der Einstellung des Verfahrens in jenen Fällen, in welchen einerseits die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, andererseits das Verschulden, gering ist. Dieser Einstellungsgrund entspricht im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, VStG aF, sodass die Judikatur des VwGH zu dieser Vorschrift grundsätzlich auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG übertragen werden kann vergleiche VwGH 21.03.2014, 2013/06/0246). Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist somit einerseits ein geringfügiges Verschulden und andererseits lediglich unbedeutende Folgen der Tat. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche dazu näher mwN Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Rz 3 zu Paragraph 45,).

Schlagworte

Sperrstundenregelung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.23.0488.1

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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