Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.03.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §1Rechtssatz
§ 45 Abs 1 Z 4 VStG privilegiert Übertretungen durch die Anordnung der Einstellung des Verfahrens in jenen Fällen, in welchen einerseits die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, andererseits das Verschulden, gering ist. Dieser Einstellungsgrund entspricht im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG aF, sodass die Judikatur des VwGH zu dieser Vorschrift grundsätzlich auf § 45 Abs 1 Z 4 VStG übertragen werden kann (vgl VwGH 21.03.2014, 2013/06/0246). Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist somit einerseits ein geringfügiges Verschulden und andererseits lediglich unbedeutende Folgen der Tat. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl dazu näher mwN Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Rz 3 zu § 45).Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG privilegiert Übertretungen durch die Anordnung der Einstellung des Verfahrens in jenen Fällen, in welchen einerseits die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, andererseits das Verschulden, gering ist. Dieser Einstellungsgrund entspricht im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, VStG aF, sodass die Judikatur des VwGH zu dieser Vorschrift grundsätzlich auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG übertragen werden kann vergleiche VwGH 21.03.2014, 2013/06/0246). Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist somit einerseits ein geringfügiges Verschulden und andererseits lediglich unbedeutende Folgen der Tat. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche dazu näher mwN Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Rz 3 zu Paragraph 45,).
Schlagworte
SperrstundenregelungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.23.0488.1Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021