RS Lvwg 2021/3/8 LVwG-2021/23/0488-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.03.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-MaßnahmenG 2020 §1
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §3
COVID-19-LockerungsV 2020
VStG §45
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §50
VwGVG 2014 §52

Rechtssatz

Im zweiten Satz des § 3 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl I 2020/23 ist lediglich von der „Zahl an Personen“ die Rede. Eine Subsumtion des gegenständlichen Verhaltens („Überschreiten der Zeiten“) unter den ersten Satz scheidet aus, zumal sowohl Zahl als auch Zeit augenfällig bereits in § 1 Covid-19-Maßnahmengesetz idF BGBl I 2020/23 als eigens zu behandelnde, weniger streng sanktionierte Unterfälle vom generellen Betretungsverbot anzusehen sind. Diese Annahme findet ihre Bestätigung auch in der Nachfolgeregelung des § 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 2020/104. Entsprechend dieser mit § 3 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl I Nr 2020/23 vergleichbaren Regelung liegt eine Verwaltungsübertretung vor, wenn ua die Betriebsstätte entgegen den in einer Verordnung nach §§ 3 und 4 „festgelegte Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen“ betreten oder befahren wird. Der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl I Nr 2020/23 lediglich den Verstoß gegen die in einer entsprechenden Verordnung festgelegte Personenzahl verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert und diese eindeutig zu restriktive Formulierung mit § 8 der am 26.09.2020 in Kraft getretenen Novelle BGBl I Nr 104/2020 korrigiert.Im zweiten Satz des Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz in der Fassung BGBl römisch eins 2020/23 ist lediglich von der „Zahl an Personen“ die Rede. Eine Subsumtion des gegenständlichen Verhaltens („Überschreiten der Zeiten“) unter den ersten Satz scheidet aus, zumal sowohl Zahl als auch Zeit augenfällig bereits in Paragraph eins, Covid-19-Maßnahmengesetz in der Fassung BGBl römisch eins 2020/23 als eigens zu behandelnde, weniger streng sanktionierte Unterfälle vom generellen Betretungsverbot anzusehen sind. Diese Annahme findet ihre Bestätigung auch in der Nachfolgeregelung des Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-Maßnahmengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2020/104. Entsprechend dieser mit Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2020/23 vergleichbaren Regelung liegt eine Verwaltungsübertretung vor, wenn ua die Betriebsstätte entgegen den in einer Verordnung nach Paragraphen 3 und 4 „festgelegte Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen“ betreten oder befahren wird. Der Gesetzgeber hat mit Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2020/23 lediglich den Verstoß gegen die in einer entsprechenden Verordnung festgelegte Personenzahl verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert und diese eindeutig zu restriktive Formulierung mit Paragraph 8, der am 26.09.2020 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2020, korrigiert.

Schlagworte

Sperrstundenregelung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.23.0488.1

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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