Entscheidungsdatum
08.03.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 22.01.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit der COVID-19-Lockerungsverordnung,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 22.01.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Er habe als Inhaber einer Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes, nämlich der Bar „BB“ in **** Y, Adresse 2, nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 05:00 Uhr und 01:00 Uhr des folgenden Tages betreten wird. Es sei festgestellt worden, dass die Bar zur Tatzeit (05.07.2020, 01:55 Uhr) noch offen gehabt und reger Barbetrieb geherrscht habe. Mehrere Personen seien beim Betreten und Verlassen der Betriebsstätte beobachtet worden.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach den § 3 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit (iVm) § 6 Abs 2 COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020, begangen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach den Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-Lockerungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020,, begangen.
Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 3 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I Nr 12/2020 idgF eine Geldstraße in der Höhe von Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) verhängt und er wurde außerdem zur Zahlung von Euro 30,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, idgF eine Geldstraße in der Höhe von Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) verhängt und er wurde außerdem zur Zahlung von Euro 30,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dagegen erhob der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 22.02.2021 Beschwerde und brachte darin vor wie folgt:
„Sehr geehrter Herr CC!
Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Stadtmagistrats
Ys, Verkehrs- und Sicherheitsstrafen, und beantrage eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.
Ich habe zu der angeführten Zeit (01:55) sehr wohl dafür Sorge getragen, daß die Betriebsstätte zwischen 01:00 Uhr und 05:00 Uhr nicht von Kunden betreten wird! In der oben angeführten Zeit hielten sich, wie Sie richtig schreiben, Gäste im Gastgewerbebetrieb auf. Diese Gäste haben das Lokal nicht zwischen 01:00 Uhr und 05:00 Uhr betreten, sondern vor 01:00 Uhr. Somit wurde das Betretungsverbot eingehalten. Sie befanden sich während dieser ominösen Zeit in der Gaststätte, das stimmt zweifelsohne. Die damalige Verordnung, Empfehlung oder wie auch immer lautete „Betretungsverbot“ und nicht „Anwesenheitsverbot“, „Aufenthaltsverbot“ oder „Sperrstunde“.
Wenn Sie der Ansicht sind, daß der Sinn und Zweck der damaligen Bestimmung unter anderem darin lag, daß keine Kunden nach 01:00 Uhr mehr in Lokalen feiern (ich gehe davon aus, Sie meinen mit „Feiern“ anwesend sein, ebenfalls mißverständlich ausgedrückt), dann sollte die Bestimmung halt dementsprechend ausformuliert werden. Weiters führen Sie an, die Länder Vorarlberg, Tirol und Salzburg hätten später die Sperrstundenzeit(!) auf 22:00 Uhr herabgesetzt. Damit haben Sie vollkommen Recht, urplötzlich war von einer „Sperrstunde“ die Rede, an die ich mich auch strengstens hielt.
Wenn Sie jedoch „Betretungsverbot“ mit „Sperrstunde“ gleichsetzen, so stellt dies lediglich Ihre persönliche Interpretation dar. Ich gehe jedoch davon aus, daß der Duden richtigerweise
zwei verschiedene Definitionen liefert.
Weiters führen Sie aus, während des ersten Lockdowns wären laufend Kontrollen betreffend der Einhaltung der Sperrstunden durchgeführt worden und dies hätte mir bekannt sein müssen. Ehrlich gesagt weiß ich nicht, wovon Sie sprechen bzw. schreiben. In meiner subjektiven Wahrnehmung wurde die gesamte Gastro sowie der überwiegende Teil des Handels zwangsgeschlossen, somit fanden die Sperrstundenkontrollen offensichtlich bei Lebensmittelgeschäften statt. Darüber verfüge ich allerdings über keinerlei Kenntnisse.
Aufgrund der medialen Berichterstattung hätte mir das Unrecht meines Handelns bekannt gewesen sein müssen, meinen Sie. Dazu zitiere ich Ihnen gerne aus dem „FF“ vom 30.05.2020: „Der Wirtschaftsressortchef des Blattes, DD, hat die Rechtsmeinung von Juristen eingeholt, die einen feinen Unterschied zwischen dem Verbot, ein Lokal zu „betreten“ und einem allfälligen Verbot, im Lokal zu verweilen erkennen.
D schreibt: „Zumindest sind namhafte Juristen nach Studium der Lockerungsverordnung für die Gastronomie zu diesem Schluß gekommen. Die einschlägige Bestimmung des Rechtsaktes (§ 6, Absatz 2) lautet: „Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 und 01:00 Uhr zulassen.“ Von einer Sperrstunde ist dabei ebenso wenig die Rede wie von einem Aufenthaltsverbot im Lokal. Die Rechtsanwaltskanzlei EE hat dazu eine ausführliche Analyse verfaßt und kommt zu folgender Interpretation: „Es gibt keine eigene Covid-19-Sperrstunde für Gastronomiebetriebe um 01:00 Uhr.““D schreibt: „Zumindest sind namhafte Juristen nach Studium der Lockerungsverordnung für die Gastronomie zu diesem Schluß gekommen. Die einschlägige Bestimmung des Rechtsaktes (Paragraph 6,, Absatz 2) lautet: „Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05:00 und 01:00 Uhr zulassen.“ Von einer Sperrstunde ist dabei ebenso wenig die Rede wie von einem Aufenthaltsverbot im Lokal. Die Rechtsanwaltskanzlei EE hat dazu eine ausführliche Analyse verfaßt und kommt zu folgender Interpretation: „Es gibt keine eigene Covid-19-Sperrstunde für Gastronomiebetriebe um 01:00 Uhr.““
Die vom „FF“ befragten Experten kommen daher zum Schluß, daß nicht nur der Verbleib, sondern auch die Bewirtung nach der vermeintlichen Sperrstunde weiterhin zulässig seien. Wesentlich dabei sei lediglich, daß die Gäste vor 01:00 Uhr gekommen sind — also das Lokal „betreten“ haben. Es handle sich eben um eine Regelung zur Betretung von Restaurants, Bars oder Kaffeehäusern und nicht zum Aufenthalt in Lokalen, erläutert Rechtsanwalt GG, der selbst mehrere Hotels und Gastronomiebetriebe führt.
Sehr geehrter Herr CC, aufgrund dieser medialen Berichterstattung kann ich in meinem damaligen Handeln absolut kein Unrecht erkennen.“
Mit Schreiben des Bürgermeister der Stadt Y vom 23.02.2021 (einlangend am 24.02.2021) erfolgte die Aktenvorlage an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der gastgewerblichen Betriebsstätte Bar „BB“ in **** Y, Adresse 2.
Am 05.07.2020 waren zwischen 01:00 Uhr und 05:00 Uhr Gäste im Lokal anwesend.
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y wurde daher eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,-- gegen den Beschwerdeführer verhängt.
Der festgestellte Sachverhalt steht außer Streit. Im Wesentlich ergeben sich die Feststellungen aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.
Dass der Beschwerdeführer Inhaber der Bar „BB“ in **** Y ist, wurde von ihm nicht bestritten.
Die relevanten Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 23/2020 lauten wie folgt: Die relevanten Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2020, lauten wie folgt:
„Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte
§ 1Paragraph eins
Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.“Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.“
„Strafbestimmungen
§ 3Paragraph 3
[…]
(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß Paragraph eins, untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
[…]“
Die relevante Bestimmung des § 6 der COID-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020 idF BGB II Nr 287/2020, lautet samt Überschrift auszugweise wie folgt:Die relevante Bestimmung des Paragraph 6, der COID-Lockerungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020, in der Fassung BGB römisch zwei Nr 287 aus 2020,, lautet samt Überschrift auszugweise wie folgt:
„Gastgewerbe
§ 6Paragraph 6
(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 01.00 des folgenden Tages Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
[…]“
Mit BGBl II Nr 299/2020, BGBl II Nr 332/2020 und BGBl II Nr 342/2020 wurde
§ 6 COVID-19-LV nicht geändert.Mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 299 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 332 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 342 aus 2020, wurde , Paragraph 6, COVID-19-LV nicht geändert.
Die relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 (WV) in den Fassungen BGBl I Nr 137/2001 (§ 13) sowie BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt: Die relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, (WV) in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2001, (Paragraph 13,) sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, (Paragraphen 19 und 45) lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:
„Verhängung einer Geldstrafe
§ 13. Abgesehen von Organstrafverfügungen ist mindestens eine Geldstrafe von 7 Euro zu verhängen.“Paragraph 13, Abgesehen von Organstrafverfügungen ist mindestens eine Geldstrafe von 7 Euro zu verhängen.“
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45, (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017, (Paragraph 44,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, (Paragraphen 50 und 52), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:
„Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerdezurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52, (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]“
Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 26.01.2021 zugestellt, die vierwöchige Beschwerdefrist begann daher mit diesem Datum zu laufen und endete am 23.02.2021.
Die vorliegende, am 22.01.2021 eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig.
§ 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes idF BGBl I Nr 23/2020 enthält eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.Paragraph eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2020, enthält eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.
Im Falle der COVID-19-LV in den Fassungen BGBl II Nr 207/2020, 266/2020 und zuletzt 287/2020 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und ua das Betreten von Betriebsstätten der Betriebsart Gastgewerbe ua auf bestimmte Zeiten beschränkt. Gemäß § 6 Abs 2 der COVID-19-LV in der für den gegenständlichen Zeitpunkt relevanten Fassung BGBl II Nr 287/2020 durfte der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 01.00 des folgenden Tages zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften blieben von dieser Regelung unberührt.Im Falle der COVID-19-LV in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 207 aus 2020,, 266 aus 2020, und zuletzt 287 aus 2020, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und ua das Betreten von Betriebsstätten der Betriebsart Gastgewerbe ua auf bestimmte Zeiten beschränkt. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, der COVID-19-LV in der für den gegenständlichen Zeitpunkt relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 287 aus 2020, durfte der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 01.00 des folgenden Tages zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften blieben von dieser Regelung unberührt.
Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Strafbestimmung ist jene des § 3 Abs 2 iVm § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl I Nr 23/2020. Gemäß § 3 Abs 2 COVID-Maßnahmengesetz idF BGBl I Nr 23/2020 begeht der Inhaber einer Betriebsstätte einerseits eine Verwaltungsübertretung und ist strafbar, wenn er nicht dafür Sorge trägt, dass vom Betretungsverbot umfasste Betriebsstätten nicht betreten werden (1. Satz) sowie andererseits, wenn er nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird (2. Satz). Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Strafbestimmung ist jene des Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2020,. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, COVID-Maßnahmengesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2020, begeht der Inhaber einer Betriebsstätte einerseits eine Verwaltungsübertretung und ist strafbar, wenn er nicht dafür Sorge trägt, dass vom Betretungsverbot umfasste Betriebsstätten nicht betreten werden (1. Satz) sowie andererseits, wenn er nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird (2. Satz).
Bei näherer Betrachtung dieser Regelung fällt auf, dass der Gesetzgeber es unterlassen hat, sowohl eine Strafnorm (§ 44a Z 2 VStG) als auch eine Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) für jenen Fall zu schaffen, dass der Inhaber einer Betriebstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte nur zu den in der Verordnung genannten Zeiten betreten wird. Im zweiten Satz des § 3 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl I Nr 2020/23 ist lediglich von der „Zahl an Personen“ die Rede. Eine Subsumtion des gegenständlichen Verhaltens („Überschreiten der Zeiten“) unter den ersten Satz scheidet aus, zumal sowohl Zahl als auch Zeit augenfällig bereits in § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl I Nr 2020/23 als eigens zu behandelnde, weniger streng sanktionierte Unterfälle vom generellen Betretungsverbot anzusehen sind. Diese Annahme findet ihre Bestätigung auch in der Nachfolgeregelung des § 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 2020/104. Entsprechend dieser mit § 3 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl I Nr 2020/23 vergleichbaren Regelung liegt eine Verwaltungsübertretung vor, wenn ua die Betriebsstätte entgegen den in einer Verordnung nach §§ 3 und 4 „festgelegte Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen“ betreten oder befahren wird. Der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl I Nr 2020/23 lediglich den Verstoß gegen die in einer entsprechenden Verordnung festgelegte Personenzahl verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert und diese eindeutig zu restriktive Formulierung mit § 8 der am 26.09.2020 in Kraft getretenen Novelle BGBl I Nr 104/2020 korrigiert.Bei näherer Betrachtung dieser Regelung fällt auf, dass der Gesetzgeber es unterlassen hat, sowohl eine Strafnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) als auch eine Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) für jenen Fall zu schaffen, dass der Inhaber einer Betriebstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte nur zu den in der Verordnung genannten Zeiten betreten wird. Im zweiten Satz des Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2020/23 ist lediglich von der „Zahl an Personen“ die Rede. Eine Subsumtion des gegenständlichen Verhaltens („Überschreiten der Zeiten“) unter den ersten Satz scheidet aus, zumal sowohl Zahl als auch Zeit augenfällig bereits in Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmengesetz in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2020/23 als eigens zu behandelnde, weniger streng sanktionierte Unterfälle vom generellen Betretungsverbot anzusehen sind. Diese Annahme findet ihre Bestätigung auch in der Nachfolgeregelung des Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-Maßnahmengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2020/104. Entsprechend dieser mit Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2020/23 vergleichbaren Regelung liegt eine Verwaltungsübertretung vor, wenn ua die Betriebsstätte entgegen den in einer Verordnung nach Paragraphen 3 und 4 „festgelegte Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen“ betreten oder befahren wird. Der Gesetzgeber hat mit Paragraph 3, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz in der Fassung BGBl römisch eins Nr 2020/23 lediglich den Verstoß gegen die in einer entsprechenden Verordnung festgelegte Personenzahl verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert und diese eindeutig zu restriktive Formulierung mit Paragraph 8, der am 26.09.2020 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2020, korrigiert.
Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begehung der Tat (05.07.2020) keine Verwaltungsübertretung darstellte.
Wie dargelegt fehlt sowohl eine Strafnorm als auch eine Strafsanktionsnorm, die das vom Beschwerdeführer verwirklichte Verhalten unter Strafe stellen würde. Insofern kam dem Verhalten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Tat kein Unrechtsgehalt zu.
Es war daher der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war.Es war daher der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war.
Gemäß dem klaren Wortlaut des § 44 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß dem klaren Wortlaut des Paragraph 44, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Larcher
(Vizepräsident)
Schlagworte
SperrstundenregelungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.23.0488.1Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021