TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/8 LVwG-2020/31/2054-5

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Veröffentlicht am 08.03.2021
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Entscheidungsdatum

08.03.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

ZustG §26a
  1. ZustG § 26a gültig von 15.05.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020
  2. ZustG § 26a gültig von 22.03.2020 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ZustG § 26a gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.8.2020, ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und ausgesprochen, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 3.6.2020, ***, rechtzeitig eingebracht wurde.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z 3.6.2020, ***, wurde über den Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach der Tiroler Bauordnung eine Geldstrafe verhängt.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ziffer 3 Punkt 6 Punkt 2020,, ***, wurde über den Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach der Tiroler Bauordnung eine Geldstrafe verhängt.

Mit Eingabe vom 18.6.2020 hat der nunmehrige Beschwerdeführer einen Einspruch gegen diese Strafverfügung eingebracht und inhaltlich nähere Ausführungen getroffen. Der Einspruch wurde bei der belangten Behörde am 23.6.2020 per E-Mail eingebracht.

Unter Bezugnahme auf den Verspätungsvorhalt der belangten Behörde vom 24.6.2020 hat sich der Beschuldigte mit Schreiben vom 3.7.2020, bei der belangten Behörde eingebracht am 6.7.2020, geäußert und eventualiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.8.2020, ***, wurde zu Spruchpunkt I. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben und der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 23.6.2020 (gemeint offenbar: „3.6.2020“), ***, mittels Spruchpunkt II. als verspätet eingebracht zurückgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.8.2020, ***, wurde zu Spruchpunkt römisch eins. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben und der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 23.6.2020 (gemeint offenbar: „3.6.2020“), ***, mittels Spruchpunkt römisch zwei. als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und begründend darauf hingewiesen, dass die Zustellung erst am 9.6.2020 rechtswirksam erfolgt sei. Der Zustellvorgang am 8.6.2020 habe nicht der COVID-19 bedingten Sonderform nach § 26a Zustellgesetz entsprochen, konkret habe es das Zustellorgan unterlassen, eine Mitteilung nach dieser Bestimmung zu machen. Die von der belangten Behörde behauptete mündliche Mitteilung an einen Mitbewohner sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer sei am 8.6.2020 von der Früh bis abends berufsbedingt nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen und habe die belangte Behörde daher zu Unrecht den Einspruch als verspätet zurückgewiesen und wurde daher abschließend beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Gegen diesen Bescheid hat AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und begründend darauf hingewiesen, dass die Zustellung erst am 9.6.2020 rechtswirksam erfolgt sei. Der Zustellvorgang am 8.6.2020 habe nicht der COVID-19 bedingten Sonderform nach Paragraph 26 a, Zustellgesetz entsprochen, konkret habe es das Zustellorgan unterlassen, eine Mitteilung nach dieser Bestimmung zu machen. Die von der belangten Behörde behauptete mündliche Mitteilung an einen Mitbewohner sei nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer sei am 8.6.2020 von der Früh bis abends berufsbedingt nicht an der Abgabestelle anwesend gewesen und habe die belangte Behörde daher zu Unrecht den Einspruch als verspätet zurückgewiesen und wurde daher abschließend beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Behördenakt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.3.2021, in deren Rahmen das Zustellorgan einvernommen und zu den Details des Zustellvorgangs befragt wurde. Der ebenfalls geladene Beschwerdeführer teilte fernmündlich am 22.2.2021 mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verhandlung erscheinen werde und um Entscheidung auf schriftlichem Weg ersuche.

II.römisch zwei.
Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 3.6.2020, ***, wurde am 8.6.2020 in den Briefkasten des Beschwerdeführers unter der Abgabestelle Adresse 1, **** Z, eingelegt.

Eine schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung des Zustellers über die Zustellung an den Empfänger ist nicht erfolgt.

Der Beschwerdeführer hat faktisch erst am 9.6.2020 vom gegenständlichen Schriftstück Kenntnis erlangt, zumal er am 8.6.2020 ganztägig berufsbedingt nicht an der Abgabestelle anwesend war.

Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 3.6.2020, ***, langte am 23.6.2020 während der Amtsstunden per E-Mail bei der belangten Behörde ein.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus der Einvernahme des Zustellorgans BB im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 4.3.2021.

III.römisch drei.
Rechtliche Grundlagen:

Zustellgesetz – ZuStG, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 42/2020:Zustellgesetz – ZuStG, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 42/2020:

„Zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19

§ 26aParagraph 26 a

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für die Zustellung mit Zustellnachweis der von Gerichten bzw. von Verwaltungsbehörden zu übermittelnden Dokumente sowie die durch die Gerichte bzw. die Verwaltungsbehörden vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden (§ 1) folgende Erleichterungen:Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für die Zustellung mit Zustellnachweis der von Gerichten bzw. von Verwaltungsbehörden zu übermittelnden Dokumente sowie die durch die Gerichte bzw. die Verwaltungsbehörden vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden (Paragraph eins,) folgende Erleichterungen:

         1.       Das Dokument wird dem Empfänger zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird; die Zustellung gilt in diesem Zeitpunkt als bewirkt. Soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist, ist der Empfänger durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Zustellung zu verständigen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. 1. Das Dokument wird dem Empfänger zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird; die Zustellung gilt in diesem Zeitpunkt als bewirkt. Soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist, ist der Empfänger durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Zustellung zu verständigen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

         2.       Ist das Dokument anderen Personen als dem Empfänger zuzustellen oder kann es diesen zugestellt werden (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4 und §§ 14 bis 16), ist Z 1 sinngemäß anzuwenden. 2. Ist das Dokument anderen Personen als dem Empfänger zuzustellen oder kann es diesen zugestellt werden (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 bis 4 und Paragraphen 14 bis 16), ist Ziffer eins, sinngemäß anzuwenden.

         3.       Die Zustellung, die Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls die Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, sind vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden; § 22 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. § 22 Abs. 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 3. Die Zustellung, die Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls die Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, sind vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden; Paragraph 22, Absatz 2, ist nicht anzuwenden. Paragraph 22, Absatz 4, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

         a)       Die elektronische Beurkundung hat anstatt durch den Übernehmer durch den Zusteller zu erfolgen.

         b)       Die Beurkundung der Form der Verständigung von der Zustellung sowie gegebenenfalls der Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, kann, wenn sie aus technischen Gründen nicht auf dem Zustellnachweis elektronisch erfolgen kann, auch auf andere elektronische Weise erfolgen; auch diese Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018:Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 58/2018:

„§ 49

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 58/2018:Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 58/2018:

„§ 71

(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

         1.       die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

         2.       die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“

IV.römisch vier.
Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung nicht in Konformität zu § 26a Z 1 Zustellgesetz erfolgt ist, zumal das Schriftstück zwar in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs 2) eingelegt wurde, jedoch – obwohl dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich gewesen ist – der Empfänger weder durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung von der Zustellung verständigt wurde. Dies hat zur Folge, dass die Zustellung erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam wurde, sodass von einer rechtsmittelfristauslösenden Zustellung der Strafverfügung am 9.7.2020 auszugehen ist.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung nicht in Konformität zu Paragraph 26 a, Ziffer eins, Zustellgesetz erfolgt ist, zumal das Schriftstück zwar in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt wurde, jedoch – obwohl dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich gewesen ist – der Empfänger weder durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung von der Zustellung verständigt wurde. Dies hat zur Folge, dass die Zustellung erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam wurde, sodass von einer rechtsmittelfristauslösenden Zustellung der Strafverfügung am 9.7.2020 auszugehen ist.

Insofern unterscheidet sich die diesem Fall zu Grunde liegende Konstellation elementar von jener, welche dem Parallelverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu Zahl LVwG-2020/32/2047 zu Grunde gelegen ist, zumal in diesem Verfahren eine solche Benachrichtigung durch den Zusteller evidentermaßen erfolgt ist, dies durch eine zwischen Türstock und Türblatt eingeklemmte und bei der der Abgabestelle deponierte schriftliche Mitteilung in gelber Farbe, bedruckt mit dem Postlogo und mit der Aufschrift versehen „In Ihrem Briefkasten wartet eine wichtige Postsendung auf Sie.“

Eine solche Mitteilung, welche die gesetzliche Fiktion der Zustellung mit dem Datum des Einlegens des Schriftstückes in den Postkasten bewirkt, erfolgte im Gegenstandsfall eben nicht und konnte schließlich durch Nachfrage bei der Sachbearbeiterin der belangten Behörde auch geklärt werden, dass es sich hinsichtlich der Ausführung auf Seite 4 des bekämpften Bescheides, konkret im zweiten Absatz der Begründung, wonach „…laut Zustellnachweis die Übernahme an „Mitbewohner mündlich“ am 8.6.2020 erfolgte“, um einen Übertragungsfehler gehandelt hat.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er erst am 9.6.2020 von der gegenständlichen Strafverfügung Kenntnis erlangt hat, als schlüssig und nachvollziehbar und war daher davon auszugehen, dass der am 23.6.2020 bei der belangten Behörde per Mail eingebrachte Einspruch entgegen dem nunmehr bekämpften Bescheid rechtzeitig erfolgt ist.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher einen inhaltlichen Abspruch über den Einspruch des Beschwerdeführers vom 18.6.2020 vorzunehmen haben.

V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Schlagworte

COVID-19-bedingte zustellrechtliche Begleitmaßnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.31.2054.5

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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