TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/9 LVwG-2021/40/0311-1

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Veröffentlicht am 09.03.2021
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Entscheidungsdatum

09.03.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §359b
  1. GewO 1994 § 359b heute
  2. GewO 1994 § 359b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2023
  3. GewO 1994 § 359b gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 359b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 359b gültig von 14.02.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 359b gültig von 27.02.2008 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 359b gültig von 03.06.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004
  9. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 02.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2001
  11. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  12. GewO 1994 § 359b gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 359b gültig von 01.04.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  15. GewO 1994 § 359b gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  16. GewO 1994 § 359b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der 1. AA und 2. BB, vertreten durch RA CC, Adresse 1, *** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.12.2020, ZI ***, betreffend ein Verfahren nach § 359b GewO 1994, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der 1. AA und 2. BB, vertreten durch RA CC, Adresse 1, *** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.12.2020, ZI ***, betreffend ein Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994,

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 06.11.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.11.2020, suchte Frau DD, *** X, Adresse 2, bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.03.2018, ZI ***, genehmigten Betriebsanlage in *** X, Adresse 2 auf Gst **1, KG X, an. Mit Antrag vom 06.11.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.11.2020, suchte Frau DD, *** römisch zehn, Adresse 2, bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.03.2018, ZI ***, genehmigten Betriebsanlage in *** römisch zehn, Adresse 2 auf Gst **1, KG römisch zehn, an.

Mit Verständigung vom 25.11.2020 wurde den Nachbarn sowie durch Anschlag an der Amtstafel und auf der Internetseite der belangten Behörde bekannt gegeben, dass gemäß §°359b Gewerbeordnung 1994 bis zum 10.12.2020 in den Räumlichkeiten der belangten Behörde Einsicht in die verfahrensrelevanten Pläne und sonstigen Behelfe genommen, vom Anhörungsrecht Gebrauch gemacht und zum Vorhaben eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden kann. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Folgen des § 42 AVG hingewiesen. Im Übrigen wurden die beantragten Änderungen, die Erweiterung der Verabreichungsplätze des Gastgartens von ca 12 auf 20 Sitzplätze, die Überdachung durch eine Markise, die Änderung der Sperrstunde im Außenbereich von 20:00 Uhr auf 23:00 Uhr sowie die Beheizung durch Heizstrahler, in der Verständigung kurz beschrieben. Mit Verständigung vom 25.11.2020 wurde den Nachbarn sowie durch Anschlag an der Amtstafel und auf der Internetseite der belangten Behörde bekannt gegeben, dass gemäß §°359b Gewerbeordnung 1994 bis zum 10.12.2020 in den Räumlichkeiten der belangten Behörde Einsicht in die verfahrensrelevanten Pläne und sonstigen Behelfe genommen, vom Anhörungsrecht Gebrauch gemacht und zum Vorhaben eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden kann. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Folgen des Paragraph 42, AVG hingewiesen. Im Übrigen wurden die beantragten Änderungen, die Erweiterung der Verabreichungsplätze des Gastgartens von ca 12 auf 20 Sitzplätze, die Überdachung durch eine Markise, die Änderung der Sperrstunde im Außenbereich von 20:00 Uhr auf 23:00 Uhr sowie die Beheizung durch Heizstrahler, in der Verständigung kurz beschrieben.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurden die Stellungnahmen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 30.11.2020, ZI *** sowie die Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates Tirol vom 02.12.2020, ZI ***, eingeholt.

Mit E-Mail vom 07.12.2020 wurde die Stellungnahme des Nachbarn EE, mit E-Mail vom 10.12.2020 die Stellungnahme der Marktgemeinde X sowie eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin AA an die Marktgemeinde X vom 09.12.2020 und mit Eingabe vom 10.12.2020 die Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer der belangten Behörde übermittelt. Im Wesentlichen zusammengefasst wurde in diesen Stellungnahmen vorgebracht, dass die Nachbarn sowie die Beschwerdeführer nicht mit den beantragten Änderungen, insbesondere die Verlängerung der Sperrstunde des Außenbereichs, einverstanden seien.Mit E-Mail vom 07.12.2020 wurde die Stellungnahme des Nachbarn EE, mit E-Mail vom 10.12.2020 die Stellungnahme der Marktgemeinde römisch zehn sowie eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin AA an die Marktgemeinde römisch zehn vom 09.12.2020 und mit Eingabe vom 10.12.2020 die Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer der belangten Behörde übermittelt. Im Wesentlichen zusammengefasst wurde in diesen Stellungnahmen vorgebracht, dass die Nachbarn sowie die Beschwerdeführer nicht mit den beantragten Änderungen, insbesondere die Verlängerung der Sperrstunde des Außenbereichs, einverstanden seien.

Diese Stellungnahmen wurden der Antragstellerin durch ein Schreiben der belangten Behörde vom 11.12.2020, ZI ***, zur Kenntnisnahme und Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 28.12.2020 brachte die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin eine Stellungnahme sowie Einschränkungen des gegenständlichen Antrags auf Änderung der Betriebszeiten des Gastgartens von ursprünglich bis 23:00 Uhr auf nunmehr bis 22:00 Uhr bei der belangten Behörde ein.

Nach dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens erging seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Feststellungsbescheid vom 29.12.2020, ZI ***, im Sinne des § 359b Abs 1 Z 5 und Z 3 GewO 1994 iVm § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr 890/1994 idF BGBl II Nr 19/1999. Nach dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens erging seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Feststellungsbescheid vom 29.12.2020, ZI ***, im Sinne des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 3, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt Nr 890 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 19 aus 1999,.

Dagegen erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.02.2021 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol, in welcher der Bescheid vom 29.12.2020 zur Gänze angefochten wird. Im Wesentlichen zusammengefasst brachten die Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu der Stellungnahme der Antragstellerin vom 28.12.2020 zu geben, ein beantragtes umweltmedizinisches Gutachten nicht eingeholt worden sei sowie die Feststellungen zur konkreten Vor-Ort-Situation unterlassen worden wären.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als erwiesen fest. In der gegenständlichen Beschwerde sind ausschließlich Rechtsfragen zu lösen, zu deren Klärung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als erwiesen fest. In der gegenständlichen Beschwerde sind ausschließlich Rechtsfragen zu lösen, zu deren Klärung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 06.11.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage in *** X, Adresse 2 auf Gst **1, KG X, wie folgt angesucht:Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 06.11.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage in *** römisch zehn, Adresse 2 auf Gst **1, KG römisch zehn, wie folgt angesucht:

Projektbeschreibung:

Der bestehende Gastgarten mit derzeit ca. 12 Verabreichungsplätze (lt. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.03.2018, ZI ***, soll auf 20 Verabreichungsplätze erweitert werden. Es werden ausschließliche Getränke ausgeschenkt. Die Verabreichungsplätze verteilen sich auf 6 Tische mit insgesamt 20 Stühlen (als Raucherplätze).

Die Verteilung ist dem beiliegenden Lageplan zu entnehmen.

Die Sperrstunde soll im Außenbereich von derzeit 20:00 Uhr auf 23:00 Uhr verlegt werden.

Es erfolgt keine Musikbeschallung.

Der Betreib erfolgt ganzjährig.

Die Sitzplätze werden mit Markisen überdacht. Es handelt sich um Gelenkarm-Markisen, die an der Fassade montiert sind.

Die Beheizung erfolgt mittels elektrischer Heizstrahler, die an der Fassade unter Berücksichtigung der erforderlichen Mindestabstände zum Boden, zur Seitenwand und zur Markise angebracht werden. Das Datenblatt der Heizstrahler befindet sich in der Beilage.

Es entsteht durch die Änderung in der Betriebsanlage keine zusätzlichen Belastungen für die Nachbarn.

Die Antragstellerin ist Untermieterin des Herrn FF und derzeitige Inhaberin der Betriebsanlage Café „GG“ mit bereits bestehendem Gastgarten. Sie hat die beantragte Änderung der Sperrstunde für den Außenbereich auf bis 22:00 Uhr eingeschränkt.

Die Verständigung vom 25.11.2020 gemäß § 359b Abs 2 Gewerbeordnung 1994 iVm § 42 AVG wurde den Nachbarn nachweislich zugestellt sowie durch Anschlagen an der Amtstafel und auf der Internetseite der belangten Behörde verlautbart. Im Übrigen wurden die beantragten Änderungen in der Verständigung kurz beschrieben. Die Verständigung vom 25.11.2020 gemäß Paragraph 359 b, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 42, AVG wurde den Nachbarn nachweislich zugestellt sowie durch Anschlagen an der Amtstafel und auf der Internetseite der belangten Behörde verlautbart. Im Übrigen wurden die beantragten Änderungen in der Verständigung kurz beschrieben.

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.12.2020, ZI ***, wurde festgestellt, dass die angesuchte Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage den Kriterien nach § 359b Abs 1 Z 5 und Z 3 GewO 1994 iVm § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr 890/1994 idF BGBl II Nr 19/1999, entspricht. Dieser Bescheid wurde nachweislich allen Beteiligten zugestellt. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.12.2020, ZI ***, wurde festgestellt, dass die angesuchte Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage den Kriterien nach Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 3, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt Nr 890 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 19 aus 1999,, entspricht. Dieser Bescheid wurde nachweislich allen Beteiligten zugestellt.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 02.02.2021 gegen den Feststellungsbescheid vom 29.12.2020 brachten die Beschwerdeführer nicht vor, dass die geplanten Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens im Sinne des § 359b GewO 1994 nicht erfüllen. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 02.02.2021 gegen den Feststellungsbescheid vom 29.12.2020 brachten die Beschwerdeführer nicht vor, dass die geplanten Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens im Sinne des Paragraph 359 b, GewO 1994 nicht erfüllen.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung

Der vorhin festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des vorliegenden Aktes und ist insofern unstrittig.

Insbesondere ergibt sich aus den Einreichunterlagen, dass im vorliegenden Fall nicht mehr als 200 Verabreichungsplätze errichtet werden sollen.

IV.römisch vier.
Rechtslage

Die hier relevante Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 65/2020 lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2020, lautet wie folgt:

„§ 359b. (1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn„§ 359b. (1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Absatz 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn

1.  jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2.  das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder

3.  die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Absatz 5, genannt ist oder

4.  das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oder4. das Verfahren eine Spezialgenehmigung (Paragraph 356 e,) betrifft oder

5.  bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.5. bei einer nach Paragraph 81, genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Ziffer eins bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.

(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. Paragraph 42, Absatz 3, AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.

(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.

(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.(4) Der Bescheid gemäß Absatz 3, gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (Paragraph 353,) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des Paragraph 84 b, Ziffer eins, sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.“

Die hier relevante Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl 850/1994 idF BGBl II Nr 19/1999 lautet: Die hier relevante Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, Bundesgesetzblatt 850 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 19 aus 1999, lautet:

„§ 1. Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu unterziehen:„§ 1. Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu unterziehen:

1.  Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu1. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu

200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);

2.  Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;2. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;

3.  Betriebsanlagen, die sowohl unter 2 1 als auch unter Z 2 fallen;“3. Betriebsanlagen, die sowohl unter 2 1 als auch unter Ziffer 2, fallen;“

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Lediglich zur Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (VwGH 2002/04/0050).Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Lediglich zur Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (VwGH 2002/04/0050).

Darüber hinaus kommen dem Nachbarn keine weiteren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu; insbesondere kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegens der in § 74 Abs 2 normierten Voraussetzungen. Darüber hinaus kommen dem Nachbarn keine weiteren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu; insbesondere kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegens der in Paragraph 74, Absatz 2, normierten Voraussetzungen.

Die Beschwerdeführer haben den Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 29.12.2020 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters nachweislich erhalten. In der Beschwerde vom 02.02.2021 wird der Bescheid vom 29.12.2020 zur Gänze angefochten, jedoch werden keine Ausführungen dahingehend getroffen, dass die Voraussetzungen der Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b GewO 1994 im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer haben den Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 29.12.2020 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters nachweislich erhalten. In der Beschwerde vom 02.02.2021 wird der Bescheid vom 29.12.2020 zur Gänze angefochten, jedoch werden keine Ausführungen dahingehend getroffen, dass die Voraussetzungen der Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.

Wie aus den Feststellungen ersichtlich, handelt es sich bei der geplanten Betriebsanlageänderung um eine Erweiterung des bestehenden Gastgartens um 8 zusätzliche auf nunmehr geplante 20 Verabreichungsplätze. Die Betriebsanlage Café „GG“ liegt weit unter den Grenzwert von 200 Verabreichungsplätzen und erfüllt die in der zitierten Verordnung des zuständigen Bundesministers dafür vorgesehenen Voraussetzungen. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich beim Betriebsanlagengenehmigungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem ausschließlich die Angaben des Antragstellers zur Beurteilung des Vorhabens relevant sind (vgl dazu etwa VwGH 07.07.2015, Ra 2015/04/0049). Wie aus den Feststellungen ersichtlich, handelt es sich bei der geplanten Betriebsanlageänderung um eine Erweiterung des bestehenden Gastgartens um 8 zusätzliche auf nunmehr geplante 20 Verabreichungsplätze. Die Betriebsanlage Café „GG“ liegt weit unter den Grenzwert von 200 Verabreichungsplätzen und erfüllt die in der zitierten Verordnung des zuständigen Bundesministers dafür vorgesehenen Voraussetzungen. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich beim Betriebsanlagengenehmigungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem ausschließlich die Angaben des Antragstellers zur Beurteilung des Vorhabens relevant sind vergleiche dazu etwa VwGH 07.07.2015, Ra 2015/04/0049).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 durchgeführt hat, zumal die Betriebsanlage die Voraussetzungen des § 359b Abs 5 iVm der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.10.1994, BGBl Nr 850/1994 idF BGBl II Nr 19/1999 erfüllt, weshalb der eingebrachten Beschwerde kein Erfolg zukam. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO 1994 durchgeführt hat, zumal die Betriebsanlage die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz 5, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.10.1994, Bundesgesetzblatt Nr 850 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 19 aus 1999, erfüllt, weshalb der eingebrachten Beschwerde kein Erfolg zukam.

 

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Vereinfachtes Verfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.40.0311.1

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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