Entscheidungsdatum
15.03.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §19Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1, *** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, *** Y, vom 02.03.2021, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.02.2021, Zl ***, betreffend Verfahren gemäß § 19 GewO 1994,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse 1, *** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 2, *** Y, vom 02.03.2021, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.02.2021, Zl ***, betreffend Verfahren gemäß Paragraph 19, GewO 1994,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 19 GewO fest, dass die individuelle Befähigung von AA zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Fußpflege“ nicht vorliegt.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gemäß Paragraph 19, GewO fest, dass die individuelle Befähigung von AA zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Fußpflege“ nicht vorliegt.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Frau A durch ihre Rechtsvertretung im Wesentlichen ausführt, dass sie im Jahr 2007 die Lehrabschlussprüfung im Bereich der Fußpflege mit Auszeichnung abgeschlossen und seither in diesem Bereich gearbeitet habe. Sie habe somit insgesamt nahezu 17 Jahre an Berufserfahrung sammeln können, sodass die Fähigkeiten und Erfahrungen im fachlichen Bereich der Fußpflege vorlägen. Die Innung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure gehe in ihrem Gutachten vom 11.01.2021 davon aus, dass bei ihr die notwendigen betriebswirtschaftlichen Fähigkeiten und Erfahrungen vorlägen und die Unternehmerprüfung nicht mehr abgelegt werden müsse. Sie weise eine 10-jährige leitende Tätigkeit im Bereich der Fußpflege auf. § 18 Abs 2 Z 8 GewO sei erfüllt, wenn eine fachliche Tätigkeit ausgeübt wurde, die geeignet ist, Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlich sind. Gerade eine derartige Tätigkeit habe sie über 10 Jahr ausgeübt und sei stets in leitender Tätigkeit gewesen und habe den Betrieb selbständig bei Abwesenheit ihrer Arbeitgeberin geführt. Ihr Vater betreibe eine Privatzimmervermietung und übernehme sie auch dort die betriebswirtschaftlichen Aufgaben. Seitens der Innung seien die notwendigen betriebswirtschaftlichen Fähigkeiten auch nicht bemängelt worden. Sollten Zweifel an ihrer Eignung bestehen, werde ausdrücklich eine mündliche Verhandlung mit ihrer Einvernahme beantragt und eine Einvernahme ihrer Arbeitgeberin sowie ihres Vaters. Es werde Bescheidabänderung beantragt, wonach sie die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Fußpflege erbringt, in eventu Bescheidaufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher Frau A durch ihre Rechtsvertretung im Wesentlichen ausführt, dass sie im Jahr 2007 die Lehrabschlussprüfung im Bereich der Fußpflege mit Auszeichnung abgeschlossen und seither in diesem Bereich gearbeitet habe. Sie habe somit insgesamt nahezu 17 Jahre an Berufserfahrung sammeln können, sodass die Fähigkeiten und Erfahrungen im fachlichen Bereich der Fußpflege vorlägen. Die Innung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure gehe in ihrem Gutachten vom 11.01.2021 davon aus, dass bei ihr die notwendigen betriebswirtschaftlichen Fähigkeiten und Erfahrungen vorlägen und die Unternehmerprüfung nicht mehr abgelegt werden müsse. Sie weise eine 10-jährige leitende Tätigkeit im Bereich der Fußpflege auf. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, GewO sei erfüllt, wenn eine fachliche Tätigkeit ausgeübt wurde, die geeignet ist, Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlich sind. Gerade eine derartige Tätigkeit habe sie über 10 Jahr ausgeübt und sei stets in leitender Tätigkeit gewesen und habe den Betrieb selbständig bei Abwesenheit ihrer Arbeitgeberin geführt. Ihr Vater betreibe eine Privatzimmervermietung und übernehme sie auch dort die betriebswirtschaftlichen Aufgaben. Seitens der Innung seien die notwendigen betriebswirtschaftlichen Fähigkeiten auch nicht bemängelt worden. Sollten Zweifel an ihrer Eignung bestehen, werde ausdrücklich eine mündliche Verhandlung mit ihrer Einvernahme beantragt und eine Einvernahme ihrer Arbeitgeberin sowie ihres Vaters. Es werde Bescheidabänderung beantragt, wonach sie die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Fußpflege erbringt, in eventu Bescheidaufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung.
AA, geb am 02.08.1988 in Rum, absolvierte in den Jahren 1995 bis 1999 die Volksschule in Hart und von 1999 bis 2003 die Hauptschule in Fügen. Im Schuljahr 2003/2004 absolvierte sie die polytechnische Schule in Fügen. Am 03.08.2004 begann sie bei CC in dem von dieser Betriebenen Salon in 6200 Jenbach, Kirchgasse 4, die Lehre als Kosmetikerin und Fußpflegerin. Sie ist seit diesem Tag seitens dieser Arbeitgeberin sozialversichert. Am 09.07.2007 bestand AA die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetikerin und am 11.07.2007 im Lehrberuf Fußpflegerin. Seit 16.07.2007 ist AA als Arbeiterin bei CC sozialversichert und übt die Tätigkeit als Kosmetikerin und Fußpflegerin aus. Seit dem Jahr 2010 übt AA in diesem Unternehmen auch eine leitende Tätigkeit aus: Sie verwaltet den gesamten Terminkalender inklusive Kundengesprächen, organisiert die Einteilung der 4 Mitarbeiter, führt Schulungen bezüglich der Verkaufsware und über Behandlungsneuheiten durch und trägt Verantwortung für die Kassengebarung, Belegsortierung, Bargeldverwaltung und Bankerledigungen. Weiters erledigt sie das gesamte Bestellwesen von allen Firmen inklusive Retouren und Reklamationen. Bei Abwesenheit von CC übernimmt AA die Führung des Betriebes. Die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Fußpflege gemäß § 94 Z 23 GewO 1994 wurde von ihr nicht abgelegt.AA, geb am 02.08.1988 in Rum, absolvierte in den Jahren 1995 bis 1999 die Volksschule in Hart und von 1999 bis 2003 die Hauptschule in Fügen. Im Schuljahr 2003 aus 2004, absolvierte sie die polytechnische Schule in Fügen. Am 03.08.2004 begann sie bei CC in dem von dieser Betriebenen Salon in 6200 Jenbach, Kirchgasse 4, die Lehre als Kosmetikerin und Fußpflegerin. Sie ist seit diesem Tag seitens dieser Arbeitgeberin sozialversichert. Am 09.07.2007 bestand AA die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetikerin und am 11.07.2007 im Lehrberuf Fußpflegerin. Seit 16.07.2007 ist AA als Arbeiterin bei CC sozialversichert und übt die Tätigkeit als Kosmetikerin und Fußpflegerin aus. Seit dem Jahr 2010 übt AA in diesem Unternehmen auch eine leitende Tätigkeit aus: Sie verwaltet den gesamten Terminkalender inklusive Kundengesprächen, organisiert die Einteilung der 4 Mitarbeiter, führt Schulungen bezüglich der Verkaufsware und über Behandlungsneuheiten durch und trägt Verantwortung für die Kassengebarung, Belegsortierung, Bargeldverwaltung und Bankerledigungen. Weiters erledigt sie das gesamte Bestellwesen von allen Firmen inklusive Retouren und Reklamationen. Bei Abwesenheit von CC übernimmt AA die Führung des Betriebes. Die Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Fußpflege gemäß Paragraph 94, Ziffer 23, GewO 1994 wurde von ihr nicht abgelegt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft X.Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn.
Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 anzuwenden:
„§ 19
Individueller Befähigungsnachweis
§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 19, Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.“
Weiters anzuwenden ist in diesem Fall die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege (Fußpflege-Verordnung) BGBl II Nr 48/2003, welche folgendermaßen lautet:Weiters anzuwenden ist in diesem Fall die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege (Fußpflege-Verordnung) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 48 aus 2003,, welche folgendermaßen lautet:
„§ 1
Zugangsvoraussetzungen
Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege (§ 94 Z 23 GewO 1994) wird erbracht durch Belege überDie fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege (Paragraph 94, Ziffer 23, GewO 1994) wird erbracht durch Belege über
1. den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und die Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 1. den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und die Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
2. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fußpfleger oder die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
3. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
4. den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Fußpfleger und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Fußpfleger, mit dem nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen wurde, und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
§ 2Paragraph 2
Übergangsbestimmung
§ 2. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 2, 3 und 4 dieser Verordnung.“ Paragraph 2, Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, 3 und 4 dieser Verordnung.“
Beim individuellen Befähigungsnachweis iSd § 19 GewO wird der gemäß § 18 Abs 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese sonstigen Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (VwGH 06.04.2005, 2004/04/0047). Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß § 19 GewO somit eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit gleichwertig ist. Die gilt auch für kaufmännische Kenntnisse. Beim individuellen Befähigungsnachweis iSd Paragraph 19, GewO wird der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese sonstigen Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis iSd Paragraph 18, Absatz eins, festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (VwGH 06.04.2005, 2004/04/0047). Der Antragsteller muss in einem Verfahren gemäß Paragraph 19, GewO somit eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit gleichwertig ist. Die gilt auch für kaufmännische Kenntnisse.
Diese Beurteilung durch die Behörde beruht nicht auf dem Ergebnis einer Prüfung, die vom Antragsteller abzulegen wäre, oder auf das Ergebnis einer informativen Befragung des Antragstellers, sondern darauf abgestellt, was hinsichtlich der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Antragstellers nach dessen Bildungsgang und dessen bisheriger Tätigkeit anzunehmen ist. Aus diesem Grund war die offenbar zu diesem Zweck beantragte mündliche Verhandlung nicht durchzuführen.
Das im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Argument, dass die von der Antragstellerin absolvierte Lehrabschlussprüfung zu dieser Zeit zur Erlangung der Gewerbeberechtigung ausgereicht hätte und nunmehr eine unzulässige Rückwirkung des Gesetzes vorläge, kann der Antragstellerin nicht nützen, da nach der Rechtslage die Beurteilung durchzuführen ist, die zur Zeit der Anmeldung gilt.
Die Landesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure hat hinsichtlich des Gewerbes der Fußpflege die Ablegung der Befähigungsprüfung empfohlen und sich weiters auf den Standpunkt zurückgezogen, dass die Entscheidung über die Gewerbeerteilung ausschließlich die jeweilige Gewerbebehörde betrifft.
AA kann den gemäß § 18 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege nicht erbringen, da ihr die erfolgreiche abgelegte Befähigungsprüfung fehlt. Hätte sie diese abgelegt bzw würde sie diese ablegen, wäre auch kein Verfahren mehr über den individuellen Befähigungsnachweis iSd § 19 zu führen, da die Voraussetzungen nach § 18 Abs 1 vorgelegen wären. Insofern ist die Ausführung der Landesinnung nicht schlüssig und wenig hilfreich bzw kann darauf aufbauend allein keine abweisende Entscheidung begründet werden.AA kann den gemäß Paragraph 18, vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege nicht erbringen, da ihr die erfolgreiche abgelegte Befähigungsprüfung fehlt. Hätte sie diese abgelegt bzw würde sie diese ablegen, wäre auch kein Verfahren mehr über den individuellen Befähigungsnachweis iSd Paragraph 19, zu führen, da die Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgelegen wären. Insofern ist die Ausführung der Landesinnung nicht schlüssig und wenig hilfreich bzw kann darauf aufbauend allein keine abweisende Entscheidung begründet werden.
AA ermangelt es mit der abgelegten Lehrabschlussprüfung und der 13-jährigen fachlichen Tätigkeit im Hinblick auf § 1 Z 2 Fußpflege-Verordnung an der erfolgreich abgelegten Befähigungsprüfung. Z 3 dieser Verordnung verlangt alternativ bei Fehlen der Lehrabschlussprüfung eine mindestens 3-jährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung. Es stellt sich im Hinblick auf die Z 2 nunmehr die Frage, ob die gegebenen 13 Jahre fachlicher Tätigkeit bei geforderter mindestens 1-jähriger fachlicher Tätigkeit die fehlende Befähigungsprüfung als gleichwertig ersetzen kann. Da Frau A von ihrer Dienstgeberin seit 10 Jahren auch in leitender Tätigkeit eingesetzt wird, sie bei deren Abwesenheiten vertritt und die Führung des Betriebes übernimmt und auch sonst in das Rechnungswesen, die Mitarbeiterführung und das Bestellwesen eingebunden ist, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts davon ausgegangen werden, dass AA die für die gegenständliche Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen hat, die den in der Fußpflege-Verordnung geforderten Qualifikationen gleichwertig sind. Damit war ihrer Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Vorliegen der individuellen Befähigung für das Gewerbe Fußpflege gemäß § 94 Z 23 GewO 1994 festgestellt wird.AA ermangelt es mit der abgelegten Lehrabschlussprüfung und der 13-jährigen fachlichen Tätigkeit im Hinblick auf Paragraph eins, Ziffer 2, Fußpflege-Verordnung an der erfolgreich abgelegten Befähigungsprüfung. Ziffer 3, dieser Verordnung verlangt alternativ bei Fehlen der Lehrabschlussprüfung eine mindestens 3-jährige fachliche Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung. Es stellt sich im Hinblick auf die Ziffer 2, nunmehr die Frage, ob die gegebenen 13 Jahre fachlicher Tätigkeit bei geforderter mindestens 1-jähriger fachlicher Tätigkeit die fehlende Befähigungsprüfung als gleichwertig ersetzen kann. Da Frau A von ihrer Dienstgeberin seit 10 Jahren auch in leitender Tätigkeit eingesetzt wird, sie bei deren Abwesenheiten vertritt und die Führung des Betriebes übernimmt und auch sonst in das Rechnungswesen, die Mitarbeiterführung und das Bestellwesen eingebunden ist, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts davon ausgegangen werden, dass AA die für die gegenständliche Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen hat, die den in der Fußpflege-Verordnung geforderten Qualifikationen gleichwertig sind. Damit war ihrer Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Vorliegen der individuellen Befähigung für das Gewerbe Fußpflege gemäß Paragraph 94, Ziffer 23, GewO 1994 festgestellt wird.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
Schlagworte
Individueller BefähigungsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.25.0617.1Zuletzt aktualisiert am
22.04.2021