TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/15 LVwG-2021/23/0309-3

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Veröffentlicht am 15.03.2021
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Entscheidungsdatum

15.03.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Spruchpunkte 2. Und 3. im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.06.2020, Zl ***,

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

In den Spruchpunkten 2) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses vom 2.6.2020, ***, legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wörtlich folgenden Sachverhalt zur Last:

„Sie haben

1)
[…]
2)
Sie haben sich, ohne dass sie über einen Wohnsitz in Tirol verfügten, am 19.03.2020 gegen 18.17 Uhr sich in **** Y, Adresse 2, und sohin im Landesgebiet von Tirol aufgehalten, obwohl österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen haben. Der Aufenthalt im Landesgebiet war auch nicht durch eine berufliche Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit gedeckt.
3)
Sie haben sich am 19.03.2020 gegen 18.17 Uhr in **** Y, Adresse 2, im Gebetsraum der Glaubensgemeinschaft BB in Y zum Zwecke der Abhaltung einer Messe aufgehalten und sind sohin einen öffentlichen Ort betreten, ohne dass dies zur Gewährleistung zur Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs diente, obwohl zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet von Tirol nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten ist. Ein Ausnahmetatbestand lag nicht vor.“Sie haben sich am 19.03.2020 gegen 18.17 Uhr in **** Y, Adresse 2, im Gebetsraum der Glaubensgemeinschaft BB in Y zum Zwecke der Abhaltung einer Messe aufgehalten und sind sohin einen öffentlichen Ort betreten, ohne dass dies zur Gewährleistung zur Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs diente, obwohl zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet von Tirol nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten ist. Ein Ausnahmetatbestand lag nicht vor.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer § 2 Abs 1 in Verbindung mit § 6 der Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 33/2020 (Spruchpunkt 2)) und § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 6 der Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 33/2020 (Spruchpunkt 3)) verletzt, weshalb über ihn jeweils gemäß § 6 der Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 33/2020, Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 300,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 56 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden. Dadurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, der Verordnung des Landeshauptmannes nach Paragraph 2, Ziffer 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2020, (Spruchpunkt 2)) und Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, der Verordnung des Landeshauptmannes nach Paragraph 2, Ziffer 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2020, (Spruchpunkt 3)) verletzt, weshalb über ihn jeweils gemäß Paragraph 6, der Verordnung des Landeshauptmannes nach Paragraph 2, Ziffer 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2020,, Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 300,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 56 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine zulässige Beschwerde, in der er unter anderem vorbringt, die in Rede stehende Verordnung sei gesetzwidrig.

Ausgehend von einem Normenprüfungsantrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in diesem Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.02.2021, V 570/2020-13, festgestellt, dass § 1 Abs 1 und § 2 Abs 1 der Verordnung LGBl Nr 33/2020 gesetzeswidrig war sowie dass die als gesetzeswidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.Ausgehend von einem Normenprüfungsantrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in diesem Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.02.2021, römisch fünf 570/2020-13, festgestellt, dass Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2020, gesetzeswidrig war sowie dass die als gesetzeswidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.

II.römisch zwei.
Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer wird im vorliegenden Fall sowohl eine Übertretung des § 1 Abs 1 der Verordnung LGBl Nr 33/2020 als auch des § 2 Abs 1 zur Last gelegt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.02.2021, V 570/2020, festgestellt, dass diese Bestimmungen gesetzwidrig waren, sowie dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Folglich waren die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen entgegen der Feststellung im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Tatzeitpunkt nicht verboten. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis im zitierten Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.Dem Beschwerdeführer wird im vorliegenden Fall sowohl eine Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2020, als auch des Paragraph 2, Absatz eins, zur Last gelegt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.02.2021, römisch fünf 570 aus 2020,, festgestellt, dass diese Bestimmungen gesetzwidrig waren, sowie dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Folglich waren die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen entgegen der Feststellung im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Tatzeitpunkt nicht verboten. Aus diesem Grund war das angefochtene Straferkenntnis im zitierten Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen.

Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Vor diesem Hintergrund konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

III.römisch drei.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

Schlagworte

gesetzwidrige Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.23.0309.3

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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