Entscheidungsdatum
16.03.2021Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §1 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
A) Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.2020, *** (LVwG-2021/31/0078):A) Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.12.2020, *** (LVwG-2021/31/0078):
zu lauten hat.
B) Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.2020, *** (LVwG-2021/31/0079):B) Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.12.2020, *** (LVwG-2021/31/0079):
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„Tatzeit: 1. 23.10.2020, 18.05 Uhr
2. 23.10.2020, 18.23 Uhr
Tatort: 1. W., B***, Strkm. ***
2. Z, Adresse 3
Fahrzeug: Lkw, Mercedes Benz, Citan, weiß, Kennzeichen: ***
1. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft X, Bescheid vom 06.07.2020, GZ: ***.1. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Bescheid vom 06.07.2020, GZ: ***.
2. Sie haben das genannte Kraftfahrzeug abgestellt, ohne das Fahrzeug so abzusichern, dass dieses von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden konnte, da das Fahrzeug unversperrt und der Zündschlüssel angesteckt war.
Verwaltungsübertretungen nach:
1. § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 1 Abs. 3 des FSG, i.d.g.F.1. Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, des FSG, i.d.g.F.
2. § 102 Abs. 6 i.V.m. § 134 Abs. 1 des KFG, i.d.g.F.2. Paragraph 102, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, des KFG, i.d.g.F.
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe (€):
1. 800,00
2. 50,00
Gemäß:
§ 37 Abs. 1 und Abs. 4 des FSG Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 4, des FSG
§ 134 Abs. 1 des KFG.Paragraph 134, Absatz eins, des KFG.
Ersatzfreiheitsstrafe:
7 Tage zu 1.
12 Stunden zu 2“
Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass weder die Anzeigerin noch die vier erhebenden Polizeibeamten seitens der belangten Behörde einvernommen worden seien.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die genannten Personen einzuvernehmen und hienach das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.
Im Rechtsmittel gegen die Entziehung der Lenkberechtigung wurde weiters ins Treffen geführt, dass der in Rede stehende Lkw zum Tatzeitpunkt nicht vom Beschwerdeführer, sondern von CC gelenkt worden sei.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft X zu Zahl *** sowie in den Entziehungsakt zu Zahl ***.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Zahl *** sowie in den Entziehungsakt zu Zahl ***.
Am 4.3.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer, der Meldungsleger Insp DD sowie die Zeugen CC und Insp EE einvernommen wurden.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der belangten Behörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest:
Demnach lenkte der Beschwerdeführer am 23.10.2020 gegen 18:05 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in der Gemeinde W auf der B *** V bei km *** obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse war, zumal ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.7.2020, ***, entzogen wurde. Demnach lenkte der Beschwerdeführer am 23.10.2020 gegen 18:05 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in der Gemeinde W auf der B *** römisch fünf bei km *** obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse war, zumal ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 6.7.2020, ***, entzogen wurde.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 23.10.2020 gegen 18:23 Uhr das vorgenannte Kraftfahrzeug in Z, Adresse 3, abgestellt, ohne das Fahrzeug so abgesichert zu haben, dass diese von Unbefugten ohne Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden konnte, da das Fahrzeug unversperrt und der Zündschlüssel angesteckt war.
Vom Beschwerdeführer wurde zwar zugestanden, dass ihm die Lenkberechtigung zum vermeintlichen Lenkzeitpunkt aufrecht entzogen wurde und dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt und hienach auch unter der Adresse Z, Adresse 3, unversperrt abgestellt wurde, allerdings führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass das Fahrzeug zu den tatgegenständlichen Zeitpunkten nicht von ihm, sondern von CC, gelenkt wurde.
Dieses Vorbringen erweist sich vor dem Hintergrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als widerlegt:
Aufgrund einer am 23.10.2020 gegen 17:40 Uhr erstatteten Anzeige einer Privatperson, wonach das in Rede stehende Fahrzeug vom Beschwerdeführer in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von U in Richtung W gelenkt werden würde, begab sich die Streife „T*“, mit der Besetzung Insp DD, PI T, und Insp EE, PI W, an die Kreuzung der B *** V mit der B *** Q. Aufgrund einer am 23.10.2020 gegen 17:40 Uhr erstatteten Anzeige einer Privatperson, wonach das in Rede stehende Fahrzeug vom Beschwerdeführer in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von U in Richtung W gelenkt werden würde, begab sich die Streife „T*“, mit der Besetzung Insp DD, PI T, und Insp EE, PI W, an die Kreuzung der B *** römisch fünf mit der B *** Q.
Im zeitlichen Naheverhältnis zu dieser Privatanzeige konnte das Fahrzeug des Beschwerdeführers, welcher beiden Polizeibeamten aus vorherigen Amtshandlungen persönlich bekannt war, von den im Fahrzeug befindlichen Polizeibeamten gegen 18:05 vom gegenständlichen Aufstellungsort sich dem Kreuzungsbereich frontal nähernd gesichtet werden.
Beide Polizeibeamte, die anlässlich der Verhandlung unabhängig voneinander zum Tathergang befragt wurden, konnten dabei den Beschwerdeführer mit Sicherheit als einzigen Insassen und Lenker des in Rede stehenden Lkw feststellen. Aufgrund der dabei von beiden Polizeibeamten geschilderten räumlichen Nähe bei Sichtung des sich frontal annähernden Fahrzeuges von nur wenigen Metern und der großen Fensterfläche dieses Fahrzeugtyps im Bereich der Windschutzscheibe kann für den Gefertigten überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges einerseits hinreichend erkannt werden konnte und es sich dabei andererseits um den Beschwerdeführer handelte.
Insbesondere konnte auch eine allfällige Verwechslungsgefahr mit dem ebenfalls einvernommenen Zeugen CC, der ein wesentlich anderes optisches Erscheinungsbild als der Beschwerdeführer, seitens des Verhandlungsleiters ausgeschlossen werden und bleiben die einvernommenen Zeugen auch nach Sichtung des vermeintlichen Lenkers CC bei ihrer Verantwortung, dass der Lenker der Beschwerdeführer gewesen sei, wobei Insp EE völlig glaubwürdig angemerkt hat, dass er CC noch nie zuvor gesehen habe.
Demgegenüber erwies sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach CC das gegenständliche Kraftfahrzeug im gegenständlichen Zeitraum von U nach Z gelenkt habe, schon deshalb als völlig unglaubwürdig, als er angegeben hat, dass er sich schlafend auf dem Beifahrersitz, dies allenfalls in der Liegeposition des Beifahrersitzes, befunden hat und deswegen für die amtshandelnden Polizisten nicht sichtbar gewesen sein könnte.
Auch blieb der Beschwerdeführer auch jegliche Verantwortung dahingehend schuldig, wie er als Chef eines Unterinntaler Bauunternehmens seine berufliche Tätigkeit, die laut eigener Angabe darin besteht, diverse Baustellen zu betreuen, trotz entzogenen Führerscheins bewerkstelligen kann, wenn er lediglich den Zeugen CC für Fahrtdienste einsetzt, dies in einem Ausmaß von einmal in der Woche bis allenfalls dreimal in der Woche.
Schließlich blieb auch völlig unerfindlich, aus welchem Grund das dem Beschwerdeführer als Lenker zugeschriebene Kraftfahrzeug mit geöffneter Fahrertür und mit angestecktem Zündschlüssel in fußläufiger Entfernung seines Wohnortes auf einem fremden Grundstück abgestellt wurde, wenn die Nachhausfahrt durch CC – nach erfolglosem Kontakt mit der Tischlerei - ohne weiteres über das öffentliche Wegenetz bewerkstelligt werden konnte und es laut Angaben des Beschwerdeführers auch so war, dass der Zeuge CC sein eigenes Kraftfahrzeug bei ihm zu Hause abgestellt hat.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 24/2020 (FSG) lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2020, (FSG) lauten wie folgt:
Geltungsbereich
§ 1. …Paragraph eins, …
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. …(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. …
Strafausmaß
§ 37.Paragraph 37,
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]
(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
[…]“
Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 24/2020 (KFG), von Bedeutung:Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2020, (KFG), von Bedeutung:
„§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
[…]
(6) Entfernt sich der Lenker so weit oder so lange von seinem Kraftfahrzeug, daß er es nicht mehr überwachen kann, so hat er den Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, abzustellen und dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.
[…]
§ 134. StrafbestimmungenParagraph 134, Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[..]“
Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls den objektiven Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt hat.
Unter Zugrundelegung der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt auf der B *** V bei km *** in der Gemeinde W ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts der zum Tatzeitpunkt aufrechten Entziehung seiner Lenkberechtigung durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.7.2020, ***, am 23.10.2020 um 18:05 Uhr ein Kraftfahrzeug ohne gültige – da aufrecht entzogener - Lenkberechtigung der betreffenden Klasse gelenkt hat.Unter Zugrundelegung der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt auf der B *** römisch fünf bei km *** in der Gemeinde W ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts der zum Tatzeitpunkt aufrechten Entziehung seiner Lenkberechtigung durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 6.7.2020, ***, am 23.10.2020 um 18:05 Uhr ein Kraftfahrzeug ohne gültige – da aufrecht entzogener - Lenkberechtigung der betreffenden Klasse gelenkt hat.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass er hienach am 23.10.2020 um 18:23 Uhr in Z, Adresse 3, das gegenständliche Kraftfahrzeug ungesichert und mit steckendem Zündschlüssel abgestellt und sich hiernach vom Fahrzeug entfernt hat.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist dem Beschuldigten jedoch – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – nicht gelungen:
Die Anhaltspunkte, wonach niemand anderer als der Beschwerdeführer selbst das angeführte Kraftfahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, sind durch die schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen Insp DD und Insp EE hinreichend belegt.
Beide Zeugen konnten den Beschwerdeführer aus kurzer Distanz unzweifelhaft als Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ausmachen und wurde von beiden Zeugen übereinstimmend ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer allein im Kraftfahrzeug befunden hat.
Vor diesem Hintergrund erwies sich die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers beantragte ergänzende Einvernahme der FF, auf welche die gegenständliche Privatanzeige zurückgeht, als erlässlich, zumal selbst für den Fall, dass sich diese Zeugin in ihren Beobachtungen geirrt hätte, aufgrund der widerspruchsfreien Angaben der Zeugen Insp D und Insp E davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ca 20 Kilometer später das gegenständliche Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung an der zur Last gelegten Stelle gelenkt hat.
Vor diesem Hintergrund erwies sich auch die ergänzend beantragte Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde U hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin F als abdingbar.
Beide involvierten Polizeibeamten haben in der mündlichen Verhandlung vom 4.3.2021 einen überaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und haben sich in den maßgeblichen Sachverhaltsfragen, worunter die allfällige Verwendung des Blaulichtes bei Nachfahrt, die Länge der Bartstoppeln des Fahrzeuglenkers und dessen Ausschnittform der Oberbekleidung und Kopfbedeckung nicht zu verstehen waren, in keine Widersprüche verstrickt.
Die einvernommenen Polizeibeamten erweckten vielmehr in keiner Phase der Einvernahme den Anschein, den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten beiden Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Weise verwirklicht hat.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Zugrundlegung ausreichender Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch die belangte Behörde ist der Beschwerdeführer auch anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.
Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung hinsichtlich Spruchpunkt 1. in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt hätte sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein müssen, dass er sich über eine fundamentale Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, wonach das Lenken von Kraftfahrzeugen nur verkehrszuverlässigen Lenkern offensteht, hinweggesetzt.
Mildernd war angesichts zahlreicher Strafvormerkungen nichts, erschwerend auch nichts zu berücksichtigen.
Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsgründe und eines hinsichtlich Spruchpunkt 1. gemäß § 37 Abs 4 FSG zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 726,-- bis Euro 2.180,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, erhellt, dass die seitens der belangten Behörde vorgenommene Bemessung der Geldstrafe mit Euro 800,-- zu Spruchpunkt 1. schuld- und tatangemessen erfolgte. Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsgründe und eines hinsichtlich Spruchpunkt 1. gemäß Paragraph 37, Absatz 4, FSG zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 726,-- bis Euro 2.180,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, erhellt, dass die seitens der belangten Behörde vorgenommene Bemessung der Geldstrafe mit Euro 800,-- zu Spruchpunkt 1. schuld- und tatangemessen erfolgte.
Auch die zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,-- für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in ungesichertem Zustand mit angestecktem Zündschlüssel erweist sich unter Zugrundelegung eines gemäß § 134 Abs 1 KFG zur Anwendung gelangenden Strafrahmens bis zu Euro 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, als in keinster Weise unverhältnismäßig. Auch die zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,-- für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in ungesichertem Zustand mit angestecktem Zündschlüssel erweist sich unter Zugrundelegung eines gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG zur Anwendung gelangenden Strafrahmens bis zu Euro 5.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, als in keinster Weise unverhältnismäßig.
Der Beschwerde kommt sohin hinsichtlich beider Verwaltungsübertretungen keine Berechtigung zu und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hatte allerdings eine Berichtigung bzw Konkretisierung des Spruchs des bekämpften Straferkenntnisses zu erfolgen:
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, dient die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl VwGH 18.11.2003, 2001/03/0180; VwGH 13.9.1989, 89/18/0083; VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017 und viele andere).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, dient die Einhaltung des Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein vergleiche VwGH 18.11.2003, 2001/03/0180; VwGH 13.9.1989, 89/18/0083; VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017 und viele andere).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) sowie die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) spruchgemäß zu konkretisieren (vgl VwGH 26.1.2017, Ra 2015/07/0053; VwGH 1.8.2018, Ra 2018/09/0085; VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013 und viele andere).Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die verletzte Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) sowie die Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) spruchgemäß zu konkretisieren vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2015/07/0053; VwGH 1.8.2018, Ra 2018/09/0085; VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013 und viele andere).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B) Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.2020, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG 2021/31/0079):B) Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.12.2020, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG 2021/31/0079):
I Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.12.2020, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, BE und F für weitere drei Monate, gerechnet ab dem 3.8.2021, und zwar im Anschluss an die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.7.2020, ***, ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung für 13 Monate, gerechnet ab dem 3.7.2020, entzogen. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 10.12.2020, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, BE und F für weitere drei Monate, gerechnet ab dem 3.8.2021, und zwar im Anschluss an die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 6.7.2020, ***, ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung für 13 Monate, gerechnet ab dem 3.7.2020, entzogen.
Weiters wurde in diesem Bescheid verfügt, dass nach Ablauf der Entziehungsdauer von insgesamt 16 Monaten die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Absolvierung der angeordneten Nachschulung entzogen bleibt.
Aus der Begründung des bekämpften Bescheides lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2020 um 18:05 Uhr ein näher angeführtes Kraftfahrzeug trotz aufrechter Entziehung seiner Lenkberechtigung in W gelenkt habe.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie oben unter A/I. ausgeführt und abschließend beantragt, den Entziehungsbescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben.
II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 24/2020 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2020, (FSG), maßgeblich:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
[…]
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. (3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt.
[…]
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3.Paragraph 3,
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
[…]
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.Paragraph 7,
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
[…]
Allgemeines
§ 24.Paragraph 24,
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
[…]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
[…]
Dauer der Entziehung
§ 25.Paragraph 25,
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
[…]
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftigen Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl VwGH 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (Paragraph 35, FSG) an rechtskräftigen Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind vergleiche VwGH 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).
Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 23.10.2020 um 18:05 Uhr in der Gemeinde W auf der B *** V bei km *** gelenkt hat, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.7.2020, ***, für 13 Monate, gerechnet ab dem 3.7.2020 und somit bis zum Ablauf des 3.8.2021, rechtskräftig entzogen wurde. Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 23.10.2020 um 18:05 Uhr in der Gemeinde W auf der B *** römisch fünf bei km *** gelenkt hat, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 6.7.2020, ***, für 13 Monate, gerechnet ab dem 3.7.2020 und somit bis zum Ablauf des 3.8.2021, rechtskräftig entzogen wurde.
Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG auszugehen. Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG auszugehen.
Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit wurde seitens der belangten Behörde gemäß § 25 Abs 3 mit drei Monaten festgesetzt und wurde völlig folgerichtig der Anschlussentzug der Lenkberechtigung für weitere drei Monate, gerechnet ab dem 3.8.2021 ausgesprochen. Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit wurde seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 25, Absatz 3, mit drei Monaten festgesetzt und wurde völlig folgerichtig der Anschlussentzug der Lenkberechtigung für weitere drei Monate, gerechnet ab dem 3.8.2021 ausgesprochen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Schlagworte
Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.31.0078.3Zuletzt aktualisiert am
28.04.2021