Entscheidungsdatum
16.03.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch Herrn BB, Adresse 1, ***** Z, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.12.2020, Zl ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch Herrn BB, Adresse 1, ***** Z, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.12.2020, Zl ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde den Einspruch von Frau AA gegen die Strafverfügung vom 10.12.2019, Zl *** als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel. Festgehalten wird, dass das Rechtsmittel von Herrn BB eingebracht wurde; dieser hat auf entsprechende Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit E-Mail Nachricht vom 22.02.2021 eine Vollmacht zur Einbringung des Rechtmittels gegen den angefochtenen Bescheid vorgelegt.
Am 10.12.2019 hat die belangte Behörde eine Strafverfügung wider Frau AA aufgrund einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG erlassen. Diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 13.12.2019 zugestellt, wobei die Übernahme des Schriftstückes durch die Beschwerdeführerin durch einen internationalen Rückschein dokumentiert ist. Dagegen wurde von Herrn CC mit E-Mail Nachricht vom 16.12.2019 Einspruch erhoben. Die belangte Behörde hat daraufhin Herrn C mit Schreiben vom 16.03.2020 dazu aufgefordert, eine Vertretungsvollmacht zur Einbringung einer Beschwerde für Frau AA vorzulegen. Dieses Aufforderungsschreiben ist unbeantwortet geblieben. Am 10.12.2019 hat die belangte Behörde eine Strafverfügung wider Frau AA aufgrund einer Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG erlassen. Diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 13.12.2019 zugestellt, wobei die Übernahme des Schriftstückes durch die Beschwerdeführerin durch einen internationalen Rückschein dokumentiert ist. Dagegen wurde von Herrn CC mit E-Mail Nachricht vom 16.12.2019 Einspruch erhoben. Die belangte Behörde hat daraufhin Herrn C mit Schreiben vom 16.03.2020 dazu aufgefordert, eine Vertretungsvollmacht zur Einbringung einer Beschwerde für Frau AA vorzulegen. Dieses Aufforderungsschreiben ist unbeantwortet geblieben.
Aus diesem Grund hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den nunmehrigen Vertreter der Beschwerdeführerin, Herrn BB, abermals dazu aufgefordert, eine Vollmacht von Herrn C zur Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 10.12.2019 vorzulegen. Eine Vollmacht wurde daraufhin allerdings nicht vorgelegt.
Die belangte Behörde hat am 10.12.2019 eine Strafverfügung wieder Frau AA erlassen, welche die Beschwerdeführerin am 13.12.2019 eigenhändig übernommen hat. Dagegen wurde von Herrn CC mit E-Mail Nachricht vom 16.12.2019 ein Einspruch erhoben. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde wie auch das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde allerdings eine Vollmacht zur Einbringung eines Einspruches nicht vorgelegt.
Festgehalten wird weiters, dass die Beschwerdeführerin sich mit Emailnachricht vom 26.09.2020 – offensichtlich im Zusammenhang mit einer Zahlungserinnerung –nochmals inhaltlich gegen die Bestrafung wendet. Dieses Schreiben vom 26.09.2020 hat die belangte Behörde als Einspruch gegen die ursprüngliche Strafverfügung gewertet und diesen aufgrund seiner Verspätung zurückgewiesen.
Der Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung vom 10.12.2019 ergibt sich aus dem internationalen Rückschein, auf welchem dokumentiert ist, dass die Beschwerdeführerin selbst diese Strafverfügung am 13.12.2019 übernommen hat.
Zumal eine Vollmacht zur Einbringung des Einspruchs durch Herrn C trotz Aufforderung durch die belangte Behörde wie auch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht vorgelegt wurde, ist das Einschreiten der Beschwerdeführerin gegen die Bestrafung via E-Mail vom 26.09.2020 als erstmaliger Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10.12.2019 zu werten und damit offenkundig verspätet eingebracht worden.
„AVG
§ 10.Paragraph 10,
Vertreter
(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
§ 13.Paragraph 13,
Anbringen
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
VStG
§ 49.Paragraph 49,
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
[…]“
Wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Einspruches vom 10.12.2019 ergibt, konnte dagegen binnen vierzehn Tagen das Rechtsmittel des Einspruches erhoben werden. Adressatin der Strafverfügung vom 10.12.2019 war die Beschwerdeführerin. Aus diesem Grund ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass Herrn C eine Berechtigung zur Erhebung eines Einspruchs gegen die genannte Strafverfügung nicht zukommt. Aus diesem Grund wäre der Einspruch von Herrn C für die Beschwerdeführerin nur dann fristwahrend zu werten, wenn dazu auch eine entsprechende Vollmacht vorgelegt worden wäre. Dies ist allerdings trotz Aufforderung durch die belangte Behörde wie durch das Landesverwaltungsgericht Tirol unterblieben. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde das neuerliche Einschreiten der Beschwerdeführerin mit E-Mail Nachricht vom 26.09.2020 zu Recht als Einspruch gegen die Strafverfügung vom 10.12.2019 gewertet und diesen Einspruch aufgrund der offenkundigen Verspätung auch zu Recht zurückgewiesen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird auf die diesbezüglich eindeutige Gesetzeslage verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird auf die diesbezüglich eindeutige Gesetzeslage verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
Schlagworte
Verspäteter Einspruch;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.15.0276.4Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021