TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/19 LVwG-2021/20/0075-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2021
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Entscheidungsdatum

19.03.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

VStG §44a Z1
StVO 1960 §99 Abs1 litc
StVO 1960 §5 Abs10
StVO 1960 §11 Abs2
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 11 heute
  2. StVO 1960 § 11 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 11 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 11 gültig von 01.07.2005 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 11 gültig von 01.07.1983 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, ***** Z, vertreten durch Frau Rechtsanwältin BB, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.12.2020, Zl ***, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO),

zu Recht:

I.römisch eins.

1.
Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 (bezüglich Spruchpunkt 3.) und Z 3 (bezüglich Spruchpunkt 1.) Verwaltungsstrafgesetz (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 eingestellt. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, (bezüglich Spruchpunkt 3.) und Ziffer 3, (bezüglich Spruchpunkt 1.) Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, eingestellt.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei.

1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2. und 4. als unbegründet abgewiesen.

2.
Die Übertretungsnorm lautet jeweils § 11 Abs 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) BGBl 159/1960 idF BGBl I Nr 18/2019. Die Strafnorm lautet jeweils § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung (StVO) BGBl 159/1960 idF BGBl I Nr 39/2013.Die Übertretungsnorm lautet jeweils Paragraph 11, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung (StVO) Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 18 aus 2019,. Die Strafnorm lautet jeweils Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung (StVO) Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,.

3.
Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 4. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 10,--, insgesamt somit Euro 20,--, zu leisten.

4.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit einem Straferkenntnis vom 08.12.2020, Zl ***, wurden Herrn AA von der Landespolizeidirektion Tirol folgende Übertretungen der StVO vorgeworfen:

„1.     Datum/Zeit:                    01.02.2020, 08:00 Uhr

Ort:                               **** Y, Adresse 1

Betroffenes Fahrzeug:  PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen

Sanitätsdienst stehenden Arzt haben Sie sich nach Aufforderung geweigert, Blut abnehmen zu

lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hat. Die Verweigerung erfolgte am 01.02.2020 um 08:00 Uhr in **** Y.

2.       Datum/Zeit:                    01.02.2020, 06:42 Uhr

Ort:
**** Y, B*** Str.km ***, Kreisverkehrausfahrt B*** FR Osten

Betroffenes Fahrzeug:  PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere

Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

3.       Datum/Zeit:                    01.02.2020, 06:42 Uhr

Ort:                               **** Y, B*** Str.km **, FR Osten

Betroffenes Fahrzeug:  PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere

Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

4.       Datum/Zeit:                    01.02.2020, 06:42 Uhr

Ort:                               **** Y, B*** Str.km ***, FR Norden

Betroffenes Fahrzeug:  PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere

Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer

zu 1. eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit c iVm § 5 Abs 10 StVO undzu 1. eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 10, StVO und

zu 2. bis 4. jeweils eine Übertretung gemäß § 11 Abs 2 StVO zu 2. bis 4. jeweils eine Übertretung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, StVO

begangen.

Auf Grund dieser Übertretungen wurden über den Beschwerdeführer folgende Geldstrafen verhängt:

zu 1. gemäß § 99 Abs 1 StVO in Höhe von Euro 1600,-- undzu 1. gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO in Höhe von Euro 1600,-- und

zu 2. bis 4. § 99 Abs 3 lit a StVO in Höhe von jeweils Euro 50,--.zu 2. bis 4. Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in Höhe von jeweils Euro 50,--.

Weiters wurden Verfahrenskostenbeiträge und Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 08.01.2021 wurde durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Frau RA BB fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit dieser wurde vor allem geltend gemacht, dass das durchgeführte Verfahren mit groben Mängeln behaftet und das angefochtene Straferkenntnis zu Unrecht erlassen worden sei. Es sei nicht ausreichend dargestellt worden, durch welchen Sachverhalt die im Spruch genannten Tatbestände verwirklicht worden seien. Die Behörde beziehe sich auf ein Formular „Fahrtüchtigkeit“, welches jedoch auf eine mit dem Einschreiter nicht idente Person Bezug nehme. Dies sei erst durch das Einschreiten der Rechtsvertreterin im führerscheinrechtlichen Verfahren hervorgekommen.

Die im angefochtenen Erkenntnis angeführte Begründung, dass es zu einer „fehlerhaften Aktenübermittlung“ gekommen sei, sei nicht geeignet, das fehlerhaft eingeleitete und mangelhaft geführte Verfahren nachträglich zu sanieren. Die Behörde habe ihr Verfahren auf falsche Untersuchungsergebnisse gestützt. Es sei verwunderlich, dass die nachträglich beschafften Beweismittel zum Inhalt der vorher erstellten Anzeige passen würden. Insofern sei auch die Beweiswürdigung fehlerhaft.

Zum Zeitpunkt der Akteneinsicht durch die Rechtsvertreterin seien „die Unterlagen Piok Grundlage zweier Verfahren gegen den Einschreiter in den Akten“ gewesen. Erst nachträglich seien die den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen in die Akten eingefügt wurden. Es läge Aktenwidrigkeit vor. Das Verfahren und das Erkenntnis wären rechtswidrig.

Bezüglich Spruchpunkt 1. wurde ausgeführt, dass der Vorwurf sich von jenen, der im Mandatsbescheid gegen den Beschwerdeführer angeführt sei, deutlich unterscheide, zumal im führerscheinrechtlichen Verfahren der Vorwurf dahin gehe, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hätte, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Beim Beschwerdeführer sei eine Atemluftuntersuchung durchgeführt worden. Es stelle einen groben Verfahrensmangel dar und sei rechtswidrig, die „Grundlagen“ für die Bestrafung und die Aberkennung der Lenkberechtigung einfach beliebig von einem „Alkohol- auf ein Suchtgiftdelikt“ zu verändern. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens hätte das angefochtene Straferkenntnis nicht erlassen werden dürfen. Weitere Einwendungen betreffen die Strafhöhe.

Schließlich wurde darauf verwiesen, dass die Behörde, nachdem die Beschwerde gegen den Verfallsbescheid Erfolg gehabt hätte, verpflichtet gewesen wäre, die eingehobene Sicherheitsleistung an den Einschreiter zurückzuzahlen.

Mit Schreiben vom 11.01.2021 wurde der gegenständliche Akt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben (Email) vom 08.02.2021 teilte das Landesverwaltungsgericht der belangten Behörde mit, dass eine vorläufige Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens Bedenken dahingehend hervorgebracht habe, dass die in den Spruchpunkten 1., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Übertretungen dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht entsprechen könnten und eine Spruchverbesserung nicht mehr möglich sei. Dabei wurde insbesondere auf die Problematik der Umschreibung des Tatortes des Verweigerungsdeliktes (Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses) verwiesen.Mit Schreiben (Email) vom 08.02.2021 teilte das Landesverwaltungsgericht der belangten Behörde mit, dass eine vorläufige Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens Bedenken dahingehend hervorgebracht habe, dass die in den Spruchpunkten 1., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Übertretungen dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht entsprechen könnten und eine Spruchverbesserung nicht mehr möglich sei. Dabei wurde insbesondere auf die Problematik der Umschreibung des Tatortes des Verweigerungsdeliktes (Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses) verwiesen.

Der belangten Behörde wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Es langte keine Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht ein.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

1.
Zu den vorgeworfenen Übertretungen:

Der Beschwerdeführer lenkte am 01.02.2020 um 6.42 Uhr einen PKW mit dem Kennzeichen *** in Y bei der X auf der B *** (W) in Fahrtrichtung Osten. Den Kreisverkehr bei km *** verließ er in Fahrtrichtung Osten, wobei er die Änderung der Fahrtrichtung nicht anzeigte, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.Der Beschwerdeführer lenkte am 01.02.2020 um 6.42 Uhr einen PKW mit dem Kennzeichen *** in Y bei der römisch zehn auf der B *** (W) in Fahrtrichtung Osten. Den Kreisverkehr bei km *** verließ er in Fahrtrichtung Osten, wobei er die Änderung der Fahrtrichtung nicht anzeigte, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

Er fuhr richtungsbeibehaltend auf der B *** weiter. Möglicherweise führte er bei Strkm ** ohne zu Blinken einen Fahrstreifenwechsel durch.

Bei der Kreuzung mit der V (knapp vor Str.km ***) bog der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug nach links (Richtung Norden) in die V ein, wobei er die Änderung der Fahrtrichtung nicht anzeigte, sodass sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.Bei der Kreuzung mit der römisch fünf (knapp vor Str.km ***) bog der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug nach links (Richtung Norden) in die römisch fünf ein, wobei er die Änderung der Fahrtrichtung nicht anzeigte, sodass sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

Auf der V beim Haus Nr ** kam es zu einer Anhaltung durch eine Polizeistreife. Dort wurde um 6.45 Uhr ein Alkovortest durchgeführt. Die Messung ergab einen Wert von 0,17 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft.Auf der römisch fünf beim Haus Nr ** kam es zu einer Anhaltung durch eine Polizeistreife. Dort wurde um 6.45 Uhr ein Alkovortest durchgeführt. Die Messung ergab einen Wert von 0,17 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft.

Da sich für den amtshandelnden Polizisten der Verdacht einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ergab, wurde mit dem Beschwerdeführer am Ort der Anhaltung eine Fahrtüchtigkeitsüberprüfung durchgeführt. Der Beschwerdeführer agierte bei der Amtshandlung provokant und hyperaktiv. Als körperliche Auffälligkeiten wurden von den amtshandelnden Beamten Unruhe und Zittern festgestellt. Die Durchführung von Konzentrations- und Koordinationsübungen wurden vom Beschwerdeführer verweigert. Er erklärte, kein Suchtgift genommen zu haben. Einen freiwilligen Urin- oder Speicheltest lehnte er ab.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer dem Amtsarzt der Polizei CC vorgeführt. Diese Vorführung erfolgte nicht am Ort der Anhaltung. Möglicherweise wurde der Kontakt mit dem Amtsarzt der Polizei am Sitz der Landespolizeidirektion, Adresse 2, **** Y hergestellt. Im Zuge der Untersuchung durch den Amtsarzt führte der Beschwerdeführer einen „Drogen“-Speicheltest durch, wobei sich in Bezug auf MDMA ein positiver Wert zeigte, der einen Verdacht in Richtung Suchtmittelbeeinträchtigung begründete.

Es wurde dann eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt. Der Amtsarzt beurteilte den Beschwerdeführer aufgrund der vom Exekutivbeamten beobachteten Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungsmerkmale und aufgrund der von ihm beobachteten Symptome und Ergebnisse des psychophysischen Testes zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges „als durch Alkohol, durch Übermüdung bzw allenfalls durch Suchtgift beeinträchtigt“. Eine Aufforderung, sich im Hinblick auf die Abklärung einer allfälligen Suchtmittelbeeinträchtigung Blut abnehmen zu lassen, hat der Beschwerdeführer um 8.04 Uhr abgelehnt.

Vom Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit den vom Meldungsleger zur Anzeige gebrachten Delikten eine vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von € 2500,00 eingehoben. Weiters wurde der Führerschein vorläufig abgenommen.

2.
Zum Ablauf des Verwaltungsstrafverfahrens bei der Behörde:

Vom Meldungsleger wurde wegen des gegenständlichen Vorfalles eine Anzeige vom 04.02.2020 wegen „§ 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO Suchtgift“ erstattet. Auf Seite 3 dieser formularmäßig erstatteten Anzeige findet sich eine Umschreibung des Delikts mit „§ 99 Abs 1 lit c iVm § 5 Abs 10 StVO Suchtgift – Verweigerung der Blutabnahme nach klin. Untersuchung“.Vom Meldungsleger wurde wegen des gegenständlichen Vorfalles eine Anzeige vom 04.02.2020 wegen „§ 99 Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO Suchtgift“ erstattet. Auf Seite 3 dieser formularmäßig erstatteten Anzeige findet sich eine Umschreibung des Delikts mit „§ 99 Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 10, StVO Suchtgift – Verweigerung der Blutabnahme nach klin. Untersuchung“.

Auf Seite 5 der Anzeige wurde für die Bezeichnung des Deliktes die Formulierung „§ 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO Alkohol – Minderalkoholisierung – Vorführung Arzt – fahruntüchtig“ gewählt. Auf Seite 5 der Anzeige wurde für die Bezeichnung des Deliktes die Formulierung „§ 99 Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO Alkohol – Minderalkoholisierung – Vorführung Arzt – fahruntüchtig“ gewählt.

Auf den Seiten 7 bis 9 der formularmäßig erstatteten Anzeige findet sich (bezogen auf unterschiedliche Tatorte auf der B ***) jeweils der Vorwurf, dass die Fahrtrichtungsänderung nicht ordnungsgemäß angezeigt worden sei (§ 11 Abs 2 StVO).Auf den Seiten 7 bis 9 der formularmäßig erstatteten Anzeige findet sich (bezogen auf unterschiedliche Tatorte auf der B ***) jeweils der Vorwurf, dass die Fahrtrichtungsänderung nicht ordnungsgemäß angezeigt worden sei (Paragraph 11, Absatz 2, StVO).

Mit einem Email vom 14.02.2020 wurde dem Strafamt der Landespolizeidirektion Tirol seitens der Rechtsanwälte DD, ***** U, deren Vollmacht angezeigt und um Akteneinsicht gebeten.

Mit Email vom 17.02.2020 wurde von der Landespolizeidirektion Tirol mitgeteilt, dass eine Übermittlung von Strafakten grundsätzlich nicht zulässig sei und Akteneinsicht während der Amtszeiten bei der Behörde genommen werden könne. Es möge ein Rechtsanwalt vor Ort beauftragt werden, Akteneinsicht zu nehmen.

In der Folge zeigte Frau Rechtsanwältin BB, **** Y, gegenüber der Behörde ihre Bevollmächtigung an. Von ihr wurde am 04.03.2020 bei der Behörde Akteneinsicht genommen. Im Zuge dieser Akteneinsicht erlangte die Rechtsvertretung Kenntnis davon, dass hinsichtlich der eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung ein Verfallsbescheid vom 04.02.2020, Zl ***, ergangen ist. Der Beschwerdeführer hat dagegen mit Hilfe seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 12.03.2020 Rechtsmittel erhoben.

Am 13.03.2020 wurde vom Meldungsleger (RevInsp EE) dem Strafamt der Landespolizeidirektion das Formular „Fahrtüchtigkeit“ betreffend den Beschwerdeführer (vom 01.02.2020, 6.45 Uhr), das polizeiamtsärztliche Gutachten (vom 01.02.2020, 8.05 Uhr), die samt Zulassungsbescheinigung des betreffenden Tatfahrzeuges, die Bescheinigung über die vorläufige Abnahme des Führerscheines und das Ergebnis des „Drogen-Vortests“ übermittelt. Im Begleittext wurde ausgeführt, dass aufgrund einer Verwechslung der Beilagen zur verfahrensgegenständlichen Anzeige ein falsches Gutachten übermittelt worden sei.

In einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.05.2020, die zu Handen der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers zugestellt wurde, führte die Behörde jene Tatvorwürfe, welche letztlich auch in das angefochtene Straferkenntnis Eingang gefunden haben, näher an.

Nach Gewährung einer Fristverlängerung wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 11.06.2020 eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde dementiert, dass der Beschwerdeführer sich zum vorgeworfenen Zeitpunkt in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hätte. Auch der Vorwurf, dass er sich geweigert hätte, Blut abnehmen zu lassen, sei falsch. Der Beschwerdeführer habe aus religiösen Gründen eine Blutabnahme abgelehnt und es sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass dies eine Verweigerung bedeute. Wäre er ordnungsgemäß belehrt worden, hätte er der Blutabnahme selbstverständlich zugestimmt. Er hätte auch einer Urinprobe zugestimmt.

In Bezug auf die Vorwürfe der Übertretungen gemäß § 11 Abs 2 StVO wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer üblicherweise die Fahrtrichtung anzeige und es ihm unerklärlich sei, dass die Polizisten eine andere Beobachtung gemacht hätten.In Bezug auf die Vorwürfe der Übertretungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, StVO wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer üblicherweise die Fahrtrichtung anzeige und es ihm unerklärlich sei, dass die Polizisten eine andere Beobachtung gemacht hätten.

Mit Schreiben vom 19.06.2020 ersuchte das Strafamt der Landespolizeidirektion Tirol die Landesverkehrsabteilung bzw den einschreitenden Beamten um Abgabe einer Stellungnahme. Dem kam der Meldungsleger mit einem „Allgemeinen Schreiben“ vom 23.06.2020 nach. Die Ausführungen betreffen im Wesentlichen die Verweigerung der Blutabnahme. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass keine unfreiwillige Blutabnahme stattfinde, jedoch die Verweigerung eine Übertretung darstelle. Der Hinweis, dass eine Verweigerung eines der schwerwiegendsten Delikte darstelle, hätte, so wurde in diesem Schreiben ausgeführt, nichts an der Entscheidung des Beschwerdeführers geändert. Weiters wurde darauf verwiesen, dass sich aufgrund der Amtshandlung, der Fahrweise sowie des ärztlichen Gutachtens und des Speicheltestes ein Verdacht in Richtung Suchtmittelkonsum ergeben hätte.

Der Meldungsleger wurde am 26.06.2020 vom zuständigen Sachbearbeiter des (ebenfalls bei der Landespolizeidirektion Tirol anhängigen) führerscheinrechtlichen Verfahrens als Zeuge einvernommen. Diese Einvernahme umfasste auch die Umstände, welche zur Anhaltung führten. Gegenstand dieser Einvernahme war auch die Ablehnung des Beschwerdeführers, im Zuge der von den Polizisten durchgeführten Amtshandlung freiwillig einen Urin- oder Speicheltest zu machen.

Der Beschwerdeführer bzw seine Rechtsvertretung wurde mit einer „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 30.07.2020 über die Angaben des Meldungslegers in seiner schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Strafamt der Landespolizeidirektion Tirol mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen in Kenntnis gesetzt.

In der darauf bezugnehmenden Stellungnahme vom 01.09.2020 legte der Beschwerdeführer noch einmal seine Position dar und verwies insbesondere darauf, dass er kein Suchtgift konsumiert habe. Es sei auch sehr wahrscheinlich, dass der Streifen „Protzek - Auswertung“, der ein positives Ergebnis MDMA ausweise, nicht vom Beschwerdeführer stamme. Es sei kein hinreichender Verdacht oder Nachweis für eine Beeinträchtigung gegeben, sodass auch keine Verweigerung begangen worden sei.

In der Folge erließ die Landespolizeidirektion Tirol das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 08.12.2020.

Mit Erkenntnis vom 04.11.2020, Zl ****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.02.2020, Zl ***, mit welchem der Verfall der vorläufigen Sicherheitsleistung ausgesprochen wurde, Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid behoben. Dabei wurde insbesondere auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Namhaftmachung eines inländischen Rechtsvertreters verwiesen. Es wurde auch ausgeführt, dass eine Bezugnahme auf die Unmöglichkeit des Strafvollzuges erst dann erfolgen dürfe, wenn eine Strafe rechtskräftig verhängt worden sei.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde. Der Ablauf in den Morgenstunden des 01.02.2020 ist durch die Anzeige sowie das Formular über die Fahruntüchtigkeitsüberprüfung und das ärztliche Gutachten hinreichend belegt. Die im Akt befindlichen Unterlagen (insbesondere die Anzeige, das „Fahrtüchtigkeits-Gutachten“ und das polizeiamtsärztliche Gutachten) lassen keine Zweifel in Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers und das von ihm gesetzte Verhalten bzw seinen körperlichen Zustand aufkommen.

Es ist davon auszugehen, dass der vorgelegte Verwaltungsstrafakt der Landespolizeidirektion Tirol vollständig ist. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde mit den Bedenken bezüglich der mangelhaften Umschreibung der angelasteten Delikte (Spruchpunkte 1., 2. und 3.) konfrontiert. Diesen Bedenken betreffend das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG sowie das Setzen einer qualifizierten Verfolgungshandlung ist die Verwaltungsbehörde nicht entgegengetreten, sodass kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass über die im Akt befindlichen Verfahrensschritte hinaus (qualifizierte) Verfolgungshandlungen gesetzt worden wären. Es ist davon auszugehen, dass der vorgelegte Verwaltungsstrafakt der Landespolizeidirektion Tirol vollständig ist. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde mit den Bedenken bezüglich der mangelhaften Umschreibung der angelasteten Delikte (Spruchpunkte 1., 2. und 3.) konfrontiert. Diesen Bedenken betreffend das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG sowie das Setzen einer qualifizierten Verfolgungshandlung ist die Verwaltungsbehörde nicht entgegengetreten, sodass kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass über die im Akt befindlichen Verfahrensschritte hinaus (qualifizierte) Verfolgungshandlungen gesetzt worden wären.

Hinsichtlich der Übertretungen laut Spruchpunkten 2. bis 4. ist davon auszugehen, dass einem Polizisten beim Nachfahren zugetraut werden kann, festzustellen, ob bei einem Fahrmanöver wie einer Richtungsänderung geblinkt wird. Letztlich waren diese Umstände unter anderem auch ausschlaggebend dafür, dass es schlussendlich zu einer Anhaltung des Beschwerdeführers gekommen ist. Die Fahrt erfolgte zunächst auf der B *** von Westen in Richtung Osten. Eine Richtungsänderung erfolgte beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr sowie beim Linksabbiegen von der B *** in die V.Hinsichtlich der Übertretungen laut Spruchpunkten 2. bis 4. ist davon auszugehen, dass einem Polizisten beim Nachfahren zugetraut werden kann, festzustellen, ob bei einem Fahrmanöver wie einer Richtungsänderung geblinkt wird. Letztlich waren diese Umstände unter anderem auch ausschlaggebend dafür, dass es schlussendlich zu einer Anhaltung des Beschwerdeführers gekommen ist. Die Fahrt erfolgte zunächst auf der B *** von Westen in Richtung Osten. Eine Richtungsänderung erfolgte beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr sowie beim Linksabbiegen von der B *** in die römisch fünf.

Hinsichtlich Spruchpunkt 3. ist festzuhalten, dass es diesbezüglich, weil das Fahrzeug richtungsbeibehaltend bis zur Kreuzung mit der V gelenkt wurde, zu keinem Fahrtrichtungswechsel, sondern wohl nur zu einem Fahrstreifenwechsel gekommen ist.Hinsichtlich Spruchpunkt 3. ist festzuhalten, dass es diesbezüglich, weil das Fahrzeug richtungsbeibehaltend bis zur Kreuzung mit der römisch fünf gelenkt wurde, zu keinem Fahrtrichtungswechsel, sondern wohl nur zu einem Fahrstreifenwechsel gekommen ist.

IV.römisch vier.
Rechtsgrundlagen:

§ 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) BGBl 159/1960, der mit „Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol“ überschrieben ist, hat in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 6/2017 auszugsweise den Wortlaut:Paragraph 5, Straßenverkehrsordnung (StVO) Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, der mit „Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol“ überschrieben ist, hat in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 6 aus 2017, auszugsweise den Wortlaut:

(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Absatz 2

         1.       keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder 1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

         2.       aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.(9) Die Bestimmungen des Absatz 5, gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Absatz 5, genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen. (10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Absatz 9, zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

§ 11 StVO regelt die Änderung der Fahrtrichtung und den Wechsel des Fahrstreifens. § 11 Abs 2 StVO idF BGBl. I Nr. 18/2019 lautet wie folgt:Paragraph 11, StVO regelt die Änderung der Fahrtrichtung und den Wechsel des Fahrstreifens. Paragraph 11, Absatz 2, StVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2019, lautet wie folgt:

Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

Die Strafbestimmung des § 99 Abs 1 lit c Straßenverkehrsordnung (StVO) BGBl 159/1960 idF BGBl I Nr 39/2013, (Verfassungsbestimmung) lautet wie folgt:Die Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, Straßenverkehrsordnung (StVO) Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,, (Verfassungsbestimmung) lautet wie folgt:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 2 bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 2 bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

V.römisch fünf.
Rechtliche Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Seitens des Beschwerdeführers wurde mehrfach vorgebracht, dass das Verfahren nicht mängelfrei durchgeführt worden sei. Dies trifft jedenfalls insoweit zu, als bereits die Anzeige in Bezug auf die unter Spruchpunkt 1. angelastete Übertretung widersprüchlich ist. Dazu kommt, dass die zutreffenden Beilagen zur Anzeige (Formular betreffend die Fahrtüchtigkeitsüberprüfung und das Polizeiärztliche Gutachten) offenbar auf Grund einer Verwechslung erst verspätet Eingang in den Strafakt fanden.

Im Falle der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen verlangt das Konkretisierungsgebot des § 44 a Z 1 VStG 1991, dass Zeit und Ort der Tathandlung in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen werden. Darüber hinaus müssen wesentliche Tatbestandselemente innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten werden (Teil einer qualifizierten Verfolgungshandlung sein).Im Falle der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen verlangt das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG 1991, dass Zeit und Ort der Tathandlung in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen werden. Darüber hinaus müssen wesentliche Tatbestandselemente innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten werden (Teil einer qualifizierten Verfolgungshandlung sein).

Bei Verweigerungsdelikten im Sinn des § 99 Abs 1 lit b und c StVO kommt es für die im Spruch gebotene Tatumschreibung auf Zeit und Ort der Verweigerung und nicht auf den Ort des vorangegangenen Lenkers an (vgl VwGH 11.05.2004, 2004/02/0056, zu § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO). Bei Verweigerungsdelikten im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b und c StVO kommt es für die im Spruch gebotene Tatumschreibung auf Zeit und Ort der Verweigerung und nicht auf den Ort des vorangegangenen Lenkers an vergleiche VwGH 11.05.2004, 2004/02/0056, zu Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO).

Im angefochtenen Straferkenntnis ist diesbezüglich als Ort „**** Y, Adresse 1“, bzw nur „**** Y“ angeführt. Am Ort der Anhaltung (Adresse 1 in **** Y) erfolgte eine Überprüfung der Fahrtüchtigkeit. Nach Absolvierung eines Alkovortests (mit einem Ergebnis von 0,17 mg/l) und der Vorführung zum Polizeiamtsarzt ergab sich der Verdacht auf eine Suchtmittelbeeinträchtigung und erfolgte nach Ablehnung einer (umfassenderen) Fahrtüchtigkeitsüberprüfung durch den amtshandelnden Polizeibeamten eine Vorführung des Beschwerdeführers zum Polizeiarzt zur klinischen Untersuchung. Bei dieser Untersuchung erhärtete sich offenbar der Verdacht in Richtung einer Suchtmittelbeeinträchtigung wohl auch aufgrund eines positiven Wertes eines Drogenvortests und wurde der Beschwerdeführer zu einer Blutabnahme aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, was an sich den Vorwurf einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit c iVm § 5 Abs 10 StVO begründet. Im angefochtenen Straferkenntnis ist diesbezüglich als Ort „**** Y, Adresse 1“, bzw nur „**** Y“ angeführt. Am Ort der Anhaltung (Adresse 1 in **** Y) erfolgte eine Überprüfung der Fahrtüchtigkeit. Nach Absolvierung eines Alkovortests (mit einem Ergebnis von 0,17 mg/l) und der Vorführung zum Polizeiamtsarzt ergab sich der Verdacht auf eine Suchtmittelbeeinträchtigung und erfolgte nach Ablehnung einer (umfassenderen) Fahrtüchtigkeitsüberprüfung durch den amtshandelnden Polizeibeamten eine Vorführung des Beschwerdeführers zum Polizeiarzt zur klinischen Untersuchung. Bei dieser Untersuchung erhärtete sich offenbar der Verdacht in Richtung einer Suchtmittelbeeinträchtigung wohl auch aufgrund eines positiven Wertes eines Drogenvortests und wurde der Beschwerdeführer zu einer Blutabnahme aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, was an sich den Vorwurf einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 10, StVO begründet.

Dem gesamten Akteninhalt ist allerdings nicht konkret zu entnehmen, an welchem konkreten Ort die Untersuchung bzw die Aufforderung zur Blutabnahme stattgefunden hat. Im polizeiamtsärztlichen Gutachten ist als Untersuchungsort lediglich die „T“ und als Anhalteort „**** Y“ angeführt. Diese Umschreibung ist nicht ausreichend konkret. Dazu kommt, dass sich aus dem Verwaltungsstrafakt keinen Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der zutreffende Tatort (nämlich der Ort der Verweigerung) dem Beschwerdeführer innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist mittels einer qualifizierten Verfolgungshandlung vorgehalten worden wäre.

Im Ergebnis wurde daher dem Beschwerdeführer der richtige Tatort nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten, sodass dem Landesverwaltungsgericht eine Sanierung in Bezug auf dieses wesentliche Tatbestandselement verwehrt war. Aufgrund dessen war daher der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen. Im Ergebnis wurde daher dem Beschwerdeführer der richtige Tatort nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten, sodass dem Landesverwaltungsgericht eine Sanierung in Bezug auf dieses wesentliche Tatbestandselement verwehrt war. Aufgrund dessen war daher der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

Zu den Spruchpunkten 2. und 4.:

Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer gegen § 11 Abs 2 StVO verstoßen. Eine derartige Übertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Dies bedeutet, dass es am Beschwerdeführer gelegen gewesen wäre, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Dies ist nicht erfolgt.Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer gegen Paragraph 11, Absatz 2, StVO verstoßen. Eine derartige Übertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Dies bedeutet, dass es am Beschwerdeführer gelegen gewesen wäre, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Dies ist nicht erfolgt.

Zu Spruchpunkt 3.:

Dazu sei festzuhalten, dass aufgrund der offenbar fahrtrichtungsbeibehaltenden Fahrt des Beschwerdeführers auf der B *** bis zum km *** (Kreuzung mit der V) mit großer Wahrscheinlichkeit lediglich ein Fahrstreifen (und nicht die Fahrtrichtung) gewechselt wurde, ohne dass dies mit dem Blinker angezeigt worden wäre. Ein Fahrstreifenwechsel stellt jedoch einen anderen Vorgang dar wie eine Fahrtrichtungsänderung. Insofern hat der Beschwerdeführer die Tat laut Spruchpunkt 3. gar nicht begangen. Ein Austausch der Tat ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt.Dazu sei festzuhalten, dass aufgrund der offenbar fahrtrichtungsbeibehaltenden Fahrt des Beschwerdeführers auf der B *** bis zum km *** (Kreuzung mit der römisch fünf) mit großer Wahrscheinlichkeit lediglich ein Fahrstreifen (und nicht die Fahrtrichtung) gewechselt wurde, ohne dass dies mit dem Blinker angezeigt worden wäre. Ein Fahrstreifenwechsel stellt jedoch einen anderen Vorgang dar wie eine Fahrtrichtungsänderung. Insofern hat der Beschwerdeführer die Tat laut Spruchpunkt 3. gar nicht begangen. Ein Austausch der Tat ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt.

VI.römisch sechs.
Strafbemessung:

Die von der Verwaltungsbehörde zu den Spruchpunkten 2. und 4. verhängten Geldstrafen von je Euro 50,-- liegen im untersten Bereich des Strafrahmens, der eine Bestrafung bis € 726,00 vorsieht. Fehlendes Blinken tangiert die Verkehrssicherheit. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit. Erschwerend war nichts.

Im Hinblick auf die Strafdrohung und die niedrig ausgemessenen Geldstrafen ist von einer Tat- und Schuldangemessenheit auszugehen und lassen sich diese Strafen auch mit ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Einklang bringen.

VII.römisch sieben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Schlagworte

Verweigerung Blutabnahme;
Tatort;
Ort der Aufforderung;
Tatortumschreibung;
Konkretisierungsgebot;
Verfolgungshandlung;
Fahrtrichtungsänderung;
Fahrstreifenwechsel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.20.0075.2

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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