Entscheidungsdatum
23.03.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, vom 15.02.2021 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.01.2021, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, vom 15.02.2021 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.01.2021, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Im bekämpften Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag der AA vom 23.12.2020 auf Akteneinsicht gemäß §§ 8 und 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ab. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass gemäß § 17 AVG die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen könnten. Gemäß § 8 AVG seien Parteien Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Wenn das Materiengesetz keine taxative Aufzählung der Personen enthält, denen Parteistellung zukommt, sei festzustellen, welchen Personen das materielle Recht subjektive Rechte und damit Parteistellung einräumt. Aus dem Tiroler Campinggesetz 2001 ergebe sich keine taxative Aufzählung jener Personen, denen Parteistellung zukommt. Dies gelte auch hinsichtlich des § 4 leg cit, in welchem die Anzeigepflicht geregelt ist. Bereits ausgehend von der Schutznormtheorie sei die Beschwerdeführerin als Partei zu qualifizieren. Schutzzweck dieses materiellen Rechts sei die rechtskonforme Errichtung und der rechtskonforme Betrieb eines Campingplatzes. Diese Regelungen lägen nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch des Betreibers des Campingplatzes. Dabei könne es sich um den Anzeiger, Grundeigentümer oder einen sonst Verfügungsberechtigten handeln. Die Beschwerdeführerin habe einen Optionsvertrag mit der CC geschlossen, dessen Option zur Pacht des Campingplatzes ordnungsgemäß gezogen worden sei und ein gültiges Pachtverhältnis vorliege. Als Pächterin komme ihr Parteistellung zu, zumal sie als Verfügungsberechtigte zu qualifizieren sei. § 4 Tiroler Campinggesetz stelle neben dem Anzeiger auch auf den Grundeigentümer sowie den sonst Verfügungsberechtigten des Campingplatzes ab. Als Pächterin des Campingplatzes sei sie als Verfügungsberechtigte zu qualifizieren, woraus die Parteistellung und ihr Recht auf Akteneinsicht resultiere. Selbst die belangte Behörde räume der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Optionsvertrages ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in den gegenständlichen Akt ein. Die Begründung der belangten Behörde sei keinesfalls ausreichend, um dem Gebot der umfassenden Begründung in rechtlicher Hinsicht zu entsprechen. Es werde deshalb Bescheidabänderung in der Weise beantragt, dass dem Antrag auf Akteneinsicht vom 23.12.2020 stattgegeben wird, in eventu Bescheidbehebung und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung an die Behörde.Im bekämpften Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag der AA vom 23.12.2020 auf Akteneinsicht gemäß Paragraphen 8 und 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ab. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass gemäß Paragraph 17, AVG die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen könnten. Gemäß Paragraph 8, AVG seien Parteien Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Wenn das Materiengesetz keine taxative Aufzählung der Personen enthält, denen Parteistellung zukommt, sei festzustellen, welchen Personen das materielle Recht subjektive Rechte und damit Parteistellung einräumt. Aus dem Tiroler Campinggesetz 2001 ergebe sich keine taxative Aufzählung jener Personen, denen Parteistellung zukommt. Dies gelte auch hinsichtlich des Paragraph 4, leg cit, in welchem die Anzeigepflicht geregelt ist. Bereits ausgehend von der Schutznormtheorie sei die Beschwerdeführerin als Partei zu qualifizieren. Schutzzweck dieses materiellen Rechts sei die rechtskonforme Errichtung und der rechtskonforme Betrieb eines Campingplatzes. Diese Regelungen lägen nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern auch des Betreibers des Campingplatzes. Dabei könne es sich um den Anzeiger, Grundeigentümer oder einen sonst Verfügungsberechtigten handeln. Die Beschwerdeführerin habe einen Optionsvertrag mit der CC geschlossen, dessen Option zur Pacht des Campingplatzes ordnungsgemäß gezogen worden sei und ein gültiges Pachtverhältnis vorliege. Als Pächterin komme ihr Parteistellung zu, zumal sie als Verfügungsberechtigte zu qualifizieren sei. Paragraph 4, Tiroler Campinggesetz stelle neben dem Anzeiger auch auf den Grundeigentümer sowie den sonst Verfügungsberechtigten des Campingplatzes ab. Als Pächterin des Campingplatzes sei sie als Verfügungsberechtigte zu qualifizieren, woraus die Parteistellung und ihr Recht auf Akteneinsicht resultiere. Selbst die belangte Behörde räume der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Optionsvertrages ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in den gegenständlichen Akt ein. Die Begründung der belangten Behörde sei keinesfalls ausreichend, um dem Gebot der umfassenden Begründung in rechtlicher Hinsicht zu entsprechen. Es werde deshalb Bescheidabänderung in der Weise beantragt, dass dem Antrag auf Akteneinsicht vom 23.12.2020 stattgegeben wird, in eventu Bescheidbehebung und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung an die Behörde.
In der mündlichen Verhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen durch weitere Ausführungen. Aus diesen ergibt sich unter anderem, dass sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Abklärung habe, ob das geplante Projekt, nämlich das Errichten der Mobilheime, überhaupt möglich ist. Darin sei ihre subjektive Rechtsphäre berührt. Der Einfachheit halber sei mit der CC vereinbart gewesen, dass diese das Anzeigeverfahren in ihrem Namen durchführe, als wenn dies von der künftigen Pächterin geschehe.
Die CC trat diesem Antrag entgegen und argumentierte zusammengefasst damit, dass die Option auf Pacht des Campingplatzes bis 30. April 2020 gezogen werden hätte können, dies nicht geschehen sei und die Beschwerdeführerin deshalb nicht Pächterin des Campingplatzes in W sei. Die Frage, ob ein Mobilheim aufgestellt werden darf oder nicht, stehe in keinem Rechtszusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin die seinerzeitige Option rechtswirksam ausgeübt hat oder nicht. Die Beschwerdeführerin habe auf dem Campingplatz in W zu keinem Zeitpunkt Rechte ausgeübt oder sei eine Besitznahme erfolgt. Auch habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Verfügungen am Campingplatz durchführen können oder auch durchgeführt. Ihr seien keinerlei Rechte am Campingplatz eingeräumt worden.
Zwischen der AA und der CC wurde am 20.11.2019 ein Optionsvertrag abgeschlossen, dessen Inhalt der Kauf der Anteile der CC und die Pacht der Liegenschaft des Campingplatzes „CC“ in der Gemeinde W war. Die AA beabsichtigte nämlich, auf diesen Liegenschaften Mobilheime zu errichten und als bewegliche Sachen zu vermieten. Diesbezüglich war im Optionsvertrag vereinbart, dass die CC über eine Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft X die Rechtmäßigkeit des geplanten Betriebskonzeptes überprüfen lasse. In Punkt 2.1. des Optionsvertrages war der AA das Recht zum Kauf der gesamten Geschäftsanteile der CC eingeräumt. Von diesem Recht wurde ausdrücklich kein Gebrauch gemacht. In Punkt 2.2. wurde der Beschwerdeführerin die Option zur Pacht der Liegenschaft EZ *** KG W für die Dauer von 60 Jahren eingeräumt, mit dem damit verbundenen Recht, auf den gesamten Stellplätzen des Campingplatzes Mobilheime zu errichten und zu betreiben. Die Optionsfrist endete gemäß Vertrag am 30.04.2020. DD gab mit E-Mail vom 24.04.2020 für die AA an die CC die Erklärung ab, dass er die genannte Option für die 60-jährige Pacht nutzen möchte, machte jedoch gleichzeitig geltend, dass aufgrund der Corona-Krise die dem Optionsvertrag zugrundeliegenden Fakten sich geändert hätten und aus diesem Grund ergänzende oder neue Vereinbarungen getroffen werden müssten. Mit E-Mail vom 29.04.2020 hielt DD an der Einschätzung fest, dass die Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen angepasst werden müssten. Es gab ein diesbezügliches Gespräch nach dem 30.04.2020, wo keine abweichende vertragliche Übereinkunft erzielt wurde. Laut Optionsvertrag hätte die AA mit Pachtbeginn am 01.05.2020 einen Bruttobetrag von Euro 1.456.000,00 auf das anwaltliche Treuhandkonto einzahlen müssen, was nicht geschehen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die AA am Campingplatz Rechte ausgeübt oder Verfügungen getroffen hätte, die einer Pächterin eines Campingplatzes zustünden.Zwischen der AA und der CC wurde am 20.11.2019 ein Optionsvertrag abgeschlossen, dessen Inhalt der Kauf der Anteile der CC und die Pacht der Liegenschaft des Campingplatzes „CC“ in der Gemeinde W war. Die AA beabsichtigte nämlich, auf diesen Liegenschaften Mobilheime zu errichten und als bewegliche Sachen zu vermieten. Diesbezüglich war im Optionsvertrag vereinbart, dass die CC über eine Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Rechtmäßigkeit des geplanten Betriebskonzeptes überprüfen lasse. In Punkt 2.1. des Optionsvertrages war der AA das Recht zum Kauf der gesamten Geschäftsanteile der CC eingeräumt. Von diesem Recht wurde ausdrücklich kein Gebrauch gemacht. In Punkt 2.2. wurde der Beschwerdeführerin die Option zur Pacht der Liegenschaft EZ *** KG W für die Dauer von 60 Jahren eingeräumt, mit dem damit verbundenen Recht, auf den gesamten Stellplätzen des Campingplatzes Mobilheime zu errichten und zu betreiben. Die Optionsfrist endete gemäß Vertrag am 30.04.2020. DD gab mit E-Mail vom 24.04.2020 für die AA an die CC die Erklärung ab, dass er die genannte Option für die 60-jährige Pacht nutzen möchte, machte jedoch gleichzeitig geltend, dass aufgrund der Corona-Krise die dem Optionsvertrag zugrundeliegenden Fakten sich geändert hätten und aus diesem Grund ergänzende oder neue Vereinbarungen getroffen werden müssten. Mit E-Mail vom 29.04.2020 hielt DD an der Einschätzung fest, dass die Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen angepasst werden müssten. Es gab ein diesbezügliches Gespräch nach dem 30.04.2020, wo keine abweichende vertragliche Übereinkunft erzielt wurde. Laut Optionsvertrag hätte die AA mit Pachtbeginn am 01.05.2020 einen Bruttobetrag von Euro 1.456.000,00 auf das anwaltliche Treuhandkonto einzahlen müssen, was nicht geschehen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die AA am Campingplatz Rechte ausgeübt oder Verfügungen getroffen hätte, die einer Pächterin eines Campingplatzes zustünden.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie aus der im Rechtsmittelverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie aus der im Rechtsmittelverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes maßgeblich:
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.
Nach § 17 AVG steht Parteien das Recht auf Akteneinsicht zu.Nach Paragraph 17, AVG steht Parteien das Recht auf Akteneinsicht zu.
§ 8 AVG verleiht allen Personen Parteistellung, die entweder vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Parteistellung ausgehend von der Gesamtrechtsordnung einschließlich des Privatrechts zu beurteilen und macht es keinen Unterschied, ob das wahrende Interesse dem öffentlichen oder dem Privatrecht zugehört, sodass auch eine Person Partei ist, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann. Parteistellung kommt demnach allen Personen zu, deren subjektive Rechtsphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird und deren auch privatrechtliche Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann. Ein die Parteistellung vermittelndes subjektiv-öffentliches Recht ist im Zweifel aus verfassungsrechtlichen Gründen schon anzunehmen, wenn einer Person als unmittelbare Folge eines Bescheides eine erhebliche Beeinträchtigung eines nicht verfahrensgegenständlichen öffentlichen oder privaten Rechts droht. Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt (Legalpartei), ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (VwGH 25.10.2000, 2000/06/0109). Entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid führt das Tiroler Campinggesetz keine Legalparteien an, geschweige denn eine taxative Aufzählung der Parteien. Bloß faktische, insbesondere auch wirtschaftliche Interessen begründen nach ständiger Rechtsprechung noch nicht die Parteistellung. Eine Parteistellung kann nur im Zusammenhang mit einen konkreten Verwaltungsverfahren bestehen, insoweit die Person an der Sache kraft eines bereits bestehenden eigenen subjektiven Rechts beteiligt ist. In diesem Sinn sind all jene Personen Parteien, deren Rechte im Sinn des § 8 AVG vom Ausgang des Verfahrens abhängig sind. Macht eine Person, der von Gesetzes wegen keine Parteistellung zukommt, Verfahrensrechte geltend, welche nur einer Partei zustehen, so ist ihr Antrag (wie zB auf Akteneinsicht) als unzulässig zurückzuweisen.Paragraph 8, AVG verleiht allen Personen Parteistellung, die entweder vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Parteistellung ausgehend von der Gesamtrechtsordnung einschließlich des Privatrechts zu beurteilen und macht es keinen Unterschied, ob das wahrende Interesse dem öffentlichen oder dem Privatrecht zugehört, sodass auch eine Person Partei ist, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann. Parteistellung kommt demnach allen Personen zu, deren subjektive Rechtsphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird und deren auch privatrechtliche Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann. Ein die Parteistellung vermittelndes subjektiv-öffentliches Recht ist im Zweifel aus verfassungsrechtlichen Gründen schon anzunehmen, wenn einer Person als unmittelbare Folge eines Bescheides eine erhebliche Beeinträchtigung eines nicht verfahrensgegenständlichen öffentlichen oder privaten Rechts droht. Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich die Rechtsvorschriften nennen, aus denen sich subjektive Rechte ergeben oder gar ausdrücklich regeln, wem in einem bestimmten Verfahren kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt (Legalpartei), ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird (VwGH 25.10.2000, 2000/06/0109). Entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid führt das Tiroler Campinggesetz keine Legalparteien an, geschweige denn eine taxative Aufzählung der Parteien. Bloß faktische, insbesondere auch wirtschaftliche Interessen begründen nach ständiger Rechtsprechung noch nicht die Parteistellung. Eine Parteistellung kann nur im Zusammenhang mit einen konkreten Verwaltungsverfahren bestehen, insoweit die Person an der Sache kraft eines bereits bestehenden eigenen subjektiven Rechts beteiligt ist. In diesem Sinn sind all jene Personen Parteien, deren Rechte im Sinn des Paragraph 8, AVG vom Ausgang des Verfahrens abhängig sind. Macht eine Person, der von Gesetzes wegen keine Parteistellung zukommt, Verfahrensrechte geltend, welche nur einer Partei zustehen, so ist ihr Antrag (wie zB auf Akteneinsicht) als unzulässig zurückzuweisen.
Im gegenständlichen Verfahren behauptet die Beschwerdeführerin, aus Punkt 2.2. des Optionsvertrages vom 20.11.2019 den Campingplatz W für 60 Jahre gepachtet zu haben, was seitens der CC abgestritten wird, da die Optionsfrist am 30.04.2020 ungenützt abgelaufen wäre. Die Beschwerdeführerin leitet ihr Recht auf Pacht des Campingplatzes offenbar aus ihrem E-Mail vom 24.04.2020 ab, in welchem eine derartige Absicht bekundet, aber gleichzeitig ausgeführt wurde, dass ergänzende und neue Vereinbarungen getroffen werden müssten.
Es bleibt festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Pacht aus dem Optionsvertrag vom 20.11.2019 rechtswirksam zustande gekommen ist oder nicht.
Tatsache ist, dass der Antrag auf Akteneinsicht mit 21.12.2020 datiert ist und die Optionsfrist am 30.04.2020 endete. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass sie am Campingplatz in W Rechte ausüben würde, die Ausfluss eines Pachtvertrages desselben wären. Sie konnte auch keine faktische Verfügungsgewalt in irgendeiner Weise aufzeigen. Es ist für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, welchen Einfluss der Ausgang des Anzeigeverfahrens nach § 4 Tiroler Campinggesetz auf die Frage haben sollte, ob ein Pachtverhältnis der Beschwerdeführerin am Campingplatz in W zustande gekommen ist oder nicht. Damit lässt sich nicht ableiten, inwiefern die subjektive Rechtsphäre der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des anhängigen Verwaltungsverfahrens unmittelbar berührt wird bzw deren privatrechtliche Rechtsstellung durch den Verfahrensausgang eine Änderung erfahren könnte. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Parteistellung; es ist deshalb davon auszugehen, dass im konkreten Fall bloß ein faktisches, wirtschaftliches Interesse bei der AA am Ausgang des Anzeigeverfahrens nach § 4 Campinggesetz gegeben ist, was jedoch noch nicht zu einer Parteistellung in diesem Verfahren führt. Für die Beschwerdeführerin hing ihre Entscheidung, den Campingplatz zu pachten, davon ab, ob dort die Aufstellung von Mobilheimen rechtlich gesichert ist oder nicht. Da diese Frage jedoch schon bis zum Ablauf der Optionsfrist zu klären war, ist nicht erkennbar, inwieweit die mit Schreiben vom 21.12.2020 beantragte Akteneinsicht darauf rückwirkend irgendeinen Einfluss haben könnte. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, inwiefern ihre privatrechtliche Rechtstellung durch dieses Anzeigeverfahren eine Änderung erfahren können sollte, weshalb ihrer Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte.Tatsache ist, dass der Antrag auf Akteneinsicht mit 21.12.2020 datiert ist und die Optionsfrist am 30.04.2020 endete. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, dass sie am Campingplatz in W Rechte ausüben würde, die Ausfluss eines Pachtvertrages desselben wären. Sie konnte auch keine faktische Verfügungsgewalt in irgendeiner Weise aufzeigen. Es ist für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, welchen Einfluss der Ausgang des Anzeigeverfahrens nach Paragraph 4, Tiroler Campinggesetz auf die Frage haben sollte, ob ein Pachtverhältnis der Beschwerdeführerin am Campingplatz in W zustande gekommen ist oder nicht. Damit lässt sich nicht ableiten, inwiefern die subjektive Rechtsphäre der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des anhängigen Verwaltungsverfahrens unmittelbar berührt wird bzw deren privatrechtliche Rechtsstellung durch den Verfahrensausgang eine Änderung erfahren könnte. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Parteistellung; es ist deshalb davon auszugehen, dass im konkreten Fall bloß ein faktisches, wirtschaftliches Interesse bei der AA am Ausgang des Anzeigeverfahrens nach Paragraph 4, Campinggesetz gegeben ist, was jedoch noch nicht zu einer Parteistellung in diesem Verfahren führt. Für die Beschwerdeführerin hing ihre Entscheidung, den Campingplatz zu pachten, davon ab, ob dort die Aufstellung von Mobilheimen rechtlich gesichert ist oder nicht. Da diese Frage jedoch schon bis zum Ablauf der Optionsfrist zu klären war, ist nicht erkennbar, inwieweit die mit Schreiben vom 21.12.2020 beantragte Akteneinsicht darauf rückwirkend irgendeinen Einfluss haben könnte. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, inwiefern ihre privatrechtliche Rechtstellung durch dieses Anzeigeverfahren eine Änderung erfahren können sollte, weshalb ihrer Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
Schlagworte
AkteneinsichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.25.0446.3Zuletzt aktualisiert am
29.04.2021