Entscheidungsdatum
23.03.2021Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §8 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.9.2020, ***, betreffend die Befristung einer Lenkberechtigung samt Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.9.2020, ***, wurde die Lenkberechtigung des AA für die Klassen AM und B gemäß § 24 Abs 1 Z 2 iVm § 3 Abs 1, § 8 Abs 3 und § 13 Abs 5 FSG auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 10.9.2020, befristet und dem Führerscheininhaber aufgetragen, halbjährlich, konkret zum 10.3.2021 und 10.9.2021, bei der Bezirkshauptmannschaft Y unter Sicht unaufgefordert Harn abzugeben, welcher anschließend auf Kosten des Führerscheininhabers auf psychoaktive Substanzen untersucht wird. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.9.2020, ***, wurde die Lenkberechtigung des AA für die Klassen AM und B gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 13, Absatz 5, FSG auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 10.9.2020, befristet und dem Führerscheininhaber aufgetragen, halbjährlich, konkret zum 10.3.2021 und 10.9.2021, bei der Bezirkshauptmannschaft Y unter Sicht unaufgefordert Harn abzugeben, welcher anschließend auf Kosten des Führerscheininhabers auf psychoaktive Substanzen untersucht wird.
Die belangte Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, dass für den Betroffenen am 10.9.2020 ein amtsärztliches Gutachten im Hinblick auf dessen gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erstellt worden sei.
Im Zuge dieser Begutachtung wurde eine auf Cannabinoide positive Harnprobe durch den Betroffenen abgegeben, was zu einer Zuweisung zum psychiatrischen Facharzt geführt habe. Dieser habe daraufhin die Empfehlung ausgesprochen, die Lenkberechtigung auf 12 Monate zu befristen sowie Harnkontrollen auf psychoaktive Substanzen in 6 und 12 Monaten durchzuführen. Diese Empfehlung wurde seitens der Amtsärztin als Auflage in ihrem Gutachten übernommen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass der Beschwerdeführer vehement zurückweise, dass er regelmäßig oder überhaupt Cannabis im Sinne von Hanfprodukten mit einem THC Wert von über 0,3 % konsumiere.
Das Verfahren sei als Vermutung ohne Beweismittel gegen ihn eingeleitet worden. Ein im gesamten Verfahren überhaupt als Beweis deutbareres Faktum sei der „falsch“ positive erste Harntest, zumal dieser ohne die Aufklärung der Amtsärztin, dass reine CBD Produkte, die absolut frei seien von THC, zu einem falsch-positiven Harntest führen können, erfolgt sei.
Ein solches THC-freies Produkt werde seit vielen Monaten von AA als Mittel der Wahl zur Beruhigung des Nervenkostüms und zur Stärkung des Körpers eingesetzt, sowie würden diverse Hanfprodukte auch innerhalb des Forschungsinstituts mit Forschungsmitgliedern erforscht.
Dieses THC-freie Produkt werde unter dem Namen „BB“ im Internet vertrieben.
Es seien keine Auffälligkeiten sowie weitere Gründe gefunden worden, weshalb eine bedingte geeignete Fahrerlaubnis zu erteilen gewesen wäre. Auch der zweite „unvorangekündigte“ Harntest bei der psychiatrischen Begutachtung des CC sei negativ ausgefallen.
Der Beschwerdeführer sei großteils in Deutschland aufhältig und sei eine Überprüfung – wie bescheidmäßig gefordert – nur mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand zu bewerkstelligen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***, sowie durch Anforderung der fachärztlichen Stellungnahme des CC vom 1.9.2020 beim Beschwerdeführer.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden:Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde und war lediglich eine rechtliche Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob aufgrund der vorliegenden ärztlichen Gutachten von einer gegenwärtigen oder vergangenen Abhängigkeit des Beschwerdeführers von Suchtmitteln im Sinn des § 14 Abs 1 oder Abs 5 FSG-GV auszugehen ist.Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde und war lediglich eine rechtliche Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob aufgrund der vorliegenden ärztlichen Gutachten von einer gegenwärtigen oder vergangenen Abhängigkeit des Beschwerdeführers von Suchtmitteln im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, oder Absatz 5, FSG-GV auszugehen ist.
Vor diesem Hintergrund war nicht davon auszugehen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und standen dem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Vor diesem Hintergrund war nicht davon auszugehen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und standen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Neurologie CC vom 1.9.2020 wurde die Empfehlung ausgesprochen, die Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf 12 Monate sowie halbjährliche Harnkontrollen auf psychoaktive Substanzen vorzunehmen.
Hinsichtlich allfälliger beim Patienten am 1.9.2020 durchgeführter Untersuchungen wurde seitens des Facharztes auf einen Harnschnelltest auf psychoaktive Substanzen hingewiesen, welcher negativ ausfiel.
Hinsichtlich des Konsumverhaltens wurde in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass der (zum Untersuchungszeitpunkt XX Jahre alte) Patient angegeben habe, in der Jugendzeit einmal Cannabis probiert zu haben. In den letzten Jahren würde er lediglich CBD-Tropfen zum Entspannen und gegen Schmerzen einnehmen.Hinsichtlich des Konsumverhaltens wurde in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass der (zum Untersuchungszeitpunkt römisch zwanzig Jahre alte) Patient angegeben habe, in der Jugendzeit einmal Cannabis probiert zu haben. In den letzten Jahren würde er lediglich CBD-Tropfen zum Entspannen und gegen Schmerzen einnehmen.
In der zusammenfassenden Beurteilung wurde wörtlich ausgeführt wie folgt:
„Nach den mir vorliegenden Informationen und Untersuchungsergebnissen, besteht kein Hinweis für einen in den letzten Wochen bis Monaten stattgefundenen Cannabiskonsum. Es wird empfohlen, das Konsumverhalten weiter zu beobachten.“
Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens wurde mit amtsärztlichen Gutachten DD vom 10.9.2020 die bedingte Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ausgesprochen, dies unter den Voraussetzungen, dass eine amtsärztliche Kontrolluntersuchung in einem Jahr erfolge und im März 2021 und September 2021 Harn unter Sicht abgegeben und auf psychoaktive Substanzen untersucht werde.
Auch dieses Gutachten enthält keinerlei Ausführungen dahingehend, aufgrund welcher Umstände davon ausgegangen werde, dass beim Beschwerdeführer ärztlicherseits eine gegenwärtige oder vergangene Abhängigkeit von Suchtmitteln attestiert werde. In der Anamnese dieses Gutachtens wird ausgeführt, dass AA bei der Befragung angab, in der Pubertät Cannabis ausprobiert zu haben, seither jedoch kein anderes illegales Suchtmittel konsumiert zu haben. Diesen Ausführungen wurde durch die erzielten Untersuchungsergebnisse nicht entgegengetreten.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Facharztes für Neurologie CC vom 1.9.2020 sowie das darauf aufbauende Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen DD vom 10.9.2020.
Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 24/2020 (FSG), maßgeblich:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2020, (FSG), maßgeblich:
§ 3Paragraph 3
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6), 1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), 2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und 4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
…
§ 8Paragraph 8
Gesundheitliche Eignung
(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
…
§ 24 Paragraph 24,
Allgemeines
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder 1. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
…“
Weiters ist folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl Nr 322/1997, idF BGBl II Nr 228/2019 (FSG-GV), maßgeblich:Weiters ist folgende Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 322 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 228 aus 2019, (FSG-GV), maßgeblich:
§ 14Paragraph 14
„Alkohol, Sucht- und Arzneimittel
(1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.(1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.
(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die von der Bezirkshauptmannschaft Y verfügte Befristung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 10.9.2021 samt der ihm erteilten Auflage, halbjährliche Harnkontrollen samt Untersuchungen auf psychoaktive Substanzen vorzulegen.
Gem § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Gem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
Diese gesundheitliche Eignung muss gemäß § 8 FSG von einem Sachverständigenarzt in einem Gutachten, das ausspricht, ob und für welche Klasse jemand „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist, festgestellt werden. Diese gesundheitliche Eignung muss gemäß Paragraph 8, FSG von einem Sachverständigenarzt in einem Gutachten, das ausspricht, ob und für welche Klasse jemand „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist, festgestellt werden.
Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund „bedingt geeignet“, so hat das Gutachten Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.
Es entspricht der ständigen gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch nicht beeinträchtigt (vgl etwa VwGH 30.9.2011, 2010/11/0248). Es entspricht der ständigen gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch nicht beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 30.9.2011, 2010/11/0248).
Weiters entspricht es der gesicherten Judikatur der Höchstgerichte, dass für führerscheinrechtliche Maßnahmen begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt.
Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen eine Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründeten Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Diese Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl etwa VwGH 16.4.2009, 2009/11/0020). Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen eine Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründeten Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Diese Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen vergleiche etwa VwGH 16.4.2009, 2009/11/0020).
Aktenkundig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer nie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in von Suchtmitteln beeinträchtigtem Zustand (vgl § 14 Abs 3 FSG-GV) angetroffen werden konnte. § 14 Abs 3 FSG-GV kann somit nicht zu Anwendung gelangen. Aktenkundig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer nie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in von Suchtmitteln beeinträchtigtem Zustand vergleiche Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV) angetroffen werden konnte. Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV kann somit nicht zu Anwendung gelangen.
Daraus folgt, dass die gegenständlichen Maßnahmen allenfalls auf § 14 Abs 1 oder Abs 5 FSG-GV gestützt werden können. Daraus folgt, dass die gegenständlichen Maßnahmen allenfalls auf Paragraph 14, Absatz eins, oder Absatz 5, FSG-GV gestützt werden können.
Eine gegenwärtige oder in der Vergangenheit liegende Abhängigkeit von Suchtmitteln wurde aber weder im Gutachten des Facharztes für Neurologie CC vom 1.9.2020 noch in der diesbezüglichen Begutachtung der amtsärztlichen Sachverständigen DD vom 10.9.2020 behauptet, sondern lässt sich vielmehr aus den Feststellungen in der zusammenfassenden Beurteilung des Facharztes für Neurologie vom 1.9.2020, wonach kein Hinweis für einen in den letzten Wochen bis Monaten stattgefundenen Cannabiskonsum gegeben sei, davon auszugehen, dass jedenfalls eine aktuelle Abhängigkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers von einem Suchtmittel evidenter Maßen nicht gegeben ist.
Die Empfehlung des neurologischen Sachverständigen, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf 12 Monate zu befristen und halbjährliche Harnkontrollen auf psychoaktive Substanzen vorzunehmen zu lassen, erweist sich vor dem Hintergrund der in § 14 Abs 1 und 5 FSG verbrieften verba legalia als überschießend. Die Empfehlung des neurologischen Sachverständigen, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf 12 Monate zu befristen und halbjährliche Harnkontrollen auf psychoaktive Substanzen vorzunehmen zu lassen, erweist sich vor dem Hintergrund der in Paragraph 14, Absatz eins und 5 FSG verbrieften verba legalia als überschießend.
Die Einschätzungen der Amtsärztin der belangten Behörde, in welchen ein Verdacht auf eine konkrete aktuelle oder vergangene Suchtgiftabhängigkeit nicht einmal erwähnt wurde, konnten der Behörde keine ausreichenden Hinweise für den Verdacht des Vorliegens einer solchen Suchtmittelabhängigkeit in Bezug auf den Beschwerdeführer liefern.
In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass die von gewissen Bezirksverwaltungsbehörden geübte Praxis führerscheinrechtlicher Maßnahmen selbst bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten bereits wiederholt mittels Rechtsmittel bekämpft wurde und geradezu regelmäßig zu Aufhebungen der Bescheide der belangten Behörde geführt hat; diesbezüglich darf etwa auf den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20.11.2009, uvs-2009/20/2131-6, sowie auf die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.5.2014, LVwG-2014/31/1307-3 und vom 3.3.2016, LVwG-2015/13/2676-1, verwiesen werden.
Unabhängig davon hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis mit Erkenntnis vom 26.1.2017, Ra 2014/11/0092, ausgesprochen wie folgt:
„5 Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG ist dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.„5 Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG ist dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.
Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann. Um die für die Befristung der Lenkberechtigung vorausgesetzte bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 2. April 2014, Zl. 2012/11/0096, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es nicht, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden kann. Um die für die Befristung der Lenkberechtigung vorausgesetzte bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung, und zwar in ausreichendem Maß, für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art nach Ablauf der von der Behörde angenommenen Zeit mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 2. April 2014, Zl. 2012/11/0096, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
6 Voraussetzung sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen als auch für die Befristung der Lenkberechtigung ist somit, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.
7 Der Revisionswerber weist in seiner Revision jedoch mit Recht darauf hin, dass sich aus dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt nicht ableiten lässt, beim Revisionswerber bestehe eine gesundheitliche Beeinträchtigung, nach deren Art mit einer (die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden) Verschlechterung gerechnet werden müsse.“
Auch diesbezügliche Erhebungen wurden seitens der belangten Behörde nicht gepflogen.
Da unter Berücksichtigung der dem erkennenden Gericht gemäß § 27 VwGVG zukommenden Prüfungbefugnis der gegenständlich festgestellte – und feststellbare – Sachverhalt für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Befristung und Auflagenvorschreibung war, und dabei konkrete und ausreichende Sachverhaltselemente für die Vermutung eines begründeten Verdachtes einer Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht vorlagen und es nicht Sache des erkennenden Gerichtes ist, im Rahmen der Überprüfung der Rechtsmäßigkeit einer Entscheidung der Behörde allfällige neue Sachverhaltselemente zu erheben, war festzustellen, dass im gegenständlichen Fall - in Ermangelung einer medizinisch attestierten gegenwärtig oder in der Vergangenheit liegenden Abhängigkeit - das Absehen von den vorgeschriebenen Kontrolluntersuchungen indiziert war und fehlt es damit auch evidentermaßen an den gesetzlichen Voraussetzungen, eine Befristung der Lenkberechtigung vornehmen zu können. Da unter Berücksichtigung der dem erkennenden Gericht gemäß Paragraph 27, VwGVG zukommenden Prüfungbefugnis der gegenständlich festgestellte – und feststellbare – Sachverhalt für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen Befristung und Auflagenvorschreibung war, und dabei konkrete und ausreichende Sachverhaltselemente für die Vermutung eines begründeten Verdachtes einer Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht vorlagen und es nicht Sache des erkennenden Gerichtes ist, im Rahmen der Überprüfung der Rechtsmäßigkeit einer Entscheidung der Behörde allfällige neue Sachverhaltselemente zu erheben, war festzustellen, dass im gegenständlichen Fall - in Ermangelung einer medizinisch attestierten gegenwärtig oder in der Vergangenheit liegenden Abhängigkeit - das Absehen von den vorgeschriebenen Kontrolluntersuchungen indiziert war und fehlt es damit auch evidentermaßen an den gesetzlichen Voraussetzungen, eine Befristung der Lenkberechtigung vornehmen zu können.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Schlagworte
Befristung und Kontrolluntersuchungen gesetzlich nicht gedeckt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.31.2408.3Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021