Entscheidungsdatum
29.03.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.02.2020, ***, betreffend einer Übertretung nach dem Meldegesetz 1991,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Die Beschuldigte hat im Monat August 2019 in **** Z, Adresse 1 Unterkunft genommen und es unterlassen, sich beim Meldeamt der Gemeinde Z polizeilich anzumelden, obwohl, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.
Die Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs 1 iVm § 22 Abs 1 Z 1 Meldegesetz 1991 begangen und wurde über sie gemäß § 22 Abs 1 Z 1 Meldegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstraße 24 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Die Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Meldegesetz 1991 begangen und wurde über sie gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Meldegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstraße 24 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Begründend führt die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis im Wesentlichen aus, dass die Beschuldigte laut Anzeige der PI Y fallweise bei ihrem Lebensgefährten in **** Z wohne und dies nicht binnen 3 Tagen der Meldebehörde gemeldet habe. Daran ändere auch ihr offensichtlicher Hauptwohnsitz in Deutschland nichts.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Begründend führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie von der Polizei auf Nachfrage die Auskunft erhalten hätte, sich nicht bei ihrem Mann in Z anmelden zu müssen.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Die relevanten Bestimmungen aus dem Meldegesetz 1991 (MeldeG 1991), BGBl Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl I Nr 104/2018, lauten wie folgt:Die relevanten Bestimmungen aus dem Meldegesetz 1991 (MeldeG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2018,, lauten wie folgt:
„§ 1 Begriffsbestimmungen
(…)
(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
(…)
Unterkunft in Wohnungen; An- oder Ummeldung
§ 3. (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.Paragraph 3, (1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
(…)
§ 7 Erfüllung der MeldepflichtParagraph 7, Erfüllung der Meldepflicht
(1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.
[…]
§ 22. StrafbestimmungenParagraph 22, Strafbestimmungen
(1) Wer
1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder1. die ihn treffende Meldepflicht nach den Paragraphen 3, 4, 5, oder 6 nicht erfüllt oder
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Ziffer 8, kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
[…]
§ 44a VStG 1991 lautet:Paragraph 44 a, VStG 1991 lautet:
„Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Aus diesem Grund ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dassGemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Aus diesem Grund ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und
2. die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.
Die belangte Behörde lastet der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 3 Abs 1 MeldeG an. In dieser Bestimmung ist normiert, dass ein Unterkunftnehmer (in einer Wohnung) innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldeplicht trifft gemäß § 7 Abs 1 MeldeG den Unterkunftnehmer.Die belangte Behörde lastet der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG an. In dieser Bestimmung ist normiert, dass ein Unterkunftnehmer (in einer Wohnung) innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldeplicht trifft gemäß Paragraph 7, Absatz eins, MeldeG den Unterkunftnehmer.
Bei einem Dauerdelikt, wie es die Unterlassung der gebotenen polizeilichen Meldung darstellt, sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen (vgl die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S 815 zitierte Judikatur des VwGH).Bei einem Dauerdelikt, wie es die Unterlassung der gebotenen polizeilichen Meldung darstellt, sind Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen vergleiche die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S 815 zitierte Judikatur des VwGH).
Die belangte Behörde lastet der Beschwerdeführerin im Spruch ihres Straferkenntnisses konkret an, im Monat August 2019 in **** Z, Adresse 1 Unterkunft genommen und es unterlassen zu haben, sich beim Meldeamt der Gemeinde Z polizeilich anzumelden.
Was mit „…im August 2019…“ gemeint ist (der gesamte Monat oder zB nur einzelne Tage davon) bleibt bei der gewählten Spruchformulierung unklar. Auch die Begründung des Straferkenntnisses bringt dazu nichts Erhellendes. Dies ist vorliegend aber insofern von Bedeutung, als eine Übertretung nach § 3 Abs 1 MeldeG im Laufe eines Monats mehrfach begangen werden kann.Was mit „…im August 2019…“ gemeint ist (der gesamte Monat oder zB nur einzelne Tage davon) bleibt bei der gewählten Spruchformulierung unklar. Auch die Begründung des Straferkenntnisses bringt dazu nichts Erhellendes. Dies ist vorliegend aber insofern von Bedeutung, als eine Übertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG im Laufe eines Monats mehrfach begangen werden kann.
Der vorgeworfene Tatzeitraum/Tatzeitpunktpunkt „…im August 2019…“ ist zu ungenau, um die Beschwerdeführerin in die Lage zu versetzen, konkrete Beweismittel anbieten zu können, um den Tatvorwurf zu entkräften. Von einer ausreichenden Konkretisierung im Hinblick auf die Tatzeit kann daher nicht mehr gesprochen werden.
Angesichts der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung kam eine Spruchberichtigung durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht.
Schon aus den vorgenannten Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aufgrund des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall lediglich Geldstrafen zu verhängen waren, welche den Betrag von Euro 726,00 nicht übersteigen und konkret auch nur Geldstrafen in Höhe von Euro 100,00 verhängt wurden, ist die Revision jedenfalls unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
Schlagworte
Tatzeit nicht ausreichend bestimmt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.42.0781.1Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021