Entscheidungsdatum
30.03.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §29 Abs5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Erkenntnis in gekürzter Form gemäß § 29 Abs 5 VwGVGErkenntnis in gekürzter Form gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.12.2020, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem TJG 2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 2.) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 2.) gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Darstellung der für die Einstellung maßgebenden Gründe:
Der Beschwerdeführer hat als Jagdleiter der GJ X am 04.04.2020 CC einen Jagderlaubnisschein zur Erlegung eines Spielhahnen (Birkhahnen) im GJ-Gebiet X und als Jagdausübungsberechtigter der EJ W am 01.04.2020 DD einen Jagderlaubnisschein zur Erlegung eines Spielhahnen (Birkhahnen) im EJ-Gebiet W ausgestellt, obwohl die Genehmigungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Y aufgrund eines noch möglichen, in weiterer Folge aber nicht ausgeübten Beschwerderechtes anerkannter Umweltorganisationen noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren. Der Beschwerdeführer hat als Jagdleiter der GJ römisch zehn am 04.04.2020 CC einen Jagderlaubnisschein zur Erlegung eines Spielhahnen (Birkhahnen) im GJ-Gebiet römisch zehn und als Jagdausübungsberechtigter der EJ W am 01.04.2020 DD einen Jagderlaubnisschein zur Erlegung eines Spielhahnen (Birkhahnen) im EJ-Gebiet W ausgestellt, obwohl die Genehmigungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Y aufgrund eines noch möglichen, in weiterer Folge aber nicht ausgeübten Beschwerderechtes anerkannter Umweltorganisationen noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.03.2021 glaubhaft machen können, dass es bei der erteilten Jagderlaubnis um eine – wie in all den Jahren zuvor – übliche Vorgangsweise gehandelt hat, zumal die Birkhahnabschüsse bereits vor der formellen Bescheiderlassung vom Hegemeister und von der Behörde über das Portal JAFAT zugeteilt und genehmigt wurden. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang, dass auch die Kundmachung der Verordnung über die Bejagung von Birkhahnen im Jagdjahr 2020/21 am 18.03.2020 im Boten für Tirol abgewartet worden war.
Der Beschwerdeführer hat weiters glaubhaft machen können, dass es sich bei den Jägern CC und DD nicht um Jagdgäste, die den Birkhahnabschuss gekauft haben, sondern um Jäger, die bereits seit Jahren jeweils in den Jagdgebieten die Jagd ausüben, handelt, und dass diese den Birkhahn aufgrund ihrer erworbenen Verdienste in den jeweiligen Jagdgebieten unentgeltlich erlegen durften.
Aus der vom Beschwerdeführer geschilderten üblichen und jahrelang gehandhabten Praxis in Bezug auf die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen ist deshalb aus der Sicht des erkennenden Gerichtes keine vorsätzliche Beihilfe zur Begehung und Vollendung einer Verwaltungsübertretung abzuleiten. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft machen können, dass ihm zum Zeitpunkt der Ausstellung der Jagderlaubnisscheine das nach der Aarhuskonvention eingeräumte Beschwerderecht für anerkannte Umweltorganisationen nicht bekannt war und das Informationsschreiben der belangten Behörde vom 22.04.2020 missverständlich formuliert war, sodass er davon ausgehen konnte, dass die Abschüsse straffrei getätigt werden können, wenn vom Beschwerderecht durch anerkannte Umweltorganisationen kein Gebrauch gemacht wird.
Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Jagderlaubnisscheine konnte der Beschwerdeführer somit von einer rechtskonformen Vorgangsweise ausgehen, eine vorsätzliche Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung liegt deshalb nicht vor.
Der Vollständigkeit halber ist zum geltend gemachten unverschuldeten Rechtsirrtum darauf hinzuweisen, dass bei Unsicherheiten über die Auslegung der in Rede stehenden Jagdvorschriften der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Einholung von Erkundigungen bei der zuständigen Behörde wahrzunehmen wäre.
Das Verwaltungsstrafverfahren war sohin einzustellen.
Hinweis
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen zugestellt. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG wurde nicht gestellt. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung samt Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen zugestellt. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG wurde nicht gestellt. Das Erkenntnis wird daher gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr zulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Riedler
(Richter)
Schlagworte
Jagderlaubnisschein; Beihilfe; VorsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.41.0240.5Zuletzt aktualisiert am
28.04.2021