TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/31 LVwG-2021/40/2441-11, LVwG-2021/40/2442-11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.03.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §366 Abs1
  1. GewO 1994 § 366 heute
  2. GewO 1994 § 366 gültig ab 28.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
  3. GewO 1994 § 366 gültig von 01.10.2018 bis 27.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 366 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 366 gültig von 29.03.2016 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  6. GewO 1994 § 366 gültig von 10.07.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  7. GewO 1994 § 366 gültig von 27.03.2015 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 366 gültig von 14.09.2012 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  9. GewO 1994 § 366 gültig von 19.08.2010 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  10. GewO 1994 § 366 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  11. GewO 1994 § 366 gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 366 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  13. GewO 1994 § 366 gültig von 01.12.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  14. GewO 1994 § 366 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  15. GewO 1994 § 366 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  16. GewO 1994 § 366 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  17. GewO 1994 § 366 gültig von 19.03.1994 bis 10.08.2000

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Spruchpunkte 1 und 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.10.2020, Zahl ***, betreffend Übertretungen nach der Tiroler Bauordnung 2018 und der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird nach Maßgabe der der nachfolgenden Spruchpunkte 2.-4. als unbegründet abgewiesen.

2.
Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44 Z 1 VStG) hat es wie folgt zu lauten:Bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44, Ziffer eins, VStG) hat es wie folgt zu lauten:

„Herr AA war am 14.06.2019 handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH mit Sitz in Z. In dieser Eigenschaft hat es zu verantworten, dass am 14.06.2019 durch diese Gesellschaft auf den gesamten Grundstücken **1, **2, **3 und **4, jeweils KG Z, Flächen zum Abstellen bzw zur Lagerung von Kraftfahrzeugen errichtet waren und auf dem gesamten Grundstück **5 KG Z eine derartige Fläche im Bau befindlich war. Dies stellt ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar. Eine Baubewilligung hat nicht vorgelegen.“

3.
Bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) hat es wie folgt zu lauten:Bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) hat es wie folgt zu lauten:

„§§ 67 Abs 1 lit a und Abs 3 iVm 28 Abs 1 lit e TBO 2018, LGBl Nr 28/2018“„§§ 67 Absatz eins, Litera a und Absatz 3, in Verbindung mit 28 Absatz eins, Litera e, TBO 2018, LGBl Nr 28/2018“

4.
Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es wie folgt zu lauten:Bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) hat es wie folgt zu lauten:

„§ 67 Abs 1 lit a TBO 2018, LGBl Nr 28/2018“„§ 67 Absatz eins, Litera a, TBO 2018, LGBl Nr 28/2018“

5.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 500,00 zu leisten

6.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

7.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.7. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Aufgrund einer E-Mail der Marktgemeinde Z wurde seitens der belangten Behörde unter Beiziehung einer naturkundefachlichen Amtssachverständigen am 14.06.2019 im Bereich der Grundparzellen **1, **2, **3, **4 und **5, alle KG Z, ein Lokalaugenschein durchgeführt.

In der Folge wurde der Beschuldigte wegen des Verdachtes von Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994, der Tiroler Bauordnung 2018 sowie des Naturschutzgesetzes 2005 mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.10.2019 zur Rechtfertigung aufgefordert. Diese Verfolgungshandlung ist inhaltsgleich mit den als erwiesen angenommenen Taten im angefochtenen Straferkenntnis.

Mit Eingabe vom 29.11.2019 erfolgte die Rechtfertigung des rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten.

Am 11.12.2019 gingen bei der belangten Behörde Lichtbilder ein, die offensichtlich einen bereits benützten und einen noch nicht fertig gestellten Autoabstellplatz zeigen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.10.2020, Zl. *** wurde dem Beschuldigten wie folgt vorgeworfen:

„Sie, Herr AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener, zu verantworten, dass Sie jedenfalls am 14.06.2019 (Zeitpunkt der Feststellung) auf Grundparzellen **1, **2, **3, **5 und **4, jeweils KG Z, Autoabstellplätze ohne entsprechende Genehmigungen errichtet haben und auf Grundparzelle **5, KG Z eine Geländeabtragung im Ausmaß von ca. 1,0 m bis 1,6 Meter Tiefe durchgeführt haben, dies obwohl „Sie, Herr AA, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener, zu verantworten, dass Sie jedenfalls am 14.06.2019 (Zeitpunkt der Feststellung) auf Grundparzellen **1, **2, **3, **5 und **4, jeweils KG Z, Autoabstellplätze ohne entsprechende Genehmigungen errichtet haben und auf Grundparzelle **5, KG Z eine Geländeabtragung im Ausmaß von ca. 1,0 m bis 1,6 Meter Tiefe durchgeführt haben, dies obwohl

1.
der gegenständliche Parkplatz eine sonstige bauliche Anlage gemäß § 28 Abs. 1 lit. e TBO 2018 darstellt, für dessen Errichtung eine baurechtliche Bewilligung erforderlich ist.der gegenständliche Parkplatz eine sonstige bauliche Anlage gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera e, TBO 2018 darstellt, für dessen Errichtung eine baurechtliche Bewilligung erforderlich ist.

2.
die Errichtung des gegenständlichen Parkplatzes eine Änderung der genehmigten gewerblichen Betriebsanlage „CC“ gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 darstellt, wofür eine entsprechende gewerberechtliche Genehmigung erforderlich ist.die Errichtung des gegenständlichen Parkplatzes eine Änderung der genehmigten gewerblichen Betriebsanlage „CC“ gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 darstellt, wofür eine entsprechende gewerberechtliche Genehmigung erforderlich ist.

3.
a) die Errichtung einer baulichen Anlage mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m2 außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 6 lit. a TNSchG 2005 bewilligungspflichtig ista) die Errichtung einer baulichen Anlage mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2.500 m2 außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß Paragraph 6, Litera a, TNSchG 2005 bewilligungspflichtig ist

b) sowie Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke im Bereich eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m2 landeinwärts zu messenden Geländestreifens gemäß § 7 Abs. 2 lit. b. Z 2 TNSchG 2005 bewilligungspflichtig sind.b) sowie Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke im Bereich eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m2 landeinwärts zu messenden Geländestreifens gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, TNSchG 2005 bewilligungspflichtig sind.

dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Verwaltungsübertretung(en) nach

1.
§§ 67 Abs. 1 lit. a i.V.m. 28 Abs. 1 lit. e TBO LGBI. Nr. 28/2018, i.d.F. LGBI. Nr. 144/2018;Paragraphen 67, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit 28 Absatz eins, Litera e, TBO LGBI. Nr. 28 aus 2018,, in der Fassung LGBI. Nr. 144 aus 2018,;

2.
§§ 366 Abs. 1 Z 3 i.V.m. 81 Abs. 1 GewO, BGBl. Nr. 194/1994, i.d.F. BGBl. I Nr. 112/2018;Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit 81 Absatz eins, GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,;

3.
a) §§ 45 Abs. 1 i.V.m. 6 lit. a und 7 Abs. 2 lit. b Z 2 TNSchG, LGBI. Nr. 26/2005, i.d.F. 144/2018;a) Paragraphen 45, Absatz eins, in Verbindung mit 6 Litera a und 7 Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, TNSchG, LGBI. Nr. 26 aus 2005,, in der Fassung 144 aus 2018,;

b) §§ 45 Abs. 1 i.V.m. 7 Abs. 2 lit. b Z 2 TNSchG, LGBI. Nr. 26/2005, i.d.F. LGBI. Nr. 144/2018;b) Paragraphen 45, Absatz eins, in Verbindung mit 7 Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, TNSchG, LGBI. Nr. 26 aus 2005,, in der Fassung LGBI. Nr. 144 aus 2018,;

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß

1. EUR 2.500,-

2. EUR 1.000,-

3.

a) EUR 1.000,-

b) EUR 1.000,-

23 Stunden

3 Tage und 21 Stunden

a) 11 Stunden

b) 11 Stunden

 

§ 67 Abs. 1 lit. a TBO 2018,Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, TBO 2018,

LGBI. Nr. 28/2018, i.d.F. LGBI.LGBI. Nr. 28 aus 2018,, in der Fassung LGBI.

Nr. 144/2018;Nr. 144 aus 2018,;

§ 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994,Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994,

BGBl. Nr. 194/1994, i.d.F.Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, i.d.F.

BGBl. I Nr. 112/2018;Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,;

§ 45 Abs. 1 lit.a TNSchG 2005,Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005,

LGBI. Nr. 26/2005, i.d.F. LGBI.LGBI. Nr. 26 aus 2005,, in der Fassung LGBI.

Nr. 144/2018;Nr. 144 aus 2018,;

Allfällige weitere Aussprüche (z.B. über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über

privatrechtliche Ansprüche):

--

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

550,00
Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

EUR 6.050,00“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, rechtsfreundlich vertreten durch RA BB, Z, fristgerecht Beschwerde eingebracht und argumentiert, dass gegenständlich keine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2018 vorliege, zumal das bestehende Gelände im Wesentlichen belassen und nur geringfügig eingeebnet worden sei. Es sei keine Änderung des Bodenaufbaus dergestalt erfolgt, dass dadurch bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt worden seien. So sei weder eine Schottertragschicht vorgesehen noch eine Drainagierung oder ein Frostkoffer angefertigt worden, bautechnische Kenntnisse seien nicht erforderlich gewesen, sodass keine bau- und gewerberechtliche Bewilligung erforderlich sei.Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, rechtsfreundlich vertreten durch RA BB, Z, fristgerecht Beschwerde eingebracht und argumentiert, dass gegenständlich keine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2018 vorliege, zumal das bestehende Gelände im Wesentlichen belassen und nur geringfügig eingeebnet worden sei. Es sei keine Änderung des Bodenaufbaus dergestalt erfolgt, dass dadurch bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt worden seien. So sei weder eine Schottertragschicht vorgesehen noch eine Drainagierung oder ein Frostkoffer angefertigt worden, bautechnische Kenntnisse seien nicht erforderlich gewesen, sodass keine bau- und gewerberechtliche Bewilligung erforderlich sei.

Letztlich sei auch die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe überhöht und nicht tat- und schuldangemessen. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und seien keine Erschwerungsgründe hervorgekommen, weshalb die belangte Behörde die Geldstrafe am untersten Strafrahmen ansetzen oder allenfalls eine Ermahnung gemäß § 45 VStG aussprechen hätte müssen. Letztlich sei auch die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe überhöht und nicht tat- und schuldangemessen. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und seien keine Erschwerungsgründe hervorgekommen, weshalb die belangte Behörde die Geldstrafe am untersten Strafrahmen ansetzen oder allenfalls eine Ermahnung gemäß Paragraph 45, VStG aussprechen hätte müssen.

Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, als gemäß § 45 Abs 1 VStG eine Ermahnung ausgesprochen werde, in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, als die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen herabgesetzt wird. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde beantragt. Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, als gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine Ermahnung ausgesprochen werde, in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, als die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen herabgesetzt wird. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde beantragt.

Aufgrund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. (Übertretung nach dem TNSchG 2005) in einem gesonderten Verfahren unter der Zahl *** (Richter Dr. Riedler) geführt. Die vorliegende Entscheidung zu den Zahlen *** und *** hat somit ausschließlich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Bescheides zum Gegenstand.

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jene des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu den Zlen ***, *** und ***, sowie aufgrund der Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht, in deren Rahmen der Beschwerdeführer und die Zeugen DD, EE, FF sowie GGeinvernommen wurden.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Vorweg wird festgehalten, dass sich sämtliche nachfolgenden Grundstücksbezeichnungen in diesem Erkenntnis auf die KG ***** Z beziehen.

Die Grundstücke **2, **3, **4, **5 und **1 mit einer Gesamtfläche von 6.324 m2 stehen im grundbücherlichen Eigentum der CC GmbH.

Der Beschwerdeführer ist seit 26.03.2018 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der CC GmbH und seit ca vier Jahren täglich im Betrieb tätig. Als weiterer Geschäftsführer war zum Tatzeitpunkt Herr JJim Firmenbuch eingetragen.

Am 14.06.2019 wurde seitens der belangten Behörde bei einem Lokalaugenschein festgestellt, dass auf den gesamten Grundstücken **1, **2, **3 und **4 Flächen zum Abstellen bzw zur Lagerung von Kraftfahrzeugen errichtet waren und auf dem gesamten Grundstück **5 eine derartige Fläche im Bau befindlich war. Die Flächen sind je nachdem wie man die Fahrzeuge positioniert für ca 100 bis 150 Fahrzeuge ausgelegt. Der gewachsene Mutterboden sowie allenfalls vorhandene Lehmschichten wurden entfernt und dann durchschnittlich 50 – 80 cm an recyceltem Material in U-A Qualität auf den Gste **2, **3 und **4 aufgeschüttet und verdichtet. Mit den Aufschüttungen wurde am 08.06.2018 begonnen. Der Mitarbeiterparkplatz auf Gst **1 wurde im Jahr 2016/2017 errichtet. Das Gst **5 war am 14.06.2019 noch nicht aufgeschüttet. Am 14.06.2019 wurde seitens der belangten Behörde bei einem Lokalaugenschein festgestellt, dass auf den gesamten Grundstücken **1, **2, **3 und **4 Flächen zum Abstellen bzw zur Lagerung von Kraftfahrzeugen errichtet waren und auf dem gesamten Grundstück **5 eine derartige Fläche im Bau befindlich war. Die Flächen sind je nachdem wie man die Fahrzeuge positioniert für ca 100 bis 150 Fahrzeuge ausgelegt. Der gewachsene Mutterboden sowie allenfalls vorhandene Lehmschichten wurden entfernt und dann durchschnittlich 50 – 80 cm an recyceltem Material in U-A Qualität auf den Gste **2, **3 und **4 aufgeschüttet und verdichtet. Mit den Aufschüttungen wurde am 08.06.2018 begonnen. Der Mitarbeiterparkplatz auf Gst **1 wurde im Jahr 2016 aus 2017, errichtet. Das Gst **5 war am 14.06.2019 noch nicht aufgeschüttet.

Sämtliche Aufträge an die ausführenden Unternehmen hat Herr JJerteilt. Der Beschwerdeführer hat keine Baumaßnahmen in Auftrag gegeben und sich vor Baubeginn auch nicht mit der zuständigen Behörde in Verbindung gesetzt. Eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist ebenso wenig erfolgt wie eine schriftliche Aufteilung von Geschäftsbereichen zwischen den beiden handelsrechtlichen Geschäftsführern.

Mit Schreiben vom 18.06.2019 wurde von der CC GmbH, vertreten durch den seinerzeitigen handelsrechtlichen Geschäftsführer Johann Schweiger, um die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung von Parkflächen (Abstellplätze) für Neufahrzeuge auf den Grundstücken **1, **2, **3, **4 und **5 auf einer Gesamtgrundfläche von 6.467 m2 angesucht und angegeben, dass auf den angeführten Grundstücken insgesamt 464 PKW-Abstellplätze (235 Stück Neuwagen, 29 Stellplätze für Mitarbeiter-PKW auf Gst **1) geschaffen werden sollen.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl ***, aus den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu den Zahlen, *** (Richter Dr. Riedler), *** und *** sowie aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.02.2020 und am 26.02.2021, in deren Rahmen der Beschwerdeführer und die Zeugen DD, EE, FF und GG einvernommen wurden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.02.2021 wurden vom Beschwerdeführer die angeführten Abtragungs- und Aufschüttungsmaßnahmen zur Schaffung von Parkflächen eingestanden, jedoch darauf hingewiesen, dass für die Aufträge sein Vater JJ verantwortlich gewesen wäre, ohne dass allerdings eine schriftliche Verteilung des Aufgabenbereiches unter beiden handelsrechtlichen Geschäftsführern festgelegt wurde. Die Auftragsverteilung durch JJ wurde von den einvernommenen Zeugen Ing. Sonnweber, EE, FF und GG bestätigt.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBL Nr 28/2018 (§ 28 Abs 2 lit h idF LGBl Nr 46/2020):Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, LGBL Nr 28 aus 2018, (Paragraph 28, Absatz 2, Litera h, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2020,):

„§ 28

  1. (1)Absatz eins,Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
    1. a)Litera a
      der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
    2. b)Litera b
      die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
    3. c)Litera c
      die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
    4. d)Litera d
      die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 7, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
    5. e)Litera e
      die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

…

  1. (2)Absatz 2,Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
    1. h)Litera h
      die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Carports bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Carports bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera p, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;

…

§ 67Paragraph 67

  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. a)Litera a
      ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 30, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, ausführt,

…

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.
….
  1. (3)Absatz 3,Im Fall einer Übertretung nach § 67 Abs. 1 lit. a endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.Im Fall einer Übertretung nach Paragraph 67, Absatz eins, Litera a, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

    …“

Gewerbeordnung 1994- GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 (§§ 74 und 81 idF BGBl I Nr 96/2017; § 366 idF BGBl I Nr 45/2018):Gewerbeordnung 1994- GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, (Paragraphen 74 und 81 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2017,; Paragraph 366, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 45 aus 2018,):

„§ 74

  1. (1)Absatz eins,Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2,Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
    1. 1.Ziffer eins
      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
    2. 2.Ziffer 2
      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
    3. 3.Ziffer 3
      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
    4. 4.Ziffer 4
      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
    5. 5.Ziffer 5
      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

    …

§ 81Paragraph 81

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.(1) Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

…

§ 366Paragraph 366

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

…

         3.       eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f); 3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraphen 81 f,);

…

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl 52/1991 (§ 31 idF BGBl I Nr 57/2018): Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, (Paragraph 31, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,):

„§ 31

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

§ 44aParagraph 44 a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

         1.       die als erwiesen angenommene Tat;

…“

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Vom Beschwerdeführer blieb unbestritten, dass auf den im Eigentum der CC GmbH stehenden Grundstücken **1, **2, **3, **5 und **4, Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen jedenfalls im Ausmaß von 70 bis 80 cm ab natürlichem Geländeniveau, - vom Niveau der Allgäuerstraße beträgt die Tiefe zwischen 1 m und 1,6 m - durchgeführt wurden, dies zur Errichtung eines Parkplatzes für die Zwischenlagerung von Neuwagen und Schaffung von Stellplätzen für Mitarbeiter-PKWs, ohne dass die hierfür erforderliche baurechtliche Bewilligung eingeholt wurde.

Dass ein PKW-Parkplatz bzw. –Abstellplatz eine bauliche Anlage im Sinn des § 2 Abs 1 TBO 2018 darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (zB VwGH 16.10.2020, Ra 2020/06/1192 uva). Dass ein PKW-Parkplatz bzw. –Abstellplatz eine bauliche Anlage im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2018 darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (zB VwGH 16.10.2020, Ra 2020/06/1192 uva).

Auch ein reiner Lagerplatz gilt als bauliche Anlage gemäß § 2 Abs. 1 TBO 2018 und den Vorgängerbestimmungen (vgl. VwGH 29.6.2000, 2000/06/0043; 25.4.2001, 99/10/0185).Auch ein reiner Lagerplatz gilt als bauliche Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2018 und den Vorgängerbestimmungen vergleiche VwGH 29.6.2000, 2000/06/0043; 25.4.2001, 99/10/0185).

Für die fachgerechte Errichtung der Autoabstellfläche waren jedenfalls wesentliche bautechnische Kenntnisse, insbesondere hinsichtlich des erforderlichen Aufbaus, der Dimensionierung der Bauweisen, der Tragfähigkeit und der Ableitung der Oberflächenwässer bzw der Versicherung erforderlich. Die Beseitigung des Mutterbodens und die Auffüllung mit entsprechendem zugelassenen Material (hier in U-A Qualität), Verdichtung und Planierung mit Schotter der betroffenen Fläche für 100-150 PKW´s (laut Einreichprojekt sollen nunmehr 464 Stellplätze errichtet werden) setzen jedenfalls wesentliche bautechnische Kenntnisse voraus (VwGH 16.10.2020, Ra 2020/06/1192).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist das Erfordernis von bautechnischen Kenntnissen auch dann zu bejahen, wenn eine Anlage laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwendung bautechnischer Kenntnisse bedarf. Es ist nicht entscheidend, ob bautechnische Kenntnisse angewendet wurden, sondern es kommt darauf an, ob diese für eine einwandfreie Errichtung notwendig gewesen wären (VwGH vom 30.03.2005, Zl 2003/06/0092).

Die Errichtung der gegenständlichen PKW-Abstellplätze stellt daher eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage gem § 2 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 lit e TBO 2018 dar. Eine Baubewilligung hat weder zum Zeitpunkt der Feststellung durch die belangte Behörde noch zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung vorgelegen. Angesichts des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplanes (sämtliche Grundstücke liegen im Freiland) wäre eine solche auch derzeit nicht zu erlangen. In objektiver Hinsicht sind die Tatbestandsmerkmale des § 67 Abs 1 lit a und Abs 3 TBO 2018 erfüllt.Die Errichtung der gegenständlichen PKW-Abstellplätze stellt daher eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage gem Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Litera e, TBO 2018 dar. Eine Baubewilligung hat weder zum Zeitpunkt der Feststellung durch die belangte Behörde noch zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung vorgelegen. Angesichts des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplanes (sämtliche Grundstücke liegen im Freiland) wäre eine solche auch derzeit nicht zu erlangen. In objektiver Hinsicht sind die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 67, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, TBO 2018 erfüllt.

Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen – Mitarbeiterparkplatz auf Gst **1 im Jahr 2016/2017, Abstellplatz von Kraftfahrzeugen auf den Gsten **2, **3 und **4 im Jahre 2018 und die Geländeabtragungen und –abschüttungen zum Zwecke der Errichtung eines Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge, jedenfalls am 14.06.2019, vom Vater des Beschwerdeführers, Johann Schweiger, in Auftrag gegeben wurden und dass diese Maßnahmen in seinem Verantwortungsbereich liegen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer AA seit dem 26.03.2018 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der CC GmbH ist. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die verfahrensgegenständlichen Maßnahmen – Mitarbeiterparkplatz auf Gst **1 im Jahr 2016 aus 2017,, Abstellplatz von Kraftfahrzeugen auf den Gsten **2, **3 und **4 im Jahre 2018 und die Geländeabtragungen und –abschüttungen zum Zwecke der Errichtung eines Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge, jedenfalls am 14.06.2019, vom Vater des Beschwerdeführers, Johann Schweiger, in Auftrag gegeben wurden und dass diese Maßnahmen in seinem Verantwortungsbereich liegen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer AA seit dem 26.03.2018 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der CC GmbH ist.

Beim Straftatbestand des § 67 Abs 1 lit a und Abs 3 TBO 2018 iVm § 28 Abs 1 lit e TBO 2018 handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist. Die Verjährung beginnt daher erst aber der Beendigung (Beseitigung) des rechtswidrigen Zustandes. Der Beschwerdeführer hat bislang noch nicht die für die gesetzten Maßnahmen erforderliche baurechtliche Bewilligung erlangen können. Daher hat auch für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen. Beim Straftatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, TBO 2018 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Litera e, TBO 2018 handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist. Die Verjährung beginnt daher erst aber der Beendigung (Beseitigung) des rechtswidrigen Zustandes. Der Beschwerdeführer hat bislang noch nicht die für die gesetzten Maßnahmen erforderliche baurechtliche Bewilligung erlangen können. Daher hat auch für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen.

Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen seit dem 26.03.2018 handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ der CC GmbH. Da die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht behauptet wurde und auch jegliche Anhaltspunkte dahingehend fehlen, ist der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 1 und 2 VStG somit strafrechtlich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die CC GmbH verantwortlich.Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen seit dem 26.03.2018 handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ der CC GmbH. Da die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht behauptet wurde und auch jegliche Anhaltspunkte dahingehend fehlen, ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 VStG somit strafrechtlich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die CC GmbH verantwortlich.

Bei einer schlichten Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH handelt es sich für sich genommen ohne Hinzutreten eines hinreichend erkennbaren Übertragungsaktes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten nicht um eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 erster Satz VStG, sondern um eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der (Mit)geschäftsführer nicht berührt (vgl VwGH vom 23.03.2016, Ra 2016/02/0002). Bei einer schlichten Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH handelt es sich für sich genommen ohne Hinzutreten eines hinreichend erkennbaren Übertragungsaktes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten nicht um eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG, sondern um eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der (Mit)geschäftsführer nicht berührt vergleiche VwGH vom 23.03.2016, Ra 2016/02/0002).

Eine Unzuständigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer Geschäftsverteilung für die einzelnen Geschäftsführer kann von vornherein keine grundsätzliche Entlastung des Beschwerdeführers von der Verantwortung für die im Unternehmen getroffenen Entscheidungen bewirken; auch dem geschäftsintern nicht zuständigen Geschäftsführer verbleiben Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Geschäftsführers gehören (vgl VwGH 10.12.2014, 2012/02/0102).Eine Unzuständigkeit des Beschwerdeführers aufgrund einer Geschäftsverteilung für die einzelnen Geschäftsführer kann von vornherein keine grundsätzliche Entlastung des Beschwerdeführers von der Verantwortung für die im Unternehmen getroffenen Entscheidungen bewirken; auch dem geschäftsintern nicht zuständigen Geschäftsführer verbleiben Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Geschäftsführers gehören vergleiche , VwGH 10.12.2014, 2012/02/0102).

Der Beschwerdeführer war als handelsrechtlicher Geschäftsführer ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und im Sinne des § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt war, kann an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 9 Abs 1 VStG allein ebenso wenig ändern wie eine interne Aufteilung der Zuständigkeits- bzw Verantwortungsbereiche. Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers exkulpiert nicht (vgl VwGH 20.06.2011, 2009/09/0067). Der Beschwerdeführer war als handelsrechtlicher Geschäftsführer ein zur Vertretung einer GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt war, kann an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG allein ebenso wenig ändern wie eine interne Aufteilung der Zuständigkeits- bzw Verantwortungsbereiche. Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers exkulpiert nicht vergleiche VwGH 20.06.2011, 2009/09/0067).

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tathandlung ist dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft vorwerfbar.

§ 5 VStG normiert hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Paragraph 5, VStG normiert hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).

Bei den meisten Verwaltungsbereichen bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschriften, um das Unrecht der Tat zu erkennen. In einer solchen Konstellation ist dem Beschuldigten daher die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hierzu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht insofern eine Erkundungspflicht. Der Täter hat also im Zusammenhang mit dieser Erkundungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden. Jedermann hat sich „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“.

Eine solche Erkundungspflicht ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, wie etwa bei der Ausübung eines Gewerbes, einer Bauführung etc.

Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum, weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet, jedenfalls vorwerfbar. Der Beschwerdeführer hätte sich daher jedenfalls über die notwendige baurechtliche Bewilligung betreffend der ihm zurechenbaren Maßnahmen bei der Baubehörde erkundigen müssen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist somit zumindest als fahrlässig zu werten.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Verwaltungsübertretung ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde als erheblich zu bewerten, da mit den verletzten Normen sichergestellt werden soll, dass ohne entsprechende baurechtliche Bewilligung nicht in die Schutzgüter der Tiroler Bauordnung 2018 eingegriffen wird, zumal nur mit entsprechenden Bewilligungsverfahren gewährleistet werden kann, dass bauliche Anlagen entsprechend dem Stand der Technik errichtet werden. Darüber hinaus handelt es sich bei den in Rede stehenden Grundstücken im Freiland gem § 41 TROG 2016, sodass vor Erteilung einer Baubewilligung ohnehin erst eine Änderung des Flächenwidmungsplanes erfolgen müsste.Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Verwaltungsübertretung ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde als erheblich zu bewerten, da mit den verletzten Normen sichergestellt werden soll, dass ohne entsprechende baurechtliche Bewilligung nicht in die Schutzgüter der Tiroler Bauordnung 2018 eingegriffen wird, zumal nur mit entsprechenden Bewilligungsverfahren gewährleistet werden kann, dass bauliche Anlagen entsprechend dem Stand der Technik errichtet werden. Darüber hinaus handelt es sich bei den in Rede stehenden Grundstücken im Freiland gem Paragraph 41, TROG 2016, sodass vor Erteilung einer Baubewilligung ohnehin erst eine Änderung des Flächenwidmungsplanes erfolgen müsste.

Als mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, als erschwerend nichts zu werten.

Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen war (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen war vergleiche VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.

Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind.

In Gesamtwürdigung aller Umstände erweist sich die verhängte Verwaltungsstrafe als tat- und schuldangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 50 VwGVG berechtigt.In Gesamtwürdigung aller Umstände erweist sich die verhängte Verwaltungsstrafe als tat- und schuldangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß Paragraph 50, VwGVG berechtigt.

Zu Spruchpunkt 2.:

Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde (vgl VwGH 16.09.2020, Ra 2020/09/0036).Das Verwaltungsgericht ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (wozu auch die Tathandlung gehört) durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche VwGH 16.09.2020, Ra 2020/09/0036).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Spruchgestaltung in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Betriebsanlagen muss bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) unter anderem ein konkreter Vorwurf erhoben werden, wonach die genehmigungslose Änderung der Betriebsanlage (oder deren Betrieb nach der genehmigungspflichtigen Änderung) geeignet ist, die in § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen und daher von einer Genehmigungspflicht auszugehen ist (vgl VwGH, 22.12.1992, 91/04/0199, 27.4.1993, 92/04/0221 ua). Es muss also dem Spruch entnommen werden können, worin die Behörde konkret eine Beeinträchtigung der Schutzinteressen nach § 74 Abs 2 GewO 1994 durch die durch die konsenslose Änderung der Betriebsanlage (oder deren Betrieb) sieht. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn dem Spruch entnommen werden kann, dass die Nachbarn (diese müssen tatsächlich vorhanden sein) durch Lärm aus der Betriebsanlage (hier etwa Gesprächslärm der Gäste, etc - vgl. etwa die Formulierung in dem der Entscheidung des VwGH vom 27.04.1993, 92/04/0221 zugrundeliegenden Straferkenntnis: „…wodurch die Anlage geeignet ist, Nachbarn bei Brand bzw. durch die mit der unsachgemäßen Lagerung zusammenhängenden Verunreinigungen des Geländes zu gefährden bzw Nachbarn bei den mit der Lagerung zusammenhängenden Manipulationsarbeiten durch Lärm und Staub zu belästigen.“) belästigt werden könnten. Dazu genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.09.1994, 94/02/0068).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Spruchgestaltung in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Betriebsanlagen muss bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) unter anderem ein konkreter Vorwurf erhoben werden, wonach die genehmigungslose Änderung der Betriebsanlage (oder deren Betrieb nach der genehmigungspflichtigen Änderung) geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen und daher von einer Genehmigungspflicht auszugehen ist vergleiche VwGH, 22.12.1992, 91/04/0199, 27.4.1993, 92/04/0221 ua). Es muss also dem Spruch entnommen werden können, worin die Behörde konkret eine Beeinträchtigung der Schutzinteressen nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 durch die durch die konsenslose Änderung der Betriebsanlage (oder deren Betrieb) sieht. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn dem Spruch entnommen werden kann, dass die Nachbarn (diese müssen tatsächlich vorhanden sein) durch Lärm aus der Betriebsanlage (hier etwa Gesprächslärm der Gäste, etc - vergleiche etwa die Formulierung in dem der Entscheidung des VwGH vom 27.04.1993, 92/04/0221 zugrundeliegenden Straferkenntnis: „…wodurch die Anlage geeignet ist, Nachbarn bei Brand bzw. durch die mit der unsachgemäßen Lagerung zusammenhängenden Verunreinigungen des Geländes zu gefährden bzw Nachbarn bei den mit der Lagerung zusammenhängenden Manipulationsarbeiten durch Lärm und Staub zu belästigen.“) belästigt werden könnten. Dazu genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 20.09.1994, 94/02/0068).

Als Tatzeit ist im gegenständlichen Straferkenntnis der 14.06.2019 genannt. Verfolgungsverjährung im Sinn des § 31 Abs 1 VStG ist sohin mit dem Ablauf des 14.06.2020 eingetreten. Als Verfolgungshandlung vor dem hier in angefochtene Straferkenntnis scheint im behördlichen Akt die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.10.2019 auf. In dieser Aufforderung ist das Tatbestandsmerkmal, wonach die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage Schutzinteressen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 94 berührt, nicht enthalten.Als Tatzeit ist im gegenständlichen Straferkenntnis der 14.06.2019 genannt. Verfolgungsverjährung im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist sohin mit dem Ablauf des 14.06.2020 eingetreten. Als Verfolgungshandlung vor dem hier in angefochtene Straferkenntnis scheint im behördlichen Akt die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.10.2019 auf. In dieser Aufforderung ist das Tatbestandsmerkmal, wonach die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage Schutzinteressen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 94 berührt, nicht enthalten.

Auch wenn in der Begründung des Straferkenntnisses auf eine diesbezügliche Eignung der Beeinträchtigung von Schutzinteressen iSd § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 eingegangen wird, indem ausgeführt wird, dass der festgestellte geänderte Betrieb durch Errichtung dieser PKW Abstellplätze jedenfalls geeignet ist, im Sinn des § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 eine Belästigung hervorzurufen, so erfolgte dies jedenfalls außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist. Zudem ist festzuhalten, die genehmigungslose Änderung einer Betriebsanlage vom Betrieb einer konsenslos geänderten Betriebsanlage zu unterscheiden ist (vgl VwGH 19.12.1995, 93/04/0239).Auch wenn in der Begründung des Straferkenntnisses auf eine diesbezügliche Eignung der Beeinträchtigung von Schutzinteressen iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 eingegangen wird, indem ausgeführt wird, dass der festgestellte geänderte Betrieb durch Errichtung dieser PKW Abstellplätze jedenfalls geeignet ist, im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 eine Belästigung hervorzurufen, so erfolgte dies jedenfalls außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist. Zudem ist festzuhalten, die genehmigungslose Änderung einer Betriebsanlage vom Betrieb einer konsenslos geänderten Betriebsanlage zu unterscheiden ist vergleiche VwGH 19.12.1995, 93/04/0239).

Der erhobene Tatvorwurf betreffend den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht somit nicht den Anforderungen iSd § 44a Z 1 VStG. Aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung kann dieses Tatbestandselement vom Verwaltungsgericht nicht mehr aufgegriffen werden, weshalb dieser Spruchpunkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen war.Der erhobene Tatvorwurf betreffend den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht somit nicht den Anforderungen iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung kann dieses Tatbestandselement vom Verwaltungsgericht nicht mehr aufgegriffen werden, weshalb dieser Spruchpunkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen war.

Abschließend wird noch erwähnt, dass für die in § 366 Abs 1 GewO 1994 angeführten Verwaltungsübertretungen die Strafsanktionsnorm im Sinn des § 44a Z 3 VStG der Einleitungssatz ist; gegenständlich: § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994, BGBl 194/1994 idF BGBl I Nr 45/2018 (vgl VwGH 20.12.1994, 92/04/0276).Abschließend wird noch erwähnt, dass für die in Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 angeführten Verwaltungsübertretungen die Strafsanktionsnorm im Sinn des Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG der Einleitungssatz ist; gegenständlich: Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 45 aus 2018, vergleiche VwGH 20.12.1994, 92/04/0276).

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Konsenslose Errichtung von PKW-Abstellplätzen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.40.2441.11

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten