RS Lvwg 2021/3/31 LVwG-2021/25/0795-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.03.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

TNRSG 1995 §10e Abs1
VStG §39

Rechtssatz

Für eine Beschlagnahme muss die Verwaltungsübertretung nicht erwiesen sein, da in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann. Ob letztendlich die Vorschrift, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, oder eine andere solche Norm übertreten wurde, ist für die Rechtsmäßigkeit der Beschlagnahme ohne Belang. (vgl VwGH 20.11.2007, 2007/05/2017);Für eine Beschlagnahme muss die Verwaltungsübertretung nicht erwiesen sein, da in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann. Ob letztendlich die Vorschrift, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, oder eine andere solche Norm übertreten wurde, ist für die Rechtsmäßigkeit der Beschlagnahme ohne Belang. vergleiche VwGH 20.11.2007, 2007/05/2017);

Schlagworte

Beschlagnahme von Oraltabak;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.25.0795.1

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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