Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.03.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
TNRSG 1995 §10e Abs1Rechtssatz
Für eine Beschlagnahme muss die Verwaltungsübertretung nicht erwiesen sein, da in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann. Ob letztendlich die Vorschrift, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, oder eine andere solche Norm übertreten wurde, ist für die Rechtsmäßigkeit der Beschlagnahme ohne Belang. (vgl VwGH 20.11.2007, 2007/05/2017);Für eine Beschlagnahme muss die Verwaltungsübertretung nicht erwiesen sein, da in einem solchen Fall bereits der Verfall ausgesprochen werden kann. Ob letztendlich die Vorschrift, deren Übertretung mit Verfall sanktioniert ist, oder eine andere solche Norm übertreten wurde, ist für die Rechtsmäßigkeit der Beschlagnahme ohne Belang. vergleiche VwGH 20.11.2007, 2007/05/2017);
Schlagworte
Beschlagnahme von Oraltabak;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.25.0795.1Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021