Entscheidungsdatum
09.04.2021Index
96/02 Sonstige Angelegenheiten des StraßenbausNorm
VStG §45 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Erkenntnis in gekürzter Form gemäß § 29 Abs 5 VwGVGErkenntnis in gekürzter Form gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.10.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem BStMG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 09.03.2021
zu Recht erkannt:
Als erwiesen angenommene Tatsachen:
Der Beschwerdeführer lenkte am 21.08.2019 um 13.27 Uhr im Gemeindegebiet X, auf der A ** Autobahn bei Strkm. **,*** in Richtung W, den Pkw, der auf seine Frau zugelassen ist, mit dem Kennzeichen **-*****, sohin auf einem mautpflichtigen Straßennetz, ohne die geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.Der Beschwerdeführer lenkte am 21.08.2019 um 13.27 Uhr im Gemeindegebiet römisch zehn, auf der A ** Autobahn bei Strkm. **,*** in Richtung W, den Pkw, der auf seine Frau zugelassen ist, mit dem Kennzeichen **-*****, sohin auf einem mautpflichtigen Straßennetz, ohne die geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.
Am 06.12.2018 hatte der Beschwerdeführer für dieses Fahrzeug eine digitale Jahresvignette für 2019 erworben, sodass die digitale Jahresvignette für das angegebene Kennzeichen **-***** vom 24.12.2018 bis 31.01.2020 gültig war. Zum Zeitpunkt des Vignettenkaufes lag der Hauptwohnsitz in **** W, Adresse 2, und war diesem Pkw das oben angeführte Kennzeichen zugewiesen.
Nachdem sich der melderechtliche Hauptwohnsitz am 01.08.2019 auf **** Z, Adresse 3, geändert hat, veranlasste der Beschwerdeführer mit seiner Frau an diesem Tag bei der Zulassungsstelle die Ummeldung des Fahrzeuges und wurde das Kennzeichen **-***** zugewiesen. Die Umregistrierung der digitalen Vignette auf das neue Kennzeichen **-***** wurde erst unmittelbar nach Erhalt der ersten Benachrichtigung der ASFINAG Maut Service GmbH zur Zahlung der Ersatzmaut am 25.10.2019 veranlasst. Es wurde offensichtlich vergessen, dies zu ändern.
Im Zeitraum von der Zuweisung des neuen Kennzeichens bis zur Umregistrierung benützte der Beschwerdeführer mehrfach das mautpflichtige Straßennetz und lenkte er das Fahrzeug und wurde er in 4 Fällen vom automatischen Überwachungssystem erfasst. Es erfolgten daher mehrfach Anzeigen. Es wurde erstmals mit Schreiben vom 18.10.2019 die Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut an den Beschwerdeführer zugestellt und diese ordnungsgemäß entrichtet. Die weiteren Zahlungsaufforderungen zur Zahlung der Ersatzmaut wurden jedoch verweigert.
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind unstrittig.
Zur rechtlichen Würdigung:
Gemäß § 1 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten, wobei nach Abs 4 dieser Bestimmung mautpflichtige Bundesstraßen deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten, wobei nach Absatz 4, dieser Bestimmung mautpflichtige Bundesstraßen deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen sind.
Als Art der Mauteinhebung sieht § 2 Bundesstraßen-Mautgesetz entweder die Entrichtung einer fahrleistungsabhängigen Maut für zurückgelegte Fahrstrecken oder eine zeitabhängige Maut für bestimmte Zeiträume vor. Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, unterliegt gemäß § 10 Abs 1 leg cit der zeitabhängigen Maut. Nach der Bestimmung des § 11 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung der Mautstrecke durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem der ASFINAG durch digitale Vignette zu entrichten.Als Art der Mauteinhebung sieht Paragraph 2, Bundesstraßen-Mautgesetz entweder die Entrichtung einer fahrleistungsabhängigen Maut für zurückgelegte Fahrstrecken oder eine zeitabhängige Maut für bestimmte Zeiträume vor. Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, unterliegt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg cit der zeitabhängigen Maut. Nach der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung der Mautstrecke durch Anbringen einer Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem der ASFINAG durch digitale Vignette zu entrichten.
Laut Mautordnung, Version 55, gültig ab 11. Juni bis 30. November 2019, Teil A I, Pkt. 3.6, ist bei digitalen Jahresvignetten ab Beginn der Gültigkeit eine Umregistrierung in bestimmten Fällen, unter anderem bei Verlegung des Wohnsitzes und dadurch erfolgter Zuweisung eines neuen Kennzeichens möglich, wobei die Umregistrierung vor der nächsten Benützung der Autobahnen und Schnellstraßen mit dem neuen zugewiesenen Kennzeichen erfolgen muss.Laut Mautordnung, Version 55, gültig ab 11. Juni bis 30. November 2019, Teil A römisch eins, Pkt. 3.6, ist bei digitalen Jahresvignetten ab Beginn der Gültigkeit eine Umregistrierung in bestimmten Fällen, unter anderem bei Verlegung des Wohnsitzes und dadurch erfolgter Zuweisung eines neuen Kennzeichens möglich, wobei die Umregistrierung vor der nächsten Benützung der Autobahnen und Schnellstraßen mit dem neuen zugewiesenen Kennzeichen erfolgen muss.
Fahrzeuge, die die Mautstrecke benützen, ohne die geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen gemäß § 20 Abs 1 leg cit eine Verwaltungs-übertretung und sind mit Geldstrafe von Euro 300,00 bis Euro 3.000,00 zu bestrafen.Fahrzeuge, die die Mautstrecke benützen, ohne die geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, leg cit eine Verwaltungs-übertretung und sind mit Geldstrafe von Euro 300,00 bis Euro 3.000,00 zu bestrafen.
Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte unbestritten das oben angeführte Kraftfahrzeug zu der im Straferkenntnis angeführten Zeit auf der mautpflichtigen Strecke gelenkt, wobei mangels Umregistrierung des Kennzeichens die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Es ist sohin die angelastete Tat objektiv erfüllt. Für den vorliegenden Fall reicht gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG Fahrlässigkeit aus und ist eine solche anzunehmen.Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte unbestritten das oben angeführte Kraftfahrzeug zu der im Straferkenntnis angeführten Zeit auf der mautpflichtigen Strecke gelenkt, wobei mangels Umregistrierung des Kennzeichens die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Es ist sohin die angelastete Tat objektiv erfüllt. Für den vorliegenden Fall reicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG Fahrlässigkeit aus und ist eine solche anzunehmen.
Es stellt sich jedoch insbesondere hinsichtlich des angeführten Erkenntnisses vom Landesverwaltungsgericht Salzburg die Frage des Vorliegens der tatbestandlichen Handlungseinheit als fortgesetztes Delikt.
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt bei Zusammentreffen mehrerer Verwaltungs-übertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt.Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt bei Zusammentreffen mehrerer Verwaltungs-übertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt.
Ein fortgesetztes Delikt liegt nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten.
Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann wie im verfahrensgegenständlichen Fall ein fortgesetztes Delikt gegeben sein (vgl VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann wie im verfahrensgegenständlichen Fall ein fortgesetztes Delikt gegeben sein vergleiche VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).
Hier ist dementsprechend von einer fortgesetzten Tatbestandsverwirklichung auszugehen, da der Tatbestand durch mehrere Einzelakte in einer einheitlichen Tatsituation und gleicher Motivationslage als tatbestandliche Handlungseinheit zu beurteilen ist. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalles ab.
Das Unterlassen der Umregistrierung eines im Mautsystem registrierten Kennzeichens auf ein neues zugewiesenes Kennzeichen bei einer digitalen Jahresvignette korrespondiert hinsichtlich der Beurteilung, ob von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen ist, mit dem Fall des § 20 Abs 3 Bundesstraßen-Mautgesetz, wonach der VwGH bereits ausgeführt hat, dass sich der Zulassungsbesitzer selbst dann, wenn mit einem Fahrzeug innerhalb der Nachfrist mehrfach Mautstrecken zu günstigeren Tarifen befahren worden sind, wegen Unterlassung des Nachweises nur einmal strafbar macht (arg VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).Das Unterlassen der Umregistrierung eines im Mautsystem registrierten Kennzeichens auf ein neues zugewiesenes Kennzeichen bei einer digitalen Jahresvignette korrespondiert hinsichtlich der Beurteilung, ob von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen ist, mit dem Fall des Paragraph 20, Absatz 3, Bundesstraßen-Mautgesetz, wonach der VwGH bereits ausgeführt hat, dass sich der Zulassungsbesitzer selbst dann, wenn mit einem Fahrzeug innerhalb der Nachfrist mehrfach Mautstrecken zu günstigeren Tarifen befahren worden sind, wegen Unterlassung des Nachweises nur einmal strafbar macht (arg VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).
In Bezug auf die spezifische Funktion der Verwaltungsstrafbestimmung, die als Sanktion für die Nichtentrichtung eines Entgeltes für die Straßenbenützung vorgesehen wurde, ist zu berücksichtigen, dass es sich hier nicht um Mautprellerei im engeren Sinn gehandelt hat, zumal der Beschuldigte für den zugelassenen Pkw eine digitale Jahresvignette gelöst hatte, aufgrund der Zuweisung eines neuen Kennzeichens wegen Wohnsitzwechsels jedoch die Zuordnung dieses Fahrzeuges nicht mehr möglich gewesen ist.
Ohne Zweifel liegt die Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände sowie ein noch erkennbarer zeitlicher Zusammenhang der zu beurteilenden Einzelakte vor. Die verfahrensgegenständlich zu beurteilende Tathandlung erfolgte insbesondere am 21.08.2019.
Unmittelbar nach Zugang der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut wurde die digitale Maut umregistriert und die Ersatzmautzahlung für diese erste Übertretung am 02.08.2019 wurde rechtzeitig bezahlt.
Aufgrund der wiederholten, fortlaufenden Verwirklichung des gleichen Tatbestandes im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges durch mehrere Einzelakte bei einheitlicher Tatsituation, gleicher Motivationslage sowie gesamtheitlicher Sorgfaltswidrigkeit des Beschuldigten waren die ihm zur Last gelegten Übertretungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes als tatbestandliche Handlungseinheit zu beurteilen und handelt es sich verfahrensgegenständlich um ein im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz begangenes fortgesetztes Delikt (vgl auch Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 18.09.2020 zu Geschäftszahl *** sowie ***).Aufgrund der wiederholten, fortlaufenden Verwirklichung des gleichen Tatbestandes im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges durch mehrere Einzelakte bei einheitlicher Tatsituation, gleicher Motivationslage sowie gesamtheitlicher Sorgfaltswidrigkeit des Beschuldigten waren die ihm zur Last gelegten Übertretungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes als tatbestandliche Handlungseinheit zu beurteilen und handelt es sich verfahrensgegenständlich um ein im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz begangenes fortgesetztes Delikt vergleiche auch Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 18.09.2020 zu Geschäftszahl *** sowie ***).
Gemäß § 20 Abs 5 Bundesstraßen-Mautgesetz werden Taten gemäß Abs 1 bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs 2 bis 5 leg cit der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgelegten Ersatzmaut entspricht. Diese wurde ordnungsgemäß entrichtet und die Ummeldung der digitalen Vignette sofort vorgenommen.Gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Bundesstraßen-Mautgesetz werden Taten gemäß Absatz eins bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 leg cit der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgelegten Ersatzmaut entspricht. Diese wurde ordnungsgemäß entrichtet und die Ummeldung der digitalen Vignette sofort vorgenommen.
Da sohin ein fortgesetztes Delikt vorlag, die Ersatzmaut ordnungsgemäß dafür bezahlt wurde, wurde die Strafbarkeit des fortgesetzten Deliktes aufgehoben und war daher das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.Da sohin ein fortgesetztes Delikt vorlag, die Ersatzmaut ordnungsgemäß dafür bezahlt wurde, wurde die Strafbarkeit des fortgesetzten Deliktes aufgehoben und war daher das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.
Hinweis
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 09.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung samt Belehrung nach § 29 Abs 2a VwGVG wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen zugestellt. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 4 VwGVG wurde nicht gestellt. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat am 09.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die Niederschrift über die Verhandlung samt Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen zugestellt. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG wurde nicht gestellt. Das Erkenntnis wird daher gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr zulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
Schlagworte
Fortgesetztes DeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.48.0022.7Zuletzt aktualisiert am
06.05.2021