Entscheidungsdatum
28.05.2021Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §37 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Stubenbastei 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.01.2021, Zl ***, betreffend die Bewilligung einer Zwischenlager- und Aufbereitungsfläche in Y nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
„3. Auf der gegenständlichen Zwischenlager- und Aufbereitungsfläche (Typ 2 „Mechanisch stabilisierte Tragschicht mit großflächiger Versickerung“ des Merkblattes „Zwischenlager für Baurestmassen“ des BRV aus März 2018) darf nur Asphalt gelagert und behandelt werden, der den Grenzwert von 12 mg/kg TM im Gesamtgehalt für ?16PAK (EPA) einhält (Grenzwert für Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung).
Bei der Übernahme von Asphalt ohne Vorliegen einer chemischen Beurteilung, ist durch eine organoleptische Überprüfung (Geruch) zu kontrollieren, dass es sich um zulässigen Asphalt handelt. Bei Vorliegen eines Verdachtsmomentes ist der Asphalt entweder zurückzuweisen oder durch ein Schnelltestverfahren (zB. PAK-Spray) zu überprüfen, ob er „teerfrei“ ist.
4. Die offene Lagerung von Bauschutt der Abfallarten 31409 und 31409 18 ist nur zulässig, wenn dieser aus einem verwertungsorientierten Rückbau stammt.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1) Vorgeschichte:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.06.2010 wurde für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken **1, **2 sowie **3, alle KG Y, die abfallrechtliche Bewilligung erteilt, dies für ein Flächenausmaß von 4.500 m2 und für ein Schüttvolumen von ca 17.000 m3 sowie befristet bis 01.07.2020. Die Bewilligung wurde dabei an näher bezeichnete Nebenbestimmungen gebunden und wurden für die Deponie Betriebszeiten festgelegt, außerdem wurde eine namentlich angeführte Person als Deponieaufsichtsorgan bestellt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.06.2015 wurde die Errichtung und der Betrieb einer Aufbereitungs- und Zwischenlagerfläche für Bodenaushubmaterial, Bauschutt und Asphalt auf den Grundstücken **1, **2, **3 sowie **4, alle KG Y, nach Maßgabe der vorgelegten Einreichunterlagen abfallwirtschaftsrechtlich konsentiert, wobei mehrere Auflagen erteilt wurden und die zwischenzulagernden sowie zu behandelnden Abfallarten genau mit Schlüsselnummer angeführt wurden.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.01.2021 wurde die mit Bescheid vom 17.06.2010 bewilligte Bodenaushubdeponie abfallrechtlich für stillgelegt erklärt, dies unter nachträglicher Genehmigung der Konsensabweichungen in Form eines größeren Schüttvolumens (nämlich 26.022 m3). Zudem wurde die Behebung mehrerer näher ausgeführter Mängel angeordnet.
Sämtliche vorangeführten Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft Z beruhten auf einer Ermächtigung des Landeshauptmannes von Tirol zur Durchführung des jeweiligen Verfahrens und zur Erlassung des erledigenden Bescheides.
2)
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (als vom Landeshauptmann von Tirol delegierte Abfallbehörde) vom 26.01.2021 wurde der konsenswerbenden AA GmbH die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Zwischenlager- und Aufbereitungsfläche auf den Grundstücken **1, **2, **5, **6, **4 sowie **3, alle KG Y, befristet bis zum 31.12.2030 erteilt, dies unter Erklärung der vorgelegten Projektunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides und unter Erteilung näher ausgeführter Auflagen. Die Abfallarten, die auf der Fläche zwischengelagert und behandelt werden dürfen, wurden genau festgelegt, ua durch Angabe der jeweiligen Schlüsselnummer.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren unter Hinzuziehung mehrerer Sachverständiger ergeben habe, dass die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen gegeben seien. So sei eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten. Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen würden jedenfalls auf ein zumutbares Maß beschränkt. Es komme auch nicht zu einer Gefährdung des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte von Nachbarn.
Das Zwischenlager entspreche dem Stand der Technik und seien Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nicht zu befürchten.
3)
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 26.01.2021 richtet sich die vorliegende Beschwerde der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit welcher in Beschwerdestattgabe die Abweisung des Genehmigungsantrages der AA GmbH für die verfahrensgegenständliche Zwischenlager- und Aufbereitungsfläche beantragt wurde, in eventu die Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde.
Der bekämpfte Bescheid wurde dabei in vollem Umfang angefochten.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst aus, dass im Gegenstandsfall die Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 Abs 1 Z 2 und Z 6 AWG 2002 zu wenig beachtet worden seien. Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst aus, dass im Gegenstandsfall die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, AWG 2002 zu wenig beachtet worden seien.
Die Errichtung und der Betrieb eines Zwischenlagers und einer Aufbereitung der genehmigten Abfälle auf einer „abgeschlossenen Deponiefläche“ ohne weitere technische Ausgestaltung der Recycling- und Lagerflächen und ohne jegliches Sickerwassermanagement entspreche nicht dem Stand der Technik der Emissionsbegrenzung.
Hierfür wären etwa die Errichtung einer Dichtfläche mit einer Rückverrieselung, einer Versickerung oder Einleitung der Oberflächenwässer in eine Kanalisation oder zumindest die Errichtung einer mechanisch stabilisierten Tragschicht mit einer großflächigen Versickerung notwendig.
Bei einer kontinuierlichen Lagerung/Behandlung auf der genehmigten Fläche ohne entsprechende technische Ausgestaltung müsse bei den gegenständlich genehmigten Abfallarten von einem relevanten Schadstoffeintrag in den darunterliegenden Boden sowie in etwaige Grundwasserkörper ausgegangen werden, was mit der Genehmigungsvoraussetzung des § 43 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 1 Abs 3 Z 2 AWG 2002 nicht in Einklang gebracht werden könne. Bei einer kontinuierlichen Lagerung/Behandlung auf der genehmigten Fläche ohne entsprechende technische Ausgestaltung müsse bei den gegenständlich genehmigten Abfallarten von einem relevanten Schadstoffeintrag in den darunterliegenden Boden sowie in etwaige Grundwasserkörper ausgegangen werden, was mit der Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 nicht in Einklang gebracht werden könne.
Was den Stand der Technik anbelange, sei auf das Merkblatt „Zwischenlager für Baurestmassen“ des Baurestmassen-Recyclingverbandes (gemeint wohl: Baustoff-Recyclingverband) zu verweisen, welches gemeinsam mit Vertretern aus Bau- und Recyclingwirtschaft, des Ministeriums und mit Amtssachverständigen der Länder erarbeitet worden sei.
Nach diesem Merkblatt erforderten mehrere mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Abfallarten eine Lagerfläche des sogenannten Typs 3 (Dichtfläche mit Rückverrieselung, Versickerung bzw Einleitung), für alle anderen bewilligten Abfälle sei zumindest eine Lagerfläche des sogenannten Typs 2 (mechanisch stabilisierte Tragschicht mit großflächiger Versickerung) notwendig.
Weder dem Genehmigungsbescheid noch dem Projektbericht seien Vorgaben zur Ausgestaltung der Zwischenlager- oder Aufbereitungsfläche zu entnehmen. Die konsenslose Ablagerung von Bodenaushubmaterial unter dem Großteil der Zwischenlagerfläche erscheine von der belangten Behörde als „hingenommen“. Der Recycling- bzw Zwischenlagerplatz soll direkt auf der abgeschlossenen Bodenaushubdeponiefläche ohne jede technische Vorkehrungen betrieben werden.
Im gegenständlichen Genehmigungsverfahren seien zudem die Vorschriften der Deponieverordnung 2008 unbeachtet geblieben. Ein Widerspruch werde zu den Vorgaben des § 34 Abs 1 Z 5 lit a und lit b Deponieverordnung 2008 erkannt. Im gegenständlichen Genehmigungsverfahren seien zudem die Vorschriften der Deponieverordnung 2008 unbeachtet geblieben. Ein Widerspruch werde zu den Vorgaben des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a und Litera b, Deponieverordnung 2008 erkannt.
Das gegenständliche Zwischenlager soll auf einer Bodenaushubdeponie errichtet und betrieben werden, was eine Abweichung von der Deponiegenehmigung bedeute, weil die Nachsorgemaßnahmen sich dadurch änderten und die Rekultivierung aufgeschoben werde.
Ein Abfallzwischenlager mit einer Baurestmassenaufbereitung stelle eine „andere Anlage“ im Sinne des § 34 Abs 1 Deponieverordnung 2008 dar, in solch „anderen Anlagen“ dürften nur solche Abfälle behandelt werden, die auch auf der gegenständlichen Bodenaushubdeponie abgelagert werden dürften, was vorliegend nicht eingehalten werde. Ein Abfallzwischenlager mit einer Baurestmassenaufbereitung stelle eine „andere Anlage“ im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Deponieverordnung 2008 dar, in solch „anderen Anlagen“ dürften nur solche Abfälle behandelt werden, die auch auf der gegenständlichen Bodenaushubdeponie abgelagert werden dürften, was vorliegend nicht eingehalten werde.
Infolgedessen dürfte es durch die „andere Anlage“ zu keinem Schadstoffeintrag in den Deponiekörper kommen, welcher über die nach dem Stand der Technik begrenzten Emissionen dieser Anlage hinausginge, welche Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt sei, dies angesichts des Umstands der Ausführung des Zwischenlagers ohne weitere technische Ausgestaltung und ohne jegliches Sickerwassermanagement.
Folglich sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
4)
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 03.05.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein abfalltechnischer Sachverständiger näher zur Sache befragt worden ist.
Für die Verfahrensparteien bestand die Gelegenheit, an den Sachverständigen Fragen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.
Nach der Beschwerdeverhandlung wurde vom beigezogenen Abfalltechniker noch über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts eine Präzisierung der in der Verhandlung thematisierten Zusatzauflage betreffend den Asphalt vorgenommen. Diese (präzisierte) Auflage wurde den Verfahrensparteien zur Äußerung bekannt gegeben.
Die beschwerdeführende Bundesministerin brachte hierauf konstruktive und lösungsorientierte Vorschläge in der gegenständlichen Sache ein, die vom erkennenden Verwaltungsgericht aufzugreifen waren, zumal sich auch die konsenswerbende Gesellschaft hiermit einverstanden erklärte.
Nach Eindruck des Landesverwaltungsgerichts Tirol konnte auf diese Weise letztlich weitgehend Konsens in der vorliegenden Angelegenheit hergestellt werden.
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativ-rechtliches Genehmigungsverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, wobei die Errichtung und der Betrieb einer Zwischenlager- und Aufbereitungsfläche auf bestimmten Grundstücken der KG Y für gewisse genau festgelegte Abfallarten befristet mit näher ausgeführten Auflagen abfallrechtlich bewilligt worden ist.
Auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche wurde mit entsprechendem abfallwirtschaftsrechtlichen Konsens seit 2010 eine Bodenaushubdeponie betrieben, welche nunmehr mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2021 abfallrechtlich für stillgelegt erklärt wurde.
Entgegen dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2010 wurde auf die Deponie zusätzliches Schüttvolumen aufgebracht, was mit dem vorerwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2021 nachträglich nach dem AWG 2002 genehmigt worden ist.
Seit dem Jahr 2015 wird auf der Verfahrensfläche mit entsprechendem abfallwirtschaftsrechtlichen Konsens bereits eine Aufbereitungs- und Zwischenlagerfläche für Bodenaushubmaterial, Bauschutt und Asphalt betrieben, dies genau für dieselben Abfallarten, wie sie nunmehr entsprechend dem in Beschwerde gezogenen Bescheid bewilligungsgegenständlich sind.
Im Rahmen der Qualitätssicherung wurden die auf der strittigen Zwischenlager- und Behandlungsfläche aufbereiteten Baustoffe untersucht und wurde dabei festgestellt, dass diese der Qualitätsklasse U-A gemäß der Recycling-Baustoffverordnung und der aufbereitete Bodenaushub der Qualitätsklasse A2G und A2 gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2017 entsprochen haben.
Die streitverfangene Zwischenlager- und Behandlungsfläche verfügt über eine mechanisch stabilisierte Tragschicht mit großflächiger Versickerung.
Die von der verfahrensgegenständlichen Zwischenlager- und Behandlungsfläche im Zuge der dort stattfindenden Tätigkeiten ausgehenden Emissionen von Schadstoffen werden nach dem Stand der Technik begrenzt. Gefahren für Wasser und Boden sind dabei nicht anzunehmen, ebenso wenig steht eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen zu befürchten.
Ein Schadstoffeintrag in den unter der Zwischenlager- und Aufbereitungsfläche befindlichen Deponiekörper (stillgelegte Bodenaushubdeponie), der über die nach dem Stand der Technik begrenzten Emissionen dieser Anlage hinausginge, ist nicht anzunehmen.
Das vorstehend näher beschriebene Emissionsverhalten der streitverfangenen Zwischenlager- und Abfallbehandlungsfläche ist jedenfalls dann gegeben, wenn dort nur Asphalt zwischengelagert und aufbereitet wird, der so beschaffen ist, dass der Grenzwert von 12 mg/kg TM im Gesamtgehalt für ?16PAK (EPA) (Grenzwert für Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung) eingehalten wird.
Die in der Vergangenheit durchgeführten Qualitätskontrollen bei der Konsenswerberin haben erbracht, dass die angeführte Zielvorgabe eingehalten werden konnte.
Was den Bauschutt anbelangt, steht eine Verletzung von öffentlichen Interessen nicht zu befürchten, wenn dieser aus einem verwertungsorientierten Rückbau stammt.
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der gegebenen Aktenlage und insbesondere aus den fachkundigen Ausführungen des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen abfalltechnischen Sachverständigen ergibt.
So beruhen die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand und zu der in der Vergangenheit immer wieder geänderten abfallwirtschaftsrechtlichen Konsenslage für die verfahrensgegenständliche Zwischenlager- und Abfallbehandlungsfläche auf dem gegebenen Akteninhalt, insbesondere auf den Bescheiden der belangten Behörde vom 17.06.2010, vom 23.06.2015, vom 19.01.2021 sowie vom 26.01.2021 samt zugehörigen Bewilligungsunterlagen.
Die Feststellungen zu der bei der strittigen Zwischenlager- und Behandlungsfläche gegebenen Situation und zum Emissionsverhalten bei Durchführung der bewilligten Tätigkeiten auf dieser Fläche basieren auf den schlüssigen, in sich widerspruchsfreien und sehr gut nachvollziehbaren Fachausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen. Nach dem bei der Rechtsmittelverhandlung gewonnenen Eindruck verfügt der Sachverständige nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts über eine sehr hohe Fachkompetenz. Ruhig und sachlich beantwortete er die an ihn gerichteten Fragen.
Den fachkundigen Ausführungen des Sachverständigen wurde von den Verfahrensparteien nicht wirklich entgegengetreten. Jedenfalls haben sie keine solch fundierten Einwendungen gegen die fachkundigen Darlegungen vorgebracht, dass die Beweiskraft der Fachausführungen erschüttert hätte werden können.
Insoweit die Vertreter der beschwerdeführenden Bundesministerin versuchten, die Beweiskraft der fachlichen Überlegungen des beigezogenen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, indem sie das Merkblatt „Zwischenlager für Baurestmassen“ ins Treffen führten und zu bedenken gaben, dass der Sachverständige in seiner Beurteilung teilweise von den Festlegungen dieses Merkblatts abweicht, ist seitens des entscheidenden Verwaltungsgerichts klarzustellen, dass der verfahrensbeteiligte Sachverständige durchaus in der Lage war, seine vom Merkblatt abweichende Beurteilung betreffend den zwischenzulagernden und den zu behandelnden Asphalt sehr einleuchtend zu begründen.
Er vermochte sehr gut nachvollziehbar darzutun, warum er im gegenständlichen Fall aufgrund des auf der Verfahrensfläche zu erwartenden Asphalts ein Abweichen von den Vorgaben des Merkblatts als fachlich gerechtfertigt vertreten kann. Die entsprechende fachliche Argumentation wurde von den Verfahrensparteien nicht widerlegt.
Dementsprechend sah das erkennende Verwaltungsgericht keine Veranlassung, der Fachbeurteilung des beigezogenen Sachverständigen nicht zu folgen, dies insbesondere auch mit Blick auf den Umstand, dass die bereits seit 2015 gegebenen Erfahrungen bei der Betreibung der strittigen Zwischenlager- und Behandlungsfläche gezeigt haben, dass die Konsenswerberin in der Lage ist, die geforderten Qualitätsklassen bei den aufbereiteten Baustoffen einzuhalten.
In dem in Prüfung stehenden Beschwerdefall sind die Bestimmungen der §§ 37 Abs 1, 43 Abs 1 Z 2 sowie Z 6 und 1 Abs 3 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 8/2021, von Bedeutung. In dem in Prüfung stehenden Beschwerdefall sind die Bestimmungen der Paragraphen 37, Absatz eins, 43, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Ziffer 6 und eins Absatz 3, Ziffer 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 8 aus 2021,, von Bedeutung.
Diese Rechtsvorschriften haben folgenden Inhalt:
Nach § 37 Abs 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde. Nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.
Eine solche abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung darf gemäß § 43 Abs 1 AWG 2002 nur dann erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage ua folgende Voraussetzungen erfüllt:Eine solche abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung darf gemäß Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 nur dann erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage ua folgende Voraussetzungen erfüllt:
In § 1 Abs 3 Z 2 AWG 2002 ist als öffentliches Interesse die Vermeidung von Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen festgelegt. In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 ist als öffentliches Interesse die Vermeidung von Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen festgelegt.
In der vorliegenden Beschwerdesache ist auch die Bestimmung des § 34 Abs 1 Z 5 Deponieverordnung 2008, BGBl II Nr 39/2008, letztmalig geändert durch BGBl II Nr 144/2021, relevant, wonach für den Fall, dass eine andere Anlage auf dem Deponiekörper errichtet und betrieben wird, In der vorliegenden Beschwerdesache ist auch die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 39 aus 2008,, letztmalig geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 144 aus 2021,, relevant, wonach für den Fall, dass eine andere Anlage auf dem Deponiekörper errichtet und betrieben wird,
1)
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt bedarf die vorliegend in Streit gezogene Zwischenlager- und Behandlungsfläche einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung nach § 37 Abs 1 AWG 2002. Dies ist im Gegenstandsfall auch gar nicht strittig. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt bedarf die vorliegend in Streit gezogene Zwischenlager- und Behandlungsfläche einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002. Dies ist im Gegenstandsfall auch gar nicht strittig.
Nach den getroffenen Feststellungen sind hierfür die gesetzlichen Bewilligungs-voraussetzungen – insbesondere nach § 43 Abs 1 Z 2 und Z 6 AWG 2002 – auch gegeben. Ein Widerspruch zu den rechtlichen Vorgaben des § 34 Abs 1 Z 5 der Deponieverordnung 2008 ist sachverhaltsgemäß nicht anzunehmen, vielmehr liegen die Voraussetzungen nach § 34 Abs 1 Z 5 lit b DVO 2008 im Gegenstandsfall vor. Nach den getroffenen Feststellungen sind hierfür die gesetzlichen Bewilligungs-voraussetzungen – insbesondere nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, AWG 2002 – auch gegeben. Ein Widerspruch zu den rechtlichen Vorgaben des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, der Deponieverordnung 2008 ist sachverhaltsgemäß nicht anzunehmen, vielmehr liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, DVO 2008 im Gegenstandsfall vor.
Dementsprechend war vom entscheidenden Verwaltungsgericht die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.01.2021 erteilte abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung grundsätzlich zu bestätigen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich in teilweiser Stattgabe der Beschwerde der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dazu veranlasst, in Form der Erteilung einer Zusatzauflage sicherzustellen, dass weiterhin nur Asphalt auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche zwischengelagert und aufbereitet wird, der solche Qualitäten aufweist, dass der Grenzwert von 12 mg/kg TM im Gesamtgehalt für ?16PAK (EPA) (Grenzwert für Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung) eingehalten wird, so wie dies seit 2015 der Fall ist.
Gleichfalls war für den auf der Verfahrensfläche zwischenzulagernden und aufzubereitenden Bauschutt mit einer zusätzlichen Auflage vom entscheidenden Verwaltungsgericht vorzugeben, dass dieser nur aus einem verwertungsorientierten Rückbau stammen darf, somit keine relevanten Schadstoffe enthält.
Die Sinnhaftigkeit dieser Zusatzauflagen wurde von den Verfahrensparteien in keiner Weise in Zweifel gezogen.
Der verfahrensbeteiligte Sachverständige erklärte im gegebenen Zusammenhang, dass bei der Zwischenlagerung und Aufbereitung von Asphalt hinsichtlich des möglichen Schadstoffaustrags in die Umwelt zwischen teerhaltigem, schlackenhaltigem und „normalem“ Asphalt zu unterscheiden ist, wobei die in Beschwerde gezogene Bewilligung der belangten Behörde vom 26.01.2021 der konsenswerbenden Gesellschaft die Annahme von schlackenhaltigem Asphalt nicht gestattet, allerdings die Annahme von teerhaltigem Asphalt bis zum einem bestimmten Grenzwert.
Daher schlug der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Abfalltechnik die in Rede stehende Zusatzauflage vor, um im Gegenstandsfall sicherzustellen, dass die Emissionssituation bei der Betreibung des verfahrensgegenständlichen Zwischenlager- und Behandlungsortes eine solche ist, dass Gefährdungen für die Umwelt nicht zu befürchten stehen.
Nachdem die diesbezüglichen Fachausführungen des Sachverständigen dem entscheidenden Verwaltungsgericht zweckmäßig und zielführend erscheinen, war in teilweiser Beschwerdestattgabe die in Rede stehende Zusatzauflage der konsenswerbenden Gesellschaft verbindlich vorzuschreiben.
Im Übrigen erweist sich das vorliegende Rechtsmittel der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als nicht berechtigt, weshalb die Beschwerde ansonsten abzuweisen war.
2)
Die im Rechtsmittelschriftsatz vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde vollumfänglich zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen Folgendes zu bemerken ist:
a)
In der Beschwerde wird bemängelt, dass die belangte Behörde die konsenslose Ablagerung (auf der Bodenaushubdeponie) unter dem Großteil der Zwischenlagerfläche einfach „hingenommen“ habe, womit die Beschwerdeführerin augenscheinlich einen Mangel des angefochtenen Bescheides dahingehend aufzuzeigen versucht, dass mit diesem eine Zwischenlager- und Aufbereitungsfläche auf einer (infolge genehmigungslos erfolgter Deponierung von Bodenaushubmaterial) unrechtmäßig entstandenen Grundfläche bewilligt wird.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass mit dem auch der Rechtsmittelwerberin zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2021 – mithin einer zeitlich dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Entscheidung – die in Kritik gezogene Mehrdeponierung von Bodenaushubmaterial abfallwirtschaftsrechtlich (nachträglich) genehmigt worden ist, womit der gegenständlichen Kritik der Boden entzogen ist.
b)
Die beschwerdeführende Bundesministerin beklagt, dass mit der bekämpften Entscheidung von der ursprünglichen Deponiegenehmigung abgewichen werde, weil die Nachsorgemaßnahmen sich dadurch änderten und die Rekultivierung aufgeschoben werde.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass es weder in der tatsächlichen Lebenswirklichkeit noch im Rechtsleben ungewöhnlich ist, dass im Zeitverlauf Änderungen eintreten, sodass es erforderlich wird, den vorgegebenen rechtlichen Rahmen entsprechend anzupassen.
Es mag gegenständlich sein, dass die Rekultivierungsmaßnahmen in Ansehung des antragsgegenständlichen Zwischenlager- und Behandlungsplatzes aufgeschoben werden und sich hier allenfalls auch die Nachsorgemaßnahmen ändern. Doch ist davon auszugehen, dass bei Stilllegung des streitverfangenen Zwischenlager- und Behandlungsortes die erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden bzw – wenn nötig – von der zuständigen Behörde durchgesetzt werden.
Jedenfalls ist die diesbezügliche Beschwerdeargumentation nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides aufzuzeigen.
c)
In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die erteilte Bewilligung den rechtlichen Vorgaben des § 43 Abs 1 Z 2 und Z 6 AWG 2002 nicht gerecht werde, da eine Begrenzung der Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik sowie eine Vermeidung von Gefahren für Wasser und Boden ohne entsprechende technische Ausgestaltung der Recycling- und Lagerfläche und ohne jegliches Sickerwassermanagement nicht denkbar seien. In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die erteilte Bewilligung den rechtlichen Vorgaben des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, AWG 2002 nicht gerecht werde, da eine Begrenzung der Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik sowie eine Vermeidung von Gefahren für Wasser und Boden ohne entsprechende technische Ausgestaltung der Recycling- und Lagerfläche und ohne jegliches Sickerwassermanagement nicht denkbar seien.
Das durchgeführte Rechtsmittelverfahren hat klar erbracht, dass der strittige Zwischenlager- und Behandlungsplatz über eine mechanisch stabilisierte Tragschicht mit einer großflächigen Versickerung verfügt.
Aus diesem Grund geht das Rechtsmittelvorbringen im gegebenen Zusammenhang überwiegend ins Leere, sieht man von den Ausführungen der Beschwerdeführerin ab, die sich auf die (vermeintliche) Notwendigkeit einer Lagerfläche des sogenannten Typs 3 gemäß Merkblatt „Zwischenlager für Baurestmassen“ (Dichtfläche mit Rückverrieselung, Versickerung bzw Einleitung) beziehen.
Entgegen der in der Beschwerdeverhandlung vorgetragenen Auffassung der Rechtsmittelwerberin, es bedürfe bezüglich der mechanisch stabilisierten Tragschicht bescheidgemäße Vorgaben und Konkretisierungen, vertritt das entscheidende Verwaltungsgericht die Auffassung, dass derartige Vorgaben im angefochtenen Bescheid durchaus unterbleiben können, wenn doch der fragliche Zwischenlager- und Aufbereitungsplatz nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen bereits seit dem Jahr 2015 in Bezug auf die Befestigung der Örtlichkeit anstandslos in Betrieb steht und zudem nach den plausiblen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen es auch im Eigeninteresse der Konsenswerberin gelegen ist, dass die Verfahrensfläche über eine geeignete mechanisch stabilisierte Tragschicht mit großflächiger Versickerung verfügt, um darauf mit schweren Arbeitsmaschinen die beabsichtigten Tätigkeiten problemlos ausführen zu können, sodass gegenständlich nicht befürchtet werden muss, dass die Tragschicht – wenn erforderlich – von der Konsenswerberin nicht nachgebessert wird oder sogar entfernt wird.
Im Übrigen wurde in einer erteilten Zusatzauflage ohnedies verbindlich klargestellt, dass der beschwerdegegenständliche Platz über eine mechanisch stabilisierte Tragschicht zu verfügen hat.
Was nun die Forderung der rechtmittelwerbenden Bundesministerin nach Einrichtung einer Lagerfläche des sogenannten Typs 3 gemäß Merkblatt „Zwischenlager für Baurestmassen“ anbelangt, also die Forderung nach Einrichtung einer Dichtfläche mit Rückverrieselung, Versickerung bzw Einleitung in eine Kanalisation, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht Folgendes auszuführen:
Vorweg ist klarzustellen, dass nach der festen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien derartige „Merkblätter“ keine verbindlichen rechtlichen Grundlagen darstellen, fehlt es diesen doch auch an der entsprechenden Kundmachung (VwGH 21.10.2015, 2012/17/0196, und 21.12.2012, 2008/17/0137).
Davon abgesehen spricht nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nichts dagegen, das von der beschwerdeführenden Bundesministerin ins Treffen geführte Merkblatt „Zwischenlager für Baurestmassen“ des Baustoff-Recyclingverbandes als Leitfaden zur Auslegung des Begriffes „Stand der Technik“ in § 43 Abs 1 Z 2 AWG 2002 und auch in § 34 Abs 1 Z 5 lit b Deponieverordnung 2008 heranzuziehen. Davon abgesehen spricht nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nichts dagegen, das von der beschwerdeführenden Bundesministerin ins Treffen geführte Merkblatt „Zwischenlager für Baurestmassen“ des Baustoff-Recyclingverbandes als Leitfaden zur Auslegung des Begriffes „Stand der Technik“ in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 und auch in Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, Deponieverordnung 2008 heranzuziehen.
Bei einem solchen (rechtskonformen) Verständnis der rechtlichen Bedeutung des in Rede stehenden Merkblatts „Zwischenlager für Baurestmassen“ kann den Darlegungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen nicht entgegengetreten werden, wonach er bei seiner Facharbeit das angesprochene Merkblatt sehr wohl berücksichtigt, sich allerdings erlaubt, auf sein Fachwissen zurückzugreifen, wenn bestimmte Vorgaben des Merkblatts im konkreten Einzelfall fachlich nicht begründbar sind.
Diese Ausführungen des Sachverständigen sind aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dies beim voraufgezeigten Verständnis des Merkblatts.
Was nun konkret die Lagerung und Aufbereitung von Asphalt angeht, hat der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene Amtssachverständige nach Meinung des entscheidenden Verwaltungsgerichts die besseren Argumente für sich. Dies begründet sich damit, dass nach dem in Rede stehenden Merkblatt für die Aufbereitung des Asphalts eine Fläche des Typs 3 (Dichtfläche mit Rückverrieselung, Versickerung bzw Einleitung in eine Kanalisation) erforderlich wäre, obschon nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen beim Asphalt hinsichtlich des möglichen Schadstoffaustrags in die Umwelt zwischen teerhaltigem, schlackenhaltigem und „normalem“ Asphalt zu unterscheiden ist.
Nach der sehr überzeugenden Darlegung des Sachverständigen ist teer- und schlackenhaltiger Asphalt – was die Gefahr von nachteiligen Umweltbeeinflussungen anbelangt – viel gefährlicher als Asphalt, der weder Teer noch Schlacke enthält. Der Sachverständige zeigte weiters auf, dass es deshalb aus fachlicher Sicht nicht begründet ist, das entsprechend den Vorgaben des Merkblatts „Zwischenlager für Baurestmassen“ jedweder Asphalt nur auf einer befestigten Fläche entsprechend Typ 3 des Merkblatts aufbereitet werden darf.
Diese Ausführungen des Sachverständigen sind für das Verwaltungsgericht einleuchtend, den Ausführungen wurde auch von den Verfahrensparteien nicht widersprochen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol folgt daher der überzeugenden Fachbeurteilung des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen, dass im Gegenstandsfall ein Lager- und Aufbereitungsort des Typs 2 des Merkblatts „Zwischenlager für Baurestmassen“ ausreichend ist, dies jedenfalls unter Mitberücksichtigung der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Zusatzauflage, mit welcher sichergestellt wird, dass auf der Verfahrensfläche ohnedies nur unproblematischer Asphalt zwischengelagert und aufbereitet wird, wodurch der vorgegebene Zielwert erreicht werden kann.
Der verfahrensbeteiligte Sachverständige konnte seine Fachbeurteilung schließlich im Gegenstandsfall noch auf die Erfahrungen mit dem bisherigen Betrieb der Konsenswerberin auf der verfahrensgegenständlichen Grundfläche stützen, welche gezeigt haben, dass die von der konsenswerbenden Gesellschaft aufbereiteten Baustoffe die Qualitätsklasse U-A gemäß der Recycling-Baustoffordnung erreichen konnten.
Dementsprechend ergibt sich auch für das erkennende Verwaltungsgericht, dass in der in Beurteilung stehenden Beschwerdesache die Fachbeurteilung des beigezogenen Sachverständigen der Rechtsmittelentscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden konnte, also die Befestigung der Verfahrensfläche als Typ 2–Lagerort des Merkblatts „Zwischenlager für Baurestmassen“ ausreichend ist.
d)
Was schließlich den behaupteten Widerspruch der angefochtenen Bewilligung der belangten Behörde mit Vorgaben der Deponieverordnung 2008 betrifft, ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Begründungserwägungen festzuhalten, dass gegenständlich die Voraussetzungen des § 34 Abs 1 Z 5 lit b Deponieverordnung 2008 zweifelsohne als gegeben betrachtet werden können. Was schließlich den behaupteten Widerspruch der angefochtenen Bewilligung der belangten Behörde mit Vorgaben der Deponieverordnung 2008 betrifft, ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Begründungserwägungen festzuhalten, dass gegenständlich die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, Deponieverordnung 2008 zweifelsohne als gegeben betrachtet werden können.
Ein Schadstoffeintrag in den unter der Verfahrensfläche befindlichen Deponiekörper (Bodenaushubmaterial), welcher über die nach dem Stand der Technik begrenzten Emissionen dieser Anlage hinausginge, ist demnach im Gegenstandsfall nicht zu erwarten. Dies hat der verfahrensbeteiligte Sachverständige über Frage durch das Gericht auch klar festgestellt.
Demzufolge ist der bekämpfte Bescheid nicht deshalb rechtswidrig, weil er rechtlichen Vorgaben der Deponieverordnung 2008 widersprechen würde.
3)
Aufgrund des Rechtsmittelvorbringens wurde vom entscheidenden Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein abfalltechnischer Sachverständiger zur Sache näher befragt wurde. Auf diese Weise konnte der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ausreichend geklärt werden.
Unerledigte Beweisanträge der Verfahrensparteien sind nicht gegeben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Frage der Rechtsverbindlichkeit von sogenannten „Merkblättern“ von Interessenvereinigungen besteht eine sehr klare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. An dieser hat sich das erkennende Verwaltungsgericht bei der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung orientiert.
In dieser Hinsicht ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegend nicht hervorgekommen.
Im Übrigen ist nach Auffassung des entscheidenden Gerichts in der in Prüfung stehenden Rechtssache von Eindeutigkeit der maßgeblichen Rechtslage auszugehen, sodass sich auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall gestellt hat (VwGH 08.03.2021, Ra 2021/02/0012).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
Schlagworte
Zwischenlagerung von Abfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.26.0594.11Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021