Entscheidungsdatum
07.06.2021Index
90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §52 lita Z10aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des AA, **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.11.2020, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der StVO und einer Übertretung nach dem FSG,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.11.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
„Tatzeit: 21.06.2020, 15.40 Uhr
Tatort: 1. X, auf der BB, bei km ***Tatort: 1. römisch zehn, auf der BB, bei km ***
2. X, auf der CC, in Fahrtrichtung Westen, bei km ***2. römisch zehn, auf der CC, in Fahrtrichtung Westen, bei km ***
Fahrzeug: PKW, **-***** (D)
Der Beschuldigte, AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat 1. im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 17 km/h überschritten.Der Beschuldigte, AA, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat 1. im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 17 km/h überschritten.
Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.
2. einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war, da das Lichtbild komplett unkenntlich war. Der Beschuldigte hat es unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 52 lit. aZif. 10 a StVO1. Paragraph 52, lit. aZif. 10 a StVO
2. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 FSG2. Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, FSG
Weqen dieser Verwaltunqsübertretunq wird folgende Strafe verhängt:
Strafe in Euro
Ersatzfreiheitsstrafe
Freiheitsstrafe von
Strafbestimmung:
1.50,00
12 Stunden
§ 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
2. 50,00
12 Stunden
§ 37 Abs. 2a FSGParagraph 37, Absatz 2 a, FSG
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.
Weiters hat der Beschuldigte gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % v.H. der verhängten Strafe (jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung), das sind € 20,00 zu bezahlen, sowie gemäß § 54 d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersetzen.Weiters hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % v.H. der verhängten Strafe (jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung), das sind € 20,00 zu bezahlen, sowie gemäß Paragraph 54, d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersetzen.
Der zu entrichtende Betrag setzt sich daher wie folgt zusammen:
Strafe: € 100,00
Verfahrenskosten: € 20,00
Barauslagen: €1,80 (Kopiekosten)
insgesamt: € 121,80“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Beschwerde gegen die Straferkenntnis *** vom 17.11.2020 ein, betreffend den Teil 2 Führerschein. Mein Führerschein ist entgegen der in dem Schreiben aufgestellten Behauptung sehr wohl gültig, da alle relevanten Daten lesbar sind. Dies wurde mir von der hiesigen Polizei bestätigt.
Was meinen Führerschein (FS) angeht, so mag die Ablösung der Fotooberfläche nicht besonders schön sein, aber alle erforderlichen Daten sind trotzdem auf dem Dokument zu erkennen. Unabhängig davon habe ich Ihnen mitgeteilt, dass sich die Oberfläche gerade bei meiner Reise nach W durch den dortigen Regen gelöst hat. Der FS steckte in meinem Rucksack, der leider völlig durchnäßt wurde. Daher hatte ich den Defekt nicht bemerkt, sonst hätte ich den FS nicht vorgezeigt.
Auch hier bestreite ich, dass ein ordnungswidriges Verhalten vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
AA“
Aus der Anzeige der API V vom 17.07.2020, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass AA am 21.06.2020 um 15.40 Uhr im Gemeindegebiet von X auf der CC in Fahrtrichtung Westen unterwegs war. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 17 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde abgezogen. Gemessen wurde mit dem Lasermessgerät DD mit der Nummer ***. Bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle konnte sich der Lenker mit einem deutschen Führerschein (Papierform) ausweisen. Dabei war das mit Ösen eingebrachte Lichtbild sowohl auf der linken als auch auf der rechten Seite des Führerscheines abgedruckt. Das Lichtbild selber war komplett weiß, mit wenigen grauen Farbkonturen. Dem Beschwerdeführer wurde in der Anzeige weiters vorgeworfen, dass er einen ungültigen Führerschein verwendet hat, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war, zumal das Lichtbild komplett unkenntlich war und er es unterlassen hat, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. Aus der Anzeige der API römisch fünf vom 17.07.2020, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass AA am 21.06.2020 um 15.40 Uhr im Gemeindegebiet von römisch zehn auf der CC in Fahrtrichtung Westen unterwegs war. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 17 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde abgezogen. Gemessen wurde mit dem Lasermessgerät DD mit der Nummer ***. Bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle konnte sich der Lenker mit einem deutschen Führerschein (Papierform) ausweisen. Dabei war das mit Ösen eingebrachte Lichtbild sowohl auf der linken als auch auf der rechten Seite des Führerscheines abgedruckt. Das Lichtbild selber war komplett weiß, mit wenigen grauen Farbkonturen. Dem Beschwerdeführer wurde in der Anzeige weiters vorgeworfen, dass er einen ungültigen Führerschein verwendet hat, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war, zumal das Lichtbild komplett unkenntlich war und er es unterlassen hat, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.
Der Beschwerdeführer gab vor Ort an, dass er sich das nicht vorstellen könne und er rechtzeitig bei dem Verkehrszeichen abgebremst hätte.
Der Beschwerdeführer war mit dem Personenkraftwagen, behördliches Kennzeichen **-***** (D) am 21.06.2020 im Gemeindegebiet von X auf der CC, bei Strkm *** unterwegs. Es wurde sodann vom amtshandelnden Polizeibeamten GI EE mit dem Lasermessgerät, DD, Nummer Messgerät ***, eine Geschwindigkeitsmessung mit einer Messentfernung von 321 Metern durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 17 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits abgezogen. Die Geschwindigkeitsübertretung fand im Gemeindegebiet von X auf der BB bei Strkm *** statt. Der Beschwerdeführer war mit dem Personenkraftwagen, behördliches Kennzeichen **-***** (D) am 21.06.2020 im Gemeindegebiet von römisch zehn auf der CC, bei Strkm *** unterwegs. Es wurde sodann vom amtshandelnden Polizeibeamten GI EE mit dem Lasermessgerät, DD, Nummer Messgerät ***, eine Geschwindigkeitsmessung mit einer Messentfernung von 321 Metern durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 17 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits abgezogen. Die Geschwindigkeitsübertretung fand im Gemeindegebiet von römisch zehn auf der BB bei Strkm *** statt.
Der Beschwerdeführer wurde sodann einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen und zwar im Gemeindegebiet von X auf der CC bei Strkm *** und wurde festgestellt, dass er einen ungültigen Führerschein verwendet hat, da beim vorgewiesenen Führerschein die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war. Der Führerschein wurde in Papierform vorgewiesen und war das dort befindliche Lichtbild unkenntlich. Ersichtlich sind lediglich graue Farbkonturen. Der Beschwerdeführer hat es dabei unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden dieses Führerscheines) den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.Der Beschwerdeführer wurde sodann einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen und zwar im Gemeindegebiet von römisch zehn auf der CC bei Strkm *** und wurde festgestellt, dass er einen ungültigen Führerschein verwendet hat, da beim vorgewiesenen Führerschein die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war. Der Führerschein wurde in Papierform vorgewiesen und war das dort befindliche Lichtbild unkenntlich. Ersichtlich sind lediglich graue Farbkonturen. Der Beschwerdeführer hat es dabei unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden dieses Führerscheines) den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.
Hinsichtlich dieser Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich keine Zweifel.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 23.03.2021 mit folgendem Inhalt:
„Sehr geehrter AA
!
Sie haben gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.11.2020, Zl ***, zu Spruchpunkt 2., das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Im Rahmen der Manuduktionspflicht werden Sie werden darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, die Aufnahme weiterer Beweise bzw die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der Sie selbst nach Innsbruck geladen werden, zu beantragen.
Sollten Sie eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragen, werden Sie unter einem aufgefordert, bei etwaiger Benennung von Zeugen, den vollständigen Namen samt einer ladungsfähigen Anschrift des/der Zeugen bekanntzugeben, damit dieser/diese zur Verhandlung geladen werden kann/können. Sollte nicht binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens ein entsprechender Antrag gestellt werden, wird davon ausgegangen, dass die Aufnahme weiterer Beweise nicht gewünscht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet wird.
Unpräjudiziell wird Ihnen mitgeteilt, dass bei einem für Sie negativen Ausgang des Verfahrens ein weiterer Prozesskostenanteil in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu bezahlen ist.
Eine Zurückziehung der Beschwerde verursacht dem gegenüber keine zusätzlichen Kosten.
Unter einem werden Sie aufgefordert, binnen der oben genannten Frist, Ihre Einkommens-,
Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)“
Dieses Schreiben blieb bis dato unbeantwortet.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung ergeben sich aus der Anzeige der API V vom 17.07.2020, Zl ***, sowie aus der ergänzenden Stellungnahme des Meldungslegers vom 05.10.2020. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsüberschreitung ergeben sich aus der Anzeige der API römisch fünf vom 17.07.2020, Zl ***, sowie aus der ergänzenden Stellungnahme des Meldungslegers vom 05.10.2020.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Unkenntlichkeit des Führerscheines ergeben sich ebenfalls aus der oben angeführten Anzeige sowie aus der Stellungnahme vom 05.10.2020 sowie aus der dort befindlichen Lichtbildbeilage. Festgehalten wird, dass aus dieser Lichtbildbeilage (der Führerschein des Beschwerdeführers in Farbe und Kopie) das Passfoto nicht mehr erkennbar ist, weshalb der Führerschein ungültig war.
Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO zeigt dieses Zeichen an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. …Gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO zeigt dieses Zeichen an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. …
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung, welche von einem geschulten Straßenaufsichtsorgan mittels eines geeichten Lasermessgerätes vorgenommen wurde, begangen hat.
Gemäß § 14 Abs 4 FSG hat, wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt, oder Beschädigungen oder Merkmale seiner Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht eindeutig fest, dass der Besitzer beim gegenständlich vorgezeigten Führerschein nicht mehr einwandfrei erkennbar war und darüber hinaus das eigentliche Lichtbild auf der linken Seite so abgedruckt war, dass die behördlichen Eintragungen nicht mehr ersichtlich waren.Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, FSG hat, wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (Paragraph 15,). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt, oder Beschädigungen oder Merkmale seiner Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht eindeutig fest, dass der Besitzer beim gegenständlich vorgezeigten Führerschein nicht mehr einwandfrei erkennbar war und darüber hinaus das eigentliche Lichtbild auf der linken Seite so abgedruckt war, dass die behördlichen Eintragungen nicht mehr ersichtlich waren.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer auch diese Übertretung zu verantworten hat.
Der Beschwerdeführer hat daher jeweils den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Übertretungen um sogenannte „Ungehorsamdelikte“ iSd § 5 Abs 2 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben und auch vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers reichen für sich alleine nicht zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Übertretungen um sogenannte „Ungehorsamdelikte“ iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben und auch vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers reichen für sich alleine nicht zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldens war – wie bereits erwähnt – zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerend war kam kein Umstand hinzu. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. ist bei einem Strafrahmen von bis zu € 726,00 ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und auch bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers tat- und schuldangemessen.
Die über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe ist bei einem Strafrahmen von mindestens € 20,00 ebenfalls ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und auch hier tat- und schuldangemessen. Das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.03.2021 blieb unbeantwortet und wurden damit die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse nicht bekanntgegeben, weshalb von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen wird.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
Schlagworte
GeschwindigkeitsübertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.28.0710.2Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021