Entscheidungsdatum
11.06.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
COVID-19-MG §8 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 16.4.2021, ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,
zu Recht:
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrenrömisch eins. Verfahren
Im angefochtenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, sie habe am 23.1.2021 um 8:35 Uhr am Hauptplatz 7, **** Z, als Besucherin der Veranstaltung „Es darf ge- und hinterfragt werden“ beim Betreten eines Veranstaltungsortes ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen, obwohl eine solche gemäß der 2. COVID-19-NotMV, BGBl II 2020/197 idF 2021/17, zu tragen gewesen wäre. Aufgrund der Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs 2, § 4 COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 idF 2021/23 iVm § 12 Abs 2 2. COVID-19-NotMV verhängte die belangte Behörde gemäß § 8 Abs 2 Z 2 COVID-19-MG eine Geldstrafe von € 200 (Ersatzfreiheitstrafe 67 Stunden) und schrieb Verfahrenskosten vor.Im angefochtenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, sie habe am 23.1.2021 um 8:35 Uhr am Hauptplatz 7, **** Z, als Besucherin der Veranstaltung „Es darf ge- und hinterfragt werden“ beim Betreten eines Veranstaltungsortes ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen, obwohl eine solche gemäß der 2. COVID-19-NotMV, BGBl römisch zwei 2020/197 in der Fassung 2021/17, zu tragen gewesen wäre. Aufgrund der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 4, COVID-19-MG, BGBl römisch eins 2020/12 in der Fassung 2021/23 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, 2. COVID-19-NotMV verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, COVID-19-MG eine Geldstrafe von € 200 (Ersatzfreiheitstrafe 67 Stunden) und schrieb Verfahrenskosten vor.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – wiederum zusammengefasst – vor, laut einem im behördlichen Strafverfahren vorgelegten ärztlichen Attest vom 2.9.2020 von CC, Arzt für Allgemeinmedizin, Adresse 3, **** X, sei für die Beschwerdeführerin das Tragen eines „Mundschutzes“ aus medizinischen Gründen „nicht ratsam“. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte die Beschwerdeführerin der Beschwerde stattzugeben Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – wiederum zusammengefasst – vor, laut einem im behördlichen Strafverfahren vorgelegten ärztlichen Attest vom 2.9.2020 von CC, Arzt für Allgemeinmedizin, Adresse 3, **** römisch zehn, sei für die Beschwerdeführerin das Tragen eines „Mundschutzes“ aus medizinischen Gründen „nicht ratsam“. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte die Beschwerdeführerin der Beschwerde stattzugeben Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Gegenüber dem Landesverwaltungsgericht präzisierte CC sein Attest mit Schreiben vom 11.5.2021. Demnach habe es der Beschuldigten im Untersuchungszeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden können, eine „eng anliegende MN-Abdeckung“ zu tragen.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV, BGBl II 2020/598 idF 2021/17)2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-NotMV, BGBl römisch zwei 2020/598 in der Fassung 2021/17)
Veranstaltungen
§ 12 (1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen ist nur für folgende Veranstaltungen zulässig:Paragraph 12, (1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen ist nur für folgende Veranstaltungen zulässig:
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,,
3. Veranstaltungen im Spitzensport gemäß § 13,3. Veranstaltungen im Spitzensport gemäß Paragraph 13,,
7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
(2) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 9 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.(2) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 bis 9 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist bei Veranstaltungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 bis 7 und 9 ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Ausnahmen
§ 15 (3) Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske), einer Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske gelten nichtParagraph 15, (3) Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske), einer Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske gelten nicht
(…)
Glaubhaftmachung
§ 16 (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1, § 12 und § 15 ist auf Verlangen gegenüberParagraph 16, (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph eins,, Paragraph 12 und Paragraph 15, ist auf Verlangen gegenüber
1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
(…)
glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund des § 15 Abs. 3, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.(2) Der Ausnahmegrund des Paragraph 15, Absatz 3,, wonach aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann, ist durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 idF 2021/23)COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG, BGBl römisch eins 2020/12 in der Fassung 2021/23)
Strafbestimmungen
§ 8 (2) WerParagraph 8, (2) Wer
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
Zum Tatzeitpunkt bestand im Außenbereich des Zer Hauptplatzes keine generelle Verpflichtung, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Gemäß § 12 Abs 2 zweiter Satz 2. COVID-19-NotMV bestand eine solche Verpflichtung nur für bestimmte Veranstaltungen, nämlich für Veranstaltungen gemäß § 12 Abs 1 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 2. COVID-19-NotMV. So galt beispielsweise für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (§ 12 Abs 1 Z 2) eine Maskenpflicht, während für bestimmte Sport- und Kulturveranstaltungen (§ 12 Abs 1 Z 3 und 8) keine Maskenpflicht bestand (dazu LVwG Tirol 11.5.2021, LVwG-2021/44/1024).Zum Tatzeitpunkt bestand im Außenbereich des Zer Hauptplatzes keine generelle Verpflichtung, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz 2. COVID-19-NotMV bestand eine solche Verpflichtung nur für bestimmte Veranstaltungen, nämlich für Veranstaltungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 bis 7 und 9 2. COVID-19-NotMV. So galt beispielsweise für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,) eine Maskenpflicht, während für bestimmte Sport- und Kulturveranstaltungen (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, und 8) keine Maskenpflicht bestand (dazu LVwG Tirol 11.5.2021, LVwG-2021/44/1024).
Der Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Strafverfahren lediglich vorgeworfen, den Veranstaltungsort der Veranstaltung „Es darf ge- und hinterfragt werden“ ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ohne dabei einen Mund-Nasen-Schutz getragen zu haben. Abgesehen davon, dass zum Tatzeitpunkt für die Maskenpflicht nicht relevant war, ob bei einer Veranstaltung Sitzplätze zugewiesen oder gekennzeichnet waren, erschließt sich aus der Umschreibung der Tat nicht, ob es sich bei „Es darf ge- und hinterfragt werden“ überhaupt um eine Veranstaltung iSd § 12 Abs 1 2. COVID-19-NotMV gehandelt hat. Aber auch wenn es sich um eine derartige Veranstaltung gehandelt haben sollte, wäre eine Beschreibung jener Tatbestandsmerkmale erforderlich gewesen, aus denen auf eine Veranstaltung nach Z 1, 2, 4, 5, 6, 7 oder 9 und damit auf eine Maskenpflicht geschlossen werden könnte.Der Beschwerdeführerin wurde im vorliegenden Strafverfahren lediglich vorgeworfen, den Veranstaltungsort der Veranstaltung „Es darf ge- und hinterfragt werden“ ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ohne dabei einen Mund-Nasen-Schutz getragen zu haben. Abgesehen davon, dass zum Tatzeitpunkt für die Maskenpflicht nicht relevant war, ob bei einer Veranstaltung Sitzplätze zugewiesen oder gekennzeichnet waren, erschließt sich aus der Umschreibung der Tat nicht, ob es sich bei „Es darf ge- und hinterfragt werden“ überhaupt um eine Veranstaltung iSd Paragraph 12, Absatz eins, 2. COVID-19-NotMV gehandelt hat. Aber auch wenn es sich um eine derartige Veranstaltung gehandelt haben sollte, wäre eine Beschreibung jener Tatbestandsmerkmale erforderlich gewesen, aus denen auf eine Veranstaltung nach Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 7, oder 9 und damit auf eine Maskenpflicht geschlossen werden könnte.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem (Z 1) die als erwiesen angenommene Tat, (Z 2) die Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden ist, sowie (Z 3) die verhängte Strafe an die angewendete Gesetzesbestimmung, zu enthalten. Auf Grund dieser Bestimmung sollen Beschuldigte zum Ersten wissen, was ihnen vorgeworfen wird, um Beweise zur Widerlegung des Tatvorwurfs anbieten zu können. Zum Zweiten soll auch eine Doppelbestrafung verhindert werden. Ebenso soll drittens der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt werden, eine rechtliche Prüfung vornehmen zu können. Zu diesen verpflichtenden Spruchmerkmalen (Tatvorwurf, verletzte Verwaltungsvorschrift sowie Sanktionsnorm) liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (dazu Fister, § 44a VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], Verwaltungsstrafgesetz2 [2017]).Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem (Ziffer eins,) die als erwiesen angenommene Tat, (Ziffer 2,) die Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden ist, sowie (Ziffer 3,) die verhängte Strafe an die angewendete Gesetzesbestimmung, zu enthalten. Auf Grund dieser Bestimmung sollen Beschuldigte zum Ersten wissen, was ihnen vorgeworfen wird, um Beweise zur Widerlegung des Tatvorwurfs anbieten zu können. Zum Zweiten soll auch eine Doppelbestrafung verhindert werden. Ebenso soll drittens der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt werden, eine rechtliche Prüfung vornehmen zu können. Zu diesen verpflichtenden Spruchmerkmalen (Tatvorwurf, verletzte Verwaltungsvorschrift sowie Sanktionsnorm) liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (dazu Fister, Paragraph 44 a, VStG, in Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg], Verwaltungsstrafgesetz2 [2017]).
Durch die Fassung des angefochtenen Spruches bleibt unklar, um was es sich bei „Es darf ge- und hinterfragt werden“ gehandelt hat und, ob dabei eine Maskenpflicht gegolten hat. Es fehlen die wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die eine Maskenpflicht und damit eine Verfehlung der Beschwerdeführerin begründen würden.
„Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zur Last gelegte Tat (zB VwGH 20.5.2019, Ra 2018/02/0043 mwN; 25.9.2018, Ra 2018/05/0019; 8.3.2017, Ra 2016/02/0226).
Grundsätzlich besteht für das Verwaltungsgericht „nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht“ den Spruch der belangten Behörde richtig zu stellen, zu ergänzen und zu präzisieren (VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033; weiters 13.9.2018, Ra 2018/16/0062; 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 28.5.2014, 2012/07/0033; 15.10.2013, 2010/02/0161; 23.5.2012, 2011/17/0298; 19.4.2012, 2010/01/0010). Dabei darf es – so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – jedoch nicht zu einem „Austausch der Tat und Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts“ kommen (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0019; 21.9.2018, Ra 2017/17/0557; 7.8.2018, Ra 2018/02/0139; 8.3.2017, Ra 2016/02/0226; 17.2.2016, Ra 2016/04/0068).
Dem Verwaltungsgericht ist es daher verwehrt, mit zusätzlichen Tatbestandselementen die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens auszudehnen. Der Beschwerde ist daher Folge zu gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Somit erübrigen sich Ausführungen, ob das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Attest als ausreichender Nachweis nach § 16 Abs 2 2. COVID-19-NotMV anzusehen ist. Somit erübrigen sich Ausführungen, ob das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Attest als ausreichender Nachweis nach Paragraph 16, Absatz 2, 2. COVID-19-NotMV anzusehen ist.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
Schlagworte
Teilnahme an Veranstaltung ohne MNSEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.14.1189.4Zuletzt aktualisiert am
20.07.2021