TE Lvwg Erkenntnis 2021/6/25 LVwG-2021/26/1570-1

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Veröffentlicht am 25.06.2021
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Entscheidungsdatum

25.06.2021

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs2 Z3
  1. AWG 2002 § 15 heute
  2. AWG 2002 § 15 gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 15 gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 15 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 15 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  6. AWG 2002 § 15 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  7. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 15 gültig von 01.04.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 15 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 15 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 18.03.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002,

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird teilweise und insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf Euro 225,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von neun Stunden) herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag des Beschwerdeführers zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde mit Euro 22,50 neu festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsnorm des § 15 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und die anzuwendende Strafnorm des § 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 mit „BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 71/2019“ konkretisiert werden.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsnorm des Paragraph 15, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und die anzuwendende Strafnorm des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 mit „BGBl römisch eins Nr 102 aus 2002, in der Fassung BGBl I Nr 71/2019“ konkretisiert werden.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

1)

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben nicht gefährlichen Abfall, und zwar einen Becher aus Kunststoff, am 12.06.2020 um ca. 17:15 Uhr in Y auf eine Böschung, westlich neben der AA1, zwischen Straßenkilometer 9,4 und 9,6 mit der Intention geworfen, diesen dort langfristig zu belassen. Dies, obwohl eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf und der obgenannte Ort keine derartige Deponie

darstellt.“

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 3 iVm § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden) verhängt wurde. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden) verhängt wurde.

Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von € 45,00 zur Zahlung aufgetragen.

Zur Begründung ihrer Strafentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der von der Polizei aufgenommenen Angaben des Anzeigers sowie der Ausführungen des Zeugen CC vor der Behörde der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt als erwiesen feststehe.

Der Beschuldigte habe zum angeführten Tatzeitpunkt am angeführten Tatort einen Becher aus Kunststoff aus einem Fahrzeug geworfen und diesen Abfall dort liegen gelassen, obwohl die betroffene Straßenböschung der AA1 keine genehmigte Abfalldeponie sei.

Der Beschuldigte habe sich des betreffenden Kunststoffbechers ganz klar entledigen wollen, sodass der subjektive Abfallbegriff erfüllt sei.

Im gegenständlichen Fall sei von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, zumal eine bewusste Handlung vorliege und das Unrecht der Tat für jedermann leicht zu erkennen sei.

Der Ahndung von illegalen Müllablagerungen komme hohe generalpräventive Bedeutung zu.

Strafmilderungsgründe seien keine zu erkennen, als erschwerend sei die vorsätzliche Handlung zu werten.

Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seien diese als zumindest durchschnittlich und geordnet einzuschätzen.

Die verhängte Geldstrafe sei daher schuld- und tatangemessen.

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe und für eine Ermahnung würden gegenständlich nicht vorliegen.

2)

Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher erkennbar die Verfahrenseinstellung beantragt wurde.

Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass keiner der vier Fahrzeuginsassen den Vorfall bezeugen könne und es nicht angehe, dass irgendjemand etwas behaupte und dann Anzeige erstatte.

Der Anzeiger solle genau sagen, wer den Becherwurf durchgeführt habe und diese Person genauer beschreiben. Er möge auch angeben, ob der Becher vorne oder hinten aus dem Fahrzeug geworfen worden sei.

Es werde um nochmalige Überprüfung des Falles gebeten.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Verwaltungsstrafsache nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 infolge einer nicht rechtskonformen Abfallablagerung.

Der Beschwerdeführer war am 12.06.2020 mit drei Freunden am X, um dort zu schwimmen.Der Beschwerdeführer war am 12.06.2020 mit drei Freunden am römisch zehn, um dort zu schwimmen.

Anschließend befuhren sie auf dem Nachhauseweg die AA1. CC lenkte den PKW, der Beschwerdeführer saß am Beifahrersitz und auf der Rücksitzbank befanden sich zwei weitere Freunde des Rechtsmittelwerbers.

Um zirka 17.15 Uhr des 12.06.2020 warf der Beschwerdeführer in Y einen Becher aus Kunststoff, also einen nicht gefährlichen Abfall, aus dem fahrenden PKW in der Gemeinde Y auf eine Böschung westlich neben der AA1 zwischen Strkm 9,4 und 9,6, dies mit der Intention, diesen Kunststoffbecher dort langfristig zu belassen, obwohl eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf und der obgenannte Ort keine derartige Deponie darstellt.

Derzeit bezieht der Beschwerdeführer kein Einkommen und wird von seiner Familie unterstützt.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus der gegebenen Aktenlage – insbesondere aus den Angaben des Anzeigers vor der Polizei und aus den Ausführungen des Zeugen CC vor der Behörde – sowie aus der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers selbst ergibt.

So hat der Anzeiger des gegenständlichen Vorfalls vor der Polizei klar geschildert, dass aus dem vor ihm fahrenden PKW des CC zwei Plastikbecher nach rechts auf die Böschung geworfen worden sind, wobei die Beifahrer die Becher aus dem Fahrzeug geworfen haben.

Der zeugenschaftlich vernommene CC gab vor der Behörde wiederum zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer bei der relevanten Fahrt auf dem Beifahrersitz gesessen hat.

Der Beschwerdeführer verantwortete sich gegenüber der belangten Strafbehörde dahingehend, dass sie damals zu viert im Auto gewesen seien und er sich an einen Becherwurf aus dem Auto nicht mehr erinnern könne (E-Mail vom 29.04.2021). Zuvor hatte er noch mit Nachricht vom 11.03.2021 bekanntgegeben, sich an einen Becherwurf nicht zu erinnern, allerdings sich für diesen Vorfall zu entschuldigen, falls er doch den Becher aus dem PKW geworfen habe.

In einer Gesamtbetrachtung dieser Aussagen, zum einen der beiden Zeugen und zum anderen des Beschwerdeführers, gelangte das erkennende Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer den inkriminierten Becherwurf aus dem fahrenden PKW in der Gemeinde Y auf der AA1 vorgenommen hat. Substantiiert hat der Rechtsmittelwerber den strittigen Becherwurf nicht in Abrede gestellt.

Verfahrensmaßgebliche Widersprüche in den vorliegenden Beweisergebnissen liegen nicht vor, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufgelöst werden müssten.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

Die belangte Behörde hat ihre Strafentscheidung auf die Bestimmungen des § 15 Abs 3 und des § 79 Abs 2 Z 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 71/2019, gestützt. Die belangte Behörde hat ihre Strafentscheidung auf die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 3 und des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2019,, gestützt.

Nach § 15 Abs 3 AWG 2002 dürfen Abfälle nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Nach Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 dürfen Abfälle nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Entsprechend der Strafbestimmung des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der nicht gefährliche Abfälle entgegen ua § 15 Abs 3 AWG 2002 sammelt, befördert, lagert oder behandelt. Dieser ist – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – mit Geldstrafe von € 450,00 bis € 8.400,00 zu bestrafen. Entsprechend der Strafbestimmung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der nicht gefährliche Abfälle entgegen ua Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 sammelt, befördert, lagert oder behandelt. Dieser ist – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – mit Geldstrafe von € 450,00 bis € 8.400,00 zu bestrafen.

V.römisch fünf.
Erwägungen:

1)

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

Er hat aus einem fahrenden PKW einen Kunststoffbecher, mithin einen nicht gefährlichen Abfall, zum Tatzeitpunkt am Tatort mit der Absicht geworfen, diesen Kunststoffbecher dort langfristig zu belassen, obwohl die Straßenböschung keine genehmigte Abfalldeponie darstellte.

Diese Tathandlung ist dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft vorwerfbar. Im gesamten Verfahren hat nämlich der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was sein mangelndes Verschulden im Sinne der Vorschrift des § 5 Abs 1 Verwaltungs-strafgesetz 1991 dartun könnte. Diese Tathandlung ist dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft vorwerfbar. Im gesamten Verfahren hat nämlich der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was sein mangelndes Verschulden im Sinne der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungs-strafgesetz 1991 dartun könnte.

Zutreffend hat die belangte Strafbehörde darauf hingewiesen, dass das Unrecht der Tat für jedermann leicht zu erkennen ist.

Auch das entscheidende Verwaltungsgericht geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei Anwendung der gehörigen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt ohne weiteres bekannt sein hat müssen, dass Abfälle nicht einfach aus einem fahrenden Auto an den Straßenrand geworfen werden dürfen.

Die bekämpfte Strafentscheidung war daher zu bestätigen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich vorliegend lediglich dazu veranlasst, entsprechend dem Gebot des § 44a VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113) die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift sowie die anzuwendende Strafbestimmung unter Zitierung der entsprechenden Normen im Spruch anzuführen, mithin deren richtige „Fundstellen“ anzugeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich vorliegend lediglich dazu veranlasst, entsprechend dem Gebot des Paragraph 44 a, VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113) die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift sowie die anzuwendende Strafbestimmung unter Zitierung der entsprechenden Normen im Spruch anzuführen, mithin deren richtige „Fundstellen“ anzugeben.

Die belangte Strafbehörde hat zwar derartige „Fundstellen“ in der angefochtenen Entscheidung angeführt, doch war zum Tatzeitpunkt die Fassung BGBl I Nr 71/2019 relevant, sodass auf Rechtsmittelebene eine entsprechende Korrektur erforderlich wurde. Die belangte Strafbehörde hat zwar derartige „Fundstellen“ in der angefochtenen Entscheidung angeführt, doch war zum Tatzeitpunkt die Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2019, relevant, sodass auf Rechtsmittelebene eine entsprechende Korrektur erforderlich wurde.

2)

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 29.04.2021 angegeben, derzeit kein Einkommen zu beziehen und von seiner Familie unterstützt zu werden.

Entgegen der Annahme der belangten Behörde sind daher die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers als unterdurchschnittlich anzusehen.

Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da die verletzte Norm dem Umweltschutz dient und daran ein erhebliches öffentliches Interesse besteht.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass der Rechtsmittelwerber die Tathandlung aus Unbesonnenheit begangen hat. Insofern kommt ihm entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung sehr wohl ein Strafmilderungsgrund zugute, nämlich jener nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass der Rechtsmittelwerber die Tathandlung aus Unbesonnenheit begangen hat. Insofern kommt ihm entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung sehr wohl ein Strafmilderungsgrund zugute, nämlich jener nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG.

Von der Unbesonnenheit bei der Tathandlung ausgehend vermag das entscheidende Verwaltungsgericht auch der Meinung der belangten Strafbehörde nicht zu folgen, der Beschwerdeführer habe bei der Tat vorsätzlich gehandelt, da er bewusst den Kunststoffbecher aus dem fahrenden Auto geworfen habe. Auf der Grundlage eines unbesonnenen und unbewussten Handelns ist bei der Tatbegehung Fahrlässigkeit anzunehmen, womit aber der von der belangten Behörde angenommene Straferschwerungsgrund der vorsätzlichen Tatbegehung vorliegend wegfällt.

Weitere Erschwerungsgründe sind für das entscheidende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen, ebenso wenig Strafmilderungsgründe. Letztere wurden auch vom Rechtsmittelwerber im Verfahren nicht ausdrücklich geltend gemacht.

Rechtsrichtig hat die belangte Behörde ausgeführt, dass der Ahndung von illegalen Müllablagerungen hohe generalpräventive Bedeutung zukommt, soll doch jedermann deutlich aufgezeigt werden, dass die nicht rechtskonforme Entsorgung von Abfall nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen bleibt.

Für eine Bestrafung sprechen gegenständlich aber auch spezialpräventive Überlegungen, soll doch der Beschwerdeführer hinkünftig zu einer genaueren Beachtung der Vorschriften über die Abfallentsorgung verhalten werden.

Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe gelangte das erkennende Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass im Gegenstandsfall gerade noch einmal die Anwendung einer außerordentlichen Milderung der Strafe gemäß § 20 Verwaltungsstrafgesetz vertreten werden kann, mithin die gesetzlich festgelegte Mindeststrafe auf die Hälfte herabgesetzt werden kann. Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe gelangte das erkennende Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass im Gegenstandsfall gerade noch einmal die Anwendung einer außerordentlichen Milderung der Strafe gemäß Paragraph 20, Verwaltungsstrafgesetz vertreten werden kann, mithin die gesetzlich festgelegte Mindeststrafe auf die Hälfte herabgesetzt werden kann.

Der solcherart reduzierte Strafbetrag entspricht auch besser der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers.

Der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG 1991 war in der vorliegenden Strafsache – wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat – nicht möglich, da insbesondere die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering beurteilt werden kann, kommt doch dem Umweltschutz erhebliches öffentliches Interesse zu. Der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1991 war in der vorliegenden Strafsache – wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat – nicht möglich, da insbesondere die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering beurteilt werden kann, kommt doch dem Umweltschutz erhebliches öffentliches Interesse zu.

3)

Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG konnte in der vorliegenden Rechtssache eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren entfallen, da einerseits in der angefochtenen Strafentscheidung eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und andererseits keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, wobei der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Strafentscheidung ausdrücklich über die Möglichkeit aufgeklärt wurde, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragen zu können. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte in der vorliegenden Rechtssache eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren entfallen, da einerseits in der angefochtenen Strafentscheidung eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und andererseits keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, wobei der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Strafentscheidung ausdrücklich über die Möglichkeit aufgeklärt wurde, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragen zu können.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der vorliegenden Beschwerdesache ist eine über den zu beurteilenden Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht ersichtlich.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Abfallentsorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.26.1570.1

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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