Entscheidungsdatum
28.06.2021Index
19/05 MenschenrechteNorm
EMRK Art8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch den Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen die gewaltsame Verhinderung des Schließens der Wohnungstüre und das anschließende Betreten seiner Wohnung am 14.2.2021 um 1:30 Uhr durch – der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) zurechenbare – Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1.6.2021,
zu Recht erkannt:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
In seiner Maßnahmenbeschwerde vom 29.3.2021 bringt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, das gewaltsame Verhindern des Schließens der Wohnungstüre und das anschließende Betreten seiner Wohnung durch Polizeibeamte am 14.2.2021 um 1:50 Uhr, hätte den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung der Wohnung gemäß Artikel 8 EMRK verletzt.
In ihrer Gegenschrift vom 27.4.2021 entgegnete die belangte Behörde – wiederum zusammengefasst –, das Einschreiten hätte zwar nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz sowie der COVID-19-NotmaßnahmenVO begonnen. Das verfahrensgegenständliche Betreten der Wohnung wäre aber aufgrund eines auffälligen, auf mögliche Straftaten hinweisenden Verhaltens des Türöffners zur Gefahrenerforschung und allfälligen Gefahrenabwehr im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes erfolgt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 1.6.2021 eine mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen der Beschwerdeführer sowie BB für die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer wurde ebenso einvernommen, wie CC und die PolizistInnen DD, EE und FF als ZeugInnen. Im Anschluss daran verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich die Entscheidung. Wiederum im Anschluss daran beantragte der Vertreter der belangten Behörde unverzüglich die Ausfertigung und Zustellung einer ungekürzten schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG.Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 1.6.2021 eine mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen der Beschwerdeführer sowie BB für die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer wurde ebenso einvernommen, wie CC und die PolizistInnen DD, EE und FF als ZeugInnen. Im Anschluss daran verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich die Entscheidung. Wiederum im Anschluss daran beantragte der Vertreter der belangten Behörde unverzüglich die Ausfertigung und Zustellung einer ungekürzten schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.
II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Mieter der Wohnung in der Adresse 1, **** Z. Am 14.2.2021 um 1:30 Uhr befand sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit acht weiteren Personen in seiner Wohnung.
Aufgrund eines Anrufs einer Nachbarin wegen Lärmbelästigung, begab sich die Streife Y 1 bestehend aus DD und EE – ohne Rücksprache mit dem Bürgermeister der Stadt Z und ohne entsprechende Ermächtigung – zum gegenständlichen Gebäude. Dort angekommen forderten diese Verstärkung an, da die Örtlichkeit unbekannt war. Es trafen GG und FF der Streife X ein. Diese vier Polizeibeamten begaben sich in das Gebäude und in weiterer Folge vor die Wohnungstüre, wo sie Musik und Stimmen vernahmen. Aufgrund eines Anrufs einer Nachbarin wegen Lärmbelästigung, begab sich die Streife Y 1 bestehend aus DD und EE – ohne Rücksprache mit dem Bürgermeister der Stadt Z und ohne entsprechende Ermächtigung – zum gegenständlichen Gebäude. Dort angekommen forderten diese Verstärkung an, da die Örtlichkeit unbekannt war. Es trafen GG und FF der Streife römisch zehn ein. Diese vier Polizeibeamten begaben sich in das Gebäude und in weiterer Folge vor die Wohnungstüre, wo sie Musik und Stimmen vernahmen.
Die Polizeibeamtin DD klopfte an die Wohnungstüre, kurze Zeit später öffnete CC. Als dieser die Polizisten erblickte, sprach er das Wort „Scheiße“ und versuchte die Türe wieder zu schließen. Um dies zu verhindern, stellte die Polizeibeamtin DD ihren Fuß in die Türe. CC lies die Türe los und begab sich rasch zurück in die Wohnung. Zuerst betraten die Polizeibeamten EE und FF die Wohnung, dahinter DD. GG forderte Verstärkung an.
Aufgrund der Reaktion des CC nahmen die Polizeibeamten einen gefährlichen Angriff nach dem Sicherheitspolizeigesetz an. Weder vor der Wohnung und somit vor dem Öffnen der Wohnungstür, noch unmittelbar beim Öffnen der Türe durch CC oder beim anschließenden Betreten der Wohnung nahmen die Polizeibeamten Hinweise auf gerichtlich strafbare Handlungen wahr. Keiner der Anwesenden erteilte den Polizeibeamten die Erlaubnis zum Betreten der Wohnung. Als diese sich schon in der Wohnung befanden, fragte CC die Polizeibeamten, ob diese einen Hausdurchsuchungsbefehl hätten. Auch der Beschwerdeführer selbst erkundigte sich bei den Polizeibeamten nach dem Vorliegen eines Hausdurchsuchungsbefehls.
In der Wohnung trafen die Polizeibeamten auf insgesamt acht weitere Anwesende, die sich im Raum bzw in der Wohnung aufhielten. In weiterer Folge stellten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Identität der Anwesenden fest und forderten alle bis auf den Beschwerdeführer auf, die Wohnung zu verlassen. Schließlich verließen die Polizeibeamten die Wohnung und die Amtshandlung war beendet.
Gegen sämtliche der anwesenden Personen führte der Bürgermeister der Stadt Z Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Ausgangsbeschränkungen nach den damals geltenden COVID-19-Regelungen und verhängte Strafen von jeweils € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage). Die dagegen erhobenen Beschwerden gegen die entsprechenden Straferkenntnisse wies das Landesverwaltungsgericht Tirol jeweils als unbegründet ab.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 1.6.2021. Der zentrale Aspekt der Amtshandlung, dass CC die Türe wieder schließen wollte, dies jedoch von der Polizeibeamtin mit ihrem Fuß verhindert wurde und die Polizeibeamten sodann die Wohnung betraten, ist unstrittig. Dies gaben die einschreitenden Polizeibeamten DD („Es hat jedenfalls gleich einmal jemand aufgemacht. Wir sind nicht einmal zum ‚Grüß Gott‘-Sagen gekommen. Daraufhin hat derjenige das Wort „Scheiße“ verwendet und wollte sofort die Tür zuhauen. … Dann habe ich meinen Fuß in die Türe gestellt. Während er die Türe zuschmeißen wollte, habe ich meinen Fuß in die Türe gestellt und in weiterer Folge ist der Herr in die Wohnung reingelaufen. … Inspektor EE und Inspektor FF sind gleich in die Wohnung reingegangen.“), EE („Es ist kurz darauf die Türe geöffnet worden. Es ist jemand bei der Türe gestanden, das habe ich nicht gesehen, ich bin weiter hinten gestanden. Irgendjemand der die Türe geöffnet hat, hat ‚Scheiße‘ gesagt und wollte die Türe wieder schließen. Dies ist verhindert worden, durch einen Fuß in die Türe durch Revierinspektorin DD.“) und FF („Herr CC hat uns gesehen, hat in diesem Kontext ‚Scheiße‘ gesagt und wollte die Türe sofort wieder zuschmeißen. Uns ist das sehr seltsam vorgekommen und die Kollegen der Y Streife haben daraufhin den Fuß in die Türe gestellt.“) übereinstimmend mit dem Zeugen CC („Als ich die Polizisten gesehen habe, wollte ich die Wohnungstüre wieder schließen. Das hat aber nicht genau funktioniert. Ich denke, dass irgendwas in der Türe gesteckt ist. Damit meine ich, dass irgendjemand den Fuß in die Türe gestellt hat. [Dabei streckt der sitzende Zeuge sein rechtes Bein aus und tritt mit diesem ca einen halben Meter nach vorne.] … Dann habe ich hinter mir bemerkt, dass schon mehrere Polizisten in die Wohnung gekommen sind.“) und dem Beschwerdeführer („Ich habe gesehen wie CC die Türe wieder schließen wollte [,] diese wieder zumachen wollte. Dies hat er aber nicht geschafft. … In weiterer Folge sind vier bis fünf Polizisten zu mir ins Wohnzimmer bzw in den Vorraum gegangen.“) an.
Die Feststellungen hinsichtlich der mangelnden Erlaubnis die Wohnung zu betreten, gründen sich auf die – übereinstimmend und glaubwürdig – angegebene Aufforderung an die Polizeibeamten, einen Durchsuchungsbefehl vorzuzeigen, vom Beschwerdeführer („CC hat die Polizeibeamten gefragt, ob sie einen Hausdurchsuchungsbefehl haben. Auch ich habe sie noch einmal gefragt, ob sie einen Hausdurchsuchungsbefehl haben. … Keiner der Polizisten hat mich gefragt, ob sie reinkommen dürfen.“) und vom Zeugen CC („In weiterer Folge habe ich … mehrmals nach einem Durchsuchungsbefehl gefragt. … Auf meine Anfragen hinsichtlich des Durchsuchungsbefehles haben die Polizisten hämisch gelacht und ausgesprochen, den brauchen sie jetzt auch nicht mehr. … Ich habe die Polizisten erst nach dem Hausdurchsuchungsbefehl gefragt[,] als sie schon in der Wohnung herinnen gestanden sind.“). Vor diesem Hintergrund ist es lebensnah, dass eben keine ausdrückliche Erlaubnis des Betretens der Wohnung vorgelegen ist. In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand auch keine Bedeutung zu, dass offenbar keine ausdrückliche Aufforderung an die Polizeibeamten ergangen ist, die Wohnung zu verlassen (Beschwerdeführer: „Über abermalige Befragung, ob ausdrücklich eine Aufforderung an die Polizisten ergangen ist, die Wohnung zu verlassen: Nein.“).
Die weiteren Schritte der Amtshandlung gaben wiederum die einschreitenden Polizeibeamten DD („Da sie Verwaltungsübertretungen begangen haben, haben wir ihre Identitäten festgestellt. … Dann haben wir sie aufgefordert den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen. Nachdem wir den Ausweis vom Ersten kontrolliert haben, hat dieser gefragt, ob er gehen darf. Dieser ist gegangen und in weiterer Folge sind alle anderen auch gegangen.“), EE („Anschließend haben wir die Personen aufgeklärt über die Verwaltungsübertretungen und die Identitäten festgestellt. Die Personen sind über die Anzeigen aufgeklärt worden und haben sich reihenweise aus der Wohnung begeben. Wir sind auch gegangen. Dann war die Amtshandlung beendet.“) und FF („Nachdem die Identitätsfeststellungen fertig war, haben wir alle über die Verwaltungsübertretungen in Kenntnis gesetzt und die Zusammenkunft aufgelöst.“) übereinstimmend und glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung an.
Die fehlende Ermächtigung bzw Rücksprache mit dem Bürgermeister der Stadt Z geht auf die Aussage der Polizeibeamten DD („Über Befragung, ob die MÜG dabei gewesen ist: Nein, die MÜG war nicht dabei, es waren die zwei Streifen [,] die ich gerade geschildert habe. Über Befragung, ob ich Rücksprache mit dem Bürgermeister Z gehalten habe: Nein. Über Befragung, ob wir aufgrund einer Ermächtigung bzw Ersuchen der Behörde eingeschritten sind: Ich vermute einmal, dass die MÜG keine Streife mehr gehabt hat und deshalb sind wir zu diesem Einsatz hingeschickt worden.“) und EE („Über Befragung, ob wir aufgrund einer Ermächtigung oder eines Ersuchens der Stadt Z bzw des Bürgermeisters der Stadt Z eingeschritten sind: Nein.“) zurück.
Die mangelnden Hinweise auf gerichtlich strafbare Handlungen gründen sich auf die diesbezüglich durchwegs vagen, auf jeweils auf unterschiedliche gerichtlich strafbare Handlungen bezugnehmende Aussagen der Polizeibeamten DD („Wir haben den Verdacht gehabt, dass irgendetwas vor sich geht, was einfach nicht passt. Das muss strafrechtlich gewesen sein, irgendwas nach dem Sicherheitspolizeigesetz. … Wie ich es schon geschildert habe, haben wir mehrere Einsätze[,] aber die gegenständliche Reaktion ist keine normale Reaktion bei einem Lärmeinsatz. Über Befragung, was so außergewöhnlich gewesen ist: Dass er sofort geschimpft hat, insbesondere das Wort ‚Scheiße‘, und versucht die Türe zuzuwerfen. Die meisten stehen da, entschuldigen sich und sagen ‚Ja, es tut uns leid, es ist zu laut gewesen‘. … Über Befragung, was ich geglaubt habe, was in der Wohnung passiert: Weiß ich nicht, ganz ehrlich, es hätte alles passieren können. Wenn jemand vergewaltigt wird, kann das passieren. Über Nachfrage, etwas konkreter, was ich befürchtet habe: Ein Strafrechtsdelikt oder irgendeine Vorbereitungshandlung. Über Befragung, was ich in diesem Moment gedacht habe, was in der Wohnung passieren hätte können: ZB ein Vorbereitungsdelikt, wie zB Körperverletzung, was halt so bei Partys passiert; oder sexuelle Belästigung, weil auch Frauen dort waren; oder eine Vorbereitungshandlung für irgendwelche Sachbeschädigungen. Über Befragung, ob ich irgendwelche Anhaltspunkte aufgrund des Verhaltens des Türöffners gehabt habe: Ja, wie ich schon gesagt habe, ich habe den Verdacht gehabt. … Über Befragung, [was wir,] als wir vor der Türe gestanden sind und entweder geklingelt oder geklopft haben[,] gehört haben: Stimmen mehrerer Personen und Musik. … Über Befragung, ob wir Schreie gehört haben: Nein.
Über Befragung, ob es sich nach einer normalen Party angehört hat als wir draußen vor der Türe gestanden sind: Es hat sich nicht nach einer typischen Studentenparty angehört. Da[s] sind sozusagen besoffene Mette[n]. Dort ist … meistens lautere Musik und es wird lauter geredet. Im gegenständlichen Fall war die Musik jedoch etwas leiser. Man hat Stimmen gehört und es wurde nicht gegrölt. Über Vorhalt, ob es bei dieser gegenständlichen Party gesitteter zugegangen ist als bei einer typischen Studentenparty bzw einer typischen besoffenen Mette: Ja, das schon, aber es war trotzdem zu laut. Über Befragung, ob wir nach dem Sicherheitspolizeigesetz reingegangen sind: Ja. Mein erster Moment, als ich den Fuß in die Türe gestellt habe, war aufgrund des SPG. Über Befragung und unter Hinweis auf § 39 Abs 1 SPG, wo als Voraussetzung die Abwehr eines gefährlichen Angriffes erforderlich ist und ein gefährlicher Angriff – einfach [gesprochen] – die Verwirklichung einer gerichtlich strafbaren Handlung ist, und ob außer dem Verhalten des Türöffners (Sprechen des Wortes ‚Scheiße‘ und Schließen der Türe) noch weitere Verdachtsmomente vorgelegen sind: Ja, das Verhalten war sehr verdächtig. Das war sogar so verdächtig, dass die Kollegin GG noch weitere Streifen angefordert hat. Dazu gibt es auch ein Funkprotokoll. Kollegin GG hat gesagt, es würden weitere Streifen benötigt, weil alle flüchten. Über Befragung, ob wir Anhaltspunkte gehabt haben, dass die Leute in dieser Wohnung flüchten würden: Ja, der Türöffner ist ganz schnell davongesprungen, er ist wirklich davongelaufen. Das war für uns so verdächtig, sonst fordern wir bei einem normalen Lärmeinsatz keine zusätzlichen Streifen an. Wer flüchtet denn sonst in seine Wohnung hinein.“), EE („Aufgrund des Verhaltens bin ich davon ausgegangen, dass irgendetwas nicht stimmig ist in dieser Wohnung. Aufgrund des Verhaltens des Türöffners haben wir den Verdacht eines gefährlichen Angriffs bzw eine strafbare Handlung nach dem Suchtmittelgesetz oder etwas Tragischeres gehabt. … In der Wohnung selbst haben wir … keinen Anfangsverdacht auf irgendeinen gefährlichen Angriff gefunden. … Über Befragung, worauf wir die Annahme eines gefährlichen Angriffs gründen: Wie gesagt, wir haben den Lärm schon festgestellt. … Aufgrund der Eigenart der Person[,] die uns die Tür geöffnet hat, in Verbindung mit dem Lärm ist es mir komisch vorgekommen. Über Befragung, was mir komisch vorgekommen ist bzw auf welche strafbare Handlung ich geschlossen hätte: Wie schon gesagt, aufgrund des Lärms verbunden mit dem Verhalten des Türöffners habe ich auf Suchtmittel bzw andere Vorbereitungshandlungen geschlossen.“) und FF („Daraus habe ich geschlossen, dass [er] irgendetwas vor der Polizei zu verbergen hat. Weil er so ruckartig oder so schnell die Türe schließen wollte. Über Befragung, was wir genau für Verdachtsmomente gehabt haben: Wie schon gesagt, es war für uns ein unklarer Sachverhalt. Wir sind ursprünglich wegen des Lärmes hingefahren. Aufgrund des Verhaltens haben wir den Verdacht gehabt, dass etwas zu verbergen ist. Es war uns unklar, was im Raum vor sich geht. Es war für uns unklar, ob es Gefahrenerforschung oder Gefahrenabwehr ist.“). Keiner konnte konkrete Hinweise auf gerichtlich strafbare Handlungen geben. Über Befragung, ob es sich nach einer normalen Party angehört hat als wir draußen vor der Türe gestanden sind: Es hat sich nicht nach einer typischen Studentenparty angehört. Da[s] sind sozusagen besoffene Mette[n]. Dort ist … meistens lautere Musik und es wird lauter geredet. Im gegenständlichen Fall war die Musik jedoch etwas leiser. Man hat Stimmen gehört und es wurde nicht gegrölt. Über Vorhalt, ob es bei dieser gegenständlichen Party gesitteter zugegangen ist als bei einer typischen Studentenparty bzw einer typischen besoffenen Mette: Ja, das schon, aber es war trotzdem zu laut. Über Befragung, ob wir nach dem Sicherheitspolizeigesetz reingegangen sind: Ja. Mein erster Moment, als ich den Fuß in die Türe gestellt habe, war aufgrund des SPG. Über Befragung und unter Hinweis auf Paragraph 39, Absatz eins, SPG, wo als Voraussetzung die Abwehr eines gefährlichen Angriffes erforderlich ist und ein gefährlicher Angriff – einfach [gesprochen] – die Verwirklichung einer gerichtlich strafbaren Handlung ist, und ob außer dem Verhalten des Türöffners (Sprechen des Wortes ‚Scheiße‘ und Schließen der Türe) noch weitere Verdachtsmomente vorgelegen sind: Ja, das Verhalten war sehr verdächtig. Das war sogar so verdächtig, dass die Kollegin GG noch weitere Streifen angefordert hat. Dazu gibt es auch ein Funkprotokoll. Kollegin GG hat gesagt, es würden weitere Streifen benötigt, weil alle flüchten. Über Befragung, ob wir Anhaltspunkte gehabt haben, dass die Leute in dieser Wohnung flüchten würden: Ja, der Türöffner ist ganz schnell davongesprungen, er ist wirklich davongelaufen. Das war für uns so verdächtig, sonst fordern wir bei einem normalen Lärmeinsatz keine zusätzlichen Streifen an. Wer flüchtet denn sonst in seine Wohnung hinein.“), EE („Aufgrund des Verhaltens bin ich davon ausgegangen, dass irgendetwas nicht stimmig ist in dieser Wohnung. Aufgrund des Verhaltens des Türöffners haben wir den Verdacht eines gefährlichen Angriffs bzw eine strafbare Handlung nach dem Suchtmittelgesetz oder etwas Tragischeres gehabt. … In der Wohnung selbst haben wir … keinen Anfangsverdacht auf irgendeinen gefährlichen Angriff gefunden. … Über Befragung, worauf wir die Annahme eines gefährlichen Angriffs gründen: Wie gesagt, wir haben den Lärm schon festgestellt. … Aufgrund der Eigenart der Person[,] die uns die Tür geöffnet hat, in Verbindung mit dem Lärm ist es mir komisch vorgekommen. Über Befragung, was mir komisch vorgekommen ist bzw auf welche strafbare Handlung ich geschlossen hätte: Wie schon gesagt, aufgrund des Lärms verbunden mit dem Verhalten des Türöffners habe ich auf Suchtmittel bzw andere Vorbereitungshandlungen geschlossen.“) und FF („Daraus habe ich geschlossen, dass [er] irgendetwas vor der Polizei zu verbergen hat. Weil er so ruckartig oder so schnell die Türe schließen wollte. Über Befragung, was wir genau für Verdachtsmomente gehabt haben: Wie schon gesagt, es war für uns ein unklarer Sachverhalt. Wir sind ursprünglich wegen des Lärmes hingefahren. Aufgrund des Verhaltens haben wir den Verdacht gehabt, dass etwas zu verbergen ist. Es war uns unklar, was im Raum vor sich geht. Es war für uns unklar, ob es Gefahrenerforschung oder Gefahrenabwehr ist.“). Keiner konnte konkrete Hinweise auf gerichtlich strafbare Handlungen geben.
Insofern sind die Aussagen des Beschwerdeführers („Über Vorhalt der Verantwortung der belangten Behörde, dass aufgrund des Verhaltens von Herrn CC von dem Verdacht eines gefährlichen Angriffes ausgegangen wurde: Dass CC das Wort „Scheiße“ verwendet hat, ist wohl damit zu erklären, dass es uns sehr wohl bewusst war, dass wir mit zehn Leuten zu Zeiten der Ausgangssperre in einer Wohnung feiern und das nicht legal gewesen ist. Über Befragung, ob sonst irgendwelche Anhaltspunkte für gerichtlich strafbare Handlungen gewesen sind: Nein, da war nichts. Wir haben schon laut geredet, das war vielleicht auch nicht ganz geschickt, aber auf gerichtlich strafbare Handlungen kann nichts hingedeutet haben.“) und des Zeugen CC („Über Befragung, ob ich den Polizisten irgendeinen Anhaltspunkt gegeben habe, die auf einen gefährlichen Angriff oder auf eine gerichtlich strafbare Handlung schließen lassen würden: Nein, definitiv nicht. … Über weitere Befragung, ob ich die Geräuschkulisse vor dem Öffnen beschreiben kann, ob es dort Schreie gegeben hat: Es waren keine Schreie im Sinne von ‚wenn jemand bedroht wird‘. Es hat Musik gespielt, die war etwas lauter. Es hat auch Gespräche gegeben, die aufgrund des Lautstärkenpegels auch etwas lauter gewesen ist. Geschrien hat jedoch niemand.“) glaubwürdig, wonach keine gerichtlich strafbaren Handlungen stattgefunden haben.
Die Verwaltungsstrafverfahren und die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden zu den Aktenzahlen 2021/44/1286, 2021/23/1287, 2021/15/1288, 2021/14/1289, 2021/27/1291, 2021/44/1292, 2021/23/1293, 2021/15/1294, 2021/37/1296 geführt.
IV. Rechtslagerömisch vier. Rechtslage
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, BGBl 1958/210 idF III 1998/30)Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, BGBl 1958/210 in der Fassung römisch drei 1998/30)
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Sicherheitspolizeigesetz (SPG, BGBl 1991/566 idF I 2021/86)Sicherheitspolizeigesetz (SPG, BGBl 1991/566 in der Fassung römisch eins 2021/86)
§ 16 Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; GefahrenerforschungParagraph 16, Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
(1) Eine allgemeine Gefahr besteht
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
handelt.
(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Absatz 2,) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.
§ 33 Beendigung gefährlicher AngriffeParagraph 33, Beendigung gefährlicher Angriffe
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.
§ 39 Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und FahrzeugenParagraph 39, Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters ermächtigt, Grundstücke, Räume und Fahrzeuge zu betreten, sofern dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann.
…
(7) Bei Handhabung der Befugnisse der Abs 3 bis 6 ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahren und dass Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. Die Bestimmungen der §§ 121, 122 Abs 2 und 3 und 96 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.(7) Bei Handhabung der Befugnisse der Absatz 3 bis 6 ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahren und dass Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 121, 122, Absatz 2 und 3 und 96 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.
COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 in der zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 14.2.2021 geltenden Fassung 2020/138)COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG, BGBl römisch eins 2020/12 in der zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 14.2.2021 geltenden Fassung 2020/138)
§ 6 Mitwirkung von Organen des öffentlichen SicherheitsdienstesParagraph 6, Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (Paragraph 50, VStG).
(3) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.(3) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Absatz eins, vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.
§ 9 KontrolleParagraph 9, Kontrolle
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde und über deren Ersuchen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht gemäß § 6 können die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, die von ihnen herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und bestimmte Orte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde und über deren Ersuchen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht gemäß Paragraph 6, können die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, die von ihnen herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel und bestimmte Orte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.
(2) Vom Betretungsrecht gemäß Abs. 1 nicht erfasst sind Betretungen von auswärtigen Arbeitsstellen, die sich im privaten Wohnbereich befinden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.(2) Vom Betretungsrecht gemäß Absatz eins, nicht erfasst sind Betretungen von auswärtigen Arbeitsstellen, die sich im privaten Wohnbereich befinden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 idF 2021/90)COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG, BGBl römisch eins 2020/12 in der Fassung 2021/90)
§ 10 Mitwirkung von Organen des öffentlichen SicherheitsdienstesParagraph 10, Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (Paragraph 50, VStG).
Zu diesem Zweck dürfen Betriebsstätten, Arbeitsorte mit Ausnahme solcher im privaten Wohnbereich, Verkehrsmittel, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft mit Ausnahme solcher im privaten Wohnbereich betreten werden.
(3) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.(3) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Absatz eins, vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.
Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG, LGBl 1976/60 idF 2020/161)Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG, LGBl 1976/60 in der Fassung 2020/161)
§ 2 VerordnungsermächtigungParagraph 2, Verordnungsermächtigung
Die Gemeinde kann, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten zur Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes erforderlich ist, durch Verordnung zeitliche und örtliche Beschränkungen
a) für die Verwendung oder den Betrieb von
1. Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten,
2. Schnee-Erzeugungsgeräten,
3. Modellflugkörpern,
4. Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten;
b) für das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen u.dgl. sowie für die Ausführung anderer Haus- und Gartenarbeiten festlegen.
§ 3 Polizeiliche MaßnahmenParagraph 3, Polizeiliche Maßnahmen
Die Behörde kann, um ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärm zu beenden,
a) Personen, die störenden Lärm verursachen, von einem öffentlichen Ort verweisen;
b) Sachen außer Betrieb setzen, abnehmen oder sicherstellen.
§ 25 Durchführung polizeilicher MaßnahmenParagraph 25, Durchführung polizeilicher Maßnahmen
(1) Die im § 3, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 6 und 7, § 12 und § 24 vorgesehenen polizeilichen Maßnahmen sind erst nach fruchtloser Androhung, soweit diese den Umständen nach möglich ist, und überdies nur dann zulässig, wenn der daraus für den Betroffenen sich ergebende Nachteil das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht offenkundig überwiegt.(1) Die im Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 7, Absatz eins, 6 und 7, Paragraph 12 und Paragraph 24, vorgesehenen polizeilichen Maßnahmen sind erst nach fruchtloser Androhung, soweit diese den Umständen nach möglich ist, und überdies nur dann zulässig, wenn der daraus für den Betroffenen sich ergebende Nachteil das öffentliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht offenkundig überwiegt.
…
(8) Die Organe der Behörde sind berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um eine der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen anzuwenden.(8) Die Organe der Behörde sind berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um eine der im Absatz eins, angeführten Maßnahmen anzuwenden.
§ 28 Mitwirkung der BundespolizeiParagraph 28, Mitwirkung der Bundespolizei
(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 4, soweit er sich auf § 2 bezieht, des § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 und der §§ 20 bis 22, als Hilfsorgan der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (§ 23 Abs. 2) durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme des Paragraph 4,, soweit er sich auf Paragraph 2, bezieht, des Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, e und f und Absatz 2 und der Paragraphen 20 bis 22, als Hilfsorgan der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (Paragraph 23, Absatz 2,) durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
(2) Die Bundespolizei hat den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse bei der Abnahme von Tieren nach § 6 Abs. 6 und § 6a Abs. 7 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.(2) Die Bundespolizei hat den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse bei der Abnahme von Tieren nach Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraph 6 a, Absatz 7, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
V. Erwägungenrömisch fünf. Erwägungen
A. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über diese Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder. Die Landesverwaltungsgerichte erkennen gemäß § 88 Abs 1 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über diese Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder. Die Landesverwaltungsgerichte erkennen gemäß Paragraph 88, Absatz eins, SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde rügt die zwangsweise Verhinderung des Schließens der Wohnungstüre und das Betreten der Wohnung am 14.2.2021 in **** Z. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist somit sachlich und örtlich zuständig.
B. Rechtzeitigkeit der Maßnahmenbeschwerde
Die Amtshandlung fand am Sonntag, 14.2.2021, um 1:30 Uhr statt. Die gegenständliche Beschwerde wurde laut Poststempel am Montag, 29.3.2021, aufgegeben. Da die sechswöchige Frist zur Beschwerdeerhebung am 28.3.2021 und somit an einem Sonntag endete, ist die – am darauffolgenden Montag, 29.3.2021, bei der Post aufgegebene – Beschwerde gemäß § 33 Abs 2 AVG rechtzeitig.Die Amtshandlung fand am Sonntag, 14.2.2021, um 1:30 Uhr statt. Die gegenständliche Beschwerde wurde laut Poststempel am Montag, 29.3.2021, aufgegeben. Da die sechswöchige Frist zur Beschwerdeerhebung am 28.3.2021 und somit an einem Sonntag endete, ist die – am darauffolgenden Montag, 29.3.2021, bei der Post aufgegebene – Beschwerde gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG rechtzeitig.
C. Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.2.2007, 2006/11/0154). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (dazu VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 1.3.2016, Ra 2016/18/0008; 29.7.2009, 2008/18/0687 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht vergleiche VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.2.2007, 2006/11/0154). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann (dazu VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 1.3.2016, Ra 2016/18/0008; 29.7.2009, 2008/18/0687 mwN).
In diesem Sinne wurde ua das Aufsperren verschlossener Räume oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw in eine Wohnung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert (vgl VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069; 22.1.2002, 99/11/0294).In diesem Sinne wurde ua das Aufsperren verschlossener Räume oder das gewaltsame Eindringen in ein ehemaliges Geschäftslokal bzw in eine Wohnung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert vergleiche VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069; 22.1.2002, 99/11/0294).
Der Verfassungsgerichtshof sah die Abhaltung einer militärischen Übung ohne die Zustimmung des Grundeigentümers (vgl VfSlg 10.409/1985), das Betreten eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten (VfSlg 12.122/1989), das Betreten und die Nachschau in einer Wohnung, ohne dass dies freiwillig gestattet worden wäre (vgl VfSlg 12.053/1989), als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an, obwohl in all diesen Fällen physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht worden war (VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069).Der Verfassungsgerichtshof sah die Abhaltung einer militärischen Übung ohne die Zustimmung des Grundeigentümers vergleiche VfSlg 10.409 aus 1985,), das Betreten eines Hauses und die ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorgenommene Nachschau in einigen Zimmern durch einen Gendarmeriebeamten (VfSlg 12.122 aus 1989,), das Betreten und die Nachschau in einer Wohnung, ohne dass dies freiwillig gestattet worden wäre vergleiche VfSlg 12.053 aus 1989,), als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an, obwohl in all diesen Fällen physischer Zwang weder ausgeübt noch angedroht worden war (VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069).
Die gegenständlich zu beurteilende Amtshandlung der Verhinderung des Schließens der Wohnungstüre und in weiterer Folge das Betreten der Wohnung stellt sohin unbestritten einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Maßnahmenbeschwerde ist somit zulässig.
D. Prüfung einer gesetzlichen Ermächtigung
1. Allgemeines
Während § 9 StGG iVm dem Hausrechtsgesetz (bloß) Schutz vor willkürlichen Hausdurchsuchungen bietet (zum Schutzbereich zB VfSlg 6.328/1970; zur Abgrenzung zum Betretungsrecht VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302, 0303 mwN) und somit gegenständlich nicht anwendbar ist, garantiert Art 8 EMRK neben dem Recht auf Achtung des Privatlebens auch das Recht auf Achtung der Wohnung. Darunter fällt unter anderem das bloße unrechtmäßige Betreten (EGMR 23.9.1998, McLeod, 24.755/94 = NLMR 1998, 197; 28.7.2009, Rachwalski & Ferenc, 47.709/99, Rz 72) und das gewaltsame Eindringen durch staatliche Organe (VfSlg 11.266/1987; EGMR 18.7.2006, Keagan, 28.867/03 = NLMR 2006, 198). Schutzgut des Grundrechts ist die Wohnung als persönlicher Entfaltungs- und Rückzugsraum, somit die Intimsphäre (VfSlg 1486/1933, 5182/1965, 9525/1982, 11.981/1989, 9525/1982,Während Paragraph 9, StGG in Verbindung mit dem Hausrechtsgesetz (bloß) Schutz vor willkürlichen Hausdurchsuchungen bietet (zum Schutzbereich zB VfSlg 6.328 aus 1970,; zur Abgrenzung zum Betretungsrecht VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302, 0303 mwN) und somit gegenständlich nicht anwendbar ist, garantiert Artikel 8, EMRK neben dem Recht auf Achtung des Privatlebens auch das Recht auf Achtung der Wohnung. Darunter fällt unter anderem das bloße unrechtmäßige Betreten (EGMR 23.9.1998, McLeod, 24.755/94 = NLMR 1998, 197; 28.7.2009, Rachwalski & Ferenc, 47.709/99, Rz 72) und das gewaltsame Eindringen durch staatliche Organe (VfSlg 11.266 aus 1987,; EGMR 18.7.2006, Keagan, 28.867/03 = NLMR 2006, 198). Schutzgut des Grundrechts ist die Wohnung als persönlicher Entfaltungs- und Rückzugsraum, somit die Intimsphäre (VfSlg 1486 aus 1933,, 5182 aus 1965,, 9525 aus 1982,, 11.981 aus 1989,, 9525 aus 1982,,
10.124/1984, 11.981/1989, 12.056/1989; Muzak, B-VG6, Art 8 MRK, II.12). 10.124 aus 1984,, 11.981 aus 1989,, 12.056 aus 1989,; Muzak, B-VG6, Artikel 8, MRK, römisch zwei.12).
Durch die – im gegenständlichen Fall zu prüfende – Verhinderung des Schließens der Wohnungstüre und in weiterer Folge das Betreten der Wohnung griffen die Polizeibeamten in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung der Wohnung (Art 8 EMRK) des Beschwerdeführers ein. Deshalb – und auch aufgrund des Legalitätsprinzips nach Art 18 Abs 1 B-VG – bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0291 mit Hinweis auf VwGH 13.11.2008, 2003/01/0382). Wie von der belangten Behörde ausdrücklich angegeben, erfolgte der Polizeieinsatz ursprünglich aufgrund von Lärmerregung nach dem Tiroler Landespolizeigesetz. Die gegenständlich zu prüfende Maßnahme erfolgte jedoch – so die belangte Behörde ausdrücklich – aufgrund des auffälligen auf mögliche Straftaten hinweisenden Verhaltens des Türöffners zur Gefahrenerforschung und allfälligen Gefahrenabwehr nach dem Sicherheitspolizeigesetz. Im Anschluss an die Amtshandlung wurden gegen die Anwesenden Verwaltungsstrafverfahren wegen des COVID-19-Maßnahmengesetzes geführt. Somit ist die Zulässigkeit des Betretens der Wohnung nach den Tiroler Landes-Polizeigesetz, dem COVID-19-Maßnahmengesetz und dem Sicherheitspolizeigesetz zu prüfen.Durch die – im gegenständlichen Fall zu prüfende – Verhinderung des Schließens der Wohnungstüre und in weiterer Folge das Betreten der Wohnung griffen die Polizeibeamten in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung der Wohnung (Artikel 8, EMRK) des Beschwerdeführers ein. Deshalb – und auch aufgrund des Legalitätsprinzips nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG – bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0291 mit Hinweis auf VwGH 13.11.2008, 2003/01/0382). Wie von der belangten Behörde ausdrücklich angegeben, erfolgte der Polizeieinsatz ursprünglich aufgrund von Lärmerregung nach dem Tiroler Landespolizeigesetz. Die gegenständlich zu prüfende Maßnahme erfolgte jedoch – so die belangte Behörde ausdrücklich – aufgrund des auffälligen auf mögliche Straftaten hinweisenden Verhaltens des Türöffners zur Gefahrenerforschung und allfälligen Gefahrenabwehr nach dem Sicherheitspolizeigesetz. Im Anschluss an die Amtshandlung wurden gegen die Anwesenden Verwaltungsstrafverfahren wegen des COVID-19-Maßnahmengesetzes geführt. Somit ist die Zulässigkeit des Betretens der Wohnung nach den Tiroler Landes-Polizeigesetz, dem COVID-19-Maßnahmengesetz und dem Sicherheitspolizeigesetz zu prüfen.
2. Tiroler Landes-Polizeigesetz
§ 25 Abs 8 TLPG berechtigt Organe der Behörde zum Betreten von Grundstücken und Gebäuden, soweit dies erforderlich ist, um in § 3 vorgesehene polizeiliche Maßnahmen anzuwenden. § 3 TLPG ermächtigt die Behörde zur Beendigung von ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärm, (a) Personen, die störenden Lärm verursachen, von einem öffentlichen Ort zu verweisen, und (b) Sachen außer Betrieb zu setzen, abzunehmen oder sicherzustellen.Paragraph 25, Absatz 8, TLPG berechtigt Organe der Behörde zum Betreten von Grundstücken und Gebäuden, soweit dies erforderlich ist, um in Paragraph 3, vorgesehene polizeiliche Maßnahmen anzuwenden. Paragraph 3, TLPG ermächtigt die Behörde zur Beendigung von ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärm, (a) Personen, die störenden Lärm verursachen, von einem öffentlichen Ort zu verweisen, und (b) Sachen außer Betrieb zu setzen, abzunehmen oder sicherzustellen.
Abgesehen davon, dass sich weder die belangte Behörde noch die einschreitenden Polizeibeamten selbst auf diese Bestimmung stützten, ist der Bürgermeister nach § 23 Abs 1 TLPG das zuständige Organ. Vor der Amtshandlung haben die einschreitenden Polizeibeamten weder eine Ermächtigung des Bürgermeisters eingeholt, noch mit diesem in irgendeiner Form Rücksprache gehalten. Beim Einschreiten nach § 3 TLPG ist keine Hilfeleistung durch die Bundespolizei vorgesehen (vgl § 28 Abs 2 TLPG).Abgesehen davon, dass sich weder die belangte Behörde noch die einschreitenden Polizeibeamten selbst auf diese Bestimmung stützten, ist der Bürgermeister nach Paragraph 23, Absatz eins, TLPG das zuständige Organ. Vor der Amtshandlung haben die einschreitenden Polizeibeamten weder eine Ermächtigung des Bürgermeisters eingeholt, noch mit diesem in irgendeiner Form Rücksprache gehalten. Beim Einschreiten nach Paragraph 3, TLPG ist keine Hilfeleistung durch die Bundespolizei vorgesehen vergleiche Paragraph 28, Absatz 2, TLPG).
Die Bundespolizei hat gemäß § 28 Abs 1 TLPG lediglich bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 4, soweit er sich auf § 2 bezieht (somit Verordnungen der Gemeinde zur Abwehr von näher angeführten Lärmbelästigungen), als Hilfsorgan der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (§ 23 Abs 2) durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken. Ein Betretungsrecht folgt aus dieser Bestimmung allerdings nicht (dazu LVwG Tirol 3.5.2019, LVwG-2018/12/1761).Die Bundespolizei hat gemäß Paragraph 28, Absatz eins, TLPG lediglich bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme des Paragraph 4,, soweit er sich auf Paragraph 2, bezieht (somit Verordnungen der Gemeinde zur Abwehr von näher angeführten Lärmbelästigungen), als Hilfsorgan der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (Paragraph 23, Absatz 2,) durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken. Ein Betretungsrecht folgt aus dieser Bestimmung allerdings nicht (dazu LVwG Tirol 3.5.2019, LVwG-2018/12/1761).
Auch wenn sich weder die belangte Behörde noch die einschreitenden Polizeiorgane selbst auf das Tiroler Landes-Polizeigesetz stützten, ist zu bemerken, dieses kann nicht als gesetzliche Ermächtigung für das Betreten der Wohnung herangezogen werden.
3. COVID-19-Maßnahmengesetz
In der zum Zeitpunkt der Amtshandlung geltenden Fassung (BGBl I 2020/138) sah § 6 Abs 1 COVID-19-MG eine Unterstützung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz zuständiger Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor. In der zum Zeitpunkt der Amtshandlung geltenden Fassung (BGBl römisch eins 2020/138) sah Paragraph 6, Absatz eins, COVID-19-MG eine Unterstützung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz zuständiger Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor.
Weder von der belangten Behörde noch von den einschreitenden Polizeibeamten wurde ein Ersuchen der nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz zuständigen Behörden und Organe im Sinne des § 6 (nunmehr 10) Abs 1 COVID-19-MG behauptet oder bewiesen. Weder von der belangten Behörde noch von den einschreitenden Polizeibeamten wurde ein Ersuchen der nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz zuständigen Behörden und Organe im Sinne des Paragraph 6, (nunmehr 10) Absatz eins, COVID-19-MG behauptet oder bewiesen.
Zum Zeitpunkt der Amtshandlung sah § 6 Abs 2 Z 2 COVID-19-MG zwar eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Vollziehung des COVID-19-Maßnahmengesetzes und darauf gestützter Verordnungen unter anderem durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens vor. Der mit „Sicherung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung“ überschriebene zweite Abschnitt des Verwaltungsstrafgesetzes sieht zwar zahlreiche Maßnahmen für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, wie zB Identitätsfeststellung (§ 34b), Festnahme (§ 35), Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a) und Beschlagnahme von Verfallsgegenständen (§ 39 Abs 2). Eine Ermächtigung zum Betreten von Gebäuden und Grundstücken ist darin jedoch nicht vorgesehen.Zum Zeitpunkt der Amtshandlung sah Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, COVID-19-MG zwar eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Vollziehung des COVID-19-Maßnahmengesetzes und darauf gestützter Verordnungen unter anderem durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens vor. Der mit „Sicherung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung“ überschriebene zweite Abschnitt des Verwaltungsstrafgesetzes sieht zwar zahlreiche Maßnahmen für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, wie zB Identitätsfeststellung (Paragraph 34 b,), Festnahme (Paragraph 35,), Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (Paragraph 37 a,) und Beschlagnahme von Verfallsgegenständen (Paragraph 39, Absatz 2,). Eine Ermächtigung zum Betreten von Gebäuden und Grundstücken ist darin jedoch nicht vorgesehen.
Durch BGBl I 2021/90 (in Kraft seit 28.5.2021) wurde diese Bestimmung (nunmehr § 10) in Abs 2 um folgenden Satz ergänzt: „Zu diesem Zweck dürfen Betriebsstätten, Arbeitsorte mit Ausnahme solcher im privaten Wohnbereich, Verkehrsmittel, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft mit Ausnahme solcher im privaten Wohnbereich betreten werden.“ Der nunmehr geltende – freilich nach der gegenständlich angefochtenen Amtshandlung erlassene – § 10 Abs 2 COVID-19-MG sieht zwar grundsätzlich Betretungsermächtigungen vor. Dabei ist der private Wohnbereich jedoch ausdrücklich ausgenommen.Durch BGBl römisch eins 2021/90 (in Kraft seit 28.5.2021) wurde diese Bestimmung (nunmehr Paragraph 10,) in Absatz 2, um folgenden Satz ergänzt: „Zu diesem Zweck dürfen Betriebsstätten, Arbeitsorte mit Ausnahme solcher im privaten Wohnbereich, Verkehrsmittel, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft mit Ausnahme solcher im privaten Wohnbereich betreten werden.“ Der nunmehr geltende – freilich nach der gegenständlich angefochtenen Amtshandlung erlassene – Paragraph 10, Absatz 2, COVID-19-MG sieht zwar grundsätzlich Betretungsermächtigungen vor. Dabei ist der private Wohnbereich jedoch ausdrücklich ausgenommen.
Somit bestand weder zum Zeitpunkt der Amtshandlung noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Ermächtigung für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gestützt auf das COVID-19-Maßnahmengesetz, private Wohnbereiche zu betreten.
Auf das COVID-19-Maßnahmengesetz kann sich die gegenständliche angefochtene Amtshandlung nicht stützen.
4. Sicherheitspolizeigesetz
§ 39 Abs 1 SPG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Betretung von Grundstücken und Räumen, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist. Eine weitere Ermächtigung liegt vor, sofern dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann (§ 39 Abs 2 SPG).Paragraph 39, Absatz eins, SPG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Betretung von Grundstücken und Räumen, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist. Eine weitere Ermächtigung liegt vor, sofern dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann (Paragraph 39, Absatz 2, SPG).
Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft die Sicherheitsbehörden gemäß § 19 Abs 1 SPG die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, wenn die Abwehr der Gefährdung (1) nach den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt oder (2) zum Hilfs- und Rettungswesen oder zur Feuerpolizei gehört.Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft die Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph 19, Absatz eins, SPG die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht, wenn die Abwehr der Gefährdung (1) nach den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt oder (2) zum Hilfs- und Rettungswesen oder zur Feuerpolizei gehört.
Weder von der belangten Behörde selbst noch von den einschreitenden Polizeiorganen wurde eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen behauptet oder bewiesen. Auch sonst sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Hinweise auf das Vorliegen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht gemäß § 19 Abs 1 SPG hervorgekommen. Diese Voraussetzung gemäß § 39 Abs 1 SPG liegt somit nicht vor.Weder von der belangten Behörde selbst noch von den einschreitenden Polizeiorganen wurde eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefährdung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder des Eigentums von Menschen behauptet oder bewiesen. Auch sonst sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Hinweise auf das Vorliegen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, SPG hervorgekommen. Diese Voraussetzung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SPG liegt somit nicht vor.
Die zweite Voraussetzung des § 39 Abs 1 SPG ist die Abwehr eines gefährlichen Angriffs. Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Tatbestand nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz, dem Fremdenpolizeigesetz, dem Suchtmittelgesetz, dem Anti-Doping-Bundesgesetz oder dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz handelt.Die zweite Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz eins, SPG ist die Abwehr eines gefährlichen Angriffs. Ein gefährlicher Angriff ist nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Tatbestand nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz, dem Fremdenpolizeigesetz, dem Suchtmittelgesetz, dem Anti-Doping-Bundesgesetz oder dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz handelt.
Ein gefährlicher Angriff liegt in aller Regel bei einer schon erfolgten Verwirklichung der gerichtlich strafbaren Handlung vor (§ 16 Abs 2 SPG). Daneben ist ein Verhalten als gefährlicher Angriff einzustufen, der darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird (§ 16 Abs 3 SPG).Ein gefährlicher Angriff liegt in aller Regel bei einer schon erfolgten Verwirklichung der gerichtlich strafbaren Handlung vor (Paragraph 16, Absatz 2, SPG). Daneben ist ein Verhalten als gefährlicher Angriff einzustufen, der darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird (Paragraph 16, Absatz 3, SPG).
Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht. Auf Grund des sich ihm bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (VwGH 8.9.2009, 2008/17/0061).
Die Ermächtigung zur Betretung von Grundstücken und Wohnungen gemäß § 39 Abs 1 SPG orientiert sich ausschließlich an der Abwehr eines gefährlichen Angriffs, nicht an der Gefahrenerforschung.Die Ermächtigung zur Betretung von Grundstücken und Wohnungen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SPG orientiert sich ausschließlich an der Abwehr eines gefährlichen Angriffs, nicht an der Gefahrenerforschung.
Der Türöffner sprach, als er die Polizeibeamten im Gang vor der Wohnung erblickte, das Wort „Scheiße“ und versuchte die Türe rasch zu schließen. Dieses Verhalten mag aus Sicht der einschreitenden Polizeibeamten ungewöhnlich gewesen sein und – nach deren Angaben – den Eindruck vermittelt haben, Vorgänge in der Wohnung sollen vor der Polizei verborgen werden. Trotzdem kann aus diesem Verhalten alleine – ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte – nicht auf einen gefährlichen Angriff nach § 16 Abs 2 SPG und somit auf die rechtswidrige Verwirklichung einer gerichtlich strafbaren Handlung geschlossen werden. Vielmehr übte der Türöffner – im Gegenteil – das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung nach Art 8 EMRK aus. Dessen Schutzbereich ist es gerade, Organen des Staates ohne triftigen Grund keinen Einblick in die Wohnung oder damit verbunden Angelegenheiten des Privatlebens geben zu müssen (dazu VfSlg 12.689/1991). Der Türöffner sprach, als er die Polizeibeamten im Gang vor der Wohnung erblickte, das Wort „Scheiße“ und versuchte die Türe rasch zu schließen. Dieses Verhalten mag aus Sicht der einschreitenden Polizeibeamten ungewöhnlich gewesen sein und – nach deren Angaben – den Eindruck vermittelt haben, Vorgänge in der Wohnung sollen vor der Polizei verborgen werden. Trotzdem kann aus diesem Verhalten alleine – ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte – nicht auf einen gefährlichen Angriff nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG und somit auf die rechtswidrige Verwirklichung einer gerichtlich strafbaren Handlung geschlossen werden. Vielmehr übte der Türöffner – im Gegenteil – das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung nach Artikel 8, EMRK aus. Dessen Schutzbereich ist es gerade, Organen des Staates ohne triftigen Grund keinen Einblick in die Wohnung oder damit verbunden Angelegenheiten des Privatlebens geben zu müssen (dazu VfSlg 12.689 aus 1991,).
Da kein gefährlicher Angriff vorlag, konnte dieser auch nicht abgewehrt werden. Die – gegenwärtig zu prüfende – Verhinderung des Schließens der Wohnungstüre und in weiterer Folge das Betreten der Wohnung findet somit in der gesetzlichen Ermächtigung des § 39 SPG keine Deckung (zu einer vergleichbaren Konstellation LVwG Tirol 3.5.2019, LVwG-2018/12/1761).Da kein gefährlicher Angriff vorlag, konnte dieser auch nicht abgewehrt werden. Die – gegenwärtig zu prüfende – Verhinderung des Schließens der Wohnungstüre und in weiterer Folge das Betreten der Wohnung findet somit in der gesetzlichen Ermächtigung des Paragraph 39, SPG keine Deckung (zu einer vergleichbaren Konstellation LVwG Tirol 3.5.2019, LVwG-2018/12/1761).
E. Fazit
Das Verhalten der Polizeibeamten mag aus polizeitaktischer Sicht sinnvoll erscheinen. So bleiben Polizeiorganen vor einer geschlossenen Wohnungstüre weit weniger Möglichkeiten übrig, die Amtshandlung fortzusetzen, als bei einer offenen Türe.
Die zwangsweise Verhinderung des Schließens der Wohnungstüre und das Betreten der Wohnung kann sich im gegenständlichen Fall jedoch weder auf das Tiroler Landes-Polizeigesetz oder das COVID-19-Maßnahmengesetz noch auf das Sicherheitspolizeigesetz stützen.
Die Polizeiorgane verletzten somit durch ihr Einschreiten das Recht des Beschwerdeführers nach Art 8 EMRK ohne eine entsprechende einfachgesetzliche Grundlage. Diese wäre jedoch nach Art 8 Abs 2 EMRK sowie nach dem Legalitätsprinzip gemäß Art 18 B-VG erforderlich gewesen.Die Polizeiorgane verletzten somit durch ihr Einschreiten das Recht des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK ohne eine entsprechende einfachgesetzliche Grundlage. Diese wäre jedoch nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK sowie nach dem Legalitätsprinzip gemäß Artikel 18, B-VG erforderlich gewesen.
Der Beschwerdeführer wurde somit durch die Verhinderung des Schließens der Türe und das Betreten der Wohnung durch die Polizeibeamten in seinen Rechten verletzt.
F. Kosten
Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen, (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzte Pauschalbeträge (§ 35 Abs 4 VwGVG). Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten (Ziffer eins,) Kommissionsgebühren und Barauslagen, (Ziffer 2,) Fahrtkosten sowie (Ziffer 3,) durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzte Pauschalbeträge (Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG). Dieser Aufwandersatz ist gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.
Der Beschwerdeführer beantragte Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß. Deshalb sind dem Beschwerdeführer jeweils der Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 1 VwG-AufwandersatzVO) von € 737,60 und der Verhandlungsaufwand (§ 1 Z 2 leg cit) von € 922, sowie die Eingabengebühr von € 30, insgesamt somit € 1.689,60, zuzusprechen.Der Beschwerdeführer beantragte Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß. Deshalb sind dem Beschwerdeführer jeweils der Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwandersatzVO) von € 737,60 und der Verhandlungsaufwand (Paragraph eins, Ziffer 2, leg cit) von € 922, sowie die Eingabengebühr von € 30, insgesamt somit € 1.689,60, zuzusprechen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN; 25.9.2017, Ra 2017/20/0282).Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN; 25.9.2017, Ra 2017/20/0282).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
M i t t e i l u n g
Der Beschwerdeführer hat nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z 1 lit b Gebührengesetz 1957, BGBl 1957/276 idF I 2019/103 iVm der Eingabengebührverordnung, BGBl II 2014/387 idF 2017/118, für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde eine Eingabengebühr von € 30 zu entrichten. Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.Der Beschwerdeführer hat nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz 1957, BGBl 1957/276 in der Fassung römisch eins 2019/103 in Verbindung mit der Eingabengebührverordnung, BGBl römisch zwei 2014/387 in der Fassung 2017/118, für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde eine Eingabengebühr von € 30 zu entrichten. Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung zu übersenden.
Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr erfolgen (§ 9 Gebührengesetz). Für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung dieser mitgeteilten Gebühren erfolgt gemäß § 34 Gebührengesetz eine Meldung an das Finanzamt, welches die Gebühren mit Bescheid vorschreiben wird.Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr erfolgen (Paragraph 9, Gebührengesetz). Für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung dieser mitgeteilten Gebühren erfolgt gemäß Paragraph 34, Gebührengesetz eine Meldung an das Finanzamt, welches die Gebühren mit Bescheid vorschreiben wird.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
Schlagworte
Betreten Wohnung; Schließen der Wohnungstüre; Maßnahme; Zwangsgewalt; Sicherheitspolizei; Corona-Party; Mitwirkung Sicherheitspolizei COVID-19-Maßnahmen; privater Wohnbereich; gefährlicher Angriff;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.14.0830.7Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021