TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/6 LVwG-2021/25/1722-1

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Veröffentlicht am 06.07.2021
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Entscheidungsdatum

06.07.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren **.**.****, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 2, **** Z, vom 15.06.2021 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.05.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz,

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Im bekämpften Straferkenntnis wird AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD GmbH mit Sitz in Z zu verantworten, dass, wie anlässlich einer vom Arbeitsinspektorat X auf der Baustelle Neubau EE, durchgeführten Unfallerhebung festgestellt wurde, als Baustellenkoordinator zu verantworten, dass für die genannte Baustelle keine regelmäßige Begehungen im Hinblick auf die Sicherheit auf der Baustelle durchgeführt wurden - trotz Aufforderung des Arbeitsinspektorates vom 09.12.2020 konnten keine Begehungsprotokolle vorgelegt werden -. Am 01.12.2020 gegen 08.45 Uhr war der Arbeitnehmer FF, geb. **.**.****, mit Zimmermannsarbeiten beschäftigt, ohne dass der Arbeitnehmer durch technische Schutzmaßnahmen gesichert war, wodurch der Arbeitnehmer von einer Absturzhöhe von ca. 6 m abstürzte. Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 BauKG ist von dem mit der Baustellenkoordination beauftragten Unternehmen eine regelmäßige Begehung im Hinblick auf die Sicherheit auf der Baustelle durchzuführen.Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD GmbH mit Sitz in Z zu verantworten, dass, wie anlässlich einer vom Arbeitsinspektorat römisch zehn auf der Baustelle Neubau EE, durchgeführten Unfallerhebung festgestellt wurde, als Baustellenkoordinator zu verantworten, dass für die genannte Baustelle keine regelmäßige Begehungen im Hinblick auf die Sicherheit auf der Baustelle durchgeführt wurden - trotz Aufforderung des Arbeitsinspektorates vom 09.12.2020 konnten keine Begehungsprotokolle vorgelegt werden -. Am 01.12.2020 gegen 08.45 Uhr war der Arbeitnehmer FF, geb. **.**.****, mit Zimmermannsarbeiten beschäftigt, ohne dass der Arbeitnehmer durch technische Schutzmaßnahmen gesichert war, wodurch der Arbeitnehmer von einer Absturzhöhe von ca. 6 m abstürzte. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 BauKG ist von dem mit der Baustellenkoordination beauftragten Unternehmen eine regelmäßige Begehung im Hinblick auf die Sicherheit auf der Baustelle durchzuführen.

Sie haben es unterlassen dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Bestimmungen nach § 5 BauKG - nämlich das Umsetzen kollektiver Schutzmaßnahmen für Arbeiten am und auf dem Dach wie das Errichten von Arbeits- und Schutzgerüsten bzw. Fangnetzen getroffen werden. Sie haben es unterlassen dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Bestimmungen nach Paragraph 5, BauKG - nämlich das Umsetzen kollektiver Schutzmaßnahmen für Arbeiten am und auf dem Dach wie das Errichten von Arbeits- und Schutzgerüsten bzw. Fangnetzen getroffen werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 9 Abs 1 VStG 1991 iVm § 10 iVm § 5 Abs 1 und 2 Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BGBl. I Nr. 37/1999, zuletzt geändert durch BGBl. 72/2016Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 in Verbindung mit Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und 2 Bauarbeitenkoordinationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt 72 aus 2016,

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

Gemäß:

Ersatzfreiheitsstrafe:

1.450,00

§ 10 Abs. 1 Ziffer 4 BauarbeitenkoordinationsgesetzParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 Bauarbeitenkoordinationsgesetz

67 Stunden

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 145,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.595.00“

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher AA durch seine Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass er das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Höhe der verhängten Geldstrafe anfechte. Der Spruch des Straferkenntnisses sei nicht entsprechend der Vorgabe des § 44a Z 1 VStG (die als erwiesen angenommene Tat) ausgeführt. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Tathandlungen ihm konkret vorgeworfen werden. Wenn er zu verantworten habe, keine regelmäßigen Begehungen durchgeführt zu haben, fehle es an einer Sachverhaltsfeststellung und weiteren präzisen Umschreibung der Tathandlung samt Tatzeitraum. Aus der Nichtvorlage von Begehungsprotokollen könne nicht geschlossen werden, dass keine regelmäßigen Begehungen durchgeführt worden wären. Wenn tatbildlich sein sollte, dass am 01.12.2020 ein Arbeitnehmer ohne technische Schutzmaßnahmen gesichert war, wäre anzuführen, welche Schutzmaßnahmen nach dem BauKG unterlassen worden sind. Es könnte aus dem Spruch geschlossen werden, dass der Absturz des Arbeitnehmers verwaltungsstrafrechtlich nach dem BauKG geahndet werde. Der Spruch genüge auch nicht den Vorgaben des § 44a Z 2 VStG; es werde zuerst im Spruch darüber belehrt, dass regelmäßige Begehungen durchzuführen seien. Dann werde vorgehalten das Unterlassen des Umsetzens kollektiver Schutzmaßnahmen für Arbeiten am und auf dem Dach wie das Errichten von Arbeits- und Schutzgerüsten bzw Fangnetzen. Was damit im Hinblick auf Tatzeit, Tatort, Tatgeschehen iVm der als erwiesen angenommenen Tat und verletzten Strafnorm gemeint sein soll, wäre nicht klar, insbesondere, wenn nur eine Firma am Dach tätig war und eine Koordination nicht erforderlich sei. Es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich belangt wird, weil er keine regelmäßigen Begehungen auf der Baustelle durchgeführt habe, oder weil keine Baustellenbegehungsprotokolle vorgelegt wurden oder weil ein Arbeitnehmer abgestützt ist oder weil ein Arbeitnehmer nicht gegen Absturz gesichert war. Dies sei aus dem Straferkenntnis nicht ableitbar. Die Nichtvorlage von Baustellenbegehungsprotokollen bedeute nicht zugleich, dass keine Baustellenbegehungen stattgefunden hätten. Zur Frage der Kausalität und zum Unfallhergang seien keine Feststellungen getroffen worden. In der Begründung werde dem Beschwerdeführer nebenbei unterstellt, der Koordinationsverpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Überhaupt sei nicht nachvollziehbar und unbegründet, dass er kollektive Schutzmaßnahmen unterlassen habe, wie beispielsweise für die Gewerke Zimmerer, Spengler und Dachdecker. Das Verwaltungsstrafverfahren sei mangelhaft geblieben, weil dem Beschuldigten schon in der Aufforderung zu Rechtfertigung vom 17.02.2021 nicht gesagt wurde, gegen welche Verpflichtungen er konkret verstoßen haben solle, mit Ausnahme des Umstandes, dass trotz Aufforderung des Arbeitsinspektorates vom 09.12.2020 Baubegehungsprotokolle nicht vorgelegt werden konnten. Es werde die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses beantragt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher AA durch seine Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass er das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Höhe der verhängten Geldstrafe anfechte. Der Spruch des Straferkenntnisses sei nicht entsprechend der Vorgabe des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (die als erwiesen angenommene Tat) ausgeführt. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Tathandlungen ihm konkret vorgeworfen werden. Wenn er zu verantworten habe, keine regelmäßigen Begehungen durchgeführt zu haben, fehle es an einer Sachverhaltsfeststellung und weiteren präzisen Umschreibung der Tathandlung samt Tatzeitraum. Aus der Nichtvorlage von Begehungsprotokollen könne nicht geschlossen werden, dass keine regelmäßigen Begehungen durchgeführt worden wären. Wenn tatbildlich sein sollte, dass am 01.12.2020 ein Arbeitnehmer ohne technische Schutzmaßnahmen gesichert war, wäre anzuführen, welche Schutzmaßnahmen nach dem BauKG unterlassen worden sind. Es könnte aus dem Spruch geschlossen werden, dass der Absturz des Arbeitnehmers verwaltungsstrafrechtlich nach dem BauKG geahndet werde. Der Spruch genüge auch nicht den Vorgaben des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG; es werde zuerst im Spruch darüber belehrt, dass regelmäßige Begehungen durchzuführen seien. Dann werde vorgehalten das Unterlassen des Umsetzens kollektiver Schutzmaßnahmen für Arbeiten am und auf dem Dach wie das Errichten von Arbeits- und Schutzgerüsten bzw Fangnetzen. Was damit im Hinblick auf Tatzeit, Tatort, Tatgeschehen in Verbindung mit der als erwiesen angenommenen Tat und verletzten Strafnorm gemeint sein soll, wäre nicht klar, insbesondere, wenn nur eine Firma am Dach tätig war und eine Koordination nicht erforderlich sei. Es stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich belangt wird, weil er keine regelmäßigen Begehungen auf der Baustelle durchgeführt habe, oder weil keine Baustellenbegehungsprotokolle vorgelegt wurden oder weil ein Arbeitnehmer abgestützt ist oder weil ein Arbeitnehmer nicht gegen Absturz gesichert war. Dies sei aus dem Straferkenntnis nicht ableitbar. Die Nichtvorlage von Baustellenbegehungsprotokollen bedeute nicht zugleich, dass keine Baustellenbegehungen stattgefunden hätten. Zur Frage der Kausalität und zum Unfallhergang seien keine Feststellungen getroffen worden. In der Begründung werde dem Beschwerdeführer nebenbei unterstellt, der Koordinationsverpflichtung nicht nachgekommen zu sein. Überhaupt sei nicht nachvollziehbar und unbegründet, dass er kollektive Schutzmaßnahmen unterlassen habe, wie beispielsweise für die Gewerke Zimmerer, Spengler und Dachdecker. Das Verwaltungsstrafverfahren sei mangelhaft geblieben, weil dem Beschuldigten schon in der Aufforderung zu Rechtfertigung vom 17.02.2021 nicht gesagt wurde, gegen welche Verpflichtungen er konkret verstoßen haben solle, mit Ausnahme des Umstandes, dass trotz Aufforderung des Arbeitsinspektorates vom 09.12.2020 Baubegehungsprotokolle nicht vorgelegt werden konnten. Es werde die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses beantragt.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

AA ist einer von drei handelsrechtlichen Geschäftsführern der Firma DD GmbH in der Adresse 3, **** Z. Diese Firma hatte einen Auftrag auf der Baustelle Neubau EE übernommen. Mit der Firma GG vereinbarte die DD GmbH die Ausführung von Zimmermannsarbeiten. Am 01.12.2020 führte der Arbeitnehmer FF, geboren **.**.****, Schalungsarbeiten auf der Leimbinderkonstruktion aus. Technische Schutzmaßnahmen, welche das Abstürzten von Personen verhindern würden, waren nicht angebracht worden. FF stürzte ca 6 Meter auf den darunterliegenden Erdboden und wurde dabei schwer verletzt.

Auf die Aufforderung des Arbeitsinspektorats vom 09.12.2020 konnten seitens des Beschwerdeführers keine Protokolle über regelmäßige Begehungen vorgelegt werden. Inwieweit regelmäßige Begehungen tatsächlich durchgeführt wurden, konnte nicht festgestellt werden.

Seitens der DD GmbH wurde mit der Firma GG vereinbart, dass diese die Sicherung ihrer Arbeiter selbst übernimmt.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Z.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetztes maßgeblich:

„§ 44a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

      1. die als erwiesen angenommene Tat;

      2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

      3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

      4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

      5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Nach § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem zu enthalten die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist. Nach Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem zu enthalten die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist.

Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Delikttatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 08.08.2008, 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (VwGH 17.04.2012, 2010/04/0057), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.04.2008, 2005/03/0243). Andererseits dürfen bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auch keine Verhaltensweisen mitumfasst werden, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG unterliegen (VwGH 24.04.2008 2007/07/0124).Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Delikttatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 08.08.2008, 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (VwGH 17.04.2012, 2010/04/0057), sie muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.04.2008, 2005/03/0243). Andererseits dürfen bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auch keine Verhaltensweisen mitumfasst werden, die nicht der verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG unterliegen (VwGH 24.04.2008 2007/07/0124).

Als verletzte Verwaltungsvorschrift ist jene (Verbots- oder Gebots-) Norm anzuführen, die ein bestimmtes Verhalten gebietet oder verbietet und unter die die Tat nach Z 1 zu subsumieren ist (VwGH 23.02.2006, 2003/07/0056). Die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift hat so präzise zu sein, dass iVm der Tatumschreibung nach Z 1 eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist. Einem Beschuldigten kommt das subjektive Recht darauf zu, dass ihm die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird. Als verletzte Verwaltungsvorschrift ist jene (Verbots- oder Gebots-) Norm anzuführen, die ein bestimmtes Verhalten gebietet oder verbietet und unter die die Tat nach Ziffer eins, zu subsumieren ist (VwGH 23.02.2006, 2003/07/0056). Die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift hat so präzise zu sein, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach Ziffer eins, eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist. Einem Beschuldigten kommt das subjektive Recht darauf zu, dass ihm die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird.

Aus dem Tatvorwurf des bekämpften Straferkenntnisses ist einerseits nicht erkennbar, ob AA die Übertretung in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der DD GmbH oder als Baustellenkoordinator angelastet wird.

Aus dem Tatvorwurf lassen sich vier verschiedene Anlastungen herauslesen:

1.
Dass keine regelmäßigen Begehungen im Hinblick auf die Sicherheit der Baustelle durchgeführt wurden,
2.
dass trotz Aufforderung des Arbeitsinspektorates vom 09.12.2020 keine Begehungsprotokolle vorgelegt werden konnten,
3.
dass der Arbeitnehmer FF am 01.12.2020 gegen 08:45 Uhr ohne durch technische Schutzmaßnahme gesichert zu sein, Zimmermannsarbeiten ausführte und dabei aus einer Absturzhöhe von ca 6 Meter abstürzte oder
4.
dass der Beschuldigte es unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Bestimmungen nach § 5 BauKG, nämlich das Umsetzten kollektiver Schutzmaßnahmen getroffen werden.dass der Beschuldigte es unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Bestimmungen nach Paragraph 5, BauKG, nämlich das Umsetzten kollektiver Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Im Hinblick auf die Textierung von § 5 Abs 1 und 2 BauKG ist der formulierte Tatvorwurf (zumindest größtenteils) darunter nicht subsumierbar.Im Hinblick auf die Textierung von Paragraph 5, Absatz eins und 2 BauKG ist der formulierte Tatvorwurf (zumindest größtenteils) darunter nicht subsumierbar.

Der Umstand, dass der Arbeitnehmer ohne geeignete Schutzeinrichtungen in einer Absturzhöhe von ca 6 Metern auf dem Dach arbeitete, würde beispielsweise einen Verstoß gegen § 87 Abs 3 Bauarbeiterschutzverordnung iVm § 130 Abs 5 und § 118 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz darstellen.Der Umstand, dass der Arbeitnehmer ohne geeignete Schutzeinrichtungen in einer Absturzhöhe von ca 6 Metern auf dem Dach arbeitete, würde beispielsweise einen Verstoß gegen Paragraph 87, Absatz 3, Bauarbeiterschutzverordnung in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz 5 und Paragraph 118, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz darstellen.

Das Beschwerdeargument, das sich aus der Tatanlastung nicht zweifelsfrei ergibt, für welches Verhalten der Beschuldigte bestraft werden soll, ist zutreffend. Damit würde der Beschuldigte in seinen Verteidigungsrechten verletzt und der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt und ist eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand nicht möglich. Der Spruch des bekämpfen Straferkenntnisses ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen war.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

als erwiesen angenommene Tat;
Tatanlastung;
Für welches Verhalten soll der Beschuldigte bestraft werden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.25.1722.1

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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