TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/3 LVwG-2021/39/1859-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.08.2021
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Entscheidungsdatum

03.08.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §69 Abs1
VwGVG 2014 §32
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

I.römisch eins.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Stadt Y vom 28.05.2021, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst weiters den

B E S C H L U S S

1.
wonach der Antrag, die Kosten des Verfahrens dem Rechtsträger der Stadt Y aufzuerlegen, als unzulässig zurückgewiesen wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid vom 31.10.2019, Zl ***, wurde AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Eigentümerin des Grundstückes **1, KG X, und somit Eigentümerin der baulichen Anlage die Beseitigung der konsenslos errichteten baulichen Anlage (Parkplatz mit Ausmaß von ca 28m x 28m und Maschendrahtzaun mit Höhe 1,70m) und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen näher bestimmter Frist aufgetragen.Mit Bescheid vom 31.10.2019, Zl ***, wurde AA (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Eigentümerin des Grundstückes **1, KG römisch zehn, und somit Eigentümerin der baulichen Anlage die Beseitigung der konsenslos errichteten baulichen Anlage (Parkplatz mit Ausmaß von ca 28m x 28m und Maschendrahtzaun mit Höhe 1,70m) und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen näher bestimmter Frist aufgetragen.

Die gegen diesen baupolizeilichen Auftrag gerichtete Beschwerde vom 02.12.2019 wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.08.2020, ***, nach Maßgabe diverser Spruchabänderungen als unbegründet abgewiesen.

Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2020, ***, zurückgewiesen.

Mit Datum 31.03.2021 stellte die Beschwerdeführerin folgenden Antrag:

„Stadtmagistrat Y

Adresse

Einschreiben:

Vorab per E-Mail: ***

GZ *** Datum

Antragstellerin: AA

Adresse

vertreten durch: BB, Rechtsanwalt

Adresse

Bescheiderlassende Stadt Y

Behörde: Adresse

wegen: Beseitigung (§ 46 Abs 1 TBO)wegen: Beseitigung (Paragraph 46, Absatz eins, TBO)

ANTRAG gem. § 69 Abs 1 AVGANTRAG gem. Paragraph 69, Absatz eins, AVG

....

I. In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt die Antragstellerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter nachstehendenrömisch eins. In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt die Antragstellerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter nachstehenden

ANTRAG

auf Wiederaufnahme des Verfahrens

gemäß § 69 Abs 1 AVGgemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG

und bringt hierzu wie folgt vor:

1. … Wiedergaben zum Verfahrensablauf …

2. Das Urteil des Landesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2020 bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vom 31.10.2019. Der Spruchpunkt 2 des Urteils des Landesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2020 lautet:

….

3. In der diesbezüglichen Begründung des Urteils vom 03.08.2020 führt das Landesverwaltungsgericht (…) aus, dass …

Beweis: ….

4. Trotz entsprechender Antragstellung …

Beweis: ….

5. Aufgrund der erheblichen Bedenken der Antragstellerin ….

… Wiedergaben aus dem Privatgutachten CC …

Beweis: …

6. Die zu wahrende Frist für eine Antragstellung gemäß § 69 AVG ist unter Verweise auf den Zeitpunkt der Gutachtensausfertigung (dies entspricht auch dem Tag der erstmaligen Gutachtenserstellung durch CC) per 31.03.2021 jedenfalls gewahrt.6. Die zu wahrende Frist für eine Antragstellung gemäß Paragraph 69, AVG ist unter Verweise auf den Zeitpunkt der Gutachtensausfertigung (dies entspricht auch dem Tag der erstmaligen Gutachtenserstellung durch CC) per 31.03.2021 jedenfalls gewahrt.

7. Gemäß § 69 Abs 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.7. Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

8. Unter einem stellt die Antragstellerin somit den

ANTRAG

auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu GZ *** wegen Zustandekommens des Bescheides durch falsches Zeugnis und/oder eine gerichtlich strafbare Handlung sowie weiters wegen Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne der vorstehenden Ausführungen.

Unter einem wird angeregt, den gegenständlichen Akt zwecks Überprüfung des Verdachtes der Begehung einer Straftat nach § 288, 289 StGB in Hinblick auf die Angaben des Zeugen DD anlässlich der Tagsatzung vom 02.06.2020 amtswegig an die Staatsanwaltschaft Y weiterzuleiten.“Unter einem wird angeregt, den gegenständlichen Akt zwecks Überprüfung des Verdachtes der Begehung einer Straftat nach Paragraph 288, 289, StGB in Hinblick auf die Angaben des Zeugen DD anlässlich der Tagsatzung vom 02.06.2020 amtswegig an die Staatsanwaltschaft Y weiterzuleiten.“

Dem Schriftsatz war das bezogene Gutachten CC beigeschlossen.

Mit an den Stadt Y gerichtetem Schriftsatz vom 19.04.2021 erstattete die Beschwerdeführerin, die behördliche GZ *** sowie den Stadt Y als bescheiderlassende Behörde benennend, eine Urkundenvorlage zum bereits vorgelegten Gutachten CC. Die Beschwerdeführerin bezog sich dazu inhaltlich ausdrücklich auf ihren gemäß § 69 Abs 1 AVG erhobenen Antrag vom 31.03.2021.Mit an den Stadt Y gerichtetem Schriftsatz vom 19.04.2021 erstattete die Beschwerdeführerin, die behördliche GZ *** sowie den Stadt Y als bescheiderlassende Behörde benennend, eine Urkundenvorlage zum bereits vorgelegten Gutachten CC. Die Beschwerdeführerin bezog sich dazu inhaltlich ausdrücklich auf ihren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG erhobenen Antrag vom 31.03.2021.

Mit nun angefochtenem Bescheid vom 28.05.2021, Zahl ***, wies der Stadt Y den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Stadts Y vom 31.10.2019, Zl ***, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 AVG als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Stattgebung des Antrages vorausgesetzt hätte, dass das wiederaufzunehmende Verfahren „durch Bescheid abgeschlossen“ worden wäre, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig wäre. Dies träfe nicht zu. Die Verwaltungssache wäre vielmehr durch (abweisendes) Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol zum Abschluss gelangt. Unter Bezugnahme auf näher verwiesene höchstgerichtliche Judikatur führte die belangte Behörde aus, dass (spätestens) mit der “(Sach)Entscheidung“ des Verwaltungsgerichts der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt werde und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des Bescheides getreten wäre. Auf das mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol abgeschlossene Verfahren seien §§ 69ff AVG nicht anwendbar, die Wiederaufnahme wäre ausschließlich mit einem Antrag gemäß § 32 VwGVG anzustreben gewesen.Mit nun angefochtenem Bescheid vom 28.05.2021, Zahl ***, wies der Stadt Y den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Stadts Y vom 31.10.2019, Zl ***, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Stattgebung des Antrages vorausgesetzt hätte, dass das wiederaufzunehmende Verfahren „durch Bescheid abgeschlossen“ worden wäre, gegen welchen ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig wäre. Dies träfe nicht zu. Die Verwaltungssache wäre vielmehr durch (abweisendes) Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol zum Abschluss gelangt. Unter Bezugnahme auf näher verwiesene höchstgerichtliche Judikatur führte die belangte Behörde aus, dass (spätestens) mit der “(Sach)Entscheidung“ des Verwaltungsgerichts der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt werde und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des Bescheides getreten wäre. Auf das mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol abgeschlossene Verfahren seien Paragraphen 69 f, f, AVG nicht anwendbar, die Wiederaufnahme wäre ausschließlich mit einem Antrag gemäß Paragraph 32, VwGVG anzustreben gewesen.

In ihrer Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin ihr Antragsbegehren (Punkt 8) wieder, führt weiters aus, dass sich im Rubrum des Schriftsatzes die Wendung „Antrag gemäß § 69 Abs 1 AVG“ befände, Punkt 1 führe „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 AVG“ unter näherem Vorbringen an. Bei Erhebung eines Wiederaufnahmeantrages bestehe keine Verpflichtung zur Berufung auf eine konkrete gesetzliche Bestimmung, namentlich auf jene des § 69 AVG oder jene des § 32 VwGVG, es seien die hierfür gesetzlich definierten Voraussetzungen darzulegen, welche gemäß beider Vorschriften de facto wortgleich wären. Diesem Anspruch habe die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag entsprochen. Für das jeweils an die Behörde beziehungsweise Gericht erhobene Begehren könne ausnahmslos nur das konkrete Antragsbegehren in Betracht kommen. Ein solches finde sich weder im Rubrum noch in einer einleitenden Ausführung eines Schriftsatzes, sondern in den jeweils konkret formulierten Anträgen. Es erfolge keinerlei konkrete Bezugnahme auf eine gesetzliche Bestimmung, auf welche das Begehren auf Wiederaufnahme gerichtet sei, ebenso wenig richte sich das konkrete Antragsbegehren an die erstinstanzliche Behörde, namentlich Stadt Y. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei – wie auch nicht notwendig - auf keine konkrete gesetzliche Bestimmung gestützt. Der Antrag stelle auch keinesfalls bloß auf eine verfahrensrechtliche Klärung ab, sondern sei auf Gestaltung bzw. Feststellung der materiellen Rechtslage gerichtet. Die enthaltene Erklärung auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“ wäre somit eine doppel-funktionale. Unter Rückgriff auf zivilrechtliche Auslegungsgrundsätze leitet die Beschwerdeführerin ab, dass sowohl das Antragsvorbringen als auch die konkret formulierten Anträge das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens unzweifelhaft wiedergäben, die behördliche Deutung dahingehend, dass diese Anträge ausnahmslos auf die Bestimmung des § 69 AVG gestützt würden, nicht zuträfe, jedenfalls der Erklärungsinhalt nach dem zugrundeliegenden Zweck zu beurteilen wäre. Die Bezugnahme im Fließtext zum Antragsvorbringen wie auch im Rubrum auf die Bestimmung des §§ 69 Abs 1 Z 1 und 2 AVG stelle erkennbar keine Einschränkung beziehungsweise Reduktion auf diese Gesetzesstelle dar. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht auf die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung beschränkt und sich ebensowenig auf eine Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens kapriziert. Vielmehr wäre im Antragsvorbringen ausführlich und detailliert auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Bezug genommen und die darin verwerteten Beweis- bzw Verfahrensergebnisse beleuchtet worden, weshalb auch deshalb erkennbar keine Einschränkung des Antrags auf Wiederaufnahme ausschließlich auf die Bestimmungen des §§ 69 AVG bestehe. Wenngleich der Wortlaut des konkret formulierten Antragsbegehrens keinesfalls auf eine ausnahmslose Anwendung der Bestimmungen des §§ 69 AVG oder aber auf eine Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrensabschnittes Bezug nehme, würde dies im Hinblick auf das hier vorliegende Vorbringen keinesfalls stören. Wesentlich für die Beurteilung eines Antrages sei die Frage der Erkennbarkeit des jeweils angestrebten Zweckes, das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei zweifelsohne hinreichend erkennbar. Die Antragstellerin sei in keiner Weise verhalten, eine konkrete gesetzliche Norm für ihr Begehren vorzugeben, solange dieses Begehren an sich erkennbar wäre. Es sei sodann Sache der jeweiligen zur Entscheidung befugten Behörde, über die jeweilige Legitimation und Berechtigung eines solchen Antrages zu entscheiden. Bei allfälligen Zweifeln hätte die Behörde In ihrer Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin ihr Antragsbegehren (Punkt 8) wieder, führt weiters aus, dass sich im Rubrum des Schriftsatzes die Wendung „Antrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG“ befände, Punkt 1 führe „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG“ unter näherem Vorbringen an. Bei Erhebung eines Wiederaufnahmeantrages bestehe keine Verpflichtung zur Berufung auf eine konkrete gesetzliche Bestimmung, namentlich auf jene des Paragraph 69, AVG oder jene des Paragraph 32, VwGVG, es seien die hierfür gesetzlich definierten Voraussetzungen darzulegen, welche gemäß beider Vorschriften de facto wortgleich wären. Diesem Anspruch habe die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag entsprochen. Für das jeweils an die Behörde beziehungsweise Gericht erhobene Begehren könne ausnahmslos nur das konkrete Antragsbegehren in Betracht kommen. Ein solches finde sich weder im Rubrum noch in einer einleitenden Ausführung eines Schriftsatzes, sondern in den jeweils konkret formulierten Anträgen. Es erfolge keinerlei konkrete Bezugnahme auf eine gesetzliche Bestimmung, auf welche das Begehren auf Wiederaufnahme gerichtet sei, ebenso wenig richte sich das konkrete Antragsbegehren an die erstinstanzliche Behörde, namentlich Stadt Y. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei – wie auch nicht notwendig - auf keine konkrete gesetzliche Bestimmung gestützt. Der Antrag stelle auch keinesfalls bloß auf eine verfahrensrechtliche Klärung ab, sondern sei auf Gestaltung bzw. Feststellung der materiellen Rechtslage gerichtet. Die enthaltene Erklärung auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“ wäre somit eine doppel-funktionale. Unter Rückgriff auf zivilrechtliche Auslegungsgrundsätze leitet die Beschwerdeführerin ab, dass sowohl das Antragsvorbringen als auch die konkret formulierten Anträge das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens unzweifelhaft wiedergäben, die behördliche Deutung dahingehend, dass diese Anträge ausnahmslos auf die Bestimmung des Paragraph 69, AVG gestützt würden, nicht zuträfe, jedenfalls der Erklärungsinhalt nach dem zugrundeliegenden Zweck zu beurteilen wäre. Die Bezugnahme im Fließtext zum Antragsvorbringen wie auch im Rubrum auf die Bestimmung des Paragraphen 69, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AVG stelle erkennbar keine Einschränkung beziehungsweise Reduktion auf diese Gesetzesstelle dar. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht auf die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung beschränkt und sich ebensowenig auf eine Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens kapriziert. Vielmehr wäre im Antragsvorbringen ausführlich und detailliert auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Bezug genommen und die darin verwerteten Beweis- bzw Verfahrensergebnisse beleuchtet worden, weshalb auch deshalb erkennbar keine Einschränkung des Antrags auf Wiederaufnahme ausschließlich auf die Bestimmungen des Paragraphen 69, AVG bestehe. Wenngleich der Wortlaut des konkret formulierten Antragsbegehrens keinesfalls auf eine ausnahmslose Anwendung der Bestimmungen des Paragraphen 69, AVG oder aber auf eine Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrensabschnittes Bezug nehme, würde dies im Hinblick auf das hier vorliegende Vorbringen keinesfalls stören. Wesentlich für die Beurteilung eines Antrages sei die Frage der Erkennbarkeit des jeweils angestrebten Zweckes, das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei zweifelsohne hinreichend erkennbar. Die Antragstellerin sei in keiner Weise verhalten, eine konkrete gesetzliche Norm für ihr Begehren vorzugeben, solange dieses Begehren an sich erkennbar wäre. Es sei sodann Sache der jeweiligen zur Entscheidung befugten Behörde, über die jeweilige Legitimation und Berechtigung eines solchen Antrages zu entscheiden. Bei allfälligen Zweifeln hätte die Behörde

in jedem Fall das Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs 3 AVG einzuleiten und die Beschwerdeführerin zu einer entsprechenden Präzisierung ihres Antrages aufzufordern gehabt. Die bloße Zurückweisung des erhobenen Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens ohne inhaltliche Prüfung in Hinblick auf das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen erscheine aufgrund des Wortlautes des Gesetzes jedenfalls unzulässig. Die Behörde hätte gegebenenfalls auch von sich aus die erhobenen Gründen für die Wiederaufnahme des Verfahrens zu berücksichtigen und diesfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 3 AVG bzw § 32 Abs 3 VwGVG von Amts wegen zu verfügen gehabt. Die geltend gemachten Gründe für die Wiederaufnahme würden derart verdichtet und stichhaltig erscheinen, dass auch aus behördlicher Sicht eine inhaltliche Prüfung geboten erscheinen müsste. Die Behörde wäre in jedem Fall zur Vorlage des Antrages an das Landesverwaltungsgericht Tirol verhalten gewesen. Nach § 69 AVG Abs 4 stehe die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen habe. Damit werde ebenso den Intentionen der Bestimmungen des § 32 Abs 2 VwGVG entsprochen. Sowohl § 69 AVG wie auch § 32 VwGVG würden jeweils die identen Anforderungen in Hinblick auf den jeweils vorgegebenen Inhalt eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen. Ein erkennbares Bedürfnis für eine exakte Differenzierung zwischen diesen beiden Bestimmungen sei nicht erkennbar, sie würden jeweils den identen verfahrensrechtlichen Zweck verfolgen.in jedem Fall das Verbesserungsverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einzuleiten und die Beschwerdeführerin zu einer entsprechenden Präzisierung ihres Antrages aufzufordern gehabt. Die bloße Zurückweisung des erhobenen Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens ohne inhaltliche Prüfung in Hinblick auf das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen erscheine aufgrund des Wortlautes des Gesetzes jedenfalls unzulässig. Die Behörde hätte gegebenenfalls auch von sich aus die erhobenen Gründen für die Wiederaufnahme des Verfahrens zu berücksichtigen und diesfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG bzw Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG von Amts wegen zu verfügen gehabt. Die geltend gemachten Gründe für die Wiederaufnahme würden derart verdichtet und stichhaltig erscheinen, dass auch aus behördlicher Sicht eine inhaltliche Prüfung geboten erscheinen müsste. Die Behörde wäre in jedem Fall zur Vorlage des Antrages an das Landesverwaltungsgericht Tirol verhalten gewesen. Nach Paragraph 69, AVG Absatz 4, stehe die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen habe. Damit werde ebenso den Intentionen der Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG entsprochen. Sowohl Paragraph 69, AVG wie auch Paragraph 32, VwGVG würden jeweils die identen Anforderungen in Hinblick auf den jeweils vorgegebenen Inhalt eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen. Ein erkennbares Bedürfnis für eine exakte Differenzierung zwischen diesen beiden Bestimmungen sei nicht erkennbar, sie würden jeweils den identen verfahrensrechtlichen Zweck verfolgen.

II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt, in das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.08.2020 sowie in den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2020.

Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage ausreichend geklärt fest. Es waren reine Rechtsfragen zu lösen. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im gegenständlich entscheidungsrelevanten Umfang nicht erwarten lässt. Dem Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage ausreichend geklärt fest. Es waren reine Rechtsfragen zu lösen. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im gegenständlich entscheidungsrelevanten Umfang nicht erwarten lässt. Dem Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stand weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.

III.römisch drei.
Rechtslage:

§ 13 und § 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 58/2018, lauten (auszugsweise): Paragraph 13 und Paragraph 69, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018,, lauten (auszugsweise):

„§ 13

Anbringen

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

[….]

§ 69 Paragraph 69,

Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

….

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. ….

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. ….(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. ….

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

§ 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 109/2021, lautet (auszugsweise):Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2021,, lautet (auszugsweise):

„§ 32

Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. (3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

[….]“

IV.römisch vier.
Erwägungen:

1.       Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.08.2020 wurde nach Maßgabe diverser Spruchkorrekturen die Beschwerde gegen den Bescheid der Stadt Y vom 31.10.2019 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen.

Weist das Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt – wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war – an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (vgl VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Die dazu näher getroffenen Rechtsausführungen der belangten Behörde geben den Inhalt der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2015 zutreffend wieder. Auf diese wird ebenfalls verwiesen.Weist das Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt – wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war – an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Die dazu näher getroffenen Rechtsausführungen der belangten Behörde geben den Inhalt der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2015 zutreffend wieder. Auf diese wird ebenfalls verwiesen.

Auf ein – wie hier - durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol abgeschlossenes baupolizeiliches Verfahren sind daher nicht die §§ 69 ff AVG anwendbar, sondern kann die Wiederaufnahme eines solchen baupolizeilichen Verfahrens ausschließlich mit einem Antrag gemäß § 32 VwGVG angestrebt werden, welcher seinerseits beim Landesverwaltungsgericht einzubringen ist. In diesem Sinne judiziert der Verwaltungsgerichtshof einschlägig etwa in seinen Erkenntnissen vom 21.12.2016, Ra 2016/12/0106, und vom 28.02.2019, Ra 2019/12/0010, sowie in weiteren. Auf ein – wie hier - durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol abgeschlossenes baupolizeiliches Verfahren sind daher nicht die Paragraphen 69, ff AVG anwendbar, sondern kann die Wiederaufnahme eines solchen baupolizeilichen Verfahrens ausschließlich mit einem Antrag gemäß Paragraph 32, VwGVG angestrebt werden, welcher seinerseits beim Landesverwaltungsgericht einzubringen ist. In diesem Sinne judiziert der Verwaltungsgerichtshof einschlägig etwa in seinen Erkenntnissen vom 21.12.2016, Ra 2016/12/0106, und vom 28.02.2019, Ra 2019/12/0010, sowie in weiteren.

2.       In ständiger Judikatur spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, dass jedes Anbringen zunächst schon der Auslegung insofern bedarf, als festzustellen ist, ob damit eine Verpflichtung zum Tätigwerden geltend gemacht werden soll oder nicht.

Die Feststellung des Inhaltes eines Antrags ist für die Sache des Verfahrens und damit für die Beurteilung der Zuständigkeit und allenfalls den Umfang der Entscheidungspflicht von maßgebender Bedeutung (vgl etwa VwGH 19.11.1998, 98/19/0132; 21.04.2004, 2001/08/0077; uva).Die Feststellung des Inhaltes eines Antrags ist für die Sache des Verfahrens und damit für die Beurteilung der Zuständigkeit und allenfalls den Umfang der Entscheidungspflicht von maßgebender Bedeutung vergleiche etwa VwGH 19.11.1998, 98/19/0132; 21.04.2004, 2001/08/0077; uva).

Nach einschlägiger höchstgerichtlicher Judikatur kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw auf zufällige Verbalformen, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkennbare bzw erschließbare Ziel bzw Begehren des Einschreiters. Entscheidend ist damit, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind hingegen davon abweichende, nach außen hin nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich ohne Belang. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder sogar unzulässig sein mag. Nur im Falle, als ein objektiver Erklärungswert einer Eingabe nicht vorliegt, bedarf es weitergehender Erforschungen des Parteiwillens.

3.       Zum objektiven Erklärungswert des Wiederaufnahmeantrages:

Der Wiederaufnahmeantrag stützt sich als seine Rechtsgrundlage ausdrücklich auf § 69 Abs 1 AVG. Mehrfach im Antrag fordert die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens auf ebendieser Rechtsgrundlage ein (S. 1 und S. 2, dabei jeweils textlich hervorgehoben durch Fettdruck; S. 7, Pkte 6, 7 und 8). Die Antragstellerin bringt ihren Antrag auf Wiederaufnahme korrespondierend zur Rechtsgrundlage des § 69 Abs 1 AVG entsprechend der - für einen solchen Antrag vorgesehenen - Einbringungsvorschrift des § 69 Abs 2 erster Satz AVG bei Stadt Y ein. Unter Punkt 7 (S. 7) im Antrag benennt die Antragstellerin dabei ausdrücklich diese Einbringungsvorschrift des § 69 Abs 2 AVG. Die Antragstellerin reicht ebenfalls ihre Ergänzung vom 19.04.2021 – dabei wiederum unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihren gemäß § 69 Abs 1 AVG gestellten Antrag – bei Stadt Y nach. Der Wiederaufnahmeantrag stützt sich als seine Rechtsgrundlage ausdrücklich auf Paragraph 69, Absatz eins, AVG. Mehrfach im Antrag fordert die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens auf ebendieser Rechtsgrundlage ein (S. 1 und S. 2, dabei jeweils textlich hervorgehoben durch Fettdruck; S. 7, Pkte 6, 7 und 8). Die Antragstellerin bringt ihren Antrag auf Wiederaufnahme korrespondierend zur Rechtsgrundlage des Paragraph 69, Absatz eins, AVG entsprechend der - für einen solchen Antrag vorgesehenen - Einbringungsvorschrift des Paragraph 69, Absatz 2, erster Satz AVG bei Stadt Y ein. Unter Punkt 7 (S. 7) im Antrag benennt die Antragstellerin dabei ausdrücklich diese Einbringungsvorschrift des Paragraph 69, Absatz 2, AVG. Die Antragstellerin reicht ebenfalls ihre Ergänzung vom 19.04.2021 – dabei wiederum unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG gestellten Antrag – bei Stadt Y nach.

Eine Bezugnahme auf § 32 VwGVG als maßgebliche Rechtsvorschrift findet sich im Wiederaufnahmeantrag wie auch in der Nachtragseingabe gänzlich nicht bzw ist auf diese Rechtsvorschrift auch nicht dem Ansatz nach berechtigt zu schließen. Ein Antrag, ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren wiederaufzunehmen, wäre gemäß Abs 2 des § 32 VwGVG dabei auch beim Verwaltungsgericht, und nicht – wie vorliegend erfolgt - bei der Behörde einzubringen gewesen.Eine Bezugnahme auf Paragraph 32, VwGVG als maßgebliche Rechtsvorschrift findet sich im Wiederaufnahmeantrag wie auch in der Nachtragseingabe gänzlich nicht bzw ist auf diese Rechtsvorschrift auch nicht dem Ansatz nach berechtigt zu schließen. Ein Antrag, ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren wiederaufzunehmen, wäre gemäß Absatz 2, des Paragraph 32, VwGVG dabei auch beim Verwaltungsgericht, und nicht – wie vorliegend erfolgt - bei der Behörde einzubringen gewesen.

Die Antragstellerin führt die Stadt Y ausdrücklich als maßgebliche bescheiderlassende Behörde (S. 1, S. 7 Punkt 7) an. In Abstimmung dazu benennt sie (S. 1, S. 7) die Geschäftszahl des vor der Stadt Y geführten baupolizeilichen Verfahrens bzw die im konkreten auch für den baupolizeilichen Auftrag vergebene Geschäftszahl (GZ ***). Unter Punkt 8 (S. 7) bezieht sich die Antragstellerin zu ihrem Antrag auf Wiederaufnahme ausdrücklich auf den behördlichen Bescheid zu dieser Geschäftszahl (arg: „.. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu GZ *** wegen Zustandekommens des Bescheides durch …..“). Ebenfalls unter Punkt 8 beantragt sie - objektiv erklärt - „die Wiederaufnahme des Verfahrens zu GZ ***“.

Mit ihren Verweisungen auf die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol zur Begründung wiedergegebenen fachlichen Ermittlungsergebnisse und mit den dazu entgegenhaltenden fachlichen Beurteilungen des von ihr eingeholten privaten Gutachtens (S. 3 bis S. 6) erwägt und begründet die Antragstellerin hingegen lediglich die von ihr ins Treffen geführten Wiederaufnahmegründe als solche in deren inhaltlicher Hinsicht und Bedeutung. Für die Frage der Antragstellung als solche lassen sich aus diesen inhaltlichen Überlegungen hingegen keine berechtigten Schlüsse ableiten.

In gebotener Zusammenschau sämtlicher dieser erwogenen Umstände ergibt sich als objektiver Erklärungswert der Eingabe vom 31.03.2021, dass die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des mit Bescheid der Stadt Y vom 31.10.2019 erteilten Bauauftrages bzw dieses Verfahrens gemäß § 69 AVG, dh in Führung eines auf dieser Rechtsgrundlage beruhenden Verfahrens, begehrte. Den gegenteilig angestrebten Interpretationen der Antragstellerin kann in notwendiger Gesamtschau der vorliegenden Fakten hingegen nicht gefolgt werden. Bei solcher objektiv eindeutiger Erklärungslage bedurfte es aber ergänzender Erforschungen bzw Erhebungen bei der Antragstellerin – wie dies in der Beschwerde eingefordert wurde - nicht. In gebotener Zusammenschau sämtlicher dieser erwogenen Umstände ergibt sich als objektiver Erklärungswert der Eingabe vom 31.03.2021, dass die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des mit Bescheid der Stadt Y vom 31.10.2019 erteilten Bauauftrages bzw dieses Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG, dh in Führung eines auf dieser Rechtsgrundlage beruhenden Verfahrens, begehrte. Den gegenteilig angestrebten Interpretationen der Antragstellerin kann in notwendiger Gesamtschau der vorliegenden Fakten hingegen nicht gefolgt werden. Bei solcher objektiv eindeutiger Erklärungslage bedurfte es aber ergänzender Erforschungen bzw Erhebungen bei der Antragstellerin – wie dies in der Beschwerde eingefordert wurde - nicht.

Für die getroffene Auslegung des Antragsinhaltes spricht auch der eigene Beschwerdevorhalt, welcher – aus den näher argumentierten Gründen – sogar die amtswegige Verfügung einer Wiederaufnahme ausdrücklich der Behörde einfordert, wobei dem Vorbringen darüber hinaus schon grundsätzlich entgegen zu halten ist, dass ein amtswegigen Vorgehen der Behörde auf der Rechtsgrundlage des dazu (auch) eingeforderten § 32 Abs 3 VwGVG schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht zulässig wäre. Für die getroffene Auslegung des Antragsinhaltes spricht auch der eigene Beschwerdevorhalt, welcher – aus den näher argumentierten Gründen – sogar die amtswegige Verfügung einer Wiederaufnahme ausdrücklich der Behörde einfordert, wobei dem Vorbringen darüber hinaus schon grundsätzlich entgegen zu halten ist, dass ein amtswegigen Vorgehen der Behörde auf der Rechtsgrundlage des dazu (auch) eingeforderten Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht zulässig wäre.

4.       Unzutreffend ist ebenfalls die vorgetragene Rechtsansicht der Antragstellerin, dass (allenfalls) ein Fall des § 13 Abs 3 AVG vorgelegen und von der Behörde zur Verbesserung bzw Präzisierung des Antrages unter diesem Titel aufzufordern gewesen wäre. § 13 Abs 3 AVG regelt vielmehr ausschließlich (formelle und materielle) Mängel schriftlicher Anbringen, wogegen im Hinblick auf den objektiven Erklärungswert bzw den maßgeblichen Inhalt einer Eingabe entsprechender Auslegungsbedarf unter dem Titel der Rechtsvorschrift des Abs 1 des § 13 AVG gegeben ist. Die Anrufung einer falschen Behörde ist kein verbesserungsfähiger Mangel.4. Unzutreffend ist ebenfalls die vorgetragene Rechtsansicht der Antragstellerin, dass (allenfalls) ein Fall des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgelegen und von der Behörde zur Verbesserung bzw Präzisierung des Antrages unter diesem Titel aufzufordern gewesen wäre. Paragraph 13, Absatz 3, AVG regelt vielmehr ausschließlich (formelle und materielle) Mängel schriftlicher Anbringen, wogegen im Hinblick auf den objektiven Erklärungswert bzw den maßgeblichen Inhalt einer Eingabe entsprechender Auslegungsbedarf unter dem Titel der Rechtsvorschrift des Absatz eins, des Paragraph 13, AVG gegeben ist. Die Anrufung einer falschen Behörde ist kein verbesserungsfähiger Mangel.

5.       Nach seinem objektiven Erklärungswert ist der Antrag vom 31.03.2021 an die Stadt Y auf Wiederaufnahme des dortigen, mit Bescheid vom 31.10.2019, GZ ***, abgeschlossenen baupolizeilichen Verfahrens gerichtet. Aufgrund dieses objektiven Inhaltes war damit auch keine Umdeutung des Antrages in der Weise möglich bzw zulässig, dass dieser an das Verwaltungsgericht gerichtet gewesen wäre.

Es bestand bei dargelegter objektiv offenkundiger Antrags- bzw Erklärungslagelage somit auch keine Verpflichtung wie sogar auch keine Berechtigung der Stadt Y zur Weiterleitung des Antrages gemäß § 6 Abs 1 AVG an das Landesverwaltungsgericht Tirol.Es bestand bei dargelegter objektiv offenkundiger Antrags- bzw Erklärungslagelage somit auch keine Verpflichtung wie sogar auch keine Berechtigung der Stadt Y zur Weiterleitung des Antrages gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Aus den angeführten Gründen war daher die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid der Stadt Y vom 28.05.2021 als unbegründet abzuweisen.

6.       Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sieht nicht vor, dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzutragen. Der entsprechende Antrag war daher beschlussmäßig als unzulässig zurückzuweisen.

V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch vier zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

Schlagworte

abgeschlossenes Verfahren;
Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.39.1859.1

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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