Entscheidungsdatum
03.08.2021Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG §139Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.12.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit (iVm) der COVID-19-Lockerungsverordnung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.12.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit in Verbindung mit der COVID-19-Lockerungsverordnung,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis vom 09.12.2020, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse 1, **** Z, zur Last gelegt, als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der „BB.“, welche Inhaberin der Betriebsstätte „CC“ in **** Z, Adresse 2, sei, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes (Betriebsart Bar) darstelle, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06:00 Uhr und 23:00 Uhr betreten werde, da in der Nacht vom 20.05.2020 auf den 21.05.2020 bis ca 03:00 Uhr, sohin nach 23:00 Uhr, mehreren Gästen der Aufenthalt gewährt worden sei und Getränke ausgeschenkt worden seien, obwohl das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe gemäß COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV, BGBl II Nr 197/2020 in der Fassung (idF) BGBl II Nr 207/2020, in der Zeit vom 15.05.2020 bis 28.05.2020 nur unter der Voraussetzung zulässig gewesen sei, wenn der Betreiber das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06:00 Uhr und 23:00 Uhr zulasse.Mit Straferkenntnis vom 09.12.2020, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, Adresse 1, **** Z, zur Last gelegt, als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der „BB.“, welche Inhaberin der Betriebsstätte „CC“ in **** Z, Adresse 2, sei, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes (Betriebsart Bar) darstelle, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06:00 Uhr und 23:00 Uhr betreten werde, da in der Nacht vom 20.05.2020 auf den 21.05.2020 bis ca 03:00 Uhr, sohin nach 23:00 Uhr, mehreren Gästen der Aufenthalt gewährt worden sei und Getränke ausgeschenkt worden seien, obwohl das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe gemäß COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020, in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 207 aus 2020,, in der Zeit vom 15.05.2020 bis 28.05.2020 nur unter der Voraussetzung zulässig gewesen sei, wenn der Betreiber das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06:00 Uhr und 23:00 Uhr zulasse.
Dadurch habe AA gemäß § 9 Abs 1 VStG in Verbindung mit (iVm) den
§§ 1, 2 Z 1 und 3 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 in der geltenden Fassung (idgF), iVm § 6 Abs 1 und Abs 2 COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV, BGBl II Nr 197/2020 idF BGBl II Nr 207/2020, verletzt, weswegen über ihn gemäß § 3 Abs 2 iVm § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idgF, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Euro 60,00 bestimmt.Dadurch habe AA gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG in Verbindung mit in Verbindung mit den , Paragraphen eins, 2, Ziffer eins und 3 Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, in der geltenden Fassung (idgF), in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 207 aus 2020,, verletzt, weswegen über ihn gemäß Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, idgF, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Y mit Euro 60,00 bestimmt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat AA als Geschäftsführer der „BB.“, Adresse 2, **** Z, mit Schriftsatz vom 08.01.2021 Beschwerde erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt. Begründend bringt er vor, dass er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2020, Zl ***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen des zur angeführten Zahl anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG (Verordnungsprüfung) eingebracht und beantragt festzustellen, dass § 6 Abs 2 COVID-19-LV, BGBl II Nr 197/2020 idF BGBl II Nr 207/2020 bzw in eventu idF BGBl II Nr 246/2020 gesetzwidrig war.Mit Schriftsatz vom 12.11.2020, Zl ***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen des zur angeführten Zahl anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Verordnungsprüfung) eingebracht und beantragt festzustellen, dass Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 207 aus 2020, bzw in eventu in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 246 aus 2020, gesetzwidrig war.
Das AA betreffende Beschwerdeverfahren hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 25.01.2021, ***, bis zum Abschluss des beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verordnungsprüfungsverfahrens ausgesetzt.
Mit Erkenntnis vom 08.06.2021, ***, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.07.2021, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass § 6 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, BGBl II Nr 197/2020 idF BGBl II Nr 207/2020, gesetzwidrig war und die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Mit Erkenntnis vom 08.06.2021, ***, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 20.07.2021, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass Paragraph 6, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 207 aus 2020,, gesetzwidrig war und die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, in den Fassungen BGBl I Nr 12/2020 (§ 3) und BGBl I Nr 23/2020 (§ 1), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020,, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, (Paragraph 3,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2020, (Paragraph eins,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und die Dienstleistungen sowie Arbeitsorte
§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung oder Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen. Paragraph eins, Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung oder Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.
[…]“
„Strafbestimmungen
§ 3. (1) Wer eine Betriebsstätte betreibt, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600,00 Euro zu bestrafen.Paragraph 3, (1) Wer eine Betriebsstätte betreibt, deren Betreten gemäß Paragraph eins, untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600,00 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000,00 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600,00 Euro zu bestrafen.(2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß Paragraph eins, untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000,00 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600,00 Euro zu bestrafen.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl II Nr 197/2020 idF BGBl II Nr 207/2020, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 207 aus 2020,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Gastgewerbe
§ 6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.Paragraph 6, (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2) Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06:00 und 23:00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
3. Bundes-Verfassungsgesetz:
Der entscheidungswesentliche Art 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG),
BGBl Nr 1/1930 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 114/2013, lautet auszugsweise wie folgt:Der entscheidungswesentliche Artikel 139, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), , Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 114 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt:
„Artikel 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Gerichtes;
[…]
(4) Ist die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht oder von einer Person gestellt, die durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.(4) Ist die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht oder von einer Person gestellt, die durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig war. Absatz 3, gilt sinngemäß.
[…]
(6) Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.(6) Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Absatz 4, ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Absatz 5, gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
[…]“
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…].“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017, (Paragraph 44,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, (Paragraphen 50 und 52), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 44. […]Paragraph 44, […]
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
[…].“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…].“
„Kosten
§ 52. […]Paragraph 52, […]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
[…].“
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem ? zum damaligen Zeitpunkt rechtsfreundlich vertretenen ? Beschwerdeführer am 12.12.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Rechtsmittelwerber am 08.01.2021 und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2. In der Sache:
Die Bestrafung des Beschwerdeführers im angefochtenen Straferkenntnis durch die Bezirkshauptmannschaft Y erfolgte auf der Grundlage der COVID-19-LV, BGBl II Nr 197/2020 idF BGBl II Nr 207/2020. Diese Verordnung wurde zwischenzeitlich mehrfach abgeändert und endgültig mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 463/2020, aufgehoben. Die Aufhebung der Verordnung ist jedoch auf eine Änderung der für die Anordnung relevanten Sachlage zurückzuführen und nicht auf eine nachträglich andere Beurteilung der Gefährlichkeit des Virus. Die Bestrafung des Beschwerdeführers im angefochtenen Straferkenntnis durch die Bezirkshauptmannschaft Y erfolgte auf der Grundlage der COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 207 aus 2020,. Diese Verordnung wurde zwischenzeitlich mehrfach abgeändert und endgültig mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 463 aus 2020,, aufgehoben. Die Aufhebung der Verordnung ist jedoch auf eine Änderung der für die Anordnung relevanten Sachlage zurückzuführen und nicht auf eine nachträglich andere Beurteilung der Gefährlichkeit des Virus.
Das in § 1 Abs 2 VStG normierte Günstigkeitsprinzip gilt nicht für „Zeitgesetze“. Dabei handelt es sich um Gesetze, die von vornherein nur für einen bestimmten Zeitraum gegolten haben und der Wegfall der Regelung somit nicht auf einem geänderten Unwerturteil des Normgebers basiert (generell VwGH 22.07.2019, Ra 2019/02/0107). Das in § 1 Abs 2 VStG normierte „Günstigkeitsprinzip“ ist daher trotz Aufhebung der COVID-19-LV mit der COVID-19-SchuMaV nicht anzuwenden. Das in Paragraph eins, Absatz 2, VStG normierte Günstigkeitsprinzip gilt nicht für „Zeitgesetze“. Dabei handelt es sich um Gesetze, die von vornherein nur für einen bestimmten Zeitraum gegolten haben und der Wegfall der Regelung somit nicht auf einem geänderten Unwerturteil des Normgebers basiert (generell VwGH 22.07.2019, Ra 2019/02/0107). Das in Paragraph eins, Absatz 2, VStG normierte „Günstigkeitsprinzip“ ist daher trotz Aufhebung der COVID-19-LV mit der COVID-19-SchuMaV nicht anzuwenden.
Für das gegenständliche Verfahren ist § 6 Abs 2 COVID-19-LV, BGBl II Nr 197/2020 idF
BGBl II Nr 207/2020, präjudiziell, da die Handlung des Beschwerdeführers unter diese Rechtsvorschrift zu subsumieren ist. Die behördlichen Verfolgungshandlungen und insbesondere das angefochtene Straferkenntnis erfolgten auf der eben angeführten Rechtsgrundlage. Die zitierte Norm bildet somit eine Voraussetzung des gerichtlichen Erkenntnisses.Für das gegenständliche Verfahren ist Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 207 aus 2020,, präjudiziell, da die Handlung des Beschwerdeführers unter diese Rechtsvorschrift zu subsumieren ist. Die behördlichen Verfolgungshandlungen und insbesondere das angefochtene Straferkenntnis erfolgten auf der eben angeführten Rechtsgrundlage. Die zitierte Norm bildet somit eine Voraussetzung des gerichtlichen Erkenntnisses.
Mit Schriftsatz vom 12.11.2020, Zl ***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof beantragt festzustellen, „dass § 6 Abs 2 COVID-19-LV, BGBl II Nr 197/2020, idF BGBl II Nr 207/2020 bzw in eventu idF BGBl II Nr 197/2020 idF BGBl II Nr 246/2020 gesetzwidrig war“. Mit Erkenntnis vom 08.06.2021, ***, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass § 6 Abs 2 der COVID-19-LV, BGBl II Nr 197/2020 idF BGBl II Nr 207/2020, gesetzwidrig war und die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Mit Schriftsatz vom 12.11.2020, Zl ***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof beantragt festzustellen, „dass Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 207 aus 2020, bzw in eventu in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 246 aus 2020, gesetzwidrig war“. Mit Erkenntnis vom 08.06.2021, ***, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass Paragraph 6, Absatz 2, der COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 207 aus 2020,, gesetzwidrig war und die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Gemäß Art 139 Abs 6 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten, als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der „BB.“, welche Inhaberin der Betriebsstätte „CC“ in **** Z, Adresse 2, sei, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06:00 Uhr und 23:00 Uhr betreten werde, da in der Nacht vom 20.05.2020 auf den 21.05.2020 bis ca 03:00 Uhr, sohin nach 23:00 Uhr, mehreren Gästen der Aufenthalt gewährt worden sei und Getränke ausgeschenkt worden seien, war somit nicht rechtswidrig.Gemäß Artikel 139, Absatz 6, B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten, als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der „BB.“, welche Inhaberin der Betriebsstätte „CC“ in **** Z, Adresse 2, sei, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06:00 Uhr und 23:00 Uhr betreten werde, da in der Nacht vom 20.05.2020 auf den 21.05.2020 bis ca 03:00 Uhr, sohin nach 23:00 Uhr, mehreren Gästen der Aufenthalt gewährt worden sei und Getränke ausgeschenkt worden seien, war somit nicht rechtswidrig.
3. Ergebnis:
Gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.06.2021, ***, war
§ 6 Abs 2 COVID-19-LV, BGBl II Nr 197/2020 idF BGBl II Nr 207/2020, gesetzwidrig und ist diese als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden. An diesen Spruch des Verfassungsgerichtshofes ist das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Art 139 Abs 6
B-VG gebunden. Die den Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verhaltensweise, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „BB.“, welche Inhaberin der Betriebsstätte „CC“ in **** Z, Adresse 2, sei, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Betriebsstätte in der Nacht vom 20.05.2020 auf den 21.05.2020 nur im Zeitraum zwischen 06:00 Uhr und 23:00 Uhr betreten werde, war daher nicht rechtswidrig. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 ABs 1 Z 1 VStG einzustellen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.Gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.06.2021, ***, war , Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 207 aus 2020,, gesetzwidrig und ist diese als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden. An diesen Spruch des Verfassungsgerichtshofes ist das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Artikel 139, Absatz 6, , B-VG gebunden. Die den Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verhaltensweise, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „BB.“, welche Inhaberin der Betriebsstätte „CC“ in **** Z, Adresse 2, sei, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Betriebsstätte in der Nacht vom 20.05.2020 auf den 21.05.2020 nur im Zeitraum zwischen 06:00 Uhr und 23:00 Uhr betreten werde, war daher nicht rechtswidrig. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, ABs 1 Ziffer eins, VStG einzustellen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, da ? ausgehend von der Aktenlage ? das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, da ? ausgehend von der Aktenlage ? das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Fall das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.06.2021,
***, § 6 Abs 2 der COVID-19-LV, BGBl II Nr 197/2020 idF BGBl II Nr 207/2020, als gesetzwidrig festgestellt hat und diese als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene, § 6 Abs 2 COVID-19-LV,
BGBl II Nr 197/2020 idF BGBl II Nr 287/2020, widersprechende Verhalten war somit nicht rechtswidrig.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Fall das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.06.2021, , ***, Paragraph 6, Absatz 2, der COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 207 aus 2020,, als gesetzwidrig festgestellt hat und diese als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene, Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-LV, , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 287 aus 2020,, widersprechende Verhalten war somit nicht rechtswidrig.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren als Folge der in Art 139 Abs 6 B-VG verankerten Bindungsverpflichtung der Gerichte an Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nicht zu erörtern. Dementsprechend wird die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren als Folge der in Artikel 139, Absatz 6, B-VG verankerten Bindungsverpflichtung der Gerichte an Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nicht zu erörtern. Dementsprechend wird die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Schlagworte
Betretungsverbot;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.37.0167.2Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021