Entscheidungsdatum
16.08.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2021, betreffend je eine Übertretung nach dem LSD-BG, zu den Zahlen:
A) *** [ha Zl LVwG-2021/24/0867]
B) *** [ha Zl LVwG-2021/24/0868]
C) *** [ha Zl LVwG-2021/24/0869]
D) *** [ha Zl LVwG-2021/24/0870]
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2021, Zl *** [ha Zl LVwG-2021/24/0867] wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 30.07.2020, 06:50 Uhr
Ort: **** X, Kontrollplatz W, **** XOrt: **** römisch zehn, Kontrollplatz W, **** römisch zehn
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: **-*** ** (BG)
Sie, AA, haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ und sohin nach § 9 VStG strafrechtlich Verantwortliche(r) der Firma CC in Adresse 2, **** V, Bulgarien, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu verantworten, dass der/die angeführte mobile Arbeitnehmer/in im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und die Meldung der Entsendung dieser Person vor der Einreise in das Bundesgebiet nicht rechtzeitig der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.Sie, AA, haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ und sohin nach Paragraph 9, VStG strafrechtlich Verantwortliche(r) der Firma CC in Adresse 2, **** römisch fünf, Bulgarien, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu verantworten, dass der/die angeführte mobile Arbeitnehmer/in im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und die Meldung der Entsendung dieser Person vor der Einreise in das Bundesgebiet nicht rechtzeitig der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, die Meldung entgegen Paragraph 19, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Bei der Kontrolle am 30.07.2020 wurden vom Fahrer zwei abgelaufene ZKO3T-Meldungen (ZKO3T*** und ***) vorgelegt. Eine gültige ZKO3T-Meldung für den Fahrer wurde erst mit 01.08.2020 um 17:35 Uhr erstattet.
Arbeitnehmer/in: DD,
geb.: **.**.****
Staatsangehörigkeit: Bulgarien
Tätigkeit: LKW-Fahrer
Kennzeichen des Fahrzeuges: **-*** ** (BG)
Kennzeichen des Anhängers: **-*** ** (BG)
Kontrollort und Kontrollzeit: 30.07.2020 um 06:50 Uhr
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs 1 Zif 1 iVm § 19 Abs 1 und Abs 2 LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idgF begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (gemäß § 26 Abs 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 26, Absatz eins, Zif 1 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016, idgF begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,.
B.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2021, Zahl *** [ha Zl LVwG-2021/24/0868] wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Nachstehendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 30.07.2020, 06:50 Uhr
Ort: **** X, Kontrollplatz WOrt: **** römisch zehn, Kontrollplatz W
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: **-*** ** (BG)
Sie, AA, haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ und sohin nach § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in CarSie, AA, haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ und sohin nach Paragraph 9, VStG strafrechtlich Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in Car
Boris 1 6,**** V, Bulgarien, diese ist Arbeitgeber/in im Sinne der§§ 3 Abs. 2,8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, zu verantworten, dass der/die angeführte/r Arbeitnehmer/in im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und für diese/n kein Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutscher Sprache im Fahrzeug bereitgehalten und auch den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form nicht zugänglich gemacht wurde/n, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich abweichend von Abs. 1 den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABI. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S.1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug nicht bereithält oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form nicht zugänglich macht, wobei der Arbeitsvertrag entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten ist.Boris 1 6,**** römisch fünf, Bulgarien, diese ist Arbeitgeber/in im Sinne der§§ 3 Absatz 2,,8 Absatz eins, oder 19 Absatz eins,, zu verantworten, dass der/die angeführte/r Arbeitnehmer/in im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und für diese/n kein Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutscher Sprache im Fahrzeug bereitgehalten und auch den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form nicht zugänglich gemacht wurde/n, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich abweichend von Absatz eins, den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Artikel 36, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, über den Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, ABI. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S.1) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug nicht bereithält oder diese den Abgabenbehörden unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form nicht zugänglich macht, wobei der Arbeitsvertrag entweder in deutscher oder in englischer Sprache bereitzuhalten ist.
Arbeitnehmer/in: DD
Geb: **.**.****
Staatsangehörigkeit: Bulgarien
Tätigkeit: LKW-Fahrer
Kennzeichen des Fahrzeuges: **-*** ** (BG)
Kennzeichen des Anhängers: **-*** ** (BG)
Kontrollort und Kontrollzeit: Kontrollplatz W, **** X, am 30.07.2020 um 06:50 Uhr“Kontrollort und Kontrollzeit: Kontrollplatz W, **** römisch zehn, am 30.07.2020 um 06:50 Uhr“
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Zif 1 iVm § 22 Abs 1 und 1a LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (§ 28 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016 idgF) verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Zif 1 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins und eins a LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016, begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (Paragraph 28, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016, idgF) verhängt.
C.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2021, Zahl *** [ha Zahl LVwG-2021/24/0869], wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Nachstehendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 30.07.2020, 06:50 Uhr
Ort: **** X, Kontrollplatz W Ort: **** römisch zehn, Kontrollplatz W
Sie, AA, haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ und sohin nach § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in Adresse 2, ***, Bulgarien, zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß §§ 21 und 22, trotz nachweislicher Aufforderung vom 30.07.2020, der Abgabenbehörde nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 03.08.2020, abgesandt und somit nicht fristgerecht übermittelt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt.Sie, AA, haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ und sohin nach Paragraph 9, VStG strafrechtlich Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in Adresse 2, ***, Bulgarien, zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraphen 21 und 22, trotz nachweislicher Aufforderung vom 30.07.2020, der Abgabenbehörde nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 03.08.2020, abgesandt und somit nicht fristgerecht übermittelt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, nicht übermittelt.
Folgende Unterlagen wurden nicht fristgerecht in deutscher Sprache übermittelt:
Sozialversicherungsdokument A1 oder E101 oder gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache und Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutscher oder englischer Sprache
Arbeitnehmer/in: DD
Geb: **.**.****
Staatsangehörigkeit: Bulgarien
Tätigkeit: LKW-Fahrer
Arbeitsantritt: zumindest am 30.07.2020 um 06:50 Uhr
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: Kontrollplatz W, **** X am 30.07.2020 um 06:50 Uhr“Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: Kontrollplatz W, **** römisch zehn am 30.07.2020 um 06:50 Uhr“
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Zif. 3 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idgF begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (gemäß§ 27 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-BekämpfungsgesetzDer Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Zif. 3 LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, idgF begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (gemäß§ 27 Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
(LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016) verhängt.(LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,) verhängt.
D.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2021, Zahl *** [ha Zl LVwG-2021/24/0870] wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Nachstehendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 30.07.2020, 06:50 Uhr
Ort: **** X, Kontrollplatz W Ort: **** römisch zehn, Kontrollplatz W
Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: **-*** ** (BG)
Sie, AA, haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ und sohin nach § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in Adresse 2, **** V, Bulgarien, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 nicht bereithält oder den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.Sie, AA, haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ und sohin nach Paragraph 9, VStG strafrechtlich Verantwortlicher der Firma CC mit Sitz in Adresse 2, **** römisch fünf, Bulgarien, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 21, Absatz eins, nicht bereithält oder den Abgabenbehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.
Folgende Unterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht: Sozialversicherungsdokument A1 oder E101 oder gleichwertige Unterlagen in deutscher Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokumentes und Bestätigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt)
Arbeitnehmer/in: DD
Geb: **.**.****
Staatsangehörigkeit: Bulgarien
Tätigkeit: LKW-Fahrer
Kennzeichen des Fahrzeuges: **-*** ** (BG)
Kennzeichen des Anhängers: **-*** ** (BG)
Kontrollort und Kontrollzeit: Kontrollplatz W, **** X, am 30.07.2020 um 06:50 Uhr“Kontrollort und Kontrollzeit: Kontrollplatz W, **** römisch zehn, am 30.07.2020 um 06:50 Uhr“
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs 1 Zif 3 iVm § 21 Abs 1 Zif 1 LSD-BG, BGBl I Nr. 44/2016 idgF begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (gemäß § 26 Abs 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2016) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 26, Absatz eins, Zif 3 in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Zif 1 LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, idgF begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2016,) verhängt.
Gegen sämtliche Straferkenntnisse hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde (allesamt im Wesentlichen inhaltsgleich) erhoben und ausgeführt wie folgt:
Am 30.07.2020 sei die Fahrzeugkombination, amtliches Kennzeichen **-*** ** (BG)/ **-*** ** (BG) in X einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei unterzogen worden.Am 30.07.2020 sei die Fahrzeugkombination, amtliches Kennzeichen **-*** ** (BG)/ **-*** ** (BG) in römisch zehn einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei unterzogen worden.
Mit E-Mail vom 03.08.2020, seien die erforderlichen Unterlagen zu Lohnabrechnungen und Sozialabgaben ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist 03. 08. 2020 nachgereicht worden.
Daraus ergebe sich, dass der Fahrer DD ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet und nicht unter Kollektivvertragslohn in Österreich entlohnt worden sei. Lohn- oder Sozialdumping liege sohin im Gegenstandsfall nicht vor. Der Arbeitgeber habe den Intentionen des österreichischen LSD-BG hinsichtlich der Lohnzahlung entsprochen.
Die Firma CC habe zwei Geschäftsführer, die beide als zur Vertretung nach außen berufene Organe für diese vorgehaltene Übertretung verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Tatsächlich hätten die Geschäftsführer iSd § 9 Abs. 2 erster Fall VStG einen Geschäftsführer für den gesamten Bereich zum allein verantwortlich Beauftragten bestellt. Dem ausgewiesenen Vertreter sei dies telefonisch mitgeteilt worden. Infolge von Sprachschwierigkeiten haben Details dazu noch nicht geklärt werden können und werde auch die Bestellungsurkunde erst nachgereicht. Diese Beschwerde werde zur Wahrung der Frist ohne erschöpfende Informationsaufnahme eingebracht. Der Behörde wird in weiterer Folge angezeigt, welcher Geschäftsführer zum allein verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei und werde die schriftliche Bestellungsurkunde vorgelegt.Die Firma CC habe zwei Geschäftsführer, die beide als zur Vertretung nach außen berufene Organe für diese vorgehaltene Übertretung verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Tatsächlich hätten die Geschäftsführer iSd Paragraph 9, Absatz 2, erster Fall VStG einen Geschäftsführer für den gesamten Bereich zum allein verantwortlich Beauftragten bestellt. Dem ausgewiesenen Vertreter sei dies telefonisch mitgeteilt worden. Infolge von Sprachschwierigkeiten haben Details dazu noch nicht geklärt werden können und werde auch die Bestellungsurkunde erst nachgereicht. Diese Beschwerde werde zur Wahrung der Frist ohne erschöpfende Informationsaufnahme eingebracht. Der Behörde wird in weiterer Folge angezeigt, welcher Geschäftsführer zum allein verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei und werde die schriftliche Bestellungsurkunde vorgelegt.
Von der belangten Behörde sei eine Strafe von EUR 1.000,00 bzw EUR 500,00 verhängt worden. Die Verhängung einer derart hohen Strafe sei nicht gerechtfertigt. Schutzzweck des LSD-BG sei insbesondere die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen und die Gewährleistung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes für bestehende Arbeitsverhältnisse und für Arbeitnehmer, welche von Arbeitgebern aus dem EWR-Raum oder aus Drittstaaten zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden würden. Das Gesetz solle Arbeitnehmerinnen das zustehende Entgelt für die erbrachte Leistung sichern. Im Vordergrund stehe somit die Hintanhaltung von Lohn- und Sozialdumping und nicht die Pönalisierung. Vielmehr solle durch die Entfaltung einer präventiven Wirkung erreicht werden, dass Arbeiternehmerinnen jenes Mindestentgelt erhalten, das ihnen zustehe. Den politischen Zielvorstellungen, die der Gesetzgeber mit den relevanten Strafnormen verfolge, habe der Beschwerdeführer nicht entgegengewirkt. Der Beschwerdeführer habe nichts zu verschleiern. Die vorgeworfene Übertretung habe keine sozialschädlichen Folgen. Der Beschwerdeführer ziehe keinen wirtschaftlichen Nutzen aus der vorgeworfenen Übertretung, da keine unberechtigte Beschäftigung des Arbeitnehmers vorliege.
Mit Urteil vom 12.9.2019, Maksimovic, C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, habe der Europäischen Gerichtshof zu Rn50 wie folgt entschieden:
“Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsieht,“Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Artikel 56, AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Einholung verwaltungsbehördlicher Genehmigungen und auf die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung von Geldstrafen vorsieht,
- die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,
- die für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden,
- zu denen im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt und
- die im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden.“
Der Verwaltungsgerichtshof habe diesem Urteil des EuGH im Erkenntnis vom 15. 10. 2019, ZI. Ra 2019/11 /0033 bis 0034-6, bereits Rechnung getragen und habe das angefochtene Erkenntnis im Umfang seines Strafausspruches, des Ausspruches über den Beitrag zu den Verfahrenskosten und des Ausspruches über die Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Zu Rdz 40 dieses Erkenntnisses habe der Verwaltungsgerichtshof expressis verbis ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof habe diesem Urteil des EuGH im Erkenntnis vom 15. 10. 2019, ZI. Ra 2019/11 /0033 bis 0034-6, bereits Rechnung getragen und habe das angefochtene Erkenntnis im Umfang seines Strafausspruches, des Ausspruches über den Beitrag zu den Verfahrenskosten und des Ausspruches über die Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Zu Rdz 40 dieses Erkenntnisses habe der Verwaltungsgerichtshof expressis verbis ausgeführt:
“Zudem kann der Umstand, dass die Geldstrafen einen im Vorhinein festgelegten Mindestbetrag jedenfalls nicht unterschreiten dürfen, dazu fuhren, dass solche Sanktionen in Fällen verhängt werden, in denen nicht erwiesen ist, dass der beanstandete Sachverhalt von besonderer Schwere ist.”
Mit Erkenntnis vom 26. 02. 2020; Zl RA 2020/11/0004-6, habe der Verwaltungsgerichtshof im Sinne der obzitierten Judikatur das angefochtene Erkenntnis im Umfang seines Strafausspruches, des Ausspruches über den Beitrag zu den Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und habe dazu expressis verbis ausgeführt:
Die Revision ist insoweit zulässig und in weiterer Folge begründet, weil sie vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 15.10.2019, Ra 2019/11/0033,0034) abgewichen, weil es der Strafbemessung eine gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe zugrunde gelegt habe.
In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses sei bei der Bemessung der Strafe und bei der Beurteilung, ob gegenständlich § 45 Abs. 1 Z 4 VStG anwendbar sei, ausdrücklich auf die in § 26 Abs. 1 LSD-BG vorgesehene „Mindeststrafe“ (€ 1.000,--) abgestellt worden.In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses sei bei der Bemessung der Strafe und bei der Beurteilung, ob gegenständlich Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG anwendbar sei, ausdrücklich auf die in Paragraph 26, Absatz eins, LSD-BG vorgesehene „Mindeststrafe“ (€ 1.000,--) abgestellt worden.
Dies sei vor dem Hintergrund des Unionsrechts rechtswidrig (vgl. Verwaltungsgerichtshof 15.10.2019, Ra 2019/11/0033,0034, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, und zur Verletzung der Meldepflicht nach dem LSD-BG auch das Erkenntnis Verfassungsgerichtshof 27.11.2019, E 2893-2896/2019).Dies sei vor dem Hintergrund des Unionsrechts rechtswidrig vergleiche Verwaltungsgerichtshof 15.10.2019, Ra 2019/11/0033,0034, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, und zur Verletzung der Meldepflicht nach dem LSD-BG auch das Erkenntnis Verfassungsgerichtshof 27.11.2019, E 2893-2896/2019).
Im Übrigen sei, wie sich gleichfalls aus der zitierten Judikatur ergibt, in Ansehung der beiden vorliegenden Übertretungen die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig. Das angefochtene Erkenntnis sei daher im Umfang seines Strafausspruches und des Ausspruches über den Beitrag zu den Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Im Übrigen sei, wie sich gleichfalls aus der zitierten Judikatur ergibt, in Ansehung der beiden vorliegenden Übertretungen die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig. Das angefochtene Erkenntnis sei daher im Umfang seines Strafausspruches und des Ausspruches über den Beitrag zu den Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der von der belangten Behörde verhängte Strafbetrag orientiere sich an der und lasse die Zumessungskriterien des § 19 VStG außer Acht. Offensichtlich sei hier ein gewisser Gewöhnungseffekt an hohe Strafen eingetreten. Ein Sanktionsautomatismus ohne Berücksichtigung der Art und Schwere der zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung stünde jedoch im krassen Widerspruch zu den grundrechtlichen Garantien in Bezug auf Strafsanktionen und würde insbesondere dem Gebot verhältnismäßiger Strafen widersprechen (vgl zB VfSlg 19351/2011). Ein angemessenes Verhältnis zwischen Verschulden und Schaden muss bestehen (vgl zB VfSlg 9901/1983). Es gelte somit auch im gegenständlichen Verfahren im Falle einer Verurteilung die Strafe nach der Schwere des beanstandeten Sachverhalts und der Schwere des Verschuldens angemessen festzusetzen, ohne dass dabei die europarechtlich verpönte, gesetzlich vorgesehen Mindeststrafe in Ansatz gebracht werden dürfe. Die Strafbemessung habe sohin nach den Grundsätzen des § 19 StGB zu erfolgen. Nach § 19 Abs 2 VStG seien im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen. Aufgrund der ausdrücklichen Nennung des § 32 StGB in § 19 Abs 2 VStG seien zudem sinngemäß die in § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung maßgeblich. Nach diesen normierten Grundsätzen hätten in die Strafbemessung auch die Umstände des Einzelfalles einzufließen.Der von der belangten Behörde verhängte Strafbetrag orientiere sich an der und lasse die Zumessungskriterien des Paragraph 19, VStG außer Acht. Offensichtlich sei hier ein gewisser Gewöhnungseffekt an hohe Strafen eingetreten. Ein Sanktionsautomatismus ohne Berücksichtigung der Art und Schwere der zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung stünde jedoch im krassen Widerspruch zu den grundrechtlichen Garantien in Bezug auf Strafsanktionen und würde insbesondere dem Gebot verhältnismäßiger Strafen widersprechen vergleiche zB VfSlg 19351 aus 2011,). Ein angemessenes Verhältnis zwischen Verschulden und Schaden muss bestehen vergleiche zB VfSlg 9901 aus 1983,). Es gelte somit auch im gegenständlichen Verfahren im Falle einer Verurteilung die Strafe nach der Schwere des beanstandeten Sachverhalts und der Schwere des Verschuldens angemessen festzusetzen, ohne dass dabei die europarechtlich verpönte, gesetzlich vorgesehen Mindeststrafe in Ansatz gebracht werden dürfe. Die Strafbemessung habe sohin nach den Grundsätzen des Paragraph 19, StGB zu erfolgen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG seien im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen. Aufgrund der ausdrücklichen Nennung des Paragraph 32, StGB in Paragraph 19, Absatz 2, VStG seien zudem sinngemäß die in Paragraph 32, StGB normierten allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung maßgeblich. Nach diesen normierten Grundsätzen hätten in die Strafbemessung auch die Umstände des Einzelfalles einzufließen.
Die Unterlagen seien innerhalb der Frist am 03. 08. 2020 nachgereicht worden.
• Der Beschwerdeführer sei unbescholten.
• Es würden keine Erschwerungsgründe vorliegen.
• Die Tat habe keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen.
• Aus den Unterlagen gehe die ordnungsgemäße Entlohnung des Arbeitnehmers sowie die Leistung der entsprechenden Sozialabgaben hervor. Der Fahrer genieße sozialversicherungsrechtlichen Schutz.
• Eine Beeinträchtigung der tatrelevanten Rechtsgüter
- Schutz der heimischen Wirtschaft vor schweren volkswirtschaftlichen Schäden
- Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping
- Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit zwischen Unternehmern
- Sicherung einer leistungsgerechten Entlohnung
- Verhindern des Abgleitens in Armut trotz Arbeit
seien nicht vorgelegen. Ein Verstoß gegen die Bereithaltepflicht von Lohnunterlagen schließe die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht prinzipiell aus (VwGH 23. September 2014, Zl Ro 2014/11/0083).seien nicht vorgelegen. Ein Verstoß gegen die Bereithaltepflicht von Lohnunterlagen schließe die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht prinzipiell aus (VwGH 23. September 2014, Zl Ro 2014/11/0083).
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung zu verhängen oder die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Eingabe vom 4.8.2021 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst ergänzend vor, dass EE gemäß § 9 (1) VStG ex lege, als nach außen zur Vertretung befugtes Organ, verwaltungsstrafrechtlich hafte und verfüge als Geschäftsführer über die notwendige Anordnungsbefugnis. Den Beschwerdeführer treffe daher für die zur Last gelegten Verstöße keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung. Mit Eingabe vom 4.8.2021 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst ergänzend vor, dass EE gemäß Paragraph 9, (1) VStG ex lege, als nach außen zur Vertretung befugtes Organ, verwaltungsstrafrechtlich hafte und verfüge als Geschäftsführer über die notwendige Anordnungsbefugnis. Den Beschwerdeführer treffe daher für die zur Last gelegten Verstöße keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.
Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sei aus dem Kreis der Geschäftsführer der Firma CC EE mit Bestellungsvereinbarung vom 01.01.2020 für den gesamten Betrieb die strafrechtliche Verantwortlichkeit übertragen worden. Einer gesonderten Bestellung iS d § 9 Abs 2 VStG bedürfe es ebenso wenig wie einer Mitteilung über eine allfällige Bestellung eines Geschäftsführers zum alleinigen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen aus dem Kreis der gesetzlich Vertretungsbefugten. Der Beschwerdeführer AA hafte somit im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht für den vorgeworfenen und zur Last gelegten Sachverhalt, sodass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen sei. Der Beschwerdeführer stützte sich bei seinem Vorbringen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 03.02.2020, Ra 2018/11/0237, sowie VwGH vom 26.07.2018, Zl. Ra 2018/11/0081).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG sei aus dem Kreis der Geschäftsführer der Firma CC EE mit Bestellungsvereinbarung vom 01.01.2020 für den gesamten Betrieb die strafrechtliche Verantwortlichkeit übertragen worden. Einer gesonderten Bestellung iS d Paragraph 9, Absatz 2, VStG bedürfe es ebenso wenig wie einer Mitteilung über eine allfällige Bestellung eines Geschäftsführers zum alleinigen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen aus dem Kreis der gesetzlich Vertretungsbefugten. Der Beschwerdeführer AA hafte somit im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht für den vorgeworfenen und zur Last gelegten Sachverhalt, sodass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen sei. Der Beschwerdeführer stützte sich bei seinem Vorbringen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 03.02.2020, Ra 2018/11/0237, sowie VwGH vom 26.07.2018, Zl. Ra 2018/11/0081).
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in den Strafantrag der Finanzpolizei Team *** vom 7.12.2020, GZlen-FA: ***, ***, ***, und ***, samt Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 30.7.2020 GZ ***, den Arbeitsvertrag, das Versicherungszertifikat Euroins („Certificate of insurance“) vom 12.2.2018, EU-Lizenz, die Aufforderung zur Übermittlung erforderlicher Unterlagen nach § 12 abs 1 Zif 3 LSD-BG iVm §§ 21 und 22 LSD-BG vom 30.7.2020, in die Lichtbilder, die ZKO 3T-Meldung, Zulassungsdokumente, Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 27.11.2020 und Auszug aus dem Handelsregister UIC ***, in den Auszug aus der Verwaltungsstrafevidenz der Österreichischen Gesundheitskasse, und das Vorbringen des Beschwerdeführers.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in den Strafantrag der Finanzpolizei Team *** vom 7.12.2020, GZlen-FA: ***, ***, ***, und ***, samt Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 30.7.2020 GZ ***, den Arbeitsvertrag, das Versicherungszertifikat Euroins („Certificate of insurance“) vom 12.2.2018, EU-Lizenz, die Aufforderung zur Übermittlung erforderlicher Unterlagen nach Paragraph 12, abs 1 Zif 3 LSD-BG in Verbindung mit Paragraphen 21 und 22 LSD-BG vom 30.7.2020, in die Lichtbilder, die ZKO 3T-Meldung, Zulassungsdokumente, Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 27.11.2020 und Auszug aus dem Handelsregister UIC ***, in den Auszug aus der Verwaltungsstrafevidenz der Österreichischen Gesundheitskasse, und das Vorbringen des Beschwerdeführers.
Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 4.8.2020 langte eine Bestellungsurkunde (datiert mit 1.1.2020) beim Landesverwaltungsgericht ein.
Weiters fand am 05.08.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Kontrollbeamte FF einvernommen wurde.
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Am 30.7.2020 um 6.50 Uhr wurde am Kontrollplatz W, in **** X der LKW mit dem Kennzeichen **-*** ** (BG) mit dem Anhänger mit den Kennzeichen **-*** ** (BG) angehalten und kontrolliert. Fahrer des LKW war der bulgarische Staatsbürger DD. Dieser gab an, dass der LKW leer sei und er bei der GG in **** U beladen werde. Am 30.7.2020 um 6.50 Uhr wurde am Kontrollplatz W, in **** römisch zehn der LKW mit dem Kennzeichen **-*** ** (BG) mit dem Anhänger mit den Kennzeichen **-*** ** (BG) angehalten und kontrolliert. Fahrer des LKW war der bulgarische Staatsbürger DD. Dieser gab an, dass der LKW leer sei und er bei der GG in **** U beladen werde.
Somit war die ausführende bulgarische Firma CC verpflichtet die erforderlichen Unterlagen gemäß LSD-BG bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.
Der Fahrer konnte keine Sozialversicherungsunterlagen gemäß § 21 Abs 1 Ziff 1 LSD-BG vorlegen. Ihm wurde dabei von den Kontrollorganen ein Muster für ein A1-Dokument gezeigt, das ihm jedoch nicht bekannt war. Lediglich die Arbeitszeitaufzeichnungen konnte durch das Auslesen der Fahrerkarte ermittelt werden. Der Lenker hatte lediglich zwei abgelaufene Meldungen gemäß § 19 Abs 1 und 3 LSD-BG. Eine Abfrage ergab, dass die Fa CC am 1.8.2020 – somit nach der Kontrolle – eine Meldung gemäß § 19 Abs 7 LSD-BG erstattete. Der Fahrer konnte keine Sozialversicherungsunterlagen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziff 1 LSD-BG vorlegen. Ihm wurde dabei von den Kontrollorganen ein Muster für ein A1-Dokument gezeigt, das ihm jedoch nicht bekannt war. Lediglich die Arbeitszeitaufzeichnungen konnte durch das Auslesen der Fahrerkarte ermittelt werden. Der Lenker hatte lediglich zwei abgelaufene Meldungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 3 LSD-BG. Eine Abfrage ergab, dass die Fa CC am 1.8.2020 – somit nach der Kontrolle – eine Meldung gemäß Paragraph 19, Absatz 7, LSD-BG erstattete.
Dem Fahrer wurde eine Aufforderung zur Übermittlung erforderlicher Unterlagen gemäß § 12 Abs 2 LSD-BG übergeben. Dieses Dokument wurde auch mittels „Google-Dokumentenübersetzer“ in die bulgarische Sprache übersetzt. Es wurden bis 3.8.2020 folgende Unterlagen nachgefordert: Dem Fahrer wurde eine Aufforderung zur Übermittlung erforderlicher Unterlagen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, LSD-BG übergeben. Dieses Dokument wurde auch mittels „Google-Dokumentenübersetzer“ in die bulgarische Sprache übersetzt. Es wurden bis 3.8.2020 folgende Unterlagen nachgefordert:
- Sozialversicherungsunterlagen gemäß § 21 Abs 1 Ziff 1 LSD-BG- Sozialversicherungsunterlagen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziff 1 LSD-BG
- Meldung gemäß § 19 Abs 1 und 3 LSD-BG- Meldung gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 3 LSD-BG
- Arbeitsvertrag oder Dienstzettel in deutscher oder englischer Sprache
- Handelsregisterauszug
Am 3.8.2020 übermittelte die Fa CC nachstehende Unterlagen:
- zwei Seiten einer Meldung gemäß § 19 Abs 7 LSD-BG- zwei Seiten einer Meldung gemäß Paragraph 19, Absatz 7, LSD-BG
- Mehrere Dokumente in vermutlich bulgarischer Sprache
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens CC mit Sitz in Adresse 2, **** V, Bulgarien und damit das gemäß § 9 Abs 1 VStG der nach außen zur Vertretung Berufene. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens CC mit Sitz in Adresse 2, **** römisch fünf, Bulgarien und damit das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG der nach außen zur Vertretung Berufene.
Mit Bestellungsurkunde vom 1.1.2020, die dem Landesverwaltungsgericht am 4.8.2021 vorgelegt wurde, geht hervor, dass EE zum allein verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde und stimmte er darin auch ausdrücklich der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben in der Anzeige der Finanzpolizei Team *** für das Amt für Betrugsbekämpfung vom 7.12.2020 und den Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 30.7.2020.
Dass die anlässlich der durchgeführten Kontrolle nicht die erforderlichen Unterlagen bereitgehalten wurden, ergibt sich ebenso aus der Anzeige der Finanzpolizei und dem Akteninhalt (siehe die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente).
Die Feststellung, dass der Aufforderung zur Übermittlung erforderlichen Unterlagen nicht entsprochen stützt sich auf die Angaben der Anzeige.
Die Feststellung, dass der zweite Geschäftsführer – nämlich EE bestellt wurde, ergibt sich aus dem vor der Verhandlung vorgelegten Bestellungsurkunde vom 1.1.2020.
Dem Verwaltungsstrafgesetz ist zu entnehmen:
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. Paragraph 9,
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Die Beschwerde erweist sich als berechtigt.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ der Firma CC mit Sitz in Adresse 2, **** V Bulgarien und sohin nach § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher für das vorangeführte Unternehmen ist. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ der Firma CC mit Sitz in Adresse 2, **** römisch fünf Bulgarien und sohin nach Paragraph 9, VStG strafrechtlich Verantwortlicher für das vorangeführte Unternehmen ist.
Aus dem behördlichen Akt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einer der beiden Geschäftsführer der CC ist. Weiters ergibt sich aus dem behördlichen Akt, dass EE zur strafrechtlichen Verantwortlichen für den ganzen Bereich bestellt wurde. Diese Bestellung datiert mit 1.1.2020 in der niedergeschriebenen Form.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unterscheidet sich ein verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 Abs 2 letzter Satz VStG wesentlich von einem verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs 2 erster Satz VStG (verantwortliches Vertretungsorgan). Ein verantwortliches Vertretungsorgan ist als vertretungsbefugtes Organ ex lege, umfassend und kumulativ neben anderen vertretungsbefugten Organen (also „überlappend“) strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt. Sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe bzw deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (§ 9 Abs 6 VStG). Ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an die Behörde ab (vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0058). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies auch ausdrücklich für den Bereich des LSD-BG ausgesprochen (vgl VwGH 03.02.2020, Ra 2018/11/0237). Da im gegenständlichen Fall sohin der Beschwerdeführer als verantwortliches Vertretungsorgan auf den Fall der vorsätzlichen Nichtverhinderung in seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingeschränkt ist, da EE zum verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen bestellt wurde, war das gegenständliche Verfahren einzustellen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unterscheidet sich ein verantwortlicher Beauftragter im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG wesentlich von einem verantwortlichen Beauftragten im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG (verantwortliches Vertretungsorgan). Ein verantwortliches Vertretungsorgan ist als vertretungsbefugtes Organ ex lege, umfassend und kumulativ neben anderen vertretungsbefugten Organen (also „überlappend“) strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt. Sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen vertretungsbefugten Organe bzw deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (Paragraph 9, Absatz 6, VStG). Ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an die Behörde ab vergleiche VwGH 29.01.2020, Ra 2019/09/0058). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies auch ausdrücklich für den Bereich des LSD-BG ausgesprochen vergleiche VwGH 03.02.2020, Ra 2018/11/0237). Da im gegenständlichen Fall sohin der Beschwerdeführer als verantwortliches Vertretungsorgan auf den Fall der vorsätzlichen Nichtverhinderung in seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingeschränkt ist, da EE zum verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen bestellt wurde, war das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
Schlagworte
verantwortlicher BeauftragterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.24.0867.5Zuletzt aktualisiert am
09.09.2021