TE Lvwg Erkenntnis 2022/5/5 LVwG-2022/49/0171-3

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Veröffentlicht am 05.05.2022
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Entscheidungsdatum

05.05.2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-EinreiseV 2021 §2a
VStG §45 Abs1 Z4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, D-***** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.12.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. 3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe zu verantworten, dass sie am 12.02.2021 um 13:30 Uhr in **** W, Adresse 3, im Zuge der Überwachung von Anordnungen nach dem Epidemiegesetz 1950 angetroffen wurde und es dabei unterlassen habe, vor der Einreise von Deutschland nach Österreich beim Grenzübergang V/U eine elektronische Registrierung nach den Vorgaben des § 25a Abs 3 EpiG zu machen, noch wurde durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E der Registrierungspflicht entsprochen.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe zu verantworten, dass sie am 12.02.2021 um 13:30 Uhr in **** W, Adresse 3, im Zuge der Überwachung von Anordnungen nach dem Epidemiegesetz 1950 angetroffen wurde und es dabei unterlassen habe, vor der Einreise von Deutschland nach Österreich beim Grenzübergang V/U eine elektronische Registrierung nach den Vorgaben des Paragraph 25 a, Absatz 3, EpiG zu machen, noch wurde durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E der Registrierungspflicht entsprochen.

Die Beschwerdeführerin habe damit eine Verwaltungsübertretung nach § 2a der COVID-19-Einreiseverordnung (COVID-19-EinreiseV), BGBl II Nr 445/2020 idF BGBl II Nr 68/2021 iVm §§ 25, 25a, 40 lit c Epidemiegesetz (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 23/2021, begangen und wurde über sie gemäß § 40 lit c Epidemiegesetz 1950 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt. Die Beschwerdeführerin habe damit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2 a, der COVID-19-Einreiseverordnung (COVID-19-EinreiseV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 445 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 68 aus 2021, in Verbindung mit Paragraphen 25, 25 a, 40, Litera c, Epidemiegesetz (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2021,, begangen und wurde über sie gemäß Paragraph 40, Litera c, Epidemiegesetz 1950 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt.

Den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens hat die belangte Behörde mit Euro 10,00 bestimmt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sie sich gemeinsam mit ihrem Ehegatten auf einem Rundwanderweg in U befunden habe und sie irrtümlich in Folge Ortsunkenntnis eine falsche Abzweigung genommen haben und so auf österreichisches Staatsgebiet gelangt seien, ohne hievon Kenntnis zu erlangen. Sie haben keineswegs einen Zwischenstopp in Österreich beabsichtigt gehabt und läge damit jedenfalls die Ausnahme des § 8 Abs 2 Z 1 der COVID-19-EinreiseV vor, wonach eine Registrierungspflicht bei einer Durchreise durch Österreich, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliege, nicht bestehen würde. Jedenfalls läge ein geringes/mangelndes Verschulden bzw Versehen vor, da niemals beabsichtigt war, österreichisches Staatsgebiet zu betreten und zudem keinerlei andere Personen angetroffen wurden. Selbst bei einer Begegnung mit anderen Personen hätte ein ausreichender Sicherheitsabstand im Freien bestanden. Selbst im Falle eines Verstoßes gegen die COVID-19-Einreiseverordnung wäre eine Einstellung des Verfahrens bzw Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG geboten gewesen.Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sie sich gemeinsam mit ihrem Ehegatten auf einem Rundwanderweg in U befunden habe und sie irrtümlich in Folge Ortsunkenntnis eine falsche Abzweigung genommen haben und so auf österreichisches Staatsgebiet gelangt seien, ohne hievon Kenntnis zu erlangen. Sie haben keineswegs einen Zwischenstopp in Österreich beabsichtigt gehabt und läge damit jedenfalls die Ausnahme des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, der COVID-19-EinreiseV vor, wonach eine Registrierungspflicht bei einer Durchreise durch Österreich, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliege, nicht bestehen würde. Jedenfalls läge ein geringes/mangelndes Verschulden bzw Versehen vor, da niemals beabsichtigt war, österreichisches Staatsgebiet zu betreten und zudem keinerlei andere Personen angetroffen wurden. Selbst bei einer Begegnung mit anderen Personen hätte ein ausreichender Sicherheitsabstand im Freien bestanden. Selbst im Falle eines Verstoßes gegen die COVID-19-Einreiseverordnung wäre eine Einstellung des Verfahrens bzw Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG geboten gewesen.

Mit Schriftsatz vom 10.01.2022, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 06.12.2021, Zl ***, vorgelegt.

Am 04.05.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt.

II.      Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

Am 12.02.2021 brachen die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte zu einer Rundwanderung in U, Deutschland, auf. Eine Überschreitung der Staatsgrenze war von ihnen dabei aufgrund der Corona-Lage nicht beabsichtigt. Der geplante Rundwanderweg befand sich ausschließlich auf deutschem Staatsgebiet. Irrtümlich, in Folge Ortsunkenntnis, wurde von ihnen noch auf deutschem Staatsgebiet die falsche Abzweigung genommen und so erfolgte ein unbeabsichtigter Grenzübertritt nach Österreich, da die falsch genommene Abzweigung direkt nach T in Österreich, CC, führte.

Im Nahbereich des CC erfolgte sodann am 12.02.2021 um 13:30 Uhr in **** W, Adresse 3, eine Polizeikontrolle in Bezug auf das Vorliegen eines negativen Testergebnisses sowie einer erforderlichen Registrierung für die Einreise nach Österreich. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte bereits wieder am Rückweg Richtung Staatsgrenze nach Deutschland, da sie bemerkt hatten, dass sie irrtümlich in der Nähe vom CC gelandet sind. Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten war nämlich der CC und das Gebiet dort von Tiroler Seite aus bekannt, da sie seit Jahren ihren Urlaub in T verbringen.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte verfügten weder über einen negativen COVID-19-Test, noch über eine entsprechende Einreise-Registrierung. Dies deshalb, da niemals beabsichtigt war, österreichisches Staatsgebiet zu betreten.

III.    Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchs- und zweifelsfrei aus dem Strafakt der belangten Behörde und dem Ermittlungsergebnis in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.05.2022, insbesondere aus der vom Rechtsvertreter vorgelegten Karte, welche die ursprüngliche Wanderroute auf deutschem Staatsgebiet und die dabei irrtümlich gewählte Abzweigung in Richtung CC in T zeigt.

IV.      Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der COVID-19-Einreiseverordnung (COVID-19-EinreiseV), BGBl II Nr 445/2020 in der Fassung BGBl II Nr 68/2021 lauten auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der COVID-19-Einreiseverordnung (COVID-19-EinreiseV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 445 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 68 aus 2021, lauten auszugsweise wie folgt:

„Registrierung

§ 2a.Paragraph 2 a,

(1) Personen, die nach Österreich einreisen, sind verpflichtet, vor der Einreise durch Registrierung folgende Daten gemäß § 25a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bekannt zu geben:(1) Personen, die nach Österreich einreisen, sind verpflichtet, vor der Einreise durch Registrierung folgende Daten gemäß Paragraph 25 a, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bekannt zu geben:

1. Vor- und Nachname,

2. Geburtsdatum,

3. Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend Ort der Quarantäne),

4. Datum der Einreise,

5. etwaiges Datum der Ausreise,

6. Abreisestaat oder -gebiet

7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,

8. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),

9. Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.

(2) Die Registrierung hat nach den Vorgaben des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen.(2) Die Registrierung hat nach den Vorgaben des Paragraph 25 a, Absatz 3, EpiG elektronisch zu erfolgen.

(3) Ist die Registrierung nicht über das elektronische Formular möglich, kann der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder der Anlage F entsprochen werden.(3) Ist die Registrierung nicht über das elektronische Formular möglich, kann der Verpflichtung gemäß Absatz eins, ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder der Anlage F entsprochen werden.

(…)“

V.       Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:

Gemäß § 2a der zum Tatzeitpunkt geltenden COVID-19-EinreiseV mussten Personen, die nach Österreich einreisen, vor der Einreise eine Registrierung gemäß § 25a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) vornehmen. Gemäß Paragraph 2 a, der zum Tatzeitpunkt geltenden COVID-19-EinreiseV mussten Personen, die nach Österreich einreisen, vor der Einreise eine Registrierung gemäß Paragraph 25 a, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) vornehmen.

Die Beschwerdeführerin ist am 12.02.2021 um 13:30 Uhr in **** W, Adresse 3, von der Polizei angetroffen worden, ohne dabei vor der Einreise eine Registrierung gemäß § 25a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) vorgenommen zu haben. Die Übertretung des § 2a der COVID-19-EinreiseV steht somit in objektiver Hinsicht fest.Die Beschwerdeführerin ist am 12.02.2021 um 13:30 Uhr in **** W, Adresse 3, von der Polizei angetroffen worden, ohne dabei vor der Einreise eine Registrierung gemäß Paragraph 25 a, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) vorgenommen zu haben. Die Übertretung des Paragraph 2 a, der COVID-19-EinreiseV steht somit in objektiver Hinsicht fest.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Aufgrund den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist im vorliegenden Fall von leichter Fahrlässigkeit auszugehen; im Ergebnis ist das Verschulden jedoch als sehr gering einzustufen. Für einen einsichtigen und besonnenen Menschen wäre in dieser Situation eine entsprechende Vorsicht dahingehend geboten gewesen, einen Grenzübertritt zu verhindern. Dies deshalb, da eine Wanderung im Grenzbereich Deutschland/Österreich trotz Ortsunkenntnis erfolgte. Des Weiteren auch aufgrund des Umstandes, dass Corona-Regelungen in Bezug auf die Ein- und Ausreise aus Staaten aus der medialen Berichterstattung bekannt sein mussten.

Ein geringfügiges Verschulden der Beschwerdeführerin liegt gegenständlich deshalb vor, da das Ermittlungsverfahren gezeigt hat, dass von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten niemals beabsichtigt gewesen ist, österreichisches Staatsgebiet zu betreten. Vielmehr wollten sie – insbesondere aufgrund der Corona-Situation – ein Betreten des österreichischen Staatsgebietes von vornherein vermeiden. Unmittelbar nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte erkannten, dass sie sich im Bereich des CC in T und damit auf österreichischem Staatsgebiet befinden, kehrten sie ohne Zwischenstopp sofort wieder um in Richtung Deutschland. Damit haben sie sich nur für eine sehr kurze Zeit auf österreichischem Staatsgebiet aufgehalten.

Auch wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung (Einhaltung der COVID-Regelung bei der Einreise nach Österreich) nicht gering sind, war aufgrund der Besonderheiten des gegenständlichen Einzelfalls und dem sehr geringen Verschulden eine Einstellung des Strafverfahrenes nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorzunehmen. Die Erteilung einer Ermahnung erschien gegenständlich nicht geboten, da von der Begehung einer gleichartigen, strafbaren Handlung seitens der Beschwerdeführerin künftighin nicht auszugehen ist.Auch wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung (Einhaltung der COVID-Regelung bei der Einreise nach Österreich) nicht gering sind, war aufgrund der Besonderheiten des gegenständlichen Einzelfalls und dem sehr geringen Verschulden eine Einstellung des Strafverfahrenes nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorzunehmen. Die Erteilung einer Ermahnung erschien gegenständlich nicht geboten, da von der Begehung einer gleichartigen, strafbaren Handlung seitens der Beschwerdeführerin künftighin nicht auszugehen ist.

Das gegenständliche Strafverfahren war daher nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG einzustellen. Das gegenständliche Strafverfahren war daher nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

Schlagworte

Einreise nach Österreich,
Registrierungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.49.0171.3

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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