Entscheidungsdatum
11.05.2022Index
L37307 Aufenthaltsabgabe TirolNorm
AufenthaltsabgabeG Tir 2003 §1 litf TAAGText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) vom 23.12.2021, Zl *** (BVE 15.03.2022, Zl ***) betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde als Abgabenbehörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.11.2021 auf Festsetzung der Abgabe nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (Freizeitwohnsitzpauschale) für das Jahr 2021 ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Eingabe vom 17.11.2021 ein Antrag auf Festsetzung der durch Selbstbemessung entrichteten Aufenthaltsabgabe (Freizeitwohnsitzpauschale) für das Objekt Adresse 2, **** Y, für das Jahr 2021 eingebracht worden sei. Die Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2021 sei aufgrund der Rechnung des Tourismusverbandes X und seine Feriendörfer vom 19.10.2021, Abrechnungsnummer ***, fällig am 10.11.2021, in Höhe von Euro 480,00 entrichtet und am 10.11.2021 bezahlt worden. Gemäß § 201 Abs 2 Z 2 BAO könne die Festsetzung erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht werde. Ein Antrag auf Festsetzung sei zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Wenn der Antrag fristgerecht gestellt worden sei und sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als richtig erweise, dürfe keine Festsetzung der Abgabe erfolgen und der Antrag wäre in diesem Fall abzuweisen. Die belangte Behörde stellte die bekanntgegebene Selbstberechnung als richtig dar und wies daher den fristgerecht gestellten Antrag auf Festsetzung für das Jahr 2021 ab.Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde als Abgabenbehörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.11.2021 auf Festsetzung der Abgabe nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (Freizeitwohnsitzpauschale) für das Jahr 2021 ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Eingabe vom 17.11.2021 ein Antrag auf Festsetzung der durch Selbstbemessung entrichteten Aufenthaltsabgabe (Freizeitwohnsitzpauschale) für das Objekt Adresse 2, **** Y, für das Jahr 2021 eingebracht worden sei. Die Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2021 sei aufgrund der Rechnung des Tourismusverbandes römisch zehn und seine Feriendörfer vom 19.10.2021, Abrechnungsnummer ***, fällig am 10.11.2021, in Höhe von Euro 480,00 entrichtet und am 10.11.2021 bezahlt worden. Gemäß Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 2, BAO könne die Festsetzung erfolgen, wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht werde. Ein Antrag auf Festsetzung sei zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Wenn der Antrag fristgerecht gestellt worden sei und sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als richtig erweise, dürfe keine Festsetzung der Abgabe erfolgen und der Antrag wäre in diesem Fall abzuweisen. Die belangte Behörde stellte die bekanntgegebene Selbstberechnung als richtig dar und wies daher den fristgerecht gestellten Antrag auf Festsetzung für das Jahr 2021 ab.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, dass die Freizeitwohnsitzpauschale rechtswidrig und unrichtig sei. Es sei richtig, dass das Haus Adresse 2 in Y als Freizeitwohnsitz gewidmet sei. Er sei bis 31.12.2019 selbst Alleineigentümer dieser Liegenschaft in EZ *** KG *** Y im Gesamtausmaß von 9.325 m², bestehend aus 177 m² Baufläche und 9.148 m² landwirtschaftlicher Fläche sowie Wald und Garten, gewesen. Die Liegenschaft sei ursprünglich ein kleiner landwirtschaftlicher Betrieb gewesen und sei 1936 das alte Bauernhaus abgerissen und das derzeitige Haus als „Sommerfrische“ errichtet worden. Mit Übergabevertrag vom 19.12.2019 sei die Liegenschaft an seinen Sohn übergeben worden. Ihm selbst stehe seitdem nur das Gebrauchsrecht zu. Die Vorschreibung der Freizeitwohnsitzpauschale sei an ihn demnach zu Unrecht erfolgt, da er nicht mehr Eigentümer sei. Auch in materieller Hinsicht sei die Vorschreibung nicht berechtigt. Das Haus werde weder als Freizeitwohnsitz benützt, noch sei es als solches ganzjährig benützbar. Es sei nicht winterfest und eine Zufahrt im Winter nicht möglich und könne demnach zu Wohnzwecken nur in den Monaten April bis September genutzt werden. Tatsächlich werde das Haus nicht zu Wohnzwecken genutzt. Er selbst bearbeite die Wiesen und den Wald und sei er aufgrund seines naheliegenden Wohnortes in Z nicht zum Wohnen, sondern primär zum Arbeiten vor Ort. Im Jahr 2021 habe er daher lediglich 19 Nächte im Haus übernachtet, seine Frau und seine Schwester jeweils ein Mal. Die Freizeitwohnsitzpauschale in Höhe von Euro 480,00 für 19 + zwei Übernachtungen und angesichts der Unmöglichkeit der Nutzung in den Wintermonaten sei in keiner Weise verhältnismäßig und gerechtfertigt. Zudem würde der Sachverhalt durch die nunmehr bestehende 2. Freizeitwohnsitzabgabe „doppelt bestraft“ und sei dies sicher verfassungsrechtlich unzulässig.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde unbegründet ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Übergabevertrages vom 19.12.2019 ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht gemäß §§ 504 ff ABGB eingeräumt sei und er daher Verfügungsberechtigter im Sinne des § 2 lit f Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 und sohin Abgabeschuldner sei. Er selbst habe 19 Nächte im gegenständlichen Objekt verbracht und lägen damit abgabepflichtige Nächtigungen im Rahmen des Tourismus gemäß § 3 Abs 1 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 vor. Die Höhe des Pauschales ergeben sich gemäß § 6 Abs 3 leg cit und sei korrekt entrichtet worden und sei der fristgerechte Antrag auf Festsetzung für das Jahr 2021 daher abzuweisen gewesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde unbegründet ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Übergabevertrages vom 19.12.2019 ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht gemäß Paragraphen 504, ff ABGB eingeräumt sei und er daher Verfügungsberechtigter im Sinne des Paragraph 2, Litera f, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 und sohin Abgabeschuldner sei. Er selbst habe 19 Nächte im gegenständlichen Objekt verbracht und lägen damit abgabepflichtige Nächtigungen im Rahmen des Tourismus gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 vor. Die Höhe des Pauschales ergeben sich gemäß Paragraph 6, Absatz 3, leg cit und sei korrekt entrichtet worden und sei der fristgerechte Antrag auf Festsetzung für das Jahr 2021 daher abzuweisen gewesen.
Im Vorlageantrag vom 19.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Übertragung der Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Beschwerdevorentscheidung gehe davon aus, dass dieser Freizeitwohnsitz ganzjährig benützbar sei und auch benützt werde. Sie berücksichtige die von ihm vorgebrachten Argumente, dass das Haus eigentlich kein Wohnsitz sei und wegen fehlender Wintertauglichkeit nur halbjährig benützbar sei, in keiner Weise. Auch die Tatsache, dass im Jahr 2021 nur 19 (seine Person) + drei (Gattin und Schwester) Nächtigungen stattgefunden haben, werde nicht berücksichtigt. Für insgesamt 22 Nächtigungen sei die festgesetzte Abgabe an den Tourismusverband unverhältnismäßig hoch. Er beantrage daher die Aufhebung der vorgeschriebenen Freizeitwohnsitzabgabe und die Anpassung an die nur halbjährige Wohnbarkeit des Hauses.
Mit Schreiben vom 27.04.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Gegenstandsakt samt Aktenverzeichnis und Vorlagebericht vor.
Das Objekt Adresse 2, **** Y (EZ *** KG *** Y) steht aufgrund des Übergabevertrages vom 19.12.2019 seit 01.01.2020 im Alleineigentum von BB, geb 24.04.1973, Sohn des Beschwerdeführers.
Das Objekt verfügt über eine Wohnnutzfläche von 99,00 m², ist als Freizeitwohnsitz gewidmet und nur in den Monaten April bis September bewohnbar.
Der Beschwerdeführer war vor der Übergabe selbst Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Objekts.
Im Zuge des Übernahmevertrages wurde dem Beschwerdeführer grundbücherlich die Dienstbarkeit des Gebrauchs eingeräumt.
Im Jahr 2021 nächtigte der Beschwerdeführer selbst 19 Mal und seine Ehegattin und Schwester drei Mal im verfahrensgegenständlichen Objekt. Der nunmehrige Eigentümer BB hat im Jahr 2021 kein einziges Mal dort genächtigt.
Der Beschwerdeführer hält sich dort vorrangig zur Bewirtschaftung der Wiesen und des Waldes auf. Anderweitig wird der Freizeitwohnsitz nicht genutzt oder vermietet. Weder der Beschwerdeführer noch sonst irgendjemand hat im gegenständlichen Objekt seinen Hauptwohnsitz. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in der Adresse 1, **** Z.
Der Beschwerdeführer hat für das Jahr 2020 als auch für das Jahr 2021 jeweils ein Freizeitwohnsitzpauschale in Höhe von Euro 480,00 an den Tourismusverband X und seine Feriendörfer fristgerecht entrichtet. Der Beschwerdeführer hat für das Jahr 2020 als auch für das Jahr 2021 jeweils ein Freizeitwohnsitzpauschale in Höhe von Euro 480,00 an den Tourismusverband römisch zehn und seine Feriendörfer fristgerecht entrichtet.
Mit Eingabe vom 17.11.2021 stellte der Beschwerdeführer nach (vorläufiger) Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2021 am 10.11.2021 einen Antrag auf Festsetzung der Freizeitwohnsitzpauschale bei der Abgabenbehörde (belangte Behörde).
Dieser Sachverhalt ist unstrittig. Die entsprechenden Feststellungen gründen sich auf den Abgabenakt der belangten Behörde, das Vorbringen in der Beschwerde bzw im Vorlageantrag und der Mitteilung der Gemeinde Y vom 09.05.2022.
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 228/2021:Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 228/2021:
„A. Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 4.Paragraph 4,
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
(…)
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
(…)
§ 201.Paragraph 201,
(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
(…)
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
(…)
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
(…)“
Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (TAAG), LGBl I Nr 85/2003 idF LGBl I Nr 46/2020:Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (TAAG), Landesgesetzblatt Teil eins, Nr 85 aus 2003, in der Fassung LGBl römisch eins Nr 46/2020:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:
(a) „Tourismus“ die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben;
b) „Gäste“ Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Besucher Tirols;
(…)
e) „Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden;
f) „Verfügungsberechtigter“ der Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte;
g) „Freizeitwohnsitzpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe;
(…)
§ 3 Paragraph 3,
Abgabepflicht
(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
(…)
b) in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,
soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.soweit im Paragraph 4, Absatz eins, nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.(2) Die Abgabepflicht nach Absatz eins, Litera a, beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.
§ 4 Paragraph 4,
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht abgabepflichtig sind:
a) Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben;
b) Nächtigungen im Rahmen
1. der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert, oder
2. der beruflichen Aus- und Weiterbildung, mit Ausnahme von Nächtigungen im Rahmen von Kongressen, Tagungen, Seminaren und dergleichen, oder
3. der Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern von freiwilligen Rettungsorganisationen und freiwilligen Feuerwehren, oder
4. der Ausübung einer Freiwilligentätigkeit bei internationalen Großveranstaltungen;
c) Nächtigungen im Rahmen von
1. lehrplanmäßigen Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten,
2. religiösen Übungen in Unterkünften gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften oder
3. Maßnahmen zur Abwehr bzw. Bekämpfung von Katastrophen oder von Gästeaufenthalten, die durch Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse verursacht werden;
d) Nächtigungen von Personen,
1. die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2019, oder nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, versorgungsberechtigt sind, sofern sie in Erholungsheimen von Organisationen der Kriegsopfer oder der politischen Opfer nächtigen;1. die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,, oder nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, versorgungsberechtigt sind, sofern sie in Erholungsheimen von Organisationen der Kriegsopfer oder der politischen Opfer nächtigen;
2. die in Anstalten oder Einrichtungen der Sozialhilfe oder in Genesungs-, Erholungs- oder Mütterheimen von Körperschaften, Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts oder von karitativen Einrichtungen nächtigen oder
3. die durch Kriege, Unruhen, Katastrophen oder vergleichbare Ereignisse aus jüngerer Zeit geschädigt wurden, für die Dauer eines für sie organisierten Genesungs- oder Erholungsaufenthaltes;
e) Nächtigungen von Personen bei einem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, einem Geschwisterkind oder einer Person, zu der sie noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;
f) Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
g) Nächtigungen von Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, sofern sie in Jugendherbergen, Jugendheimen oder in Ferienlagern von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder von sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen nächtigen;
h) Nächtigungen in Schutzhütten, die aufgrund ihrer einfachen Ausstattung mit Beherbergungsbetrieben im Dauersiedlungsraum nicht vergleichbar sind.
(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Absatz eins, beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.
§ 5 Paragraph 5,
Entstehung und Fälligkeit des Abgabenanspruches
(…)
(2) Der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht jeweils im Nachhinein mit 1. November. Wird ein Freizeitwohnsitz vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht der Abgabenanspruch mit dem Tag der Aufgabe. Wird ein Freizeitwohnsitz vor dem 1. November aufgegeben oder erstmals bezogen, so ist für die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales für jeden vollen Monat der Verfügungsberechtigung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen. Restzeiten von mehr als zwei Wochen sind auf einen vollen Monat aufzurunden.
(…)
(4) Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.
§ 6Paragraph 6
Höhe der Abgabe
(…)
(6) Die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Die Nächtigungszahl beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis zu 30 m² 120, bis zu 100 m² 240 und darüber 360. Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Freizeitwohnsitz liegt, zu entrichten ist. Die Verpflichtung des über einen Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen im Freizeitwohnsitz zu entrichtenden Abgaben wird durch das Freizeitwohnsitzpauschale nicht berührt. Das Freizeitwohnsitzpauschale vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen im vorangegangenen Jahr als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel.
§ 7 Paragraph 7,
Entrichtung
(…)
(2) Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.
(3) Das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten.
(…)“
Verordnung der Landesregierung vom 17.04.2019 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes X und seine Feriendörfer, Bote für Tirol vom 02.05.2019, Stück 18, Nr 478:Verordnung der Landesregierung vom 17.04.2019 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes römisch zehn und seine Feriendörfer, Bote für Tirol vom 02.05.2019, Stück 18, Nr 478:
„§ 1
Für das Gebiet des Tourismusverbandes X und seine Feriendörfer wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit Euro 2,00 festgesetzt.“Für das Gebiet des Tourismusverbandes römisch zehn und seine Feriendörfer wird die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit Euro 2,00 festgesetzt.“
A. Entstehen des Abgabenanspruchs
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Absatz 3, bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Absatz 4, ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG 16.09.2020, LVwG-***).Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (Paragraph 4, BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG 16.09.2020, LVwG-***).
Der Abgabenanspruch für die Freizeitwohnsitzpauschale entsteht gemäß § 5 Abs 2 TAAG jeweils im Nachhinein mit 1. November, somit am 01.11.2021.Der Abgabenanspruch für die Freizeitwohnsitzpauschale entsteht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, TAAG jeweils im Nachhinein mit 1. November, somit am 01.11.2021.
B. Abgabenschuldner
Gemäß § 7 Abs 2 TAAG ist der jeweils Verfügungsberechtigte (Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte) zur Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale verpflichtet. Die jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November an den Tourismusverband zu entrichten (§ 7 Abs 3 TAAG).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, TAAG ist der jeweils Verfügungsberechtigte (Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte) zur Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale verpflichtet. Die jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November an den Tourismusverband zu entrichten (Paragraph 7, Absatz 3, TAAG).
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs zwar nicht mehr Eigentümer des gegenständlichen Objektes, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist die belangte Behörde aber trotzdem zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Fall als Abgabenschuldner gilt. Für die belangte Behörde lagen diesbezügliche Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer vormaliger Alleineigentümer war, sich im Rahmen des Übergabevertrages vom 19.12.2021 an seinen Sohn das persönliche Servitut des Gebrauches nach § 504 ABGB grundbücherlich einräumen ließ und – trotz erfolgter Übergabe – weiterhin die Freizeitwohnsitzpauschale auch für das Jahr 2020 in Höhe von Euro 480,00 an den Tourismusverband X und seine Feriendörfer entrichtete (vgl VwGH 20.03.2009, Zl 2008/17/0142). Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass der nunmehrige Eigentümer BB im Jahr 2021 kein einziges Mal im Objekt genächtigt hat.Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs zwar nicht mehr Eigentümer des gegenständlichen Objektes, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist die belangte Behörde aber trotzdem zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Fall als Abgabenschuldner gilt. Für die belangte Behörde lagen diesbezügliche Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer vormaliger Alleineigentümer war, sich im Rahmen des Übergabevertrages vom 19.12.2021 an seinen Sohn das persönliche Servitut des Gebrauches nach Paragraph 504, ABGB grundbücherlich einräumen ließ und – trotz erfolgter Übergabe – weiterhin die Freizeitwohnsitzpauschale auch für das Jahr 2020 in Höhe von Euro 480,00 an den Tourismusverband römisch zehn und seine Feriendörfer entrichtete vergleiche VwGH 20.03.2009, Zl 2008/17/0142). Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass der nunmehrige Eigentümer BB im Jahr 2021 kein einziges Mal im Objekt genächtigt hat.
Der Beschwerdeführer ist damit als „sonst darüber Verfügungsberechtigter“ im Sinne des § 2 lit f TAAG anzusehen und Abgabenschuldner gemäß § 7 Abs 2 TAAG. Der Beschwerdeführer ist damit als „sonst darüber Verfügungsberechtigter“ im Sinne des Paragraph 2, Litera f, TAAG anzusehen und Abgabenschuldner gemäß Paragraph 7, Absatz 2, TAAG.
C. Freizeitwohnsitzpauschale
1. Freizeitwohnsitz
Gemäß § 2 lit f TAAG sind „Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.Gemäß Paragraph 2, Litera f, TAAG sind „Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers wird das verfahrensgegenständliche Objekt in den Sommermonaten genützt, wobei aufgrund der örtlichen Nähe zu seinem Hauptwohnsitz Nächtigungen vor Ort nur gelegentlich erfolgen. Jedenfalls wurden laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers seinerseits 19 Nächtigungen im Jahr 2021 vorgenommen. Vorrangig werden vor Ort Arbeiten am Feld und im Wald vorgenommen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Fall ein Freizeitwohnsitz iSd TAAG vor. Es liegt jedenfalls kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen vor (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056). Der Beschwerdeführer selbst gibt an, nur in den Sommermonaten vor Ort zu sein. Auch ist kein Wohnsitz meldebehördlich am Objekt begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt im gegenständlichen Fall ein Freizeitwohnsitz iSd TAAG vor. Es liegt jedenfalls kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen vor vergleiche VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056). Der Beschwerdeführer selbst gibt an, nur in den Sommermonaten vor Ort zu sein. Auch ist kein Wohnsitz meldebehördlich am Objekt begründet.
Der Umstand, dass das Objekt nur in den Sommermonaten benützbar ist, ändert an der Qualifikation als Freizeitwohnsitz nichts. Typischerweise dienen derartige Objekt entsprechend der Definition eines Freizeitwohnsitzes nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken.
Das verfahrensgegenständliche Objekt stellt damit einen Freizeitwohnsitz iSd § 2 lit f TAAG dar.Das verfahrensgegenständliche Objekt stellt damit einen Freizeitwohnsitz iSd Paragraph 2, Litera f, TAAG dar.
2. Abgabepflicht
Die Aufenthaltsabgabe dient der Förderung des Tourismus in Tirol und ist eine ausschließliche Landesabgabe (§ 1 TAAG). Abgabepflichtig sind nach § 3 Abs 1 TAAG grundsätzlich alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus in Beherbergungsbetrieben (lit a) und in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden (lit b). § 4 TAAG umschreibt mehrere Ausnahmen von dieser Abgabepflicht. Damit sollen jene Nächtigungen ausgenommen werden, bei denen kein Bezug zum Tourismus besteht (LVwG Tirol 07.01.2019, LVwG-***).Die Aufenthaltsabgabe dient der Förderung des Tourismus in Tirol und ist eine ausschließliche Landesabgabe (Paragraph eins, TAAG). Abgabepflichtig sind nach Paragraph 3, Absatz eins, TAAG grundsätzlich alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus in Beherbergungsbetrieben (Litera a,) und in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden (Litera b,). Paragraph 4, TAAG umschreibt mehrere Ausnahmen von dieser Abgabepflicht. Damit sollen jene Nächtigungen ausgenommen werden, bei denen kein Bezug zum Tourismus besteht (LVwG Tirol 07.01.2019, LVwG-***).
§ 2 lit a TAAG definiert Tourismus als Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben. Als Gäste sind auch solche Personen zu verstehen, die innerhalb Tirols ihren Hauptwohnsitz haben. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 4 Abs 1 lit a TAAG. Demnach sind Nächtigungen von Personen (nur) in der Gemeinde nicht abgabepflichtig, in der diese ihren Hauptwohnsitz haben. Im Umkehrschluss besteht somit bei Nächtigungen in allen anderen Gemeinden die Abgabepflicht. Paragraph 2, Litera a, TAAG definiert Tourismus als Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen in Tirol ergeben. Als Gäste sind auch solche Personen zu verstehen, die innerhalb Tirols ihren Hauptwohnsitz haben. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, TAAG. Demnach sind Nächtigungen von Personen (nur) in der Gemeinde nicht abgabepflichtig, in der diese ihren Hauptwohnsitz haben. Im Umkehrschluss besteht somit bei Nächtigungen in allen anderen Gemeinden die Abgabepflicht.
Zu dieser Frage führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.09.2021, Ra 2021/13/0111, umfassend aus:
„Gäste im Sinne der Tourismus Statistik Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498, sind Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Personen, die in einem Beherbergungsbetrieb nicht länger als zwölf Monate nächtigen (§ 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung). Diese Verordnung dient insbesondere wie sich aus § 1 Abs. 2 der Verordnung ergibt der Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinie 95/57/EG, ergänzt durch Durchführungsbestimmungen 1999/35/EG. Daraus geht hervor, dass neben dem „Nichtinländer Tourismus“ auch der „Inländertourismus“ erfasst werden soll (vgl. Art. 2 lit. b der Richtlinie 95/57/EG; vgl. nunmehr Verordnung (EU) Nr. 692/2011 vom 6. Juli 2011, Art. 2 lit. k: Binnenreiseverkehr und Einreiseverkehr). Vor diesem Hintergrund umfasst der Begriff des „Gastes“ nach der Touristik Statistik Verordnung 2002 völlig unzweifelhaft sowohl inländische (österreichische) als auch ausländische Gäste. Wenn § 2 lit. b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 „Gäste“ als Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Besucher Tirols definiert, so erfolgt die Einschränkung (gegenüber einer für das gesamte Bundesgebiet geltenden Verordnung eines Bundesministers) auf das Bundesland Tirol deswegen, weil mit dem Landesgesetz nur an Aufenthalte in Tirol angeknüpft werden soll. Dass aber hier anders als nach der entsprechend der Absicht des Gesetzgebers als Vorbild genannten Regelung Binnenreisende (hier also wie in der Revision dargelegt Tiroler Landesbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol) vom Begriff des „Gastes“ nicht umfasst sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht auch wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt § 4 Abs. 1 lit. a Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003. Diese Bestimmung wäre bei einem Ausschluss der Binnenreisenden vom Begriff des „Gastes“ überflüssig, was aber (zumindest im Zweifel) nicht anzunehmen ist. Wenn also Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, ausdrücklich von der Abgabepflicht ausgenommen sind, ist anzunehmen, dass auch diese Personen selbst wenn sie ihren Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde haben als „Gäste“ iSd § 2 lit. b leg. cit. zu beurteilen sind, wenn sie - nur dann ist dies für die Abgabepflicht von Bedeutung - in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer Freizeitwohnung nächtigen.„Gäste im Sinne der Tourismus Statistik Verordnung 2002, BGBl. römisch zwei Nr. 498, sind Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Personen, die in einem Beherbergungsbetrieb nicht länger als zwölf Monate nächtigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung). Diese Verordnung dient insbesondere wie sich aus Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung ergibt der Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinie 95/57/EG, ergänzt durch Durchführungsbestimmungen 1999/35/EG. Daraus geht hervor, dass neben dem „Nichtinländer Tourismus“ auch der „Inländertourismus“ erfasst werden soll vergleiche Artikel 2, Litera b, der Richtlinie 95/57/EG; vergleiche nunmehr Verordnung (EU) Nr. 692 aus 2011, vom 6. Juli 2011, Artikel 2, lit. k: Binnenreiseverkehr und Einreiseverkehr). Vor diesem Hintergrund umfasst der Begriff des „Gastes“ nach der Touristik Statistik Verordnung 2002 völlig unzweifelhaft sowohl inländische (österreichische) als auch ausländische Gäste. Wenn Paragraph 2, Litera b, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 „Gäste“ als Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Besucher Tirols definiert, so erfolgt die Einschränkung (gegenüber einer für das gesamte Bundesgebiet geltenden Verordnung eines Bundesministers) auf das Bundesland Tirol deswegen, weil mit dem Landesgesetz nur an Aufenthalte in Tirol angeknüpft werden soll. Dass aber hier anders als nach der entsprechend der Absicht des Gesetzgebers als Vorbild genannten Regelung Binnenreisende (hier also wie in der Revision dargelegt Tiroler Landesbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol) vom Begriff des „Gastes“ nicht umfasst sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht auch wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003. Diese Bestimmung wäre bei einem Ausschluss der Binnenreisenden vom Begriff des „Gastes“ überflüssig, was aber (zumindest im Zweifel) nicht anzunehmen ist. Wenn also Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, ausdrücklich von der Abgabepflicht ausgenommen sind, ist anzunehmen, dass auch diese Personen selbst wenn sie ihren Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde haben als „Gäste“ iSd Paragraph 2, Litera b, leg. cit. zu beurteilen sind, wenn sie - nur dann ist dies für die Abgabepflicht von Bedeutung - in einem Beherbergungsbetrieb oder in einer Freizeitwohnung nächtigen.
Nach § 3 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 sind nur Nächtigungen im Rahmen des Tourismus abgabepflichtig. Als „Gäste“ sind auch Personen zu verstehen, die ihren Hauptwohnsitz in Tirol haben. Wenn sohin auch Tiroler Landesbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol in ihrem eigenen Ferienwohnsitz, der schon seiner Definition nach zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird (§ 2 lit. e leg. cit.) in Tirol nächtigen, so handelt es sich damit um den Aufenthalt eines „Gastes“ (iSd Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003) in Tirol und somit um eine Nächtigung im Rahmen des Tourismus. Gleiches gilt auch für Nächtigungen der Angehörigen des Verfügungsberechtigten des Freizeitwohnsitzes.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 sind nur Nächtigungen im Rahmen des Tourismus abgabepflichtig. Als „Gäste“ sind auch Personen zu verstehen, die ihren Hauptwohnsitz in Tirol haben. Wenn sohin auch Tiroler Landesbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol in ihrem eigenen Ferienwohnsitz, der schon seiner Definition nach zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird (Paragraph 2, Litera e, leg. cit.) in Tirol nächtigen, so handelt es sich damit um den Aufenthalt eines „Gastes“ (iSd Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003) in Tirol und somit um eine Nächtigung im Rahmen des Tourismus. Gleiches gilt auch für Nächtigungen der Angehörigen des Verfügungsberechtigten des Freizeitwohnsitzes.
Nicht übersehen wird, dass diese Auslegung dazu führt, dass der Verfügungsberechtigte als „Gast“ an seinem eigenen Wohnsitz (allenfalls auch als „Gast“ in seinem eigenen Beherbergungsbetrieb) beurteilt wird. Es wird aber zum einen auch von den Revisionswerbern nicht bestritten, dass etwa Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Tirol haben, an ihrem Freizeitwohnsitz als „Gäste“ abgabepflichtig sind. Zum anderen würde eine andere Auslegung der Gesetzessystematik und der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers widersprechen. § 2 lit. g Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 definiert die Freizeitwohnsitzpauschale als Abgabe, die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes unter anderem für seine Nächtigungen zu entrichten ist; diese Abgabepflicht setzt voraus, dass es sich um eine Nächtigung im Rahmen des Tourismus und somit beim Verfügungsberechtigten um einen „Gast“ handelt. Weiters sah die Vorgängerregelung (Aufenthaltsabgabegesetz 1991, LGBl. Nr. 35; zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 140/1998) ebenfalls eine Abgabepflicht für alle Nächtigungen (insoweit im Gebiet eines Tourismusverbandes) in Freizeitwohnsitzen vor (§ 3 Abs. 3 leg. cit.). Mit dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 sollte nach den zitierten Erläuterungen der Abgabetatbestand (lediglich) dadurch vereinfacht werden, als nur mehr Nächtigungen im Rahmen des Tourismus für abgabepflichtig erklärt würden und die Ausnahme insoweit angepasst werden, als jene Nächtigungen nicht mehr genannt würden, bei denen sich kein Bezug zum Tourismus herstellen ließ. Eine Aufhebung der Abgabepflicht für Nächtigungen des Verfügungsberechtigten in Freizeitwohnsitzen (weil es sich um keinen „Gast“ handle) war aber erkennbar nicht beabsichtigt.“Nicht übersehen wird, dass diese Auslegung dazu führt, dass der Verfügungsberechtigte als „Gast“ an seinem eigenen Wohnsitz (allenfalls auch als „Gast“ in seinem eigenen Beherbergungsbetrieb) beurteilt wird. Es wird aber zum einen auch von den Revisionswerbern nicht bestritten, dass etwa Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Tirol haben, an ihrem Freizeitwohnsitz als „Gäste“ abgabepflichtig sind. Zum anderen würde eine andere Auslegung der Gesetzessystematik und der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers widersprechen. Paragraph 2, Litera g, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 definiert die Freizeitwohnsitzpauschale als Abgabe, die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes unter anderem für seine Nächtigungen zu entrichten ist; diese Abgabepflicht setzt voraus, dass es sich um eine Nächtigung im Rahmen des Tourismus und somit beim Verfügungsberechtigten um einen „Gast“ handelt. Weiters sah die Vorgängerregelung (Aufenthaltsabgabegesetz 1991, LGBl. Nr. 35; zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 140 aus 1998,) ebenfalls eine Abgabepflicht für alle Nächtigungen (insoweit im Gebiet eines Tourismusverbandes) in Freizeitwohnsitzen vor (Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit.). Mit dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 sollte nach den zitierten Erläuterungen der Abgabetatbestand (lediglich) dadurch vereinfacht werden, als nur mehr Nächtigungen im Rahmen des Tourismus für abgabepflichtig erklärt würden und die Ausnahme insoweit angepasst werden, als jene Nächtigungen nicht mehr genannt würden, bei denen sich kein Bezug zum Tourismus herstellen ließ. Eine Aufhebung der Abgabepflicht für Nächtigungen des Verfügungsberechtigten in Freizeitwohnsitzen (weil es sich um keinen „Gast“ handle) war aber erkennbar nicht beabsichtigt.“
Im gegenständlichen Fall besteht somit eine grundsätzliche Abgabepflicht nach § 3 Abs 1 lit b TAAG. Der Beschwerdeführer gilt als „Gast“ nach dem TAAG und wurden zumindest von ihm im Jahr 2021 19 Nächtigungen im verfahrensgegenständlichen Objekt vorgenommen. Nur wenn in Freizeitwohnsitzen (erwiesenermaßen) keine Nächtigungen (im Tourismus) stattfinden, entsteht auch keine Abgabepflicht. Soweit am Freizeitwohnsitz tatsächlich Nächtigungen stattfinden, ist eine Abgabepflicht gemäß § 3 Abs 1 lit b TAAG gegeben.Im gegenständlichen Fall besteht somit eine grundsätzliche Abgabepflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, TAAG. Der Beschwerdeführer gilt als „Gast“ nach dem TAAG und wurden zumindest von ihm im Jahr 2021 19 Nächtigungen im verfahrensgegenständlichen Objekt vorgenommen. Nur wenn in Freizeitwohnsitzen (erwiesenermaßen) keine Nächtigungen (im Tourismus) stattfinden, entsteht auch keine Abgabepflicht. Soweit am Freizeitwohnsitz tatsächlich Nächtigungen stattfinden, ist eine Abgabepflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, TAAG gegeben.
3. Ausnahmebestimmung
Gemäß § 4 Abs 1 TAAG sind bestimmte Nächtigungen von der Abgabenpflicht ausgenommen, so beispielsweise Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, TAAG sind bestimmte Nächtigungen von der Abgabenpflicht ausgenommen, so beispielsweise Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes liegt keiner der Ausnahmetatbestände vor. Ausnahmetatbestände wurden im Verfahren weder behauptet noch bewiesen.
Es liegen somit Nächtigungen im Jahr 2021 seitens der Beschwerdeführers vor. Auf die spartanische Ausgestaltung der Wohnmöglichkeiten im Objekt kommt es dabei nicht an.
4. Höhe
In Bezug auf Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen hat sich der Gesetzgeber im Interesse der Verwaltungsökonomie für eine Pauschalierung entschieden. Dabei ist eine Nächtigungszahl zugrunde zu legen, die sich an einer Staffelung der Wohnnutzfläche orientiert (§ 6 Abs 6 TAAG). Eine derartige Konzeption ist grundsätzlich nicht unsachlich (VfGH 16.06.2010, G10/10, V14/10). In Bezug auf Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen hat sich der Gesetzgeber im Interesse der Verwaltungsökonomie für eine Pauschalierung entschieden. Dabei ist eine Nächtigungszahl zugrunde zu legen, die sich an einer Staffelung der Wohnnutzfläche orientiert (Paragraph 6, Absatz 6, TAAG). Eine derartige Konzeption ist grundsätzlich nicht unsachlich (VfGH 16.06.2010, G10/10, V14/10).
Gemäß § 6 Abs 6 TAAG ergibt sich die Höhe der Freizeitwohnsitzpauschale aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis 100 m² 240. Mit Verordnung der Landesregierung vom 17.04.2019 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes X und seine Feriendörfer, Bote für Tirol vom 02.05.2019, Stück 18, Nr 478, wurde für das Gebiet des Tourismusverbandes X und seine Feriendörfer die Aufenthaltsabgabe mit Euro 2,00 je Nächtigung festgelegt. Gemäß Paragraph 6, Absatz 6, TAAG ergibt sich die Höhe der Freizeitwohnsitzpauschale aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis 100 m² 240. Mit Verordnung der Landesregierung vom 17.04.2019 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes römisch zehn und seine Feriendörfer, Bote für Tirol vom 02.05.2019, Stück 18, Nr 478, wurde für das Gebiet des Tourismusverbandes römisch zehn und seine Feriendörfer die Aufenthaltsabgabe mit Euro 2,00 je Nächtigung festgelegt.
Entsprechend der gegebenen Wohnnutzfläche von 99,00 m² (bis 100,00 m²) ergibt sich eine Freizeitwohnsitzpauschale in Höhe von Euro 480,00.
Keine Berücksichtigung findet dabei die nicht ganzjährige Bewohnbarkeit und der Umstand, dass lediglich 19 + drei Nächtigungen erfolgten. Abhängig von der Wohnnutzfläche wird im Sinne der Verfahrensökonomie eine pauschale Anzahl von Nächtigungen angenommen. Unabhängig davon, ob nun mehr oder weniger Nächtigungen erfolgen, erfolgt die Festsetzung der Freizeitwohnsitzpauschale gemäß § 6 Abs 6 TAAG. Eine „Härteklausel“ bzw die Festsetzung der Freizeitwohnsitzpauschale nur im halben Ausmaß aufgrund der nur halbjährigen Bewohnbarkeit sieht das TAAG nicht vor. Keine Berücksichtigung findet dabei die nicht ganzjährige Bewohnbarkeit und der Umstand, dass lediglich 19 + drei Nächtigungen erfolgten. Abhängig von der Wohnnutzfläche wird im Sinne der Verfahrensökonomie eine pauschale Anzahl von Nächtigungen angenommen. Unabhängig davon, ob nun mehr oder weniger Nächtigungen erfolgen, erfolgt die Festsetzung der Freizeitwohnsitzpauschale gemäß Paragraph 6, Absatz 6, TAAG. Eine „Härteklausel“ bzw die Festsetzung der Freizeitwohnsitzpauschale nur im halben Ausmaß aufgrund der nur halbjährigen Bewohnbarkeit sieht das TAAG nicht vor.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erblickt hinsichtlich der Systematik der Freizeitwohnsitzpauschale keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit sich der Beschwerdeführer dennoch wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt sieht, steht es ihm frei, selbst einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen (Art 144 Abs 1 B-VG). Im Hinblick auf diese Möglichkeit führt die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes auch zu keiner Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin (vgl VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).Das Landesverwaltungsgericht Tirol erblickt hinsichtlich der Systematik der Freizeitwohnsitzpauschale keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit sich der Beschwerdeführer dennoch wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt sieht, steht es ihm frei, selbst einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen (Artikel 144, Absatz eins, B-VG). Im Hinblick auf diese Möglichkeit führt die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes auch zu keiner Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin vergleiche VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).
Die vom Beschwerdeführer am 10.11.2021 entrichtete Freizeitwohnsitzpauschale wurde damit richtig festgesetzt.
Der belangten Behörde war demzufolge eine Festsetzung der Abgabe (Freizeitwohnsitzpauschale) für das Jahr 2021 aufgrund der Eingabe vom 17.11.2021 verwehrt und hat die belangte Behörde diesen Antrag zu Recht abgewiesen (vgl VwGH 09.12.2020, Ra 2019/1770109; 18.06.2020, Ra 2019/15/0078).Der belangten Behörde war demzufolge eine Festsetzung der Abgabe (Freizeitwohnsitzpauschale) für das Jahr 2021 aufgrund der Eingabe vom 17.11.2021 verwehrt und hat die belangte Behörde diesen Antrag zu Recht abgewiesen vergleiche VwGH 09.12.2020, Ra 2019/1770109; 18.06.2020, Ra 2019/15/0078).
5. Keine Doppelbesteuerung
Mit den Ausführungen hinsichtlich der Doppelbesteuerung kann der Beschwerdeführer nichts gewinnen. Der Verfassungsgerichtshof hegt grundsätzlich keine Bedenken gegen die gleichzeitige Besteuerung von Freizeitwohnsitzen durch zwei verschiedene Tatbestände (Slg 15.973/2000). So handelt es sich beim System des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes um keine unzulässige Doppelbesteuerung im Hinblick auf das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, da – so die Erläuterungen ausdrücklich – „eine klare Trennung zwischen der Freizeitwohnsitzabgabe als Zweitwohnsitzabgabe und der Aufenthaltsabgabe als Fremdenverkehrsabgabe gegeben ist“ (ErlRV 167/19, 1).Mit den Ausführungen hinsichtlich der Doppelbesteuerung kann der Beschwerdeführer nichts gewinnen. Der Verfassungsgerichtshof hegt grundsätzlich keine Bedenken gegen die gleichzeitige Besteuerung von Freizeitwohnsitzen durch zwei verschiedene Tatbestände (Slg 15.973 aus 2000,). So handelt es sich beim System des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes um keine unzulässige Doppelbesteuerung im Hinblick auf das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, da – so die Erläuterungen ausdrücklich – „eine klare Trennung zwischen der Freizeitwohnsitzabgabe als Zweitwohnsitzabgabe und der Aufenthaltsabgabe als Fremdenverkehrsabgabe gegeben ist“ (ErlRV 167/19, 1).
D. Fazit
Die Abgabepflicht gemäß § 3 Abs 1 lit b TAAG besteht zu Recht. Ein Ausnahmetatbestand gemäß § 4 TAAG liegt nicht vor. Die belangte Behörde stellt zu Recht fest, dass die Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2021 in Höhe von Euro 480,00 richtig entrichtet wurde. Eine bescheidmäßige Festsetzung der Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2021 aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.11.2021 hatte der Rechtsprechung des VwGH zu Folge beim gegebenen Sachverhalt aber nicht mehr zu erfolgen. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Abgabepflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, TAAG besteht zu Recht. Ein Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 4, TAAG liegt nicht vor. Die belangte Behörde stellt zu Recht fest, dass die Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2021 in Höhe von Euro 480,00 richtig entrichtet wurde. Eine bescheidmäßige Festsetzung der Freizeitwohnsitzpauschale für das Jahr 2021 aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.11.2021 hatte der Rechtsprechung des VwGH zu Folge beim gegebenen Sachverhalt aber nicht mehr zu erfolgen. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich jüngst mit ähnliche Rechtsfragen auseinander (VwGH 22.09.2021, Ra 2021/13/0111).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich jüngst mit ähnliche Rechtsfragen auseinander (VwGH 22.09.2021, Ra 2021/13/0111).
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124). Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0012 mwN; 25.09.2017, Ra 2017/20/0282).Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0012 mwN; 25.09.2017, Ra 2017/20/0282).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (Paragraph 17 a, VfGG, Paragraph 24 a, VwGG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
Schlagworte
Freizeitwohnsitzpauschale,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.49.1133.3Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022