Entscheidungsdatum
16.05.2022Index
82/05 LebensmittelrechtNorm
LMSVG 2006 §5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.02.2022, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: 02.12.2020 um 09:25 Uhr
Ort: **** X, Adresse 3.Ort: **** römisch zehn, Adresse 3.
Sie haben es als bestellter verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG des Unternehmens „CC GmbH“, mit dem Sitz in **** W, Adresse 4 zu verantworten, dass die im Zuge einer Lebensmittelkontrolle am 02.12.2020 um 09:25 Uhr in der Filiale CC GmbH in **** X, Adresse 3 vom Lebensmittelaufsichtsorgan DD entnommene Probe des Lebensmittels “Cremeschnitte, externe Probenkennung: Zl ***,“, welches zum Zeitpunkt der Kontrolle im oben genannten Betrieb für Verkaufszwecke bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, entnommen und von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Emährungssicherheit GmbH, Abteilung EE, **** V, Adresse 5 wie folgt bewertet wurde:Sie haben es als bestellter verantwortlich Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG des Unternehmens „CC GmbH“, mit dem Sitz in **** W, Adresse 4 zu verantworten, dass die im Zuge einer Lebensmittelkontrolle am 02.12.2020 um 09:25 Uhr in der Filiale CC GmbH in **** römisch zehn, Adresse 3 vom Lebensmittelaufsichtsorgan DD entnommene Probe des Lebensmittels “Cremeschnitte, externe Probenkennung: Zl ***,“, welches zum Zeitpunkt der Kontrolle im oben genannten Betrieb für Verkaufszwecke bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, entnommen und von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Emährungssicherheit GmbH, Abteilung EE, **** römisch fünf, Adresse 5 wie folgt bewertet wurde:
Die vorliegende Probe wies einen Gehalt an Enterobacteriaceae von >150.000 KBE/g und einen Gehalt an präsumtive Bacillus cereus von 15.000 KBE/g auf. Der DGHM-Warnwert für Enterobacteriaceae war um mehr als das 15-fache bzw. der Richtwert um mehr als das 150-fache überschritten. Zudem war der DGHM-Warnwert für präsumtive Bacillus cereus um das 15-fache bzw. der Richtwert um das 150-fache überschritten.
Die Probe wies auf Grund der beiden Warnwertüberschreitungen eine nicht akzeptable Kontamination an Enterobacteriaceae und präsumtive Bacillus cereus auf, wodurch die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit der Probe nicht gewährleistet war.
Die Probe entsprach daher nicht den Bestimmungen des LMSVG, da sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet war.“
Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 5 Abs 1 Ziffer 1 iVm Abs 5 Ziffer 2 LMSVG verstoßen und sei gemäß § 90 Abs 1 Ziffer 1 LMSVG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) zu bestrafen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 20,- vorgeschrieben. Zusätzlich wurde ihm gemäß § 71 Abs 3 LMSVG unter Bezugnahme auf die Gebührennote der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Adresse 5, **** V, der Ersatz der Kosten für die Untersuchung zur Zahl *** in Höhe von € 93,50 aufgetragen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) wurde daher mit € 313,50 festgelegt.Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer 2 LMSVG verstoßen und sei gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 1 LMSVG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) zu bestrafen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 20,- vorgeschrieben. Zusätzlich wurde ihm gemäß Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG unter Bezugnahme auf die Gebührennote der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Adresse 5, **** römisch fünf, der Ersatz der Kosten für die Untersuchung zur Zahl *** in Höhe von € 93,50 aufgetragen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) wurde daher mit € 313,50 festgelegt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.02.2022 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass keine ausreichende Übertragung der Zuständigkeit auf die belangte Behörde iSd § 29a VStG erfolgt sei. Außerdem sei ein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet gewesen, sodass ihn kein Verschulden iSd § 9 Abs 2 VStG treffe.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.02.2022 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass keine ausreichende Übertragung der Zuständigkeit auf die belangte Behörde iSd Paragraph 29 a, VStG erfolgt sei. Außerdem sei ein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet gewesen, sodass ihn kein Verschulden iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG treffe.
In der Filiale der „CC GmbH“ in **** X, Adresse 3, hat durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan am 02.12.2020 um 09:25 Uhr eine Lebensmittelkontrolle stattgefunden. Die Probe des untersuchten Lebensmittels „Cremeschnitte“ mit der externen Probenkennung Zl *** wies einen Gehalt an Enterobacteriaceae von > 150.000 KBE/g und einen Gehalt an präsumtive Bacillus cereus von 15.000 KBE/g auf. Die DGHM-Warnwerte für Enterobacteriaceae und für präsumtive Bacillus cereus waren jeweils um mehr als das 15-fache bzw der Richtwert um mehr als das 150-fache überschritten. Das untersuchte Lebensmittel war daher für den menschlichen Verzehr ungeeignet.In der Filiale der „CC GmbH“ in **** römisch zehn, Adresse 3, hat durch ein Lebensmittelaufsichtsorgan am 02.12.2020 um 09:25 Uhr eine Lebensmittelkontrolle stattgefunden. Die Probe des untersuchten Lebensmittels „Cremeschnitte“ mit der externen Probenkennung Zl *** wies einen Gehalt an Enterobacteriaceae von > 150.000 KBE/g und einen Gehalt an präsumtive Bacillus cereus von 15.000 KBE/g auf. Die DGHM-Warnwerte für Enterobacteriaceae und für präsumtive Bacillus cereus waren jeweils um mehr als das 15-fache bzw der Richtwert um mehr als das 150-fache überschritten. Das untersuchte Lebensmittel war daher für den menschlichen Verzehr ungeeignet.
Mit Schreiben vom 29.01.2021, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X den diesbezüglichen Akt betreffend der „CC GmbH“ mit Sitz in **** W gemäß § 29a VStG der Bezirkshauptmannschaft Y abgetreten.Mit Schreiben vom 29.01.2021, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den diesbezüglichen Akt betreffend der „CC GmbH“ mit Sitz in **** W gemäß Paragraph 29 a, VStG der Bezirkshauptmannschaft Y abgetreten.
Die Bezirkshauptmannschaft Y hat daraufhin zur Geschäftszahl *** ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den in **** U wohnhaften FF als handelsrechtlichen Geschäftsführer der „CC GmbH“ eingeleitet und ihn mit Straferkenntnis vom 17.05.2021, Zahl ***, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd § 9 Abs 1 VStG gemäß §§ 5 Abs 5 iVm 90 Abs 1 LMSVG zur Verantwortung gezogen. Mit Erkenntnis vom 01.09.2021, Zahl LVwG-***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dieses Straferkenntnis vom 17.05.2021 behoben, da der Beschuldigte eine Vereinbarung vom 01.07.2019 vorgelegt hat, wonach im Tatzeitpunkt für die gegenständliche Filiale in **** X AA zum verantwortlichen Beauftragten für die „Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes und aller hierzu erlassenen Verordnungen (z.B. Kennzeichnung- und Hygieneverordnung)“ gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt war. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat daraufhin zur Geschäftszahl *** ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den in **** U wohnhaften FF als handelsrechtlichen Geschäftsführer der „CC GmbH“ eingeleitet und ihn mit Straferkenntnis vom 17.05.2021, Zahl ***, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG gemäß Paragraphen 5, Absatz 5, in Verbindung mit 90 Absatz eins, LMSVG zur Verantwortung gezogen. Mit Erkenntnis vom 01.09.2021, Zahl LVwG-***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dieses Straferkenntnis vom 17.05.2021 behoben, da der Beschuldigte eine Vereinbarung vom 01.07.2019 vorgelegt hat, wonach im Tatzeitpunkt für die gegenständliche Filiale in **** römisch zehn AA zum verantwortlichen Beauftragten für die „Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes und aller hierzu erlassenen Verordnungen (z.B. Kennzeichnung- und Hygieneverordnung)“ gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt war.
Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Y zur Geschäftszahl *** ein neues Verwaltungsstrafverfahren gegen den in **** Z wohnhaften AA eingeleitet und das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 08.02.2022 erlassen. Eine neuerliche Zuständigkeitsabtretung gemäß § 29a VStG betreffend des Strafverfahrens gegen AA fand jedoch nicht statt.Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Y zur Geschäftszahl *** ein neues Verwaltungsstrafverfahren gegen den in **** Z wohnhaften AA eingeleitet und das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 08.02.2022 erlassen. Eine neuerliche Zuständigkeitsabtretung gemäß Paragraph 29 a, VStG betreffend des Strafverfahrens gegen AA fand jedoch nicht statt.
Die Feststellungen zur erfolgten Lebensmittelkontrolle und dem Ergebnis der Probennahme ergeben sich aufgrund des behördlichen Aktes *** und dabei insbesondere aus der Strafanzeige der Lebensmittelaufsicht vom 29.12.2020 und aus dem amtlichen Untersuchungszeugnis der AGES vom 22.12.2020, Auftragsnummer ***.
Die Feststellung zum Strafverfahren gegen FF und zur Übertragung der Zuständigkeit des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens nach § 29a VStG stützen sich auf den Akt ***.Die Feststellung zum Strafverfahren gegen FF und zur Übertragung der Zuständigkeit des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 29 a, VStG stützen sich auf den Akt ***.
Die Bestellung des AA zum gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlichen Beauftragten stützt sich auf die vorliegende Bestellungsvereinbarung vom 01.07.2019. Die Feststellung, dass es zu keiner neuerlichen Übertragung der Zuständigkeit nach § 29a VStG im Strafverfahren gegen AA gekommen ist, stützt sich auf den Akt ***.Die Bestellung des AA zum gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortlichen Beauftragten stützt sich auf die vorliegende Bestellungsvereinbarung vom 01.07.2019. Die Feststellung, dass es zu keiner neuerlichen Übertragung der Zuständigkeit nach Paragraph 29 a, VStG im Strafverfahren gegen AA gekommen ist, stützt sich auf den Akt ***.
Diesen Feststellungen wurde in der vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 26.04.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Außerdem hat die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten, dass bezüglich AA keine Abtretung nach § 29a VStG erfolgt ist.Diesen Feststellungen wurde in der vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 26.04.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Außerdem hat die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten, dass bezüglich AA keine Abtretung nach Paragraph 29 a, VStG erfolgt ist.
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9, (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(…)
§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.Paragraph 27, (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
(…)
§ 29a. Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.“Paragraph 29 a, Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.“
Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Wenn es dabei aber um eine Unterlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens geht, ist dieser Ort im Zweifel der Sitz des Unternehmens bzw der Unternehmensleitung. Wird das nach außen vertretungsbefugte Organ des gesamten Unternehmens wegen der Unterlassung einer gebotenen Vorsorgehandlung zur Verantwortung gezogen, kommt es somit nicht auf den Ort an, an dem die betroffene Filiale betrieben wird (vgl VwGH 10.06.2015, Ra 2015/11/0005).Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist im Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Wenn es dabei aber um eine Unterlassung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens geht, ist dieser Ort im Zweifel der Sitz des Unternehmens bzw der Unternehmensleitung. Wird das nach außen vertretungsbefugte Organ des gesamten Unternehmens wegen der Unterlassung einer gebotenen Vorsorgehandlung zur Verantwortung gezogen, kommt es somit nicht auf den Ort an, an dem die betroffene Filiale betrieben wird vergleiche VwGH 10.06.2015, Ra 2015/11/0005).
Allerdings fällt das Bereithalten eines Produkts unter den Begriff des "Inverkehrbringens" iSd § 3 Ziffer 9 LMSVG iVm Art 3 Ziffer 8 der EG-BasisVO. Dabei handelt es sich um ein Begehungsdelikt. Tatort ist in diesem Fall der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem verantwortlichen Beauftragten wird in diesen Fällen nämlich nicht der Vorwurf gemacht, er habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die nicht entsprechend gekennzeichnete Ware nicht in Verkehr gebracht werde. Ihn trifft vielmehr der Vorwurf des Inverkehrbringens dieser Ware (vgl VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047; 25.02.2003, 2001/10/0257). Allerdings fällt das Bereithalten eines Produkts unter den Begriff des "Inverkehrbringens" iSd Paragraph 3, Ziffer 9 LMSVG in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 8 der EG-BasisVO. Dabei handelt es sich um ein Begehungsdelikt. Tatort ist in diesem Fall der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem verantwortlichen Beauftragten wird in diesen Fällen nämlich nicht der Vorwurf gemacht, er habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die nicht entsprechend gekennzeichnete Ware nicht in Verkehr gebracht werde. Ihn trifft vielmehr der Vorwurf des Inverkehrbringens dieser Ware vergleiche VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047; 25.02.2003, 2001/10/0257).
Für das Verwaltungsstrafverfahren betreffend des Inverkehrbringens der mit Bakterien belasteten Cremeschnitte am 02.12.2020 in X ist somit gemäß § 27 Abs 1 VStG grundsätzlich die Bezirkshauptmannschaft X örtlich zuständig. Mit Schreiben vom 29.01.2021 hat die Bezirkshauptmannschaft X den diesbezüglichen Akt gemäß § 29a VStG der Bezirkshauptmannschaft Y abgetreten. Diese hat mit Straferkenntnis vom 17.05.2021 den in ihrem Sprengel wohnhaften handelsrechtlichen Geschäftsführer als zur Vertretung nach außen Berufenen iSd § 9 Abs 1 VStG gestraft. Mit Erkenntnis vom 01.09.2021 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dieses Straferkenntnis behoben, da der nunmehrige Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG bestellt war.Für das Verwaltungsstrafverfahren betreffend des Inverkehrbringens der mit Bakterien belasteten Cremeschnitte am 02.12.2020 in römisch zehn ist somit gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG grundsätzlich die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn örtlich zuständig. Mit Schreiben vom 29.01.2021 hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den diesbezüglichen Akt gemäß Paragraph 29 a, VStG der Bezirkshauptmannschaft Y abgetreten. Diese hat mit Straferkenntnis vom 17.05.2021 den in ihrem Sprengel wohnhaften handelsrechtlichen Geschäftsführer als zur Vertretung nach außen Berufenen iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG gestraft. Mit Erkenntnis vom 01.09.2021 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dieses Straferkenntnis behoben, da der nunmehrige Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt zum verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt war.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die durch die Übertragung nach § 29a VStG begründete Zuständigkeit einer Behörde beendet, wenn diese das gegen eine bestimmte Person, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Wohnsitz oder Aufenthalt hat, geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellt, weil ihr zur Kenntnis gelangt ist, dass diese Person nicht als Täter in Betracht kommt. Für allfällige weitere Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 27 Abs 1 VStG wiederum die Tatortbehörde zuständig, die freilich dann, wenn ihr eine andere in Verdacht der Verwaltungsübertretung stehende Person bekannt ist, allenfalls neuerlich und gegebenenfalls wiederum an die selbe Behörde eine Übertragung nach § 29a VStG verfügen kann (vgl VwGH 17.03.1999, 98/03/0169).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die durch die Übertragung nach Paragraph 29 a, VStG begründete Zuständigkeit einer Behörde beendet, wenn diese das gegen eine bestimmte Person, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Wohnsitz oder Aufenthalt hat, geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellt, weil ihr zur Kenntnis gelangt ist, dass diese Person nicht als Täter in Betracht kommt. Für allfällige weitere Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG wiederum die Tatortbehörde zuständig, die freilich dann, wenn ihr eine andere in Verdacht der Verwaltungsübertretung stehende Person bekannt ist, allenfalls neuerlich und gegebenenfalls wiederum an die selbe Behörde eine Übertragung nach Paragraph 29 a, VStG verfügen kann vergleiche VwGH 17.03.1999, 98/03/0169).
Da die Bezirkshauptmannschaft Y im vorliegenden Fall gegen den Beschwerdeführer unter der Zahl *** ein neues Verwaltungsstrafverfahren betreffend des Tatortes in X eröffnet hat, ohne dass dafür eine Übertragung nach § 29a VStG erfolgt ist, war die Bezirkshauptmannschaft Y örtlich nicht für das angefochtene Strafverfahren zuständig.Da die Bezirkshauptmannschaft Y im vorliegenden Fall gegen den Beschwerdeführer unter der Zahl *** ein neues Verwaltungsstrafverfahren betreffend des Tatortes in römisch zehn eröffnet hat, ohne dass dafür eine Übertragung nach Paragraph 29 a, VStG erfolgt ist, war die Bezirkshauptmannschaft Y örtlich nicht für das angefochtene Strafverfahren zuständig.
Aufgrund der Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y kann das Landesverwaltungsgericht Tirol nur das angefochtene Straferkenntnis beheben und nicht auch – wie vom Beschwerdeführer beantragt – das Verwaltungsstrafverfahren einstellen (vgl VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0169; 15.12.1995, 95/11/0267). Der Beschuldigte hat auch kein subjektives Recht drauf, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird (vgl VwGH 22.1.1980, 1967/79). Daher ist der Beschwerde nur insofern Folge zu geben, als das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit behoben wird.Aufgrund der Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Y kann das Landesverwaltungsgericht Tirol nur das angefochtene Straferkenntnis beheben und nicht auch – wie vom Beschwerdeführer beantragt – das Verwaltungsstrafverfahren einstellen vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0169; 15.12.1995, 95/11/0267). Der Beschuldigte hat auch kein subjektives Recht drauf, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird vergleiche VwGH 22.1.1980, 1967/79). Daher ist der Beschwerde nur insofern Folge zu geben, als das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit behoben wird.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfragen betreffend der örtlichen Zuständigkeit beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln und der Beendigung der Zuständigkeitsübertragung wurden bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt (VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047; 25.02.2003, 2001/10/0257; 17.03.1999, 98/03/0169).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfragen betreffend der örtlichen Zuständigkeit beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln und der Beendigung der Zuständigkeitsübertragung wurden bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt (VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047; 25.02.2003, 2001/10/0257; 17.03.1999, 98/03/0169).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag Spielmann
(Richter)
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.44.0738.5Zuletzt aktualisiert am
08.06.2022