TE Lvwg Erkenntnis 2022/5/20 LVwG-2022/15/0522-4

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Veröffentlicht am 20.05.2022
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Entscheidungsdatum

20.05.2022

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §121
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.12.2021, Zl ***, betreffend wasserrechtliches Überprüfungsverfahren,

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.07.2021, *** wasserrechtlich bewilligte Maßnahme (Hochwasserschadensbehebung und Errichtung von vier Zufahrtsrampen an der X zwischen Flkm 109,35 bis Flkm 112,55 und eines Uferbegleitweges auf der orografisch rechten Seite der X) wasserrechtlich für überprüft erklärt.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.07.2021, *** wasserrechtlich bewilligte Maßnahme (Hochwasserschadensbehebung und Errichtung von vier Zufahrtsrampen an der römisch zehn zwischen Flkm 109,35 bis Flkm 112,55 und eines Uferbegleitweges auf der orografisch rechten Seite der römisch zehn) wasserrechtlich für überprüft erklärt.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel der Beschwerdeführerin, welche im Einspruch vom 03.02.2022 Folgendes ausgeführt hat:

„Brutzeiten Bestimmungen einzuhalten, wo sollen die Vogelarten brüten, Lärmbelästigung aller Art für Mensch und Tier, wann soll sich die Natur erholen, Eingriff in die Natur, Verletzung“.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.03.2022 mitgeteilt, dass in einem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren zu überprüfen ist, inwiefern eine wasserrechtlich bewilligte Maßnahme entsprechend dem Genehmigungsbescheid umgesetzt wurde. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin werde nicht ausgeführt, dass die Maßnahmen nicht entsprechend dem Bewilligungsbescheid ausgeführt worden seien, weshalb beabsichtigt sei, das Rechtsmittel abzuweisen.

In einem weiteren Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 16.03.2022 wurde daraufhin ausgeführt, dass nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid am 22.12.2021 ein Ortsaugenschein durchgeführt worden sei, zu diesem Zeitpunkt sei über 50 cm Schnee gelegen und eine fachliche Beurteilung sei daher völlig auszuschließen. Weiters würde zur Beurteilung die genaue Dokumentation der Bauzeiten fehlen. Daher sei die Einhaltung der im Bescheid angeführten und festgelegten Zeiten nicht nachvollziehbar. Es bestehe daher der Verdacht, dass sowohl die Bauzeiten in den Nebenbestimmungen nicht eingehalten worden seien und auch das Überprüfungsverfahren gemäß dem Bescheid unzureichend, wenn nicht sogar schlampig, durchgeführt worden sei. Es werde der Antrag gestellt, den Bescheid in seiner Gänze aufzuheben, eine neuerliche fachliche Beurteilung einzuholen, den Bescheid als Grundlage vorzulegen und die genauen Bauzeiten in diesem Bescheid zu dokumentieren.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin eine ergänzende Stellungnahme des Baubezirksamtes Y eingeholt. Das Baubezirksamt Y wurde darin dazu aufgefordert, die Ausführung des Bauvorhabens nochmals bei schneefreier Lage zu überprüfen.

In der daraufhin vorgelegten Stellungnahme des Baubezirksamtes Y vom 14.04.2022 wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Anlage entsprechend dem wasserrechtlichen Bescheid ausgeführt worden sei. Dazu wurde auch eine Fotodokumentation vorgelegt.

Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit der Einleitung zur Stellungnahme übermittelt. Festgehalten wurde in diesem Schreiben, dass mangels eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werde, so eine solche nicht noch von der Beschwerdeführerin beantragt werde.

Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin auf diesen Schriftsatz nicht weiter reagiert hat.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde eine wasserrechtlich bewilligte Anlage für überprüft erklärt. Festgehalten wird, dass mit der ursprünglichen Genehmigung auch eine naturschutzrechtliche Bewilligung ausgesprochen wurde. Gegenstand des vorliegenden wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahrens ist allerdings ausschließlich die wasserrechtliche Bewilligung. In Bezug auf das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren kommt der Beschwerdeführer im Übrigen eine Parteistellung nicht zu.

Im ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid wird eine Bauvollendungsfrist bis zum 31.12.2022 normiert. Weiters wird in der Nebenbestimmung *** vorgesehen, dass in der Zeit von April bis September die Bauzeit wegen Hochwassergefahr zu „meiden“ sei. Gleichzeitig wird in dieser Nebenbestimmung allerdings auch vorgesehen, dass soweit eine Bauführung anders nicht möglich sei, eine fachlich geeignete Person betreffend das Gefahrenmanagements beizuziehen sei. Eine weitere Einschränkung der Bauzeit ergibt sich aus der wasserrechtlichen Bewilligung allerdings nicht. Eine Einschränkung der Bauzeit wird lediglich im Hinblick auf die naturschutzrechtliche Bewilligung vorgesehen.

Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde vom Landesverwaltungsgericht eine neuerliche Überprüfung der Ausführung der Anlage zu einem Zeitpunkt in Auftrag gegeben, zu welchem die Baumaßnahmen aufgrund der Schneefreiheit vollständig einsichtig waren.

Aufgrund dieser neuerlichen Überprüfung steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass die Anlage tatsächlich entsprechend dem Genehmigungsbescheid ausgeführt wurde.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Festgehalten wird zunächst an dieser Stelle, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen im Recht ist, dass eine Beurteilung der Bauausführung nur dann möglich ist, wenn eine tatsächliche Bewertung möglich ist. So ergibt sich bereits aus der ursprünglich eingeholten Stellungnahme des Baubezirksamtes Y vom 27.12.2021, dass das Baufeld nur eingeschränkt beurteilt werden konnte. So wird in der Stellungnahme ausdrücklich ausgeführt:

Am 22.12.2021 wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt. Soweit durch die Schneedecke erkennbar war, konnte dabei festgestellt werden, dass die Zufahrtsrampen und der Uferweg im Wesentlichen nach den schutzwasserfachlichen Vorgaben ausgeführt wurden.“

In der ergänzend eingeholten Stellungnahme vom 14.04.2022 wurde ausdrücklich ausgeführt, dass nachdem die Schneeschmelze weitestgehend erfolgt ist, die umgesetzten Maßnahmen nunmehr eingesehen werden konnte. Dabei konnte festgestellt werden, dass die vier Zufahrtsrampen sowie der neu hergestellte Uferbegleitwegabschnitt an der X antrags- und bescheidkonform umgesetzt wurden.In der ergänzend eingeholten Stellungnahme vom 14.04.2022 wurde ausdrücklich ausgeführt, dass nachdem die Schneeschmelze weitestgehend erfolgt ist, die umgesetzten Maßnahmen nunmehr eingesehen werden konnte. Dabei konnte festgestellt werden, dass die vier Zufahrtsrampen sowie der neu hergestellte Uferbegleitwegabschnitt an der römisch zehn antrags- und bescheidkonform umgesetzt wurden.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

„§ 121

Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen

(1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).(1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,).

(2) Eine mündliche Verhandlung ist nur dann durchzuführen, wenn es der Bewilligungswerber verlangt oder wenn es sich um Anlagen handelt, die besondere Bedeutung haben oder wenn nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen in größerem Umfange berührt werden. In allen anderen Fällen hat sich die Behörde auf eine dem Unternehmer weniger Kosten verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheid zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen.

(…)“

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Festgehalten wird zunächst, dass der angefochtene Bescheid lediglich im Hinblick auf das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ergangen ist. Das Tiroler Naturschutzgesetz kennt auf der einen Seite kein mit dem § 121 WRG 1959 vergleichbares Verfahren betreffend die nachträgliche Überprüfung der bescheidkonformen Ausführung des Vorhabens, andererseits räumt das Tiroler Naturschutzgesetz abgesehen vom Antragsteller, der betroffenen Gemeinde und dem Landesumweltanwalt keiner weiteren Person eine Parteistellung ein. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht Partei des naturschutzrechtlichen Verfahrens und war daher entsprechend dem angefochtenen Bescheid ausschließlich zu überprüfen, inwiefern die Anlage nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes bzw des bezughabenden Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Y antrags- und bescheidkonform ausgeführt wurde.Festgehalten wird zunächst, dass der angefochtene Bescheid lediglich im Hinblick auf das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ergangen ist. Das Tiroler Naturschutzgesetz kennt auf der einen Seite kein mit dem Paragraph 121, WRG 1959 vergleichbares Verfahren betreffend die nachträgliche Überprüfung der bescheidkonformen Ausführung des Vorhabens, andererseits räumt das Tiroler Naturschutzgesetz abgesehen vom Antragsteller, der betroffenen Gemeinde und dem Landesumweltanwalt keiner weiteren Person eine Parteistellung ein. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht Partei des naturschutzrechtlichen Verfahrens und war daher entsprechend dem angefochtenen Bescheid ausschließlich zu überprüfen, inwiefern die Anlage nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes bzw des bezughabenden Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Y antrags- und bescheidkonform ausgeführt wurde.

Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, hat das Bewilligungsverfahren nach dem WRG 1959 ausschließlich eine Bauvollendungsfrist mit dem 31.12.2022 vorgesehen. Diese Frist wurde offensichtlich eingehalten. Weitere Fristen wurden im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht festgesetzt, weshalb diesbezügliche Feststellungen auch im Kollaudierungsverfahren von vornherein unbeachtlich sind. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern durch eine Verletzung derartiger Fristen die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin im Verfahren nach dem WRG 1959 beeinträchtigt werden könnten.

Betreffend das zutreffende Argument der Beschwerdeführerin, dass eine Überprüfung der Ausführung nur dann erfolgen kann, wenn das Baufeld aufgrund der Schneefreiheit auch tatsächlich vollständig einsichtig ist, wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Aufgrund der ergänzend eingeholten Stellungnahme des Baubezirksamtes Y bestehen allerdings insgesamt keinerlei Zweifel daran, dass die Bauausführung tatsächlich antrags- und bescheidkonform erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen konfrontiert mit diesem Sachverhalt auch keine weitere Stellungnahme erstattet. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Festgehalten wird, dass von der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde. Auch wurde von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet, dass keine antrags- und bescheidkonforme Ausführung erfolgt ist, sondern wurde in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nur darauf hingewiesen, dass eine Beurteilung nur bei schneefreier Lage möglich ist. Eine derartige nachträgliche Beurteilung bei schneefreier Lage wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholt. Insgesamt war daher aufgrund des Umstandes, dass der Sachverhalt grundsätzlich nicht bestritten wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Auch insbesondere mangels eines diesbezüglichen Antrages konnte daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall ausschließlich um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Kollaudierungsverfahren
Kollaudierung
Wasserrechtliche Überprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.15.0522.4

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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