Entscheidungsdatum
24.05.2022Index
82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 07.01.2022, Zl ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010),
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 07.01.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem gegen AA, Adresse 1, **** Z
(= Beschwerdeführer) erhobenen Vorwurf, entgegen § 3 AWEG 2010 am 23.12.2021 Arzneiwaren, welche unter Position 3004 der kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fielen, ohne die erforderliche Einfuhrbescheinigung in das Bundesgebiet eingeführt zu haben, zur Sicherung der Strafe des Verfalls die eingeführten Arzneiwaren, nämlich 80 Stück BB 3 mg, KN-CODE ***, beschlagnahmt. Mit Bescheid vom 07.01.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem gegen AA, Adresse 1, **** Z , (= Beschwerdeführer) erhobenen Vorwurf, entgegen Paragraph 3, AWEG 2010 am 23.12.2021 Arzneiwaren, welche unter Position 3004 der kombinierten Nomenklatur der EU (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, AWEG 2010) fielen, ohne die erforderliche Einfuhrbescheinigung in das Bundesgebiet eingeführt zu haben, zur Sicherung der Strafe des Verfalls die eingeführten Arzneiwaren, nämlich 80 Stück BB 3 mg, KN-CODE ***, beschlagnahmt.
Gegen diesen Bescheid hat AA mit Schriftsatz vom 06.02.2022 Beschwerde erhoben und die Aushändigung des von ihm erworbenen Produktes und folglich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde hat mit den Schriftsätzen vom 09.02.2022, vom 16.02.2022 und zuletzt vom 07.03.2022 den Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, ob sein Schriftsatz vom 06.02.2022 als Beschwerde zu werten sei. Dazu hat sich der Beschwerdeführer in den Schriftsätzen vom 13.02.2022 und 07.03.2022 geäußert.
Der Beschwerdeführer brachte in den angeführten Schriftsätzen im Wesentlichen vor, das beschlagnahmte Medikament ausschließlich für sich selbst erworben zu haben. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er dieses Medikament für den unwahrscheinlichen Fall bestellt habe, dass er an Corona erkranke und schwere Symptome entwickle. In Österreich werde man nämlich mit einem positiven Testergebnis alleine gelassen und erhalte keine medizinische Unterstützung. Gleichzeitig werde es einem durch die Beschlagnahme verwehrt, eigenständig Vorsorge zu treffen, indem man für den Fall der Fälle ein Medikament erwirbt, das nachweislich wirksam sei und auch nachweislich in vielen Ländern der Welt genau für diesen Zweck Anwendung fände. Der Beschwerdeführer betont, ihm sei nicht bewusst gewesen, mit dieser Bestellung gegen ein Gesetz verstoßen zu haben. Dieser Verstoß werde nunmehr verfolgt und geahndet. Dass die Regierung seit mehr als zwei Jahren den Rechtsstaat vergewaltige, Gesetze ignoriere und die Verfassung als auch Menschenrechte mit Füße trete, interessiere dagegen niemanden.
Ausgehend davon forderte der Beschwerdeführer sein Recht ein, sich auf eine mögliche Erkrankung entsprechend vorbereiten zu können, da man keine adäquate präventive medizinische Unterstützung des Staates erhalten würde.
Mit Schriftsatz vom 05.04.2022, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid vom 07.01.2022,
Zl ***, vorgelegt und gleichzeitig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Schriftsatz vom 05.04.2022, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid vom 07.01.2022, , Zl ***, vorgelegt und gleichzeitig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Bei der Kontrolle am 23.12.2021 im Postverteilerzentrum **** X, Adresse 2, durch das Zollamt Österreich, Zollstelle X, wurde eine aus Indien kommende Lieferung von Arzneimitteln – 80 Stück BB 3 mg (KN-CODE ***) – festgestellt und vorläufig beschlagnahmt. Versender dieser Lieferung war CC, DD, EE, Adresse 3 ****** W/Indien. Adressiert war das Paket an den Beschwerdeführer an der Adresse 1, **** V. Die Arzneimittel zählen zu den unter Position 3004 der kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren (KN-CODE ***). Eine Einfuhrbewilligung lag nicht vor. Bei der Kontrolle am 23.12.2021 im Postverteilerzentrum **** römisch zehn, Adresse 2, durch das Zollamt Österreich, Zollstelle römisch zehn, wurde eine aus Indien kommende Lieferung von Arzneimitteln – 80 Stück BB 3 mg (KN-CODE ***) – festgestellt und vorläufig beschlagnahmt. Versender dieser Lieferung war CC, DD, EE, Adresse 3 ****** W/Indien. Adressiert war das Paket an den Beschwerdeführer an der Adresse 1, **** römisch fünf. Die Arzneimittel zählen zu den unter Position 3004 der kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren (KN-CODE ***). Eine Einfuhrbewilligung lag nicht vor.
Die angeführten Arzneimittel hat der Beschwerdeführer bestellt.
Laut der Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle X, vom 24.12.2021, Zl ***, wurde bei der Kontrolle am 23.12.2021 um 10:00 Uhr im Postverteilerzentrum **** X eine aus Indien kommende Lieferung von Arzneimitteln
– 80 Stück BB 3 – aufgegriffen und vorläufig beschlagnahmt. Als Empfänger war auf dieser Sendung der Beschwerdeführer mit der „Adresse 1,
**** V“ angeführt. Auf die fehlende Einfuhrbewilligung wird in der Anzeige hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat laut der Beschwerde vom 06.02.2022 und den weiteren Schriftsätzen vom 13.02.2022 und vom 07.03.2022 dieses Medikament für sich erworben, um im Falle einer schweren Erkrankung sich selbst schützen zu können. Laut der Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle römisch zehn, vom 24.12.2021, Zl ***, wurde bei der Kontrolle am 23.12.2021 um 10:00 Uhr im Postverteilerzentrum **** römisch zehn eine aus Indien kommende Lieferung von Arzneimitteln , – 80 Stück BB 3 – aufgegriffen und vorläufig beschlagnahmt. Als Empfänger war auf dieser Sendung der Beschwerdeführer mit der „Adresse 1, , **** V“ angeführt. Auf die fehlende Einfuhrbewilligung wird in der Anzeige hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat laut der Beschwerde vom 06.02.2022 und den weiteren Schriftsätzen vom 13.02.2022 und vom 07.03.2022 dieses Medikament für sich erworben, um im Falle einer schweren Erkrankung sich selbst schützen zu können.
Auf diesen Beweisergebnissen beruht der in Kapitel II. des gegenständlichen Erkenntnisses festgestellte Sachverhalt. Auf diesen Beweisergebnissen beruht der in Kapitel römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses festgestellte Sachverhalt.
1. Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010
(AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010 (§§ 2, 3, 17 und 21) sowie in der Fassung BGBl I Nr 163/2015 (§ 19), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 , (AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2010, (Paragraphen 2, 3, 17 und 21) sowie in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 163 aus 2015, (Paragraph 19,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
[…]
c) Waren der Position 3004,
[…]“
„Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.Paragraph 3, (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“
„Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
§ 17. (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.Paragraph 17, (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Absatz eins, eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
[…].“
„Befugnisse der Organe der Zollverwaltung
§ 19. (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß
§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.Paragraph 19, (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 3,, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß , Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz eins,, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz eins und die Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Artikel 162, der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß Paragraph 29, ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“
„Strafbestimmungen
§ 21. (1) WerParagraph 21, (1) Wer
1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder1. Arzneiwaren entgegen Paragraph 3, ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu
3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu , 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
[…]
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“
§ 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Paragraph 39, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Beschlagnahme von Verfallsgegenständen
§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.Paragraph 39, (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
[…]“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 50), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017, (Paragraph 44,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, (Paragraph 50,), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
[…]
[…]“
Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.01.2022 zugestellt. Die Beschwerde ist am 06.02.2022 und damit innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Tatort gemäß
§ 27 Abs 1 VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (vgl VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/004). Bei der verfahrensgegenständlichen Lieferung von Arzneiwaren ist der Beschwerdeführer mit seiner korrekten Adresse in **** V als Empfänger angeführt. Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren auch bestellt. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde (= Bezirkshauptmannschaft Y) gegeben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Tatort gemäß , Paragraph 27, Absatz eins, VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist vergleiche VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/004). Bei der verfahrensgegenständlichen Lieferung von Arzneiwaren ist der Beschwerdeführer mit seiner korrekten Adresse in **** römisch fünf als Empfänger angeführt. Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren auch bestellt. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde (= Bezirkshauptmannschaft Y) gegeben.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (vgl VwGH 29.04.2002, 96/17/0431). Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des Paragraph 39, Absatz eins, VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist vergleiche VwGH 29.04.2002, 96/17/0431).
Das Bestellen von Arzneiwaren ist der Einfuhr im Sinne des § 2 Z 4 iVm § 3 AWEG 2010 gleichzusetzen (vgl VwGH 16.07.2010, 2008/07/0215). Die Bestimmungen der §§ 3 Abs 1 und 17 Abs 1 AWEG 2010 stehen zueinander nicht im Verhältnis von genereller zu spezieller Norm, zumal die Rechtsfolge (Unzulässigkeit) in beiden Fällen ident ist. Ein Verhalten, das
§ 3 Abs 1 AWEG 2010 sowie § 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des
§ 21 Abs 1 AWEG 2010 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen § 17 Abs 1 AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).Das Bestellen von Arzneiwaren ist der Einfuhr im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, AWEG 2010 gleichzusetzen vergleiche VwGH 16.07.2010, 2008/07/0215). Die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins und 17 Absatz eins, AWEG 2010 stehen zueinander nicht im Verhältnis von genereller zu spezieller Norm, zumal die Rechtsfolge (Unzulässigkeit) in beiden Fällen ident ist. Ein Verhalten, das , Paragraph 3, Absatz eins, AWEG 2010 sowie Paragraph 17, Absatz eins, AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des , Paragraph 21, Absatz eins, AWEG 2010 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz eins, AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).
Bei der Lieferung der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel – es handelt sich dabei um Waren der Position 3004 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010 – ohne Einfuhrbescheinigung besteht jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 1 iVm
§ 3 AWEG 2010.Bei der Lieferung der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel – es handelt sich dabei um Waren der Position 3004 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, Amtsblatt Nr L256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, AWEG 2010 – ohne Einfuhrbescheinigung besteht jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 3, AWEG 2010.
§ 21 Abs 3 AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 dieser Bestimmung den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 19.01.2022 nach § 19 Abs 2 AWG 2010 abgenommenen sowie vorläufig beschlagnahmten Waren berechtigt. Paragraph 21, Absatz 3, AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, dieser Bestimmung den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 19.01.2022 nach Paragraph 19, Absatz 2, AWG 2010 abgenommenen sowie vorläufig beschlagnahmten Waren berechtigt.
Die Beschlagnahme ist gegenüber dem Beschuldigten, jedenfalls aber auch gegenüber dem Eigentümer der verfallsbedrohten Sache, auszusprechen.
Der Beschwerdeführer ist jedenfalls Beschuldigter des von der belangten Behörde eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens. Schon aus diesem Grund erfolgte die an ihn ergangene Zustellung zu Recht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch die verfahrensgegenständlichen Arzneimittel bestellt.
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlagnahmebescheides vom 07.01.2022 heißt es ausdrücklich:
„Sie haben das Recht in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“
Der Beschwerdeführer hat in seinem als Rechtsmittel zu qualifizierenden Schriftsatz vom 06.02.2022, aber auch in den Stellungnahmen vom 13.02.2022 und 07.03.2022 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 05.04.2022, Zl ***, ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des Paragraph 39, Absatz eins, VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach
§ 39 Abs 1 VStG iVm § 21 Abs 3 AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war folglich als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses. Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach , Paragraph 39, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war folglich als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des
§ 39 Abs 1 VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmungen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048, VwGH 25.04.2019,
Ro 2019/07/0001, mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des , Paragraph 39, Absatz eins, VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmungen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048, VwGH 25.04.2019, , Ro 2019/07/0001, mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 X, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 römisch zehn, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Schlagworte
BeschlagnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.37.1001.1Zuletzt aktualisiert am
22.06.2022