TE Lvwg Erkenntnis 2022/5/24 LVwG-2022/15/0449-2

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Veröffentlicht am 24.05.2022
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Entscheidungsdatum

24.05.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.01.2022, Zl ***, betreffend Ladung als Zeuge vor die belangte Behörde,

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass für die Einvernahme als Zeuge von der Behörde ein neuer Termin festzusetzen ist.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer für den 28.02.2022 um 10.30 Uhr auf Zimmer 307 als Zeuge vor die belangte Behörde vorgeladen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass sie folgende Angelegenheit zu bearbeiten habe:

„Reduktion der durchfließenden Wassermenge des Y- Baches (im weiteren Gewässerverlauf X) im Auftrag der Gemeinde W im Zuge des Bauvorhabens des Neubaus eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Gp. 2564/3, Adresse 2 in W.“„Reduktion der durchfließenden Wassermenge des Y- Baches (im weiteren Gewässerverlauf römisch zehn) im Auftrag der Gemeinde W im Zuge des Bauvorhabens des Neubaus eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Gp. 2564/3, Adresse 2 in W.“

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dazu am 28.02.2022 um 10.30 Uhr auf Zimmer 307 bei der Bezirkshauptmannschaft Z zu erscheinen, um in dieser Angelegenheit als Zeuge mitzuwirken. Gleichzeitig wurde die zwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers angedroht. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen durch Übernahme am 20.01.2022 zugestellt.

Gegen diesen Ladungsbescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde wird auf das Wesentliche zusammengefasst nach Wiedergabe des Sachverhalts ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht darauf verletzt werde, als Bauamtsleiter des örtlichen Bauhofs der Gemeinde W in Tirol und damit zugleich als Organ der Gemeinde W in Tirol in einer Angelegenheiten, die ihm ausschließlich im Rahmen seiner Dienstausübung und damit in seiner Eigenschaft als Organ bekannt geworden seien, nicht als Zeuge einvernommen zu werden, wenn er durch seine Aussage die ihm obliegende Amtsverschwiegenheit verletzen würde, ohne von der Pflicht zur Geheimhaltung entbunden worden zu sein. Darüber hinaus sei in derselben Angelegenheit ein Verfahren bei der LPD wegen des Verdachts der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt anhängig, in dem gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten ermittelt werde. Im Hinblick auf diesen Umstand sei die Ladung des Beschwerdeführers als Zeuge im wasserrechtlichen Verfahren, das gleichfalls auf die Erlassung eines Straferkenntnisses hinauslaufe, unzulässig.

Weiters wurden im Rechtsmittel Ausführungen zur Unzulässigkeit infolge des Vorliegens eines Zeugenhindernisses vorgenommen. In diesem Zusammenhang wird einerseits auf die bereits angeführte Amtsverschwiegenheit verwiesen, andererseits auf den Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren geführt werde.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Bescheid als Zeuge vor die belangte Behörde vorgeladen. Der Ladungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen zugestellt.

Im Rechtsmittel des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers wird nicht ausgeführt, dass er durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen bei der Einvernahme abgehalten sei. Vielmehr werden im Rechtsmittel Vernehmungshindernisse und Aussageverweigerungsrechte angeführt.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG):

Ladungen

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19, (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.

Zeugen

§ 48. Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:Paragraph 48, Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

1.
Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
2.
Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
3.
mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraute Organe sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn der Gegenstand ihrer Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt und sie von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht entbunden worden sind.

§ 49. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:Paragraph 49, (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:

1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (§ 36a), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Erwachsenenvertreter, seinem Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder der von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde;über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, einem seiner Angehörigen (Paragraph 36 a,), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Erwachsenenvertreter, seinem Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder der von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde;
2.
über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
3.
über Fragen, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.

(2) Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter einer Partei von dieser anvertraut wurde.

(3) Wegen der Gefahr eines Vermögensnachteils darf die Aussage über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle der in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Personen nicht verweigert werden.(3) Wegen der Gefahr eines Vermögensnachteils darf die Aussage über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle der in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Personen nicht verweigert werden.

(4) Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.

(5) Einem Zeugen, der einer Ladung (§§ 19 und 20) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl die vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt (Abs. 1 bis 3) erkannt wurden, kann die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden; im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe (§ 34) verhängt werden.(5) Einem Zeugen, der einer Ladung (Paragraphen 19 und 20) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl die vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt (Absatz eins bis 3) erkannt wurden, kann die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden; im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe (Paragraph 34,) verhängt werden.

V.römisch fünf.
Erwägungen:

§ 19 Abs 1 AVG beinhaltet das Recht der Behörde, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. § 19 Abs 3 AVG normiert in diesem Zusammenhang, dass jedermann, der nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten. Das AVG kennt somit nur die Fälle der Krankheit, Behinderung oder sonstigen begründeten Hindernisse als Entschuldigung dafür, dass einer Ladung nicht Folge zu leisten ist. Das Vorliegen eines Vernehmungshindernisses bzw Verweigerungsrechtes für sich genommen stellt allerdings keinen Grund dafür dar, dass eine Person nicht vor der Behörde erscheinen müsste.Paragraph 19, Absatz eins, AVG beinhaltet das Recht der Behörde, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Paragraph 19, Absatz 3, AVG normiert in diesem Zusammenhang, dass jedermann, der nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, der Ladung Folge zu leisten. Das AVG kennt somit nur die Fälle der Krankheit, Behinderung oder sonstigen begründeten Hindernisse als Entschuldigung dafür, dass einer Ladung nicht Folge zu leisten ist. Das Vorliegen eines Vernehmungshindernisses bzw Verweigerungsrechtes für sich genommen stellt allerdings keinen Grund dafür dar, dass eine Person nicht vor der Behörde erscheinen müsste.

Das Vorbringen in der Beschwerde, das auf die Unzulässigkeit der Einvernahme aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Amtsverschwiegenheit sowie des gegen ihn geführten Strafverfahrens abzielt, führt somit nicht dazu, dass den Beschwerdeführer keine Verpflichtung zum Erscheinen vor der Behörde treffen würde. Die angeführten Gründe würden allenfalls dazu führen, dass den Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme eine Aussagepflicht nicht treffen würde. Inwiefern ein solcher Grund tatsächlich vorliegt war indes im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen. Sache des vorliegenden Verfahrens war vielmehr ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer dem Ladungsbescheid Folge leisten muss oder nicht.

Aus diesem Grund war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass von der belangten Behörde aufgrund der im Rechtsmittelverfahren verstrichenen Zeit ein neuer Termin für die Einvernahme durch einen neuen Ladungsbescheid festzusetzen sein wird.

Zumal ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde und im Übrigen keine Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren, konnte gemäß § 24 Abs 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Zumal ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde und im Übrigen keine Sachverhaltsfragen zu beurteilen waren, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergeben sich die Gründe, wann einer Ladung nicht Folge geleistet werden muss, bereits hinlänglich klar aus § 19 Abs 3 AVG.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergeben sich die Gründe, wann einer Ladung nicht Folge geleistet werden muss, bereits hinlänglich klar aus Paragraph 19, Absatz 3, AVG.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Ladungsbescheid
Ladung als Zeuge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.15.0449.2

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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