Entscheidungsdatum
30.05.2022Index
L70307 Buchmacher Totalisateur Wetten TirolNorm
WettunternehmerG Tir §47 Abs1 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2021, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
„§ 47 Abs 1 lit a iVm § 4 Tiroler Wettunternehmergesetz LGBl Nr 98/2019 iVm § 9 VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 3/2018“„§ 47 Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 4, Tiroler Wettunternehmergesetz Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 9, VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 3/2018“
„§ 47 Abs 1 lit h iVm § 18 Abs 1 Tiroler Wetterunternehmergesetz LGBl Nr 98/2019 iVm § 9 VStG BGBl I Nr 3/2018“„§ 47 Absatz eins, Litera h, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Tiroler Wetterunternehmergesetz Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 9, VStG BGBl römisch eins Nr 3/2018“
„§ 47 Abs 1 lit o iVm § 22 Abs 1 lit b iVm Abs 2 Tiroler Wetterunternehmergesetz LGBl Nr 98/2019 iVm § 9 VStG BGBl I Nr 3/2018“„§ 47 Absatz eins, Litera o, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2, Tiroler Wetterunternehmergesetz Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 9, VStG BGBl römisch eins Nr 3/2018“
„§ 47 Abs 1 lit o iVm § 22 Abs 1 lit b iVm Abs 2 Tiroler Wetterunternehmergesetz LGBl Nr 98/2019 iVm § 9 VStG BGBl I Nr 3/2018“„§ 47 Absatz eins, Litera o, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2, Tiroler Wetterunternehmergesetz Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 9, VStG BGBl römisch eins Nr 3/2018“
„§ 27 Abs 1 lit q iVm § 24 Abs 3 Tiroler Wetterunternehmergesetz LGBl Nr 98/2019 iVm § 9 VStG BGBl I Nr 3/2018“„§ 27 Absatz eins, Litera q, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, Tiroler Wetterunternehmergesetz Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 9, VStG BGBl römisch eins Nr 3/2018“
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es am 09.07.2020 von 20:16 Uhr bis 09.07.2020, 21.45 Uhr in **** Y, Adresse 2, Wettlokal CC, als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens „CC“ mit Sitz in X, Adresse 3, Malta, und somit zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ dieser Gesellschaft und damit nach § 9 VStG strafrechtlicher Verantwortlicher der vorangeführten Gesellschaft zu verantworten, dass das Unternehmen „CC“ am 09.07.2020 in der Betriebsstätte (Wettannahmestelle) mittels drei Wettterminals die Tätigkeit als Wettunternehmer, nämlich das gewerbsmäßige Abschließen von Sportwetten auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung, ausgeübt hat, obwohl entgegen § 4 Tiroler Wettunternehmergesetz die Bewilligung für die gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer in einer oder mehreren Betriebsstätten nicht erteilt worden sei. Ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung gemäß § 4 Tiroler Wettunternehmergesetz sei bei der Tiroler Landesregierung nicht gestellt worden. Er habe die Tätigkeit als Wettunternehmer entgegen § 4 Tiroler Wettunternehmergesetz ohne entsprechende Bewilligung ausgeübt (Spruchpunkt 1.). Er habe außerdem zu verantworten, dass die Einhaltung der Ausübungsvorschriften zum oben angeführten Tatzeitpunkt nicht durch eine verantwortliche Person oder durch einen geeigneten Gehilfen sichergestellt worden sei. Eine verantwortliche Person sei der Tiroler Landesregierung gemäß § 18 Wettunternehmergesetz nicht namhaft gemacht worden. Der bei der Kontrolle anwesende Mitarbeiter sei nicht ausreichend eingeschult gewesen und habe folglich weder Auskünfte erteilen noch die Durchführung von Wetten ohne Entgelt ermöglichen können. Er habe außerdem zum angeführten Tatzeitraum am angeführten Tatort die Wettterminals mit den Seriennummern Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es am 09.07.2020 von 20:16 Uhr bis 09.07.2020, 21.45 Uhr in **** Y, Adresse 2, Wettlokal CC, als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens „CC“ mit Sitz in römisch zehn, Adresse 3, Malta, und somit zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ dieser Gesellschaft und damit nach Paragraph 9, VStG strafrechtlicher Verantwortlicher der vorangeführten Gesellschaft zu verantworten, dass das Unternehmen „CC“ am 09.07.2020 in der Betriebsstätte (Wettannahmestelle) mittels drei Wettterminals die Tätigkeit als Wettunternehmer, nämlich das gewerbsmäßige Abschließen von Sportwetten auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung, ausgeübt hat, obwohl entgegen Paragraph 4, Tiroler Wettunternehmergesetz die Bewilligung für die gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer in einer oder mehreren Betriebsstätten nicht erteilt worden sei. Ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 4, Tiroler Wettunternehmergesetz sei bei der Tiroler Landesregierung nicht gestellt worden. Er habe die Tätigkeit als Wettunternehmer entgegen Paragraph 4, Tiroler Wettunternehmergesetz ohne entsprechende Bewilligung ausgeübt (Spruchpunkt 1.). Er habe außerdem zu verantworten, dass die Einhaltung der Ausübungsvorschriften zum oben angeführten Tatzeitpunkt nicht durch eine verantwortliche Person oder durch einen geeigneten Gehilfen sichergestellt worden sei. Eine verantwortliche Person sei der Tiroler Landesregierung gemäß Paragraph 18, Wettunternehmergesetz nicht namhaft gemacht worden. Der bei der Kontrolle anwesende Mitarbeiter sei nicht ausreichend eingeschult gewesen und habe folglich weder Auskünfte erteilen noch die Durchführung von Wetten ohne Entgelt ermöglichen können. Er habe außerdem zum angeführten Tatzeitraum am angeführten Tatort die Wettterminals mit den Seriennummern
aufgestellt und in Betrieb genommen, obwohl entgegen § 22 Abs 1 lit b iVm § 22 Abs 2 Tiroler Wetterunternehmergesetz auf diesen Wettterminals der Bewilligungsinhaber, somit die „CC“ nicht durch eine äußere Bezeichnung erkennbar gewesen sei. Darüber hinaus hat er die zuvor angeführten Wettterminals aufgestellt und in Betrieb genommen, obwohl entgegen § 24 Abs 3 Tiroler Wettunternehmergesetz auf diesen Terminals nicht auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche hingewiesen worden sei. aufgestellt und in Betrieb genommen, obwohl entgegen Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Tiroler Wetterunternehmergesetz auf diesen Wettterminals der Bewilligungsinhaber, somit die „CC“ nicht durch eine äußere Bezeichnung erkennbar gewesen sei. Darüber hinaus hat er die zuvor angeführten Wettterminals aufgestellt und in Betrieb genommen, obwohl entgegen Paragraph 24, Absatz 3, Tiroler Wettunternehmergesetz auf diesen Terminals nicht auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche hingewiesen worden sei.
Er habe dadurch gegen § 47 Abs 1 lit a iVm § 4 Tiroler Wettunternehmergesetz iVm § 9 VStG (Spruchpunkt 1), § 47 Abs 1 lit h iVm § 18 Abs 1 Tiroler Wettunternehmergesetz iVm § 9 VStG (Spruchpunkt 2.), gegen § 47 Abs 1 lit o iVm § 22 Abs 1 lit b iVm Abs 2 Tiroler Wetterunternehmergesetz iVm § 9 VStG (Spruchpunkt 3.) und § 47 Abs 1 lit q iVm § 24 Abs 3 Tiroler Wettunternehmergesetz iVm § 9 VStG (Spruchpunkt 4.) verstoßen, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von Euro 3.000,00 (5 Tage 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Spruchpunkt 2., 3. und 4., jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Die Verfahrenskosten wurden mit Euro 375,00 bestimmt.Er habe dadurch gegen Paragraph 47, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 4, Tiroler Wettunternehmergesetz in Verbindung mit Paragraph 9, VStG (Spruchpunkt 1), Paragraph 47, Absatz eins, Litera h, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Tiroler Wettunternehmergesetz in Verbindung mit Paragraph 9, VStG (Spruchpunkt 2.), gegen Paragraph 47, Absatz eins, Litera o, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2, Tiroler Wetterunternehmergesetz in Verbindung mit Paragraph 9, VStG (Spruchpunkt 3.) und Paragraph 47, Absatz eins, Litera q, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, Tiroler Wettunternehmergesetz in Verbindung mit Paragraph 9, VStG (Spruchpunkt 4.) verstoßen, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von Euro 3.000,00 (5 Tage 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Spruchpunkt 2., 3. und 4., jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 (13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Die Verfahrenskosten wurden mit Euro 375,00 bestimmt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 23.12.2021, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass aus dem Tiroler Wettunternehmergesetz keinesfalls zu entnehmen sei, dass an einem Standort in W sowohl der Vermittler als auch der Buchmacher (noch dazu mit ausländischem Sitz) geeignete Gehilfen beschäftigen müsse. Die rein standortbezogene Aufgabe in W obliege allein dem Vermittler. Die Vorschrift des § 22 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz sei nicht anzuwenden, wenn die Ausübung mittels Terminals in einem Lokal stattfindet, welches seiner äußeren Erscheinung nach als Wettlokal einzustufen ist. Die Informationen mögen sich auf den Wettterminal selbst am Bildschirm ergeben, weshalb der Vorschrift des § 22 Abs 2 entsprochen worden sei. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 23.12.2021, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass aus dem Tiroler Wettunternehmergesetz keinesfalls zu entnehmen sei, dass an einem Standort in W sowohl der Vermittler als auch der Buchmacher (noch dazu mit ausländischem Sitz) geeignete Gehilfen beschäftigen müsse. Die rein standortbezogene Aufgabe in W obliege allein dem Vermittler. Die Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2, Tiroler Wettunternehmergesetz sei nicht anzuwenden, wenn die Ausübung mittels Terminals in einem Lokal stattfindet, welches seiner äußeren Erscheinung nach als Wettlokal einzustufen ist. Die Informationen mögen sich auf den Wettterminal selbst am Bildschirm ergeben, weshalb der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2, entsprochen worden sei.
Die CC sei international tätig und es liege auf der Hand, dass sie nicht die detaillierte Sportwettengesetzgebung für jedes Land kenne und berücksichtigen könne. Deshalb werden vertraglich die Sorge und die Kompetenz für eine gesetzestreue Ausübung der Tätigkeit dem Vermittler übertragen.
Die CC sei keinesfalls als Wettunternehmer im Standort in Y tätig gewesen. Die CC habe zwischenzeitlich aufgrund offensichtlich unseriöser Geschäftspraktiken des Vermittlers die Vertragsbeziehung beendet. Es müsse jedenfalls eine strafmildernde Wirkung haben. Zumal dem Beschwerdeführer allfällige detaillierte Kenntnisse des Tiroler Wettunternehmergesetzes dem Einschreiter nicht zumutbar sein, trage er auch kein Verschulden. Er habe die nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt angewandt. Beantragt wurde der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe deutlich und schuldangemessen zu reduzieren bzw dem Einschreiter lediglich eine Ermahnung zu erteilen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme des Zeugen FF und des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.05.2022, die Einholung eines ZMR-Auszuges des GG und des JJ (Beilage A und B) zu OZ 7 und die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers (Beilage C zu OZ 7).
Auf die zunächst vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte Einvernahme der Zeugen GG und JJ wurde von diesem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet, zumal beide in Österreich nicht mehr gemeldet sind und dem Rechtsvertreter keine ladungsfähige Adresse der Zeugen vorliegt.
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC mit Sitz in X, Adresse 3, Malta, und war dies auch am 09.07.2020. An der Adresse **** Y, Adresse 2, Wettlokal CC, wurde am 09.07.2020 von 20.16 Uhr bis 21.45 Uhr eine Kontrolle nach dem Glückspielgesetz und dem Tiroler Wettunternehmergesetz durchgeführt.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC mit Sitz in römisch zehn, Adresse 3, Malta, und war dies auch am 09.07.2020. An der Adresse **** Y, Adresse 2, Wettlokal CC, wurde am 09.07.2020 von 20.16 Uhr bis 21.45 Uhr eine Kontrolle nach dem Glückspielgesetz und dem Tiroler Wettunternehmergesetz durchgeführt.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren im gegenständlichem Wettlokal die Wettterminals mit den Seriennummern
aufgestellt und in Betrieb.
Von einem sich im Lokal befindlichen Gast wurde ein Wettschein gelöst. Auf diesem Wettschein vom 09.07.2020 mit der Nummer *** wurden je drei Fußballwetten um 20:00 Uhr (KK – LL) um € 4,30, um 21:15 Uhr (MM - NN) um € 3,15 und um 21:45 Uhr (OO – PP) um €4,60 am 09.07.2020 gelöst. Als Wetthalter ist auf dem Wettschein die CC, Adresse 3, X, Malta, angeführt. Diese Wetten wurden am 09.07.2020 mit der CC abgeschlossen-Von einem sich im Lokal befindlichen Gast wurde ein Wettschein gelöst. Auf diesem Wettschein vom 09.07.2020 mit der Nummer *** wurden je drei Fußballwetten um 20:00 Uhr (KK – LL) um € 4,30, um 21:15 Uhr (MM - NN) um € 3,15 und um 21:45 Uhr (OO – PP) um €4,60 am 09.07.2020 gelöst. Als Wetthalter ist auf dem Wettschein die CC, Adresse 3, römisch zehn, Malta, angeführt. Diese Wetten wurden am 09.07.2020 mit der CC abgeschlossen-
Zum Zeitpunkt der Kontrolle war im Lokal ein Mitarbeiter anwesend, welcher den Abschluss einer Probewette nicht ermöglichen konnte. Dieser hat sich unwissend gezeigt und konnte keine Auskünfte erteilen. Die vorgefundenen Wettterminals waren nicht mit dem Namen des Wettunternehmens gekennzeichnet und enthielten auch keinen Hinweis auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche. Der Name „CC“ ist maximal auf einem Bildschirm gestanden. Der im Firmenbuch eingetragene Name war aber auf keinem der Terminals angeführt.
Für die verfahrensgegenständlichen Wettterminal lag keine Bewilligung nach den Bestimmungen des § 4 Wettunternehmergesetzes vor. Eine solche Bewilligung wurde nicht beantragt.Für die verfahrensgegenständlichen Wettterminal lag keine Bewilligung nach den Bestimmungen des Paragraph 4, Wettunternehmergesetzes vor. Eine solche Bewilligung wurde nicht beantragt.
Die CC, vertreten durch den geschäftsführenden Direktor AA als Wetthalter, hat mit JJ als Wettvermittler am 04./05.12.2019 einen Wettvermittlungsvertrag über die Vermittlung von Wetten („CC“) ab 01.01.2020 abgeschlossen. Eine Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung hinsichtlich der Bestimmungen des Tiroler Wettunternehmergesetztes erfolgte nicht.
JJ hat im verfahrensgegenständlichen Lokal mit den angeführten Wettterminals als Wettvermittler gewerbsmäßig Wetten zwischen Wettkunden und der CC vermittelt. Diese Wetten werden von der CC gewerbsmäßig auf eigenen Namen und eigene Rechnung abgeschlossen.
Von Seiten des Beschwerdeführers wurde nicht bestritten, dass dieser der handelsrechtliche Geschäftsführer der CC ist und dass die CC für die beschwerdegegenständlichen Wettterminal keine Bewilligung nach dem Tiroler Wettunternehmergesetz eingeholt hat.
Die Feststellung, dass im beschwerdegegenständlichen Lokal auf den dort aufgestellten Wettterminals der Name des Wettunternehmens nicht gekennzeichnet war und auch kein Hinweis auf das Wettverbot für Kinder angebracht war, ergeben sich aus den glaubwürdigen und schlüssigen Schilderungen des Vertreters der belangten Behörde, welcher selbst an der Kontrolle am 09.07.2020 teilgenommen hat und diese Wahrnehmungen gemacht hat. Einem Behördenvertreter, welcher mit dem Vollzug des Tiroler Wettunternehmergesetzes betraut ist, ist es zuzutrauen, derartige Übertretungen korrekt festzustellen und es war kein Grund ersichtlich, weshalb der den Beschwerdeführer einer Übertretung bezichtigen sollte, welche dieser nicht begangen hat.
Im Zuge der Kontrolle am 09.07.2020 wurde durch die ebenfalls anwesenden Beamten der Polizei eine umfangreiche Lichtbilddokumentation angefertigt, welcher zu entnehmen ist, dass auf den Wettterminals keine Kennzeichnung mit dem im Firmenbuch eingetragenen Namen des Wettunternehmers erfolgt ist. Zudem ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Behördenvertreters und den vorliegenden Lichtbildern auch, dass kein Hinweis auf das Verbot des Angebots, des Abschlusses oder der Vermittlung von Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden enthalten ist.
Der Behördenvertreter vermochte zudem glaubwürdig und nachvollziehbar zu schildern, dass der im Lokal anwesende Mitarbeiter nicht in der Lage oder nicht gewillt war, Auskünfte zu den Wettterminals zu erteilen.
Die Feststellung, dass Wetten abgeschlossen wurden, wurde vom Beschwerdeführer einerseits nicht bestritten und ist andererseits durch den vorliegenden Wettschein (Lichtbilddokumentation der Kontrolle vom 09.07.2020) hinreichend belegt.
Die Feststellung, dass JJ Wettvermittler ist, ergibt sich einerseits aus dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie aus dem vorgelegten Wettvermittlervertrag vom 04./05.12.2019, abgeschlossen zwischen der CC und JJ.
Von Seiten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde während der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu dem außer Streit gestellt, dass die CC Buchmacherin ist.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes LGBl Nr 98/2019, idF LGBl Nr 161/2020, lauten auszugsweise wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2019,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 161 aus 2020,, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(2) Wettunternehmer ist ein Buchmacher, ein Totalisateur oder ein Wettvermittler.
(4) Totalisateur ist, wer gewerbsmäßig Wetten zwischen Wettkunden vermittelt.
(20) Kunde ist jede Person nach § 2 Z 15 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.(20) Kunde ist jede Person nach Paragraph 2, Ziffer 15, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes.
(21) Glücksspieldienste sind Dienste im Sinn des Art. 3 Z 14 der Richtlinie (EU) 2015/849.(21) Glücksspieldienste sind Dienste im Sinn des Artikel 3, Ziffer 14, der Richtlinie (EU) 2015/849.
§ 4Paragraph 4
Bewilligungspflicht
Die gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer in einer oder mehreren Betriebsstätten bedarf einer Bewilligung. Diese Tätigkeit darf nur in der betreffenden Betriebsstätte bzw. in den betreffenden Betriebsstätten ausgeübt werden.
§ 18Paragraph 18
Verantwortliche Person
(1) Der Wettunternehmer hat für jede Wettannahmestelle, in der Wettterminals aufgestellt und betrieben werden, die Einhaltung der Ausübungsvorschriften, insbesondere der Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie der Bestimmungen des Wettreglements, sicherzustellen und zu überwachen. Dazu hat der Wettunternehmer für jede dieser Wettannahmestellen zumindest eine verantwortliche Person zu bestimmen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 lit. a, b und c erfüllen muss und die geeignet ist, sich in der Wettannahmestelle entsprechend zu betätigen; diese Person ist der Landesregierung namhaft zu machen. Die verantwortliche Person kann sich dabei geeigneter Gehilfen bedienen. Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten entweder die verantwortliche Person oder einer ihrer Gehilfen in der Wettannahmestelle dauernd anwesend ist.(1) Der Wettunternehmer hat für jede Wettannahmestelle, in der Wettterminals aufgestellt und betrieben werden, die Einhaltung der Ausübungsvorschriften, insbesondere der Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie der Bestimmungen des Wettreglements, sicherzustellen und zu überwachen. Dazu hat der Wettunternehmer für jede dieser Wettannahmestellen zumindest eine verantwortliche Person zu bestimmen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, b und c erfüllen muss und die geeignet ist, sich in der Wettannahmestelle entsprechend zu betätigen; diese Person ist der Landesregierung namhaft zu machen. Die verantwortliche Person kann sich dabei geeigneter Gehilfen bedienen. Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten entweder die verantwortliche Person oder einer ihrer Gehilfen in der Wettannahmestelle dauernd anwesend ist.
(2) Scheidet die verantwortliche Person für einen Standort aus, so darf der Betrieb des Wettterminals in der betreffenden Wettannahmestelle bis zur Kenntnisnahme der Anzeige der neuen für den betreffenden Standort namhaft gemachten Person durch die Landesregierung nach § 26 Abs. 2, längstens jedoch vier Wochen, weiter ausgeübt werden, wenn die erforderliche Überwachung nach Abs. 1 durch einen Gehilfen der ursprünglich verantwortlichen Person sichergestellt ist.(2) Scheidet die verantwortliche Person für einen Standort aus, so darf der Betrieb des Wettterminals in der betreffenden Wettannahmestelle bis zur Kenntnisnahme der Anzeige der neuen für den betreffenden Standort namhaft gemachten Person durch die Landesregierung nach Paragraph 26, Absatz 2,, längstens jedoch vier Wochen, weiter ausgeübt werden, wenn die erforderliche Überwachung nach Absatz eins, durch einen Gehilfen der ursprünglich verantwortlichen Person sichergestellt ist.
§ 22Paragraph 22
Kennzeichnungspflichten
(1) Jede Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen; diese hat in deutlich lesbarer Schrift jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
a) bei natürlichen Personen den Familien- und Vornamen des Wettunternehmers,
c) den Gegenstand der Tätigkeit,
d) die Betriebszeiten,
§ 47Paragraph 47
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
b) Auflagen oder Bedingungen der Bewilligung zuwiderhandelt oder nicht erfüllt,
c) entgegen dem § 3 verbotene Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt, c) entgegen dem Paragraph 3, verbotene Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt,
d) entgegen dem § 16 Abs. 2 vor der erstmaligen Tätigkeit in Tirol keine schriftliche Anzeige an die Landesregierung erstattet,entgegen dem Paragraph 16, Absatz 2, vor der erstmaligen Tätigkeit in Tirol keine schriftliche Anzeige an die Landesregierung erstattet,
l) den Vorschriften des § 19 Abs. 4 oder 5 zuwiderhandelt, l) den Vorschriften des Paragraph 19, Absatz 4, oder 5 zuwiderhandelt,
o) entgegen dem § 22 keine ordnungsgemäße Kennzeichnung vornimmt, o) entgegen dem Paragraph 22, keine ordnungsgemäße Kennzeichnung vornimmt,
q) den Vorgaben des § 24 Abs. 1, 2 und 3 zuwiderhandelt, q) den Vorgaben des Paragraph 24, Absatz eins, 2 und 3 zuwiderhandelt,
r) entgegen dem § 25 keine Anzeige erstattet hat, r) entgegen dem Paragraph 25, keine Anzeige erstattet hat,
w) entgegen dem § 43 Abs. 4 unterlässt, seinen Verpflichtungen nachzukommen. w) entgegen dem Paragraph 43, Absatz 4, unterlässt, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
(2) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind zu bestrafen:
(3) Wenn es sich bei Pflichtverletzungen nach Abs. 1 lit. s bis v um besonders schwerwiegende, wiederholte oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 1.000.000,- Euro.(3) Wenn es sich bei Pflichtverletzungen nach Absatz eins, Litera s bis v um besonders schwerwiegende, wiederholte oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 1.000.000,- Euro.
(4) Wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in § 3 genannten Wetten oder den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksveraltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Euro zu bestrafen.(4) Wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in Paragraph 3, genannten Wetten oder den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksveraltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Euro zu bestrafen.
(5) Wettterminals, angeschlossene Geräte, Programme und Wettscheine, die entgegen diesem Gesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Bezirksveraltungsbehörde unabhängig von einer Bestrafung samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden.
(6) Der Versuch ist strafbar.
(7) Bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. s bis v oder Abs. 3 beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung abweichend von § 31 Abs. 1 VStG drei Jahre. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung beträgt abweichend von § 31 Abs. 2 VStG fünf Jahre.“(7) Bei Übertretungen nach Absatz eins, Litera s bis v oder Absatz 3, beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung abweichend von Paragraph 31, Absatz eins, VStG drei Jahre. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung beträgt abweichend von Paragraph 31, Absatz 2, VStG fünf Jahre.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 58/2018, lauten auszugsweise wie folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018,, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 9
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungs-strafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC mit Sitz in X, Adresse 3, Malta ist. Er ist sohin gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 die verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person. Eine Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung hinsichtlich der Bestimmungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes auf den Wettvermittler konnte im Ermittlungsverfahren nicht nachgewiesen werden. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht sohin ins Leere. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC mit Sitz in römisch zehn, Adresse 3, Malta ist. Er ist sohin gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 die verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person. Eine Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung hinsichtlich der Bestimmungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes auf den Wettvermittler konnte im Ermittlungsverfahren nicht nachgewiesen werden. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht sohin ins Leere.
Die CC hat am 09.07.2020 von 20:16 Uhr bis 21:45 im Lokal „CC“ in **** Y, Adresse 2, gewerbsmäßig auf eigenen Namen und eigener Rechnung Wetten abgeschlossen. Die CC, welche am 09.07.2019 einen aufrechten Wettvermittlervertrag mit JJ abgeschlossen hatte, agierte als Buchmacherin im Sinn des § 2 Abs 3 Tiroler Wettunternehmergesetz. JJ ist als Wettvermittler im Sinn des § 2 Abs 5 Tiroler Wettunternehmergesetz aufgetreten. Die CC hat am 09.07.2020 von 20:16 Uhr bis 21:45 im Lokal „CC“ in **** Y, Adresse 2, gewerbsmäßig auf eigenen Namen und eigener Rechnung Wetten abgeschlossen. Die CC, welche am 09.07.2019 einen aufrechten Wettvermittlervertrag mit JJ abgeschlossen hatte, agierte als Buchmacherin im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, Tiroler Wettunternehmergesetz. JJ ist als Wettvermittler im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Tiroler Wettunternehmergesetz aufgetreten.
Gemäß § 2 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz ist Wettunternehmer ein Buchmacher, ein Totalisateur oder ein Wettvermittler. Die CC ist sohin Wettunternehmerin im Sinn des § 2 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Wettunternehmergesetz ist Wettunternehmer ein Buchmacher, ein Totalisateur oder ein Wettvermittler. Die CC ist sohin Wettunternehmerin im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Wettunternehmergesetz.
Gemäß § 4 Tiroler Wettunternehmergesetz bedarf die gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer in einer oder mehreren Betriebsstätten einer Bewilligung. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass eine solche Bewilligung nicht einmal beantragt wurde und am 09.07.2020 für die CC nicht vorlag. Gemäß Paragraph 4, Tiroler Wettunternehmergesetz bedarf die gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer in einer oder mehreren Betriebsstätten einer Bewilligung. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass eine solche Bewilligung nicht einmal beantragt wurde und am 09.07.2020 für die CC nicht vorlag.
Der Beschwerdeführer hat sohin gemäß § 47 Abs 1 lit a Tiroler Wettunternehmergesetz entgegen § 4 leg cit die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung ausgeübt.Der Beschwerdeführer hat sohin gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Litera a, Tiroler Wettunternehmergesetz entgegen Paragraph 4, leg cit die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung ausgeübt.
Gemäß § 18 Abs 1 Tiroler Wettunternehmergesetz hat der Wettunternehmer für jede Wettannahmestelle, in der Wettterminals aufgestellt und betrieben werden, die Einhaltung der Ausübungsvorschriften, insbesondere der Bestimmungen zum Schutz von Kinder und Jugendlichen sowie der Bestimmungen des Wettreglements, sicherzustellen und zu überwachen. Dazu hat der Wettunternehmer für jede dieser Wettannahmestellen zumindest eine verantwortliche Person zu bestimmen, die die Voraussetzungen nach § 6 Abs 1 lit a, b und c erfüllen muss und die geeignet ist, sich in der Wettannahmestelle entsprechend zu betätigen, diese Person ist der Landesregierung namhaft zu machen. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Tiroler Wettunternehmergesetz hat der Wettunternehmer für jede Wettannahmestelle, in der Wettterminals aufgestellt und betrieben werden, die Einhaltung der Ausübungsvorschriften, insbesondere der Bestimmungen zum Schutz von Kinder und Jugendlichen sowie der Bestimmungen des Wettreglements, sicherzustellen und zu überwachen. Dazu hat der Wettunternehmer für jede dieser Wettannahmestellen zumindest eine verantwortliche Person zu bestimmen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, b und c erfüllen muss und die geeignet ist, sich in der Wettannahmestelle entsprechend zu betätigen, diese Person ist der Landesregierung namhaft zu machen.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass eine verantwortliche Person im Sinn des § 18 Tiroler Wettunternehmergesetz weder namhaft gemacht wurde, noch zum Zeitpunkt der Kontrolle im Lokal anwesend war. Der zum Zeitpunkt der Kontrolle anwesende Mitarbeiter, welche entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage war den kontrollierenden Beamten Auskunft zu den Wettterminals zu erteilen, ist keinesfalls als verantwortliche Person im Sinn des § 18 Tiroler Wettunternehmergesetz zu qualifizieren. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass eine verantwortliche Person im Sinn des Paragraph 18, Tiroler Wettunternehmergesetz weder namhaft gemacht wurde, noch zum Zeitpunkt der Kontrolle im Lokal anwesend war. Der zum Zeitpunkt der Kontrolle anwesende Mitarbeiter, welche entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage war den kontrollierenden Beamten Auskunft zu den Wettterminals zu erteilen, ist keinesfalls als verantwortliche Person im Sinn des Paragraph 18, Tiroler Wettunternehmergesetz zu qualifizieren.
Der Beschwerdeführer hat sohin entgegen § 18 Abs 1 Tiroler Wettunternehmergesetz nicht sichergestellt, dass die Einhaltung der Ausübungsvorschriften sichergestellt und überwacht werden und hat dadurch gegen § 47 Abs 1 lit h Tiroler Wettunternehmergesetz verstoßen.Der Beschwerdeführer hat sohin entgegen Paragraph 18, Absatz eins, Tiroler Wettunternehmergesetz nicht sichergestellt, dass die Einhaltung der Ausübungsvorschriften sichergestellt und überwacht werden und hat dadurch gegen Paragraph 47, Absatz eins, Litera h, Tiroler Wettunternehmergesetz verstoßen.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat außerdem hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Wettunternehmer entgegen der Kennzeichnungspflicht im § 22 Abs 1 lit b Tiroler Wettunternehmergesetz den im Firmenbuch eingetragenen Namen des Wettunternehmers auf den Wettterminals gekennzeichnet hat. Mit seinem Vorbringen, dass der Vorschrift des § 22 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz genüge getan wäre, wenn eine Kennzeichnung der gesamten Wettannahmestelle erfolgt ist, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. § 22 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz sieht dezidiert im Fall der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal eine Kennzeichnung an diesem Terminal vor. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 47 Abs 1 lit o Tiroler Wettunternehmergesetz verwirklicht, zumal er entgegen den § 22 leg cit keine ordnungsgemäße Kennzeichnung vorgenommen hat.Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat außerdem hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Wettunternehmer entgegen der Kennzeichnungspflicht im Paragraph 22, Absatz eins, Litera b, Tiroler Wettunternehmergesetz den im Firmenbuch eingetragenen Namen des Wettunternehmers auf den Wettterminals gekennzeichnet hat. Mit seinem Vorbringen, dass der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2, Tiroler Wettunternehmergesetz genüge getan wäre, wenn eine Kennzeichnung der gesamten Wettannahmestelle erfolgt ist, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Paragraph 22, Absatz 2, Tiroler Wettunternehmergesetz sieht dezidiert im Fall der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal eine Kennzeichnung an diesem Terminal vor. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Litera o, Tiroler Wettunternehmergesetz verwirklicht, zumal er entgegen den Paragraph 22, leg cit keine ordnungsgemäße Kennzeichnung vorgenommen hat.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat außerdem ergeben, dass der Beschwerdeführer als Wettunternehmer entgegen der Bestimmungen in § 24 Abs 3 Tiroler Wettunternehmergesetz nicht sichergestellt hat, dass auf jedem Wettterminal auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche hingewiesen wird. Er hat sohin die Verwaltungsübertretung gemäß § 47 Abs 1 lit q Tiroler Wettunternehmergesetz verwirklicht.Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat außerdem ergeben, dass der Beschwerdeführer als Wettunternehmer entgegen der Bestimmungen in Paragraph 24, Absatz 3, Tiroler Wettunternehmergesetz nicht sichergestellt hat, dass auf jedem Wettterminal auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche hingewiesen wird. Er hat sohin die Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Litera q, Tiroler Wettunternehmergesetz verwirklicht.
Der Beschwerdeführer vermochte auch mit seinem Vorbringen, dass die Strafe für die bewilligungslose Ausübung der Wettunternehmertätigkeit sinngemäß alle dabei allenfalls geschehenen Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Wettunternehmergesetz in sich begreife, nicht durchzudringen. § 47 Tiroler Wettunternehmergesetz sieht dezidiert einzelne genau beschriebene Tatbestände vor, weshalb die in § 47 Abs 1 lit a Tiroler Wettunternehmergesetz normierte Übertretung des bewilligungslosen Ausübens der Tätigkeit als Wettunternehmer keinesfalls etwaige damit verbundene andere nicht eingehaltene Bestimmungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes mitumfasst. Der Beschwerdeführer vermochte auch mit seinem Vorbringen, dass die Strafe für die bewilligungslose Ausübung der Wettunternehmertätigkeit sinngemäß alle dabei allenfalls geschehenen Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Wettunternehmergesetz in sich begreife, nicht durchzudringen. Paragraph 47, Tiroler Wettunternehmergesetz sieht dezidiert einzelne genau beschriebene Tatbestände vor, weshalb die in Paragraph 47, Absatz eins, Litera a, Tiroler Wettunternehmergesetz normierte Übertretung des bewilligungslosen Ausübens der Tätigkeit als Wettunternehmer keinesfalls etwaige damit verbundene andere nicht eingehaltene Bestimmungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes mitumfasst.
Der Beschwerdeführer hat sohin sämtliche im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Übertretungen nach den Bestimmungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinn des § 9 Abs 1 VStG verpflichtet ist, sich über die Bestimmungen des jeweiligen Landes, in welchem er als Buchmacher und sohin als Wettunternehmer zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass diese Bestimmungen auch eingehalten werden. Der Beschwerdeführer hat im konkreten Fall nicht einmal erwähnt, dass ein funktionierendes Kontrollsystem besteht. Er war vielmehr der Überzeugung, dass ihn als Buchmacher eine derartige Verpflichtung nicht treffen sollte und hiefür lediglich der Wettvermittler verantwortlich sei. Eine Unkenntnis der Bestimmungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung als Wettunternehmer führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dazu, dass dieser nicht schuldhaft gehandelt hat. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VStG verpflichtet ist, sich über die Bestimmungen des jeweiligen Landes, in welchem er als Buchmacher und sohin als Wettunternehmer zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass diese Bestimmungen auch eingehalten werden. Der Beschwerdeführer hat im konkreten Fall nicht einmal erwähnt, dass ein funktionierendes Kontrollsystem besteht. Er war vielmehr der Überzeugung, dass ihn als Buchmacher eine derartige Verpflichtung nicht treffen sollte und hiefür lediglich der Wettvermittler verantwortlich sei. Eine Unkenntnis der Bestimmungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung als Wettunternehmer führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dazu, dass dieser nicht schuldhaft gehandelt hat.
Dem Beschwerdeführer ist die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG 1991, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit trifft, nicht gelungen. Er hat sohin die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei im konkreten Fall zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen ist.Dem Beschwerdeführer ist die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1991, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit trifft, nicht gelungen. Er hat sohin die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei im konkreten Fall zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Zur Strafhöhe:
Nach § 19 Abs 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Es ist sohin zumindest von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Erschwernisgründe liegen keine vor. Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten.
Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen sieht § 47 Abs 2 lit a Tiroler Wettunternehmergesetz eine Geldstrafe bis zu Euro 25.000,00 vor. Wegen der Übertretung nach § 47 Abs 1 lit a Tiroler Wettunternehmergesetz nämlich der bewilligungslosen Tätigkeit als Wettunternehmer verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.000,00. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde dem erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt dieser Übertretung mit einer Strafe in der Höhe von 12 % der Höchststrafe entsprechend Rechnung getragen. Eine Strafe in dieser Höhe ist sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen sieht Paragraph 47, Absatz 2, Litera a, Tiroler Wettunternehmergesetz eine Geldstrafe bis zu Euro 25.000,00 vor. Wegen der Übertretung nach Paragraph 47, Absatz eins, Litera a, Tiroler Wettunternehmergesetz nämlich der bewilligungslosen Tätigkeit als Wettunternehmer verhängte die belangte Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.000,00. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde dem erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt dieser Übertretung mit einer Strafe in der Höhe von 12 % der Höchststrafe entsprechend Rechnung getragen. Eine Strafe in dieser Höhe ist sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.
Hinsichtlich der Übertretungen nach § 47 Abs 1 lit h, o und q Tiroler Wettunternehmergesetz wurde eine Strafe im untersten Bereich des Möglichen nämlich in Höhe von Euro 250,00 (1 % der Höchststrafe) verhängt. Gegen eine Strafe in dieser niedrigen Höhe kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nichts eingewendet werden. Die Strafe ist schuld- und tatangemessen und jedenfalls erforderlich, um dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretungen entsprechend Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der Übertretungen nach Paragraph 47, Absatz eins, Litera h, o und q Tiroler Wettunternehmergesetz wurde eine Strafe im untersten Bereich des Möglichen nämlich in Höhe von Euro 250,00 (1 % der Höchststrafe) verhängt. Gegen eine Strafe in dieser niedrigen Höhe kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nichts eingewendet werden. Die Strafe ist schuld- und tatangemessen und jedenfalls erforderlich, um dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretungen entsprechend Rechnung zu tragen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis die Bestimmungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes in der Fassung „LGBl Nr 161/2020 idgF“ zitiert. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift in einem Straferkenntnis präzise unter Angabe der Fundstelle jener Novelle zu erfolgen, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhielt (VwGH 18.03.2022, Zl Ra 2020/02/0268). Dem Gebot des § 44a Z 2 VStG 1991 wird dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hier zählt auch die Angabe ihrer richtigen Fundstelle. Im Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachte Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Entsprechendes gilt auch für die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen nach § 44 Z 3 VStG 1991, zumal darunter jene Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen ist, welche die Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet und derart bei der Feststellung des Strafmittels und Strafausmaßes heranzuziehen ist (VwGH 02.12.2021, Zl Ra 2021/02/0178, mwN).Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis die Bestimmungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes in der Fassung „LGBl Nr 161 aus 2020, idgF“ zitiert. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hat die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift in einem Straferkenntnis präzise unter Angabe der Fundstelle jener Novelle zu erfolgen, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhielt (VwGH 18.03.2022, Zl Ra 2020/02/0268). Dem Gebot des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG 1991 wird dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Rechtsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hier zählt auch die Angabe ihrer richtigen Fundstelle. Im Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachte Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Entsprechendes gilt auch für die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen nach Paragraph 44, Ziffer 3, VStG 1991, zumal darunter jene Strafsanktionsnorm (Strafnorm) zu verstehen ist, welche die Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet und derart bei der Feststellung des Strafmittels und Strafausmaßes heranzuziehen ist (VwGH 02.12.2021, Zl Ra 2021/02/0178, mwN).
Die Anführung einer konkreten Bestimmung mit dem Zusatz „idgF“ erfüllt den Anspruch der eben zitierten Rechtsprechung nicht, weil es hiezu der Angabe der Fundstelle jener Novelle bedurft hätte, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hätte (VwGH 11.04.2022, Zl Ra 2020/02/0166).
Das Landesverwaltungsgericht ist aus diesem Grund verpflichtet, den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses zu ergänzen.
Zumal der Beschwerde keine Folge zu geben war, hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des VwGH führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision. Einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Erklärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (VwGH vom 26.02.2020, Zl Ro 2020/09/0002, mwN).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des VwGH führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision. Einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Erklärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (VwGH vom 26.02.2020, Zl Ro 2020/09/0002, mwN).
Im gegenständlichen Fall fehlt es zwar an einer Rechtsprechung des VwGH zum Tiroler Wettunternehmergesetz, es liegt dennoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. Aus alle dem ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133 Abs 4 B-VG zu lösen war und die ordentliche Revision daher unzulässig ist.Im gegenständlichen Fall fehlt es zwar an einer Rechtsprechung des VwGH zum Tiroler Wettunternehmergesetz, es liegt dennoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist. Aus alle dem ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu lösen war und die ordentliche Revision daher unzulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
Schlagworte
BuchmacherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.47.0136.8Zuletzt aktualisiert am
14.06.2022