TE Lvwg Erkenntnis 2022/5/30 LVwG-2021/47/0920-4

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Veröffentlicht am 30.05.2022
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Entscheidungsdatum

30.05.2022

Index

7030 Buchmacher, Totalisateur
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WettunternehmerG Tir §3 lita
WettunternehmerG Tir §47 Abs1 litc
VStG §9 Abs1
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.02.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Wettunternehmergesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden) auf Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) herabgesetzt wird und der Spruch des Straferkenntnisses dahingehend ergänzt wird, dass die zitierten Rechtsvorschriften des Tiroler Wettunternehmergesetzes die jeweilige Fundstelle hinzugefügt wird, sodass die Zitate zu lauten haben:

„§ 3 lit a iVm § 47 Abs 1 lit c Tiroler Wettunternehmergesetz 2019 idF LGBl Nr 98/2019“„§ 3 Litera a, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, Tiroler Wettunternehmergesetz 2019 in der Fassung LGBl Nr 98/2019“

„§ 47 Abs 1 lit c Tiroler Wettunternehmergesetz 2019 idF LGBl Nr 98/2019“. „§ 47 Absatz eins, Litera c, Tiroler Wettunternehmergesetz 2019 in der Fassung LGBl Nr 98/2019“.

2.
Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit Euro 100,00 neu festgesetzt.

3.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH mit Sitz in **** X, Adresse 2, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person zu verantworten, dass die CC GmbH als Wettunternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 2 Tiroler Wettunternehmergesetz 2019, konkret als Buchmacherin, am 03.12.2019 um 17:11 Uhr im Lokal „DD“ in **** W, Adresse 3, mittels Wettterminals verbotene Wetten im Sinne des § 3 Tiroler Wettunternehmergesetz 2019, im Rahmen ihrer Buchacher- und Totalisateur-Bewilligung am oben benannten Standort, nämlich insgesamt drei Wetten auf den Zwischenstand bei einem bestimmten Drittel des jeweiligen (Eishockey)Spieles abgeschlossen hat, obwohl im Rahmen der Tätigkeit als Wettunternehmer Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten) - mit Ausnahme von solchen auf das Endergebnis - nicht angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden dürfen. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH mit Sitz in **** römisch zehn, Adresse 2, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person zu verantworten, dass die CC GmbH als Wettunternehmerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Wettunternehmergesetz 2019, konkret als Buchmacherin, am 03.12.2019 um 17:11 Uhr im Lokal „DD“ in **** W, Adresse 3, mittels Wettterminals verbotene Wetten im Sinne des Paragraph 3, Tiroler Wettunternehmergesetz 2019, im Rahmen ihrer Buchacher- und Totalisateur-Bewilligung am oben benannten Standort, nämlich insgesamt drei Wetten auf den Zwischenstand bei einem bestimmten Drittel des jeweiligen (Eishockey)Spieles abgeschlossen hat, obwohl im Rahmen der Tätigkeit als Wettunternehmer Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten) - mit Ausnahme von solchen auf das Endergebnis - nicht angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden dürfen.

Konkret handelt es sich um folgende verbotene Wetten:

-
abgeschlossen am 03.12.2019 um 17:11 Uhr „Wer gewinnt Drittel 2" bezüglich der Mannschaften EE R. FF gegen GG Legion - Spielbeginn am 03.12.2019 um 16:00 Uhr
-
abgeschlossen am 03.12.2019 um 17:11 Uhr „Wer gewinnt Drittel T' bezüglich der Mannschaften Lokomotive JJ gegen KK - Spielbeginn am 03.12.2019 um 17:00 Uhr sowie
-
abgeschlossen am 03.12.2019 um 17:11 Uhr „Wer gewinnt Drittel 1“ bezüglich der Mannschaften LL gegen MM - Spielbeginn am 03 12.2019 um 17:00 Uhr

Er habe dadurch gegen § 3 lit a iVm § 47 Abs 1 lit c Tiroler Wettunternehmergesetz 2019 verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 (26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 47 Abs 1 lit c Tiroler Wettunternehmergesetz 2019 verhängt wurde. Die Verfahrenskosten wurden mit Euro 200,00 bestimmt. Er habe dadurch gegen Paragraph 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, Tiroler Wettunternehmergesetz 2019 verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 (26 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, Tiroler Wettunternehmergesetz 2019 verhängt wurde. Die Verfahrenskosten wurden mit Euro 200,00 bestimmt.

Dagegen richtete sich die rechtzeitige Beschwerde vom 01.04.2021, in welcher auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung nicht begangen habe, da die von der CC GmbH angebotenen Wetten bzw Wettarten vom Softwarelieferanten der Firma NN GmbH generiert, verwaltet und in das System der CC GmbH eingespielt werden. Es habe durch ein Softwareupdate seitens der Firma NN GmbH einen Programmfehler gegeben, welcher offensichtlich dazu geführt habe, dass Wetten, welche für das Bundesland Tirol deaktiviert seien müssten, dennoch möglich waren und abgeschlossen werden konnten. Auf diesen durch das Softwareupdate verursachten Programmfehlers hatte der Beschwerdeführer keinerlei Einfluss und sei dieser unmittelbar nach Bekanntwerden behoben worden. Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Strafverfahrens.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen OO und des Zeugen PP in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.05.2021 (OZ 2) sowie die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers (Beilage./A zu OZ 2).

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war am 03.12.2019 der handelsrechtliche Geschäftsführer der CC GmbH mit Sitz in **** X, Adresse 2. Der Beschwerdeführer war am 03.12.2019 der handelsrechtliche Geschäftsführer der CC GmbH mit Sitz in **** römisch zehn, Adresse 2.

In der „DD“ Adresse 3, **** W, waren jedenfalls am 03.12.2019 Automaten der CC GmbH im Bereich des Windfangs aufgestellt. Es handelte sich dabei um ein Wettterminal und um einen Geldeinzahlungsautomaten. Auf diesem Terminal wurden am 03.12.2019 um 17.11 Uhr eine Einzelwette betreffend das Spiel EER. FF – GG Legion „Wer gewinnt Drittel 2“, ein Tipp um Euro 1,00 Einsatz mit einer Quote von 4,55 sowie am 03.12.2019 um 17:11:42 Uhr eine Wette auf das Spiel Lokomotive JJ – KK „Wer gewinnt Drittel 1“ und betreffend das Spiel LL – MM „Wer gewinnt Drittel 1“ mit einem als Kombiwette mit einem Einsatz von Euro 1,00 und einer Quote von 4,38 abgeschlossen. Die diesbezüglichen Wettscheine wurden der zuständigen Abteilung beim Amt der Tiroler Landesregierung (Sachgebiet Gewerberecht) von einem anonymen „Wettspieler“ per E-Mail übermittelt.

Am 16.12.2019 wurde im Zuge einer Glücksspielkontrolle durch die PI W eine Kontrolle der aufstellten Terminals durchgeführt. Die Terminals waren aktiv und man konnte darauf Wetten abschließen. Auf dem Bildschirm wurden auch „Livewetten“ angezeigt. Von dem Beamten, der die Kontrolle durchführte, wurden keine Wetten abgeschlossen. Im Zuge einer weiteren Kontrolle am 08.01.2020 wurden Lichtbilder der Terminals angefertigt. Auf Lichtbild Nr 1 der Lichtbildbeilage vom 08.01.2020 ist der Startbildschirm zu sehen, auf welchem auch „Livewetten“ aufscheinen.

Die CC GmbH ist Kundin der NN GmbH, bei welcher es sich um ein Softwareentwicklungsunternehmen handelt, welches unter anderem auf die Software für die Unterhaltungsbranche spezialisiert ist und dadurch Sportwetten abwickelt. QQ ist der Geschäftsführer der NN GmbH. Diesem sind die unterschiedlichen Bestimmungen der jeweiligen Bundesländer betreffend die Abwicklung von Sportwetten bekannt.

Die Software für die Abwicklung von Sportwetten wird von der NN GmbH selbst entwickelt und es werden immer wieder Softwareupdates durchgeführt. Ein derartiges Softwareupdate hat dazu geführt, dass es am 03.12.2019 möglich war Livewetten auf den Zwischenstand bei einem bestimmten Drittel eines laufenden Eishockeyspieles abzuschließen.

Nach Bekanntwerden dieses Umstandes wurde von Seiten des Softwareunternehmens eine Kontrolle durchgeführt und festgestellt, dass diese Wetten tatsächlich auf dem Terminal gespielt werden konnten. Von der NN GmbH wurde dieser Fehler in weiterer Folge behoben.

Dem Beschwerdeführer hätte es auffallen können, dass gegenständliche Wetten gespielt werden können. Von Seiten der CC GmbH verlässt man sich jedoch auf die Softwarefirma. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls möglich Einstellungen am Terminal vorzunehmen. Eine Einstellung des Beschwerdeführers am Terminal, welche zu diesem Fehler geführt hat, wurde nicht vorgenommen.

Eine permanente Kontrolle (Überprüfung sämtlicher Wetten) wurde nicht durchgeführt. Bei einer solchen Kontrolle wäre der Fehler aufgefallen.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zur Eigenschaft des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH zum Tatzeitpunkt ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Urkunden. Dies wurde zudem von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den durchgeführten Wetten am 03.12.2019 ergeben sich aus den im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden Wettscheinen. Dass diese Wetten abgeschlossen wurden, wurde von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten und auch der Zeuge QQ, welcher Geschäftsführer des Softwareunternehmens ist, hat bestätigt, dass derartige Wetten im Tatzeitraum auf dem beschwerdegegenständlichen Terminal gespielt werden konnten.

Die Ausführungen des Zeugen QQ, dass es sich um einen Softwarefehler gehandelt hat, der zunächst nicht aufgefallen ist und sodann unverzüglich behoben wurde, waren für das erkennende Gericht glaubwürdig. Der Zeuge vermochte darüber hinaus glaubwürdig schildern, dass die NN GmbH für die CC GmbH die Software für die Wetten konfiguriert und dies auf die Geräte einspielt. Der Zeuge vermochte zudem glaubwürdig darzulegen, dass eine – wenn auch aufwändige – Kontrolle dem Beschwerdeführer möglich ist.

Die Angaben, dass vom Beschwerdeführer am Terminal selbst keine Einstellungen vorgenommen wurden, waren für das erkennende Gericht glaubwürdig, wie auch die Ausführungen, dass sich das Unternehmen des Beschwerdeführers auf die Softwarefirma hinsichtlich jeglicher rechtlicher Voraussetzungen im jeweiligen Bundesland verlassen hat.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes, LGBl Nr 98/2019, idF LGBl Nr 161/2020, lauten auszugsweise zu folgt:Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes, Landesgesetzblatt Nr 98 aus 2019,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 161 aus 2020,, lauten auszugsweise zu folgt:

§ 3Paragraph 3

„Verbotene Wetten

Im Rahmen der Tätigkeit als Wettunternehmer dürfen folgende Wetten nicht angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden:

a)
Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis;
b)
Wetten, die nach dem allgemeinen sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen;

         c)       Wetten, die auf die Tötung oder Verletzung von Tieren abzielen;

          d)       Wetten über Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Wettabschlusses bereits stattgefunden haben, wie voraufgezeichnete oder virtuelle Ereignisse;

e)
Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden; im Zweifel ist das Alter der Wettkunden durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.“
§ 47Paragraph 47Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. a)Litera a
    entgegen dem § 4 die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung oder außerhalb einer Betriebsstätte ausübt,entgegen dem Paragraph 4, die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung oder außerhalb einer Betriebsstätte ausübt,
  2. b)Litera b
    Auflagen oder Bedingungen der Bewilligung zuwiderhandelt oder nicht erfüllt,
  3. c)Litera c
    entgegen dem § 3 verbotene Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt,entgegen dem Paragraph 3, verbotene Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt,
  4. d)Litera d
           entgegen dem § 16 Abs. 2 vor der erstmaligen Tätigkeit in Tirol keine schriftliche Anzeige an die Landesregierung erstattet, entgegen dem Paragraph 16, Absatz 2, vor der erstmaligen Tätigkeit in Tirol keine schriftliche Anzeige an die Landesregierung erstattet,
  5. e)Litera e
    entgegen dem § 17 Abs. 1 Wettterminals außerhalb von Wettannahmestellen bzw. außerhalb der zulässigen Betriebszeit betreibt,entgegen dem Paragraph 17, Absatz eins, Wettterminals außerhalb von Wettannahmestellen bzw. außerhalb der zulässigen Betriebszeit betreibt,
  6. f)Litera f
    entgegen dem § 17 Abs. 2 Wettterminals aufstellt oder betreibt, die einer Voraussetzung des § 17 Abs. 2 nicht entsprechen,entgegen dem Paragraph 17, Absatz 2, Wettterminals aufstellt oder betreibt, die einer Voraussetzung des Paragraph 17, Absatz 2, nicht entsprechen,
  7. g)Litera g
    entgegen § 17 Abs. 3 eine auf seine Person ausgestellte Wettkundenkarte weitergibt,entgegen Paragraph 17, Absatz 3, eine auf seine Person ausgestellte Wettkundenkarte weitergibt,
  8. h)Litera h
    entgegen dem § 18 Abs. 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Einhaltung der Ausübungsvorschriften sichergestellt und überwacht werden,entgegen dem Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 nicht sicherstellt, dass die Einhaltung der Ausübungsvorschriften sichergestellt und überwacht werden,
  9. i)Litera i
    entgegen dem § 18 als verantwortliche Person den Verpflichtungen nach § 18 Abs. 1 nicht nachkommt,entgegen dem Paragraph 18, als verantwortliche Person den Verpflichtungen nach Paragraph 18, Absatz eins, nicht nachkommt,
  10. j)Litera j
    entgegen dem § 19 Abs. 1 Wetten, ausgenommen Internetwetten, außerhalb von Wettannahmestellen gewerbsmäßig anbietet, abschließt oder vermittelt,entgegen dem Paragraph 19, Absatz eins, Wetten, ausgenommen Internetwetten, außerhalb von Wettannahmestellen gewerbsmäßig anbietet, abschließt oder vermittelt,
  11. k)Litera k
    entgegen dem § 19 Abs. 2 Wetten, die nicht mit dem Wettreglement übereinstimmen, anbietet, abschließt oder vermittelt,entgegen dem Paragraph 19, Absatz 2, Wetten, die nicht mit dem Wettreglement übereinstimmen, anbietet, abschließt oder vermittelt,
  12. l)Litera l
    den Vorschriften des § 19 Abs. 4 oder 5 zuwiderhandelt,den Vorschriften des Paragraph 19, Absatz 4, oder 5 zuwiderhandelt,
  13. m) Litera m
    entgegen dem § 20 Abs. 1 und 2 kein Wettbuch führt oder ein Wettbuch nicht ordnungsgemäß führt oder einer Verordnung nach § 20 Abs. 3 zuwiderhandelt,entgegen dem Paragraph 20, Absatz eins und 2 kein Wettbuch führt oder ein Wettbuch nicht ordnungsgemäß führt oder einer Verordnung nach Paragraph 20, Absatz 3, zuwiderhandelt,
  14. n)Litera n
    entgegen dem § 21 keinen oder keinen ordnungsgemäßen Wettschein ausfolgt oder übermittelt,entgegen dem Paragraph 21, keinen oder keinen ordnungsgemäßen Wettschein ausfolgt oder übermittelt,
  15. o)Litera o
    entgegen dem § 22 keine ordnungsgemäße Kennzeichnung vornimmt,entgegen dem Paragraph 22, keine ordnungsgemäße Kennzeichnung vornimmt,
  16. p)Litera p
    entgegen dem § 23 Abs. 1 Wettannahmestellen außerhalb der zulässigen Betriebszeit betreibt oder entgegen dem § 23 Abs. 2 während der Betriebszeiten nicht allgemein zugänglich hält,entgegen dem Paragraph 23, Absatz eins, Wettannahmestellen außerhalb der zulässigen Betriebszeit betreibt oder entgegen dem Paragraph 23, Absatz 2, während der Betriebszeiten nicht allgemein zugänglich hält,
  17. q)Litera q
    den Vorgaben des § 24 Abs. 1, 2 und 3 zuwiderhandelt,den Vorgaben des Paragraph 24, Absatz eins, 2 und 3 zuwiderhandelt,
  18. r)Litera r
    entgegen dem § 25 keine Anzeige erstattet hat,entgegen dem Paragraph 25, keine Anzeige erstattet hat,
  19. s)Litera s
    es entgegen dem § 35 Abs. 1 und 2 unterlässt, die Geldwäschestelle unverzüglich zu informieren,es entgegen dem Paragraph 35, Absatz eins und 2 unterlässt, die Geldwäschestelle unverzüglich zu informieren,
  20. t)Litera t
    den Vorgaben des § 36 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt oder entgegen einer Anordnung der Geldwäschemeldestelle nach § 36 Abs. 4 handelt,den Vorgaben des Paragraph 36, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt oder entgegen einer Anordnung der Geldwäschemeldestelle nach Paragraph 36, Absatz 4, handelt,
  21. u)Litera u
    es entgegen dem § 37 Abs. 1 unterlässt, mit der Geldwäschemeldestelle zusammenzuarbeiten,es entgegen dem Paragraph 37, Absatz eins, unterlässt, mit der Geldwäschemeldestelle zusammenzuarbeiten,
  22. v)Litera v
    den sonstigen Bestimmungen der §§ 27 bis 41 oder einem Bescheid nach § 44 Abs. 7, jeweils betreffend die Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zuwiderhandelt,den sonstigen Bestimmungen der Paragraphen 27 bis 41 oder einem Bescheid nach Paragraph 44, Absatz 7,, jeweils betreffend die Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zuwiderhandelt,
  23. w)Litera w
    entgegen dem § 43 Abs. 4 unterlässt, seinen Verpflichtungen nachzukommen.entgegen dem Paragraph 43, Absatz 4, unterlässt, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

(2) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind zu bestrafen:

  1. a)Litera a
    Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis f, h und j bis w mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Euro.Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera a bis f, h und j bis w mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Euro.
  2. b)Litera b
    Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. g und i mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,- Euro;Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera g und i mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,- Euro;

(3) Wenn es sich bei Pflichtverletzungen nach Abs. 1 lit. s bis v um besonders schwerwiegende, wiederholte oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 1.000.000,- Euro.(3) Wenn es sich bei Pflichtverletzungen nach Absatz eins, Litera s bis v um besonders schwerwiegende, wiederholte oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 1.000.000,- Euro.

(4) Wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in § 3 genannten Wetten oder den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksveraltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Euro zu bestrafen.(4) Wer in einem zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in Paragraph 3, genannten Wetten oder den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksveraltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Euro zu bestrafen.

(5) Wettterminals, angeschlossene Geräte, Programme und Wettscheine, die entgegen diesem Gesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Bezirksveraltungsbehörde unabhängig von einer Bestrafung samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden.

(6) Der Versuch ist strafbar.

(7) Bei Übertretungen nach Abs. 1 lit. s bis v oder Abs. 3 beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung abweichend von § 31 Abs. 1 VStG drei Jahre. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung beträgt abweichend von § 31 Abs. 2 VStG fünf Jahre.“(7) Bei Übertretungen nach Absatz eins, Litera s bis v oder Absatz 3, beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung abweichend von Paragraph 31, Absatz eins, VStG drei Jahre. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung beträgt abweichend von Paragraph 31, Absatz 2, VStG fünf Jahre.“

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Gemäß § 3 lit a Tiroler Wettunternehmergesetz dürfen im Rahmen der Tätigkeit als Wettunternehmer Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten) ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, nicht angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden. Gemäß Paragraph 3, Litera a, Tiroler Wettunternehmergesetz dürfen im Rahmen der Tätigkeit als Wettunternehmer Wetten während eines laufenden Ereignisses (Livewetten) ausgenommen Livewetten auf das Endergebnis, nicht angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden.

Wer entgegen dem § 3 Tiroler Wettunternehmergesetz verbotene Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt, begehrt § 47 Abs 1 lit c Tiroler Wettunternehmergesetz eine Verwaltungsstrafe. Gem § 47 Abs 2 lit a sind Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 lit c mit einer Geldstrafe bis zu Euro 25.000,00 zu bestrafen. Wer entgegen dem Paragraph 3, Tiroler Wettunternehmergesetz verbotene Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt, begehrt Paragraph 47, Absatz eins, Litera c, Tiroler Wettunternehmergesetz eine Verwaltungsstrafe. Gem Paragraph 47, Absatz 2, Litera a, sind Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, Litera c, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 25.000,00 zu bestrafen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es sich bei der CC GmbH um einen Wettunternehmer im Sinn des § 2 Abs 2 Tiroler Wettunternehmergesetz handelt. Und dass von diesem Wettunternehmer am 03.12.2019 jeweils drei im Sinn des § 3 lit a Tiroler Wettunternehmergesetz verbotenen Livewetten auf den Gewinn des jeweils angegebenen Drittels während eines laufenden Spiels abgeschlossen wurden. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es sich bei der CC GmbH um einen Wettunternehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Wettunternehmergesetz handelt. Und dass von diesem Wettunternehmer am 03.12.2019 jeweils drei im Sinn des Paragraph 3, Litera a, Tiroler Wettunternehmergesetz verbotenen Livewetten auf den Gewinn des jeweils angegebenen Drittels während eines laufenden Spiels abgeschlossen wurden.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat darüber hinaus hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt der handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH mit Sitz in **** X, Adresse 2, ist. Er ist sohin gem § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 die verwaltungsstrafrechtliche verantwortliche Person. Hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes ist der Beschwerdeführer als strafrechtlich Verantwortlicher verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstige im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, die Einhaltung der Bestimmungen des Wettunternehmergesetzes sicherzustellen. Nur wenn der Verantwortliche nach § 9 Abs 1 VStG glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften des Wettunternehmergesetzes trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen Kontrollsystems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden.Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat darüber hinaus hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt der handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH mit Sitz in **** römisch zehn, Adresse 2, ist. Er ist sohin gem Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 die verwaltungsstrafrechtliche verantwortliche Person. Hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Tiroler Wettunternehmergesetzes ist der Beschwerdeführer als strafrechtlich Verantwortlicher verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstige im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, die Einhaltung der Bestimmungen des Wettunternehmergesetzes sicherzustellen. Nur wenn der Verantwortliche nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften des Wettunternehmergesetzes trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen Kontrollsystems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden.

Der Beschwerdeführer vermochte im konkreten Fall nicht aufzuzeigen, dass ein derartiges Kontrollsystem überhaupt eingerichtet wurde. Aus diesem Grund liegt auch kein wirksames Kontrollsystem vor.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm eine Einflussnahme auf den durch das Softwareupdate aufgetretenen Fehler nicht möglich gewesen sei, ging dahingehend ins Leere, als dem Beschwerdeführer dies bei einer umfassenden Kontrolle sehr wohl auffallen hätte können. Die Auslagerung des Generierens, Verwaltens und in das System des Unternehmens Einspielens auf den Softwarelieferanten entbindet den Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen nicht zu Gänze von seiner Verantwortung. Ein wirksames Regel- und Kontrollsystem muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derart beschaffen sein, dass es die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt und dies auch dann, wenn die Verstöße ohne Wissen und Willen des verantwortlichen Organs begangen worden sind.

Vom Beschwerdeführer wurde nicht einmal vorgebracht, dass ein derartiges Kontrollsystem eingerichtet ist. Aus all dem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person die ihm angelastete Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005 mwN) trifft den Geschäftsführer kein Verschulden, wenn er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein derartiges, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen deren Übertretungen den Beschuldigten zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann.

Es ist nicht unvorhersehbar, dass ein Softwareupdate, welches regelmäßig durchgeführt werden muss, zu einem Fehler führen kann, der es ermöglicht, dass verbotene Wetten im Sinn des Tiroler Wettunternehmergesetzes bei einem Wettterminal in Tirol angeboten werden.

Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG 1991, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit trifft, ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat sohin die ihm angelastete Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei im konkreten Fall von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1991, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit trifft, ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat sohin die ihm angelastete Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei im konkreten Fall von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Zur Strafhöhe:

Nach § 19 Abs 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu seinen Einkommensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Es ist zumindest von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

Erschwernisgründe liegen im gegenständlichen Fall keine vor. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und unverzüglich nach Bekanntwerden des Fehlers wurde dieser behoben. Diese Umstände sind sohin als mildernd zu werten.

§ 47 Abs 2 lit a Tiroler Wettunternehmergesetz sieht eine Geldstrafe bis zu Euro 25.000,00 vor. Paragraph 47, Absatz 2, Litera a, Tiroler Wettunternehmergesetz sieht eine Geldstrafe bis zu Euro 25.000,00 vor.

Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden) gegen den Beschwerdeführer verhängt. Aufgrund der angeführten Milderungsgründe ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Ansicht, dass eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 im gegenständlichen Fall das Auslangen findet. Eine Strafe in dieser Höhe ist aber erforderlich, um den Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen. Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung nicht unerheblich ist, da die betreffenden Vorschriften insbesondere den Wettkundenschutz dienen.

Eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 war sohin schuld- und tatangemessen und insbesondere aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Übertretung entsprechend zu würdigen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

 

Schlagworte

Wettunternehmer
Livewetten
Softwarefehler
Kontrollsystem

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.47.0920.4

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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