TE Lvwg Erkenntnis 2022/6/3 LVwG-2022/39/0023-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2022
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Entscheidungsdatum

03.06.2022

Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 2022 §33 Abs3
BauO Tir 2022 §33 Abs4
BauO Tir 2022 §34 Abs7
AVG §8

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des

1. AA, Adresse 1, **** Z, und des

2. BB, Adresse 2, **** Z,

beide vertreten durch RA CC, Adresse 3, **** Y,

gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.11.2021, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht:

1.
Der Beschwerde zu 1. und 2. wird insofern Folge gegeben, als der Bescheid im Umfang der Feststellung „Die gegenständliche Zufahrt dient ausschließlich zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken“ behoben wird.
 
 
 
Im Übrigen wird die Beschwerde zu 1. und 2. als unzulässig zurückgewiesen.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 27.08.2021 beantragte die Gemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister-Stellvertreter, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Stützmauer auf Gst Nr **1, KG Z, unter Anschluss von Planunterlagen vom 23.07.2021, erstellt durch die DD GmbH. Das Gst Nr **1 steht im Eigentum der Gemeinde Z.

Mit Bescheid vom 08.11.2021 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z die Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben. Der Bescheid enthält im Spruchteil – soweit hier relevant – folgende Festhaltung:

„Gemeindebedingungen (Stellungnahme der Behörde):

….

?
Die gegenständliche Zufahrt dient ausschließlich zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken

….“

In ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid halten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. wie folgt vor:

„Gegen den Bescheid vom 08.11.2021 des Bürgermeisters der Gemeinde Z als Baubehörde erheben AA und BB innerhalb offener Frist

Beschwerde

Im Einzelnen wird ausgeführt wie folgt:

Die Baubewilligung wurde erteilt. Allerdings wurden unakzeptable Auflagen erteilt. So findet sich auf Seite 8 des Bescheides unter der Rubrik Gemeindebedingungen/Stellungnahme der Baubehörde folgende Auflage: Die gegenständliche Zufahrt dient ausschließlich zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken.

Dazu ist wie folgt ausgeführt:

Seit vielen Generationen wurde zu den Hofstellen der Beschwerdeführer über Gst **1 uneingeschränkt zugefahren. Die Stützmauer dient zur Absicherung des Gst **1 in EZ ***1 bzw des sich dort befindlichen Weges. Auflagen sind nur möglich, insoweit sie die Bauführung betreffen bzw die Sicherheit der Ausführung bzw die Sicherheit der Wegbenutzung bzw auch die Sicherheit der Unterlieger. Eine Bedingung dahingehend, dass die Zufahrt nur zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden darf, ist nicht möglich. Schlussendlich ist im Rahmen des Bauverfahrens über ein konkretes Bauansuchen zu entscheiden und nicht über die Art und Weise, wie das betreffende Grundstück **1 benützt werden darf. Die Frage, ob die Zufahrt zu Gunsten der Liegenschaften der Beschwerdeführer nur zu landwirtschaftlichen Zwecken dient oder ob es sich um eine allgemeine Zufahrt handelt, kann nicht im Rahmen einer Auflage im Baubescheid geklärt werden. Wenn diese Frage strittig ist, so ist hier der Rechtsweg zuständig. Die Baubehörde kann die Entscheidung über die Frage, ob die Zufahrt nur zu landwirtschaftlichen Zwecken dient oder nicht, nicht an sich ziehen. Zur Entscheidung über diese Frage ist das Gericht befugt. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass ihr Zufahrtsrecht nicht nur für landwirtschaftliche Zwecke dient, sondern wurde zu den Liegenschaften der Beschwerdeführer auch zu anderen Zwecken zugefahren, z.B. Lieferung von Lebensmitteln, Brennholz, Zufahrt mit Privatfahrzeugen etc. Demnach besteht ein uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht. Die Entscheidung, inwieweit nun eine Berechtigung der Beschwerdeführer besteht, kann nicht von der Baubehörde getroffen werden, demnach ist eine derartige Auflage unzulässig.

Bauwerberin ist bekanntlich die Gemeinde Z. Die Auflage des Bürgermeisters würde sich demnach an die Gemeinde richten. Eine Auflage des Bürgermeisters gegenüber der Gemeinde, wonach eine Zufahrt nur für landwirtschaftliche Zwecke ausgeübt werden darf, ist im Bauverfahren nicht möglich. Darauf hingewiesen wird, dass eine Stützmauer errichtet werden soll. Bei einem Bauvorhaben bezüglich Errichtung einer Stützmauer sind nur Auflagen im bautechnischer Hinsicht bzw entsprechend technischer Bauvorschriften möglich. Auf keinen Fall kann der Bürgermeister im Zuge einer Auflage im Bauverfahren über die Art und Weise der Nutzung eines Zufahrtsweges über ein Grundstück verfügen oder entscheiden.

Es wird sohin gestellt der

Beschwerdeantrag

Der angefochtene Bescheid wolle behoben werden bzw wolle ausgesprochen werden, dass die Auflage, wonach die Zufahrt nur zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen soll, entfällt bzw zu streichen ist.“

II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt.

Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es waren vorliegend reine Rechtsfragen zu lösen. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall einer mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von den Beschwerdeführern in der Beschwerde auch nicht beantragt.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es waren vorliegend reine Rechtsfragen zu lösen. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall einer mündlichen Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von den Beschwerdeführern in der Beschwerde auch nicht beantragt.

III.römisch drei.
Rechtslage:

Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b) der Bestimmungen über den Brandschutz,

c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31 b, Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e) der Abstandsbestimmungen des § 6,e) der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,

f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

[….]

§ 34Paragraph 34

Baubewilligung

[….]

(7) Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 31 Abs. 2.“(7) Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach Paragraph 31, Absatz 2,

Es gilt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 58/2018:Es gilt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, (WV) in der Fassung BGBl römisch eins Nr 58/2018:

„§ 8

Beteiligte; Parteien

(1) Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

IV.römisch vier.
Erwägungen:

1.       Die Beschwerde benennt als Anfechtungsgegenstand (zwar) den Bescheid vom 08.11.2021 als solchen, das ausführende Beschwerdevorbringen ist in seiner Argumentation jedoch konkretisierend ausschließlich gegen die auf Seite 8 des Bescheides getroffene Festhaltung „Die gegenständliche Zufahrt dient ausschließlich zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken“ gerichtet. Der Beschwerdeantrag zielt in dieser Weise ebenfalls konkretisierend auf Aufhebung dieser Festhaltung.

2.       Gegenstand der Baueingabe ist die Errichtung einer Stützmauer auf Gst **1, ausgeführt als Winkelstützmauer mit einer 1 m hohen Absturzsicherung entlang der Grundstücksgrenze zu Gst **2.

Dieser Antragsumfang ergibt sich aus dem Bauansuchen selbst, den beigeschlossenen Einreichunterlagen (samt Projektbezeichnung am Deckblatt), der Befundbeschreibung im Baubescheid als auch der Befundbeschreibung im Gutachten des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen. Baumaßnahmen am/des (Zufahrts)Wege(s) selbst sind nicht verfahrensgegenständlich. In den Planunterlagen ist dieser Weg in dieser Weise ausdrücklich als Bestand ausgewiesen.

3.       Die Beschwerdeführer wurden als Nachbarn (gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 im Hinblick auf die Gste .**3 und **4, gemäß § 33 Abs 4 TBO 2022 im Hinblick auf das Gst .**5) dem Bauverfahren beigezogen und ihnen der Baubescheid zugestellt. In der Rechtsstellung von Nachbarn erhoben ist die Beschwerde (deshalb) zu werten, als die Beschwerdeführer in ihrer Argumentation zum Ausdruck bringen, dass sie sich gegen die monierte Festhaltung als eine – von ihnen interpretierte – Auflage zur erteilten Baubewilligung wenden. Unter nachbarrechtlichen Aspekten bleibt die Beschwerde jedoch erfolglos.3. Die Beschwerdeführer wurden als Nachbarn (gemäß Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2022 im Hinblick auf die Gste .**3 und **4, gemäß Paragraph 33, Absatz 4, TBO 2022 im Hinblick auf das Gst .**5) dem Bauverfahren beigezogen und ihnen der Baubescheid zugestellt. In der Rechtsstellung von Nachbarn erhoben ist die Beschwerde (deshalb) zu werten, als die Beschwerdeführer in ihrer Argumentation zum Ausdruck bringen, dass sie sich gegen die monierte Festhaltung als eine – von ihnen interpretierte – Auflage zur erteilten Baubewilligung wenden. Unter nachbarrechtlichen Aspekten bleibt die Beschwerde jedoch erfolglos.

Nachbarn steht ein beschränktes (taxativ aufgezähltes) Mitspracherecht im Bauverfahren zu. Nachbarrechte bzw Einwendungen in den Umfängen des § 33 Abs 3 und 4 TBO 2022 werden in der Beschwerde gänzlich nicht geltend gemacht. Mangels Geltendmachung subjektiv-öffentlich rechtlicher Mitspracherechte erweist sich die Beschwerde damit aber als unzulässig. Fehlt es aber bereits an einer Zulässigkeit der Beschwerde aus diesem Grunde, kann aber im Umfang der Parteistellung als Nachbarn des Bauverfahrens über den Weg dieser unzulässigen Beschwerde auch nicht die gegenständliche Festhaltung mit Erfolg bekämpft werden. Nachbarn steht ein beschränktes (taxativ aufgezähltes) Mitspracherecht im Bauverfahren zu. Nachbarrechte bzw Einwendungen in den Umfängen des Paragraph 33, Absatz 3 und 4 TBO 2022 werden in der Beschwerde gänzlich nicht geltend gemacht. Mangels Geltendmachung subjektiv-öffentlich rechtlicher Mitspracherechte erweist sich die Beschwerde damit aber als unzulässig. Fehlt es aber bereits an einer Zulässigkeit der Beschwerde aus diesem Grunde, kann aber im Umfang der Parteistellung als Nachbarn des Bauverfahrens über den Weg dieser unzulässigen Beschwerde auch nicht die gegenständliche Festhaltung mit Erfolg bekämpft werden.

Unter nachbarrechtlichen Gesichtspunkten war die Beschwerde daher zurückzuweisen. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der rechtlichen Qualität der Festhaltung als solcher erübrigte sich an dieser Stelle. Im Rahmen eines Nachbarverfahrens ist das Verwaltungsgericht in seiner Prüfungsbefugnis auf den Umfang der geltend gemachten zulässigen Mitsprachrechte beschränkt.

4.       Wenn auch nicht in ihrer Parteistellung als Nachbarn, so führte aber die Beschwerde dennoch unter anderen Überlegungen zum gewünschten Erfolg:

a. Zur Rechtsnatur der bekämpften Festhaltung ist festzustellen, dass dieser für sich nicht – wie die Beschwerdeführer dies argumentieren - die Qualität einer Auflage im Rechtssinne zukommt, diese damit auch nicht als Auflage zum gegenständlichen Bauvorhaben zu werten ist.

Auflagen stellen ihrer Rechtsnatur nach als Nebenbestimmungen eines behördlichen Abspruchs Willensäußerungen der Behörde dar, die von ihr dem Hauptinhalt des Spruchs beigefügt werden (vg. etwa VwGH 13.10.1993, 92/03/0191, 17.05.2004, 2002/06/0003). Nebenbestimmungen sind normative Absprüche der Behörde und als solche in den Spruch eines Bescheides aufzunehmen. Nebenbestimmungen gestalten die Hauptsache näher. Als hoheitliche Anordnungen unterliegen Nebenbestimmungen dem Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG, bedürfen also einer gesetzlichen Grundalge in den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Ohne explizite Ermächtigung sind sie zulässig, wenn sie vom Inhalt des Gesetzes gedeckt sind.Auflagen stellen ihrer Rechtsnatur nach als Nebenbestimmungen eines behördlichen Abspruchs Willensäußerungen der Behörde dar, die von ihr dem Hauptinhalt des Spruchs beigefügt werden (vg. etwa VwGH 13.10.1993, 92/03/0191, 17.05.2004, 2002/06/0003). Nebenbestimmungen sind normative Absprüche der Behörde und als solche in den Spruch eines Bescheides aufzunehmen. Nebenbestimmungen gestalten die Hauptsache näher. Als hoheitliche Anordnungen unterliegen Nebenbestimmungen dem Legalitätsprinzip des Artikel 18, B-VG, bedürfen also einer gesetzlichen Grundalge in den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Ohne explizite Ermächtigung sind sie zulässig, wenn sie vom Inhalt des Gesetzes gedeckt sind.

Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt für den Antragsteller begünstigenden rechtsgestaltenden, also Rechte begründenden Bescheid auch konkrete belastende Ge- oder Verbote verbunden werden (vgl etwa VwGH 21.02.2002, 2001/07/0106, 02.07.1998, 97/06/0057). Durch eine Auflage wird der Träger des im Bescheid eingeräumten Rechts zu einem bestimmten Verhalten, also zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verpflichtet. Auflagen sind damit Leistungsbescheide. Bei einer Auflage handelt es sich somit um eine zum Hauptinhalt des Bescheides akzessorische Verpflichtung. Auflagen sind bedingte Polizeibefehle, es hängt die Wirksamkeit dieser akzessorischen Verpflichtung von der Gebrauchmachung der Bewilligung ab. Zum Wesen einer Auflage gehört, dass die Einhaltung der darin verkörperten Verpflichtung im Wege der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz erzwungen werden kann.Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt für den Antragsteller begünstigenden rechtsgestaltenden, also Rechte begründenden Bescheid auch konkrete belastende Ge- oder Verbote verbunden werden vergleiche etwa VwGH 21.02.2002, 2001/07/0106, 02.07.1998, 97/06/0057). Durch eine Auflage wird der Träger des im Bescheid eingeräumten Rechts zu einem bestimmten Verhalten, also zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verpflichtet. Auflagen sind damit Leistungsbescheide. Bei einer Auflage handelt es sich somit um eine zum Hauptinhalt des Bescheides akzessorische Verpflichtung. Auflagen sind bedingte Polizeibefehle, es hängt die Wirksamkeit dieser akzessorischen Verpflichtung von der Gebrauchmachung der Bewilligung ab. Zum Wesen einer Auflage gehört, dass die Einhaltung der darin verkörperten Verpflichtung im Wege der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz erzwungen werden kann.

Die bekämpfte Festhaltung bringt nun aber in ihrer Formulierung für sich schon keine Verpflichtung zum Ausdruck, sondern trifft vielmehr eine (bloße) Feststellung, als nämlich feststellend ausgesagt wird, dass „die gegenständliche Zufahrt ausschließlich zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient“. Damit fehlt dieser Aussage aber schon grundsätzlich jeglicher verpflichtende Charakter und liegt schon aus diesem Grunde keine Auflage zum Rechtsgestaltungsbescheid (Baubescheid) vor.

Die Festhaltung erfüllt – wenngleich auch so bezeichnet – auch nicht die Rechtsnatur einer Bedingung zur Baubewilligung, als es sich bei einer Bedingung um eine Nebenbestimmung handelt, aufgrund der die Wirksamkeit des Hauptinhaltes eines Bescheides (hier der erteilten Bauberechtigung) vom ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängig ist. Dies trifft vorliegend nicht zu.

b. Die Festhaltung besteht vielmehr losgelöst von der Erteilung der Baubewilligung selbständig für sich.

Die Behörde reiht diese Feststellung im Spruchteil unter der Rubrik „Gemeindebedingungen (Stellungnahme der Behörde)“ ein. Sowohl im Hinblick auf diesen textlichen Aufbau als auch im Hinblick auf die gewählte Formulierung als eine Nebenbestimmung („Gemeindebedingung“) brachte objektiv betrachtet die Behörde damit ihre Absicht zum Ausdruck, normativ absprechen zu wollen. Die Baubehörde traf in diesem Umfang mit ihrer Feststellung, dass „die gegenständliche Zufahrt ausschließlich zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient“ somit einen Feststellungsbescheid über zivilrechtliche Nutzungsfragen. Zum feststellenden Abspruch über diese zivilrechtliche Frage war die Baubehörde im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Zuständigkeit jedoch nicht legitimiert, eine gesetzliche Ermächtigung (lex Starzynksi) ist in der Tiroler Bauordnung 2022 nicht verankert (Anm.: selbst zivilrechtliche Vorfragenbeurteilungen in einem Bauverfahren dürften niemals in den Spruch des Bescheides, sondern lediglich in seine Begründung aufgenommen werden). Die Behörde reiht diese Feststellung im Spruchteil unter der Rubrik „Gemeindebedingungen (Stellungnahme der Behörde)“ ein. Sowohl im Hinblick auf diesen textlichen Aufbau als auch im Hinblick auf die gewählte Formulierung als eine Nebenbestimmung („Gemeindebedingung“) brachte objektiv betrachtet die Behörde damit ihre Absicht zum Ausdruck, normativ absprechen zu wollen. Die Baubehörde traf in diesem Umfang mit ihrer Feststellung, dass „die gegenständliche Zufahrt ausschließlich zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient“ somit einen Feststellungsbescheid über zivilrechtliche Nutzungsfragen. Zum feststellenden Abspruch über diese zivilrechtliche Frage war die Baubehörde im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Zuständigkeit jedoch nicht legitimiert, eine gesetzliche Ermächtigung (lex Starzynksi) ist in der Tiroler Bauordnung 2022 nicht verankert Anmerkung, selbst zivilrechtliche Vorfragenbeurteilungen in einem Bauverfahren dürften niemals in den Spruch des Bescheides, sondern lediglich in seine Begründung aufgenommen werden).

Durch die Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführer als dessen Adressaten wurden die Beschwerdeführer (zwischen der Bauwerberin und den Beschwerdeführern ist ein zivilrechtlicher Streit über Dienstbarkeitsberechtigungen des Geh- und Fahrrechtes am Gst **1 anhängig) im Umfang dieser Feststellung Partei gemäß § 8 AVG (Beteiligung an der Sache vermöge eines rechtlichen Interesses) und stand ihnen als solche Parteien damit ein Beschwerderecht in diesem Umfang gegen den feststellenden Abspruch (Feststellungsbescheid) im Bescheid vom 08.11.2021 zu. In diesem Umfang der Feststellung sind die Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde als Partei nach § 8 AVG prozesslegitimiert und auch sachlegitimiert.Durch die Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführer als dessen Adressaten wurden die Beschwerdeführer (zwischen der Bauwerberin und den Beschwerdeführern ist ein zivilrechtlicher Streit über Dienstbarkeitsberechtigungen des Geh- und Fahrrechtes am Gst **1 anhängig) im Umfang dieser Feststellung Partei gemäß Paragraph 8, AVG (Beteiligung an der Sache vermöge eines rechtlichen Interesses) und stand ihnen als solche Parteien damit ein Beschwerderecht in diesem Umfang gegen den feststellenden Abspruch (Feststellungsbescheid) im Bescheid vom 08.11.2021 zu. In diesem Umfang der Feststellung sind die Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde als Partei nach Paragraph 8, AVG prozesslegitimiert und auch sachlegitimiert.

Die Unzuständigkeit der Baubehörde zum Abspruch in solcherartigen zivilrechtlichen Angelegenheiten (dafür zuständig sind die ordentlichen Gerichte) war vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufzugreifen, der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben und dieser Abspruch infolge Unzuständigkeit aufzuheben.

5.       Es geht damit zwar die rechtliche Wertung der Festhaltung durch die Beschwerdeführer als eine Auflage und die darauf gegründete Argumentation fehl, ebenso liegt mit dem Abspruch keine Bedingung vor, im Ergebnis führte die Beschwerde aber unter den aufgezeigten Überlegungen zur Aufhebung der Feststellung.

V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch vier zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin Mair

(Richterin)

Schlagworte

Auflage
Bedingung
Zivilrechtlicher Abspruch
Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.39.0023.1

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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