Entscheidungsdatum
08.06.2022Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, als Inhaber des Unternehmens „BB e.U“, vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Y als Gewerbebehörde vom 30.09.2021, Zl ***, betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Schreiben des Arbeitsinspektorats Y vom 26.07.2021, ***, hat dieses bei der Bezirkshauptmannschaft X gemäß § 5 Güterbeförderungsgesetz iVm den §§ 95 und 340 Abs 2 GewO 1994 einen Antrag auf Überprüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers gestellt und Ausdrucke der abgefragten Verwaltungsstrafen betreffend den Beschwerdeführer übermittelt. In vorangeführter Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Y wird ausgeführt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer mehrmals schriftlich aufgetragen worden sei, dem Arbeitsinspektorat Y Fahrzeug- und Fahrerkartendaten nebst weiteren Unterlagen vorzulegen. Trotz mehrmaliger Aufforderung (am 01.07.2020, 07.08.2020, 20.04.2021, 28.01.2021) und Gewährung von Fristverlängerungen sei dem Ersuchen des Arbeitsinspektorates Y nicht entsprochen worden. Hierdurch habe der nunmehrige Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 8 Abs 3 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), BGBl Nr 27, begangen. Das Verhalten des nunmehrigen Beschwerdeführers manifestiere sich seit dem Jahre 2019, als das Arbeitsinspektorat Y das Unternehmen des Beschwerdeführers erstmalig einer Arbeitszeitkontrolle unterziehen wollte und die Nichtvorlage der Unterlagen und die Nichterteilung von Unterlagen in einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.02.2020, Zl ***, resultierte. Dieses Schreiben vom 26.07.2021, ***, wurde an die belangte Behörde mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft X noch am selben Tag übermittelt.Mit Schreiben des Arbeitsinspektorats Y vom 26.07.2021, ***, hat dieses bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gemäß Paragraph 5, Güterbeförderungsgesetz in Verbindung mit den Paragraphen 95 und 340 Absatz 2, GewO 1994 einen Antrag auf Überprüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers gestellt und Ausdrucke der abgefragten Verwaltungsstrafen betreffend den Beschwerdeführer übermittelt. In vorangeführter Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Y wird ausgeführt, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer mehrmals schriftlich aufgetragen worden sei, dem Arbeitsinspektorat Y Fahrzeug- und Fahrerkartendaten nebst weiteren Unterlagen vorzulegen. Trotz mehrmaliger Aufforderung (am 01.07.2020, 07.08.2020, 20.04.2021, 28.01.2021) und Gewährung von Fristverlängerungen sei dem Ersuchen des Arbeitsinspektorates Y nicht entsprochen worden. Hierdurch habe der nunmehrige Beschwerdeführer eine Übertretung nach Paragraph 8, Absatz 3, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt Nr 27, begangen. Das Verhalten des nunmehrigen Beschwerdeführers manifestiere sich seit dem Jahre 2019, als das Arbeitsinspektorat Y das Unternehmen des Beschwerdeführers erstmalig einer Arbeitszeitkontrolle unterziehen wollte und die Nichtvorlage der Unterlagen und die Nichterteilung von Unterlagen in einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 05.02.2020, Zl ***, resultierte. Dieses Schreiben vom 26.07.2021, ***, wurde an die belangte Behörde mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn noch am selben Tag übermittelt.
In Ergänzung dazu übermittelte die Bezirkshauptmannschaft X mit E-Mail vom 29.07.2021 einen weiteren auf § 8 Abs 3 ArbIG, BGBl Nr 27, gestützten Strafantrag des Arbeitsinspektorates Y vom 14.05.2021, Zl ***, betreffend den nunmehrigen Beschwerdeführer.In Ergänzung dazu übermittelte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit E-Mail vom 29.07.2021 einen weiteren auf Paragraph 8, Absatz 3, ArbIG, Bundesgesetzblatt Nr 27, gestützten Strafantrag des Arbeitsinspektorates Y vom 14.05.2021, Zl ***, betreffend den nunmehrigen Beschwerdeführer.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.08.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Zuverlässigkeitsprüfung gemäß
§ 5 Güterbeförderungsgesetz ergeben habe, dass eine Vielzahl an Verwaltungsübertretungen aufscheinen und fünf – im Schreiben näher bezeichnete – Übertretungen als schwerwiegend zu beurteilen seien. Der Beschwerdeführer wurde mittels vorangeführtem Schreiben vom 10.08.2021 im Sinne des § 45 Abs 3 AVG 1991 über die Einleitung eines Entziehungsverfahrens verständigt und wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.08.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Zuverlässigkeitsprüfung gemäß , Paragraph 5, Güterbeförderungsgesetz ergeben habe, dass eine Vielzahl an Verwaltungsübertretungen aufscheinen und fünf – im Schreiben näher bezeichnete – Übertretungen als schwerwiegend zu beurteilen seien. Der Beschwerdeführer wurde mittels vorangeführtem Schreiben vom 10.08.2021 im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991 über die Einleitung eines Entziehungsverfahrens verständigt und wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit E-Mail vom 16.08.2021 teilte Rechtsanwalt CC mit, seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt worden zu sein und ersuchte um Akteneinsicht.
Mit Schriftsatz vom 07.09.2021 nahm der rechtsfreundlich Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben der belangten Behörde vom 10.08.2021, Zl ***, und äußerte sich zu den seitens der belangten Behörde als schwerwiegend angesehene Verwaltungsübertretungen und wies darauf hin, dass sich die verhängten Geldstrafen „nicht im oberen Bereich des möglichen Strafrahmens bewegten“ und der Beschwerdeführer auf die von der Bezirkshauptmannschaft X eingeleiteten Verfahren „stets reagiert“ und die „entsprechenden Maßnahmen getroffen“ habe. Es habe immer ausgereicht, den Beschwerdeführer auf die erfolgten Verstöße hinzuweisen, um diesen zu einem rechtmäßigen Vorgehen zu verhalten, zudem habe er die über ihn verhängten Geldstrafen stets bezahlt. Bezüglich der weiteren für den Beschwerdeführer aufscheinenden Verwaltungsübertretungen wurde vorgebracht, dass es sich hierbei um Verstöße handelt, welche „regelmäßig und auch bei größtmöglicher Sorgfalt vorkommen können“. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer immer auf das Behördeneinschreiten reagiert habe, sei der Entzug der Gewerbeberechtigung unverhältnismäßig und würde einen Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit nach Art 6 StGG begründen. Der Beschwerdeführer habe sich keinen Wettbewerbsvorteil verschafft, er habe sich stets darum bemüht, sich wohl zu verhalten und die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften zu treffen. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer nicht schuldeinsichtig zeige und er sich nicht bemüht hätte, sich rechtskonform zu verhalten. Begründend hierfür brachte der Beschwerdeführer vor, dass es nicht erforderlich gewesen sei, den Beschwerdeführer wegen denselben Delikten mit laufend steigenden Geldstrafen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, vielmehr sei stets umgehend auf behördliches Einschreiten reagiert worden. Abschließend vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, dass der Entzug der Gewerbeberechtigung unverhältnismäßig wäre und davon abgesehen werden möge.Mit Schriftsatz vom 07.09.2021 nahm der rechtsfreundlich Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben der belangten Behörde vom 10.08.2021, Zl ***, und äußerte sich zu den seitens der belangten Behörde als schwerwiegend angesehene Verwaltungsübertretungen und wies darauf hin, dass sich die verhängten Geldstrafen „nicht im oberen Bereich des möglichen Strafrahmens bewegten“ und der Beschwerdeführer auf die von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingeleiteten Verfahren „stets reagiert“ und die „entsprechenden Maßnahmen getroffen“ habe. Es habe immer ausgereicht, den Beschwerdeführer auf die erfolgten Verstöße hinzuweisen, um diesen zu einem rechtmäßigen Vorgehen zu verhalten, zudem habe er die über ihn verhängten Geldstrafen stets bezahlt. Bezüglich der weiteren für den Beschwerdeführer aufscheinenden Verwaltungsübertretungen wurde vorgebracht, dass es sich hierbei um Verstöße handelt, welche „regelmäßig und auch bei größtmöglicher Sorgfalt vorkommen können“. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer immer auf das Behördeneinschreiten reagiert habe, sei der Entzug der Gewerbeberechtigung unverhältnismäßig und würde einen Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit nach Artikel 6, StGG begründen. Der Beschwerdeführer habe sich keinen Wettbewerbsvorteil verschafft, er habe sich stets darum bemüht, sich wohl zu verhalten und die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften zu treffen. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer nicht schuldeinsichtig zeige und er sich nicht bemüht hätte, sich rechtskonform zu verhalten. Begründend hierfür brachte der Beschwerdeführer vor, dass es nicht erforderlich gewesen sei, den Beschwerdeführer wegen denselben Delikten mit laufend steigenden Geldstrafen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, vielmehr sei stets umgehend auf behördliches Einschreiten reagiert worden. Abschließend vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, dass der Entzug der Gewerbeberechtigung unverhältnismäßig wäre und davon abgesehen werden möge.
In weiterer Folge erging der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Y als Gewerbebehörde vom 30.09.2021, Zl ***, mit welchem dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Y vom 27.09.2011, Zl *** und vom 15.01.2020, Zl ***, erteilte Konzession zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit sechzehn Lastkraftwagen im Standort **** W, Adresse 2, entzogen wurde. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bereits die nachstehenden, ihrerseits als schwerwiegend eingestuften Verwaltungsübertretungen, eine Zuverlässigkeitsprüfung bedingen würden:
*** € 1.500,00 § 23 Abs. 1 Gütbef.*** € 1.500,00 Paragraph 23, Absatz eins, Gütbef.
*** € 1.089,00 § 23 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs 2 Gütbef.*** € 1.089,00 Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Gütbef.
*** € 700,00 § 366 Abs. 1 Z 1 GewO*** € 700,00 Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO
*** € 1.460,00 2x§33Abs.1 u.2iVm§111 Abs. 1 ASV*** € 1.460,00 2x§33Abs.1 u.2iVm§111 Absatz eins, ASV
*** € 1.900,00 § 8 Abs. 3 iVm § 24 Abs. 1 u. 1d Arbeitsinspektionsgesetz.*** € 1.900,00 Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, u. 1d Arbeitsinspektionsgesetz.
Weiters führte die belangte Behörde aus, dass neben den obenstehenden Übertretungen noch weitere 27 Verwaltungsübertretungen, welche Auskunftspflichtverletzungen, Verletzungen gegen die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes sowie des Güterbeförderungsgesetzes zum Inhalt haben, bestehen würden. Bei allen Übertretungen handle es sich um solche, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes stehen, sodass in Summe jedenfalls schwerwiegende Verstöße gegen die zu beachtenden Rechtsvorschriften vorliegen würden, und auf Grund des zeitlichen Naheverhältnisses im Beobachtungszeitraum 2017 bis 2021 auch in Hinkunft ein vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten sei. Unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur führte die belangte Behörde weiters aus, dass das in § 87 Abs 1 Z 3 GewO enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden können, sondern sich auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften ergeben kann. Entscheiden sei somit, dass sich aus der Vielzahl dieser Übertretungen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung die Prognose stellen lasse, dass der Gewerbetreibende nicht mehr als zuverlässig anzusehen sei. Im Hinblick auf die Vielzahl und die Schwere der Verwaltungsübertretungen, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen begangen wurden, gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei.Weiters führte die belangte Behörde aus, dass neben den obenstehenden Übertretungen noch weitere 27 Verwaltungsübertretungen, welche Auskunftspflichtverletzungen, Verletzungen gegen die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes sowie des Güterbeförderungsgesetzes zum Inhalt haben, bestehen würden. Bei allen Übertretungen handle es sich um solche, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes stehen, sodass in Summe jedenfalls schwerwiegende Verstöße gegen die zu beachtenden Rechtsvorschriften vorliegen würden, und auf Grund des zeitlichen Naheverhältnisses im Beobachtungszeitraum 2017 bis 2021 auch in Hinkunft ein vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten sei. Unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur führte die belangte Behörde weiters aus, dass das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden können, sondern sich auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften ergeben kann. Entscheiden sei somit, dass sich aus der Vielzahl dieser Übertretungen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung die Prognose stellen lasse, dass der Gewerbetreibende nicht mehr als zuverlässig anzusehen sei. Im Hinblick auf die Vielzahl und die Schwere der Verwaltungsübertretungen, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen begangen wurden, gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 11.11.2021 bringt der rechtsfreundlich vertreten Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw unrichtigen Beurteilung der Rechtslage leide, der Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei, die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers weiterhin gegeben sie und dem Beschwerdeführer die Konzession daher nicht zu entziehen sei. Im Beschwerdevorbringen geht der Beschwerdeführer zunächst auf die ihm seitens der belangten Behörde als „schwerwiegende“ Verstöße angelasteten Verwaltungsübertretungen ein. Bezüglich dem Verfahren zu Zl *** wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach Begehung der Verwaltungsübertretung um eine Vermehrung der LKW`s angesucht habe und diese auch bewilligt worden sei. Zudem seien die verhängten Strafhöhen von Euro 1.500,00 und Euro 1.098,00 in Anbetracht der möglichen Höchststrafen als milde Sanktionen anzusehen. Der Beschwerdeführer habe die Geldstrafen bezahlt und sich seither wohlverhalten. Betreffend das Verfahren zu *** brachte der Beschwerdeführer vor, dass er davon ausging, dass eine Gewerbeberechtigung der beauftragenden Firma vorlag. Nachdem hervorkam, dass die Gewerbeberechtigung nicht ausreichte, sondern der Beschwerdeführer selbst über eine Berechtigung verfügen musste, habe der Beschwerdeführer umgehend um eine entsprechende Gewerbeberechtigung (Baugewerbe, eingeschränkt auf Erdbau) angesucht, und sei diese von der Behörde erteilt worden. Eine Gefährdung von schutzwürdigen Interessen sei nicht gegeben gewesen. Auch in diesem Verfahren habe die Behörde durch Verhängung einer Geldstrafe von Euro 700,00 den Strafrahmen nicht ausgeschöpft. Zum Verfahren *** wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise der Ansicht gewesen sei, dass eine Anmeldung beim Krankenversicherungsträger nicht erforderlich gewesen sei. Es handle sich um geringfügige Verletzungen der Meldepflicht und wurde jeweils die Mindeststrafe verhängt, welche der Beschwerdeführer bezahlt habe. Bezüglich dem Verfahren *** wurde vorgebracht, dass es Probleme bei der Auslesung der Daten gegeben habe, eine hohe Arbeitsbelastung bestanden habe und die Corona-Pandemie zu Schwierigkeiten führte, sich der Beschwerdeführer nunmehr aber bemühe, dem AI Y sämtliche geforderte Daten zur Verfügung zu stellen. Die belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm Verstöße durch den Beschwerdeführer vorliegen.
Bezüglich der weiteren Verwaltungsübertretungen vertrete der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, dass die belangte Behörde die jeweiligen Sachverhalte, die vom Gesetz angedrohten Sanktionen und die im Einzelnen tatsächlich verhängten Strafen darstellen hätte müssen und nicht nur „pauschal“ darauf verweisen hätte dürfen.
Die belangte Behörde hätte zur Ansicht gelangen müssen, dass angesichts der verletzten Schutzinteressen und der nur geringfügigen Verletzungen ein Entzug der Konzession vollkommen unverhältnismäßig sei.
Durch den Entzug der Konzession werde dem Beschwerdeführer seine Existenzgrundlage entzogen und hätte zudem nicht nur Auswirkungen auf diesen, sondern auch auf dessen Mitarbeiter und die Geschäftspartner.
Mit Eingabe vom 02.02.2022 wurden die Strafakten der Bezirkshauptmannschaft X dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.Mit Eingabe vom 02.02.2022 wurden die Strafakten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 28.02.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer und der Prokurist einvernommen wurden und die Akten, insbesondere die Strafakten der BH X verlesen wurden. Weiters wurde vom Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Einzelunternehmen in eine OG übergeführt werden solle und er in Zukunft keinen maßgeblichen Einfluss mehr auf die Gesellschaft ausüben werde.Am 28.02.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer und der Prokurist einvernommen wurden und die Akten, insbesondere die Strafakten der BH römisch zehn verlesen wurden. Weiters wurde vom Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Einzelunternehmen in eine OG übergeführt werden solle und er in Zukunft keinen maßgeblichen Einfluss mehr auf die Gesellschaft ausüben werde.
Gemäß den Eintragungen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) sind für den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt drei aufrechte Gewerbeberechtigungen eingetragen. Die jeweiligen Gewerbebezeichnungen lauten wie folgt:
Im Zusammenhang mit der beschwerdegegenständlichen Gewerbeberechtigung (GISA-Zahl ***) ist keine Eintragung im GISA mehr aufrecht.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde (Gz ***) und aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
Die Feststellungen zu den vorhandenen Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und sind insofern auch unstrittig
Die maßgebliche Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 65/2020, lautet:Die maßgebliche Bestimmung der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2020,, lautet:
§ 87 (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wennParagraph 87, (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn
(…)
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
(…)
Gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde die beschwerdegegenständliche Gewerbeberechtigung, nämlich die Konzession zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit 16 (sechzehn) Lastkraftwagen im Standort **** W, Adresse 2 (GISA-Zahl ***), infolge einer Umgründung gelöscht.
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über Beschwerden grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Der Löschung der beschwerdegegenständlichen Konzession kommt daher maßgebliche Bedeutung zu.
Die Entziehung einer bereits gelöschten und somit nicht mehr existenten Gewerbeberechtigung kommt nicht (mehr) in Betracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte Judikatur wird verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt römisch vier zitierte Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
Schlagworte
Entziehung der GewerbeberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.40.3055.6Zuletzt aktualisiert am
22.06.2022