Entscheidungsdatum
09.06.2022Index
82/05 LebensmittelrechtNorm
LMSVG 2006 §90 Abs3 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.02.2021, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.02.2021, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 15.02.2021, Zl ***, legte die belangte Behörde AA folgenden Sachverhalt zur Last:
„1. Datum/Zeit: 19.08.2020, 14:15 Uhr
Ort: **** W, DD, Adresse 3
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „EE GmbH“, **** Z-W, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „EE GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X festgestellt wurde.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „EE GmbH“, **** Z-W, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „EE GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn festgestellt wurde.
Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:
Entgegen Anhang II Kapitel I, Zif. 2 (c) Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., erfolgt die Entladung der angelieferten Waren im Freien ohne Überdachung. Ebenso ist der Auslieferungsbereich nicht überdacht und hat keine Schleuse. Die Anlieferung erfolgt direkt in das allgemeine Lager. Es ist keine Schleusenfunktion vorhanden. Verpackungs- und Auslieferungsbereich sind nicht voneinander getrennt, wodurch verpackte wie unverpackte Lebensmittel und Verpackungsmaterialien nachteilig z. B. durch Staub, Feuchtigkeit, Schmutz, Wasser und Schädlinge beeinflusst werden.Entgegen Anhang römisch zwei Kapitel römisch eins, Zif. 2 (c) Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F., erfolgt die Entladung der angelieferten Waren im Freien ohne Überdachung. Ebenso ist der Auslieferungsbereich nicht überdacht und hat keine Schleuse. Die Anlieferung erfolgt direkt in das allgemeine Lager. Es ist keine Schleusenfunktion vorhanden. Verpackungs- und Auslieferungsbereich sind nicht voneinander getrennt, wodurch verpackte wie unverpackte Lebensmittel und Verpackungsmaterialien nachteilig z. B. durch Staub, Feuchtigkeit, Schmutz, Wasser und Schädlinge beeinflusst werden.
Durch die ungeschützte An- und Auslieferung der Ware gelangen Schädlinge ungehindert in die Betriebsanlage. Bei der Kontrolle am 19.08.2020 wurden bereits tote und lebende Schaben vorgefunden.
2. Datum/Zeit: 19.08.2020, 14:15 Uhr
Ort: **** W, DD, Adresse 4
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „EE GmbH“, **** Z-W, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „EE GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X festgestellt wurde.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „EE GmbH“, **** Z-W, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „EE GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn festgestellt wurde.
Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:
Entgegen Anhang II Kapitel I, Zif. 2 b Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., war in einer Ecke hinten den Öfen an der Wand Schwarzschimmel vorhanden, obwohl Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein müssen, dass die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Eindringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensflüssigkeit oder unerwünschter Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden wird.Entgegen Anhang römisch zwei Kapitel römisch eins, Zif. 2 b Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F., war in einer Ecke hinten den Öfen an der Wand Schwarzschimmel vorhanden, obwohl Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein müssen, dass die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Eindringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensflüssigkeit oder unerwünschter Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden wird.
3. Datum/Zeit: 19.08.2020, 14:15 Uhr
Ort: **** W, DD, Adresse 4
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „EE GmbH“, **** Z-W, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „EE GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X festgestellt wurde.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „EE GmbH“, **** Z-W, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „EE GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn festgestellt wurde.
Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:
Entgegen Anhang II Kapitel II, Zif. 1 a Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., besteht der Boden im Auslieferungsbereich aus Beton und ist daher nicht leicht reinigbar bzw. desinfizierbar. Zudem wurde im Auslieferungsbereich offene Ware gelagert. Der Boden im Rohstofflager war größtenteils beschädigt und dadurch nicht mehr leicht reinigbar bzw. desinfizierbar, obwohl Lebensmittelunternehmer zu gewährleisten haben, dass die Bodenbeläge in einwandfreiem Zustand zu halten, leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein müssen. Sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen.Entgegen Anhang römisch zwei Kapitel römisch zwei, Zif. 1 a Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F., besteht der Boden im Auslieferungsbereich aus Beton und ist daher nicht leicht reinigbar bzw. desinfizierbar. Zudem wurde im Auslieferungsbereich offene Ware gelagert. Der Boden im Rohstofflager war größtenteils beschädigt und dadurch nicht mehr leicht reinigbar bzw. desinfizierbar, obwohl Lebensmittelunternehmer zu gewährleisten haben, dass die Bodenbeläge in einwandfreiem Zustand zu halten, leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein müssen. Sie müssen entsprechend wasserundurchlässig, Wasser abstoßend und abriebfest sein und aus nichttoxischem Material bestehen.
4. Datum/Zeit: 19.08.2020, 14:15 Uhr
Ort: **** W, DD, Adresse 4
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „EE GmbH“, **** Z-W, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „EE GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X festgestellt wurde.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „EE GmbH“, **** Z-W, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „EE GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn festgestellt wurde.
Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:
Entgegen Anhang II Kapitel II, Zif. 1 e Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., war eine Tür samt Türrahmen im Lagerbereich verrostet und dadurch nicht leicht zu reinigen bzw. zu desinfizieren.Entgegen Anhang römisch zwei Kapitel römisch zwei, Zif. 1 e Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F., war eine Tür samt Türrahmen im Lagerbereich verrostet und dadurch nicht leicht zu reinigen bzw. zu desinfizieren.
5. Datum/Zeit: 19.08.2020, 14:15 Uhr
Ort: **** W, DD, Adresse 4
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „EE GmbH“, **** Z-W, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „EE GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X festgestellt wurde.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „EE GmbH“, **** Z-W, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „EE GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn festgestellt wurde.
Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:
Entgegen Anhang II Kapitel II, Zif. 1 f Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., war eine Arbeitsplatte aus Holz beschädigt, obwohl Flächen in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, in einwandfreiem Zustand zu halten sind.Entgegen Anhang römisch zwei Kapitel römisch zwei, Zif. 1 f Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F., war eine Arbeitsplatte aus Holz beschädigt, obwohl Flächen in Bereichen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird und insbesondere Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, in einwandfreiem Zustand zu halten sind.
6. Datum/Zeit: 19.08.2020, 14:15 Uhr
Ort: **** W, DD, Adresse 4
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „EE GmbH“, **** Z-W, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „EE GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X festgestellt wurde.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „EE GmbH“, **** Z-W, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „EE GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn festgestellt wurde.
Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:
Entgegen Anhang II Kapitel I, Zif. 2 a Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., waren beim Abwaschbereich die Silikonfugen beschädigt und verunreinigt, obwohl der Lebensmittelunternehmer zu gewährleisten hat, dass eine angemessene Instandhaltung, Reinigung und Desinfektion möglich ist und aerogene Kontaminationen vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden.Entgegen Anhang römisch zwei Kapitel römisch eins, Zif. 2 a Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F., waren beim Abwaschbereich die Silikonfugen beschädigt und verunreinigt, obwohl der Lebensmittelunternehmer zu gewährleisten hat, dass eine angemessene Instandhaltung, Reinigung und Desinfektion möglich ist und aerogene Kontaminationen vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
7. Datum/Zeit: 19.08.2020, 14:15 Uhr
Ort: **** W, DD, Adresse 4
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „EE GmbH“, **** Z-W, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „EE GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X festgestellt wurde.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „EE GmbH“, **** Z-W, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „EE GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn festgestellt wurde.
Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:
Entgegen Anhang II Kapitel I, Zif. 1 iVm Zif. 2 lit a Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., waren im gesamten Betrieb die Boden- und Wandbereiche und Übergänge, Kanten und Ecken teilweise beschädigt und verunreinigt, obwohl Betriebsstätten, in denen mit Lebensmittel umgegangen wird, stets sauber und instandgehalten sein müssen und zudem so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein müssen, dass eine angemessene Instandhaltung, Reinigung und Desinfektion möglich ist, aerogene Kontaminationen vermieden oder auf Mindestmaß beschränkt werden.Entgegen Anhang römisch zwei Kapitel römisch eins, Zif. 1 in Verbindung mit Zif. 2 Litera a, Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F., waren im gesamten Betrieb die Boden- und Wandbereiche und Übergänge, Kanten und Ecken teilweise beschädigt und verunreinigt, obwohl Betriebsstätten, in denen mit Lebensmittel umgegangen wird, stets sauber und instandgehalten sein müssen und zudem so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein müssen, dass eine angemessene Instandhaltung, Reinigung und Desinfektion möglich ist, aerogene Kontaminationen vermieden oder auf Mindestmaß beschränkt werden.
8. Datum/Zeit: 19.08.2020, 14:15 Uhr
Ort: **** W, DD, Adresse 4
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „EE GmbH“, **** Z-W, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „EE GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X festgestellt wurde.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „EE GmbH“, **** Z-W, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „EE GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn festgestellt wurde.
Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:
Entgegen Anhang II Kapitel I, Zif. 1 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., wies der Betrieb zum Zeitpunkt der Kontrolle massive Reinigungsmängel auf (Türen zu den Technikräumen, Steckdosen, Lichtschalter und Griffe, Böden, Wände, Spinnweben in div. Ecken und bei Gerätschaften, Gummidichtung bei der Kühlraumtüre im Rohstofflager, Blechrechen und Transportwägen, Reinigungskammer, Steighilfen, Putzgeräte, usw), obwohl der Lebensmittelunternehmer zu gewährleisten hat, dass die Betriebsstätte, in der mit Lebensmitteln umgegangen wird, stets sauber und instandgehalten zu sein hat.Entgegen Anhang römisch zwei Kapitel römisch eins, Zif. 1 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F., wies der Betrieb zum Zeitpunkt der Kontrolle massive Reinigungsmängel auf (Türen zu den Technikräumen, Steckdosen, Lichtschalter und Griffe, Böden, Wände, Spinnweben in div. Ecken und bei Gerätschaften, Gummidichtung bei der Kühlraumtüre im Rohstofflager, Blechrechen und Transportwägen, Reinigungskammer, Steighilfen, Putzgeräte, usw), obwohl der Lebensmittelunternehmer zu gewährleisten hat, dass die Betriebsstätte, in der mit Lebensmitteln umgegangen wird, stets sauber und instandgehalten zu sein hat.
9. Datum/Zeit: 19.08.2020, 14:15 Uhr
Ort: **** W, DD, Adresse 4
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „EE GmbH“, **** Z-W, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „EE GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X festgestellt wurde.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „EE GmbH“, **** Z-W, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „EE GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn festgestellt wurde.
Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:
Entgegen Anhang II Kapitel V, Zif. 1 lit. b Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., wurden verschmutzte Stoffflecken sowie beschädigte und verschmutzte Simperl vorgefunden, obwohl Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein müssen, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist.Entgegen Anhang römisch zwei Kapitel römisch fünf, Zif. 1 Litera b, Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F., wurden verschmutzte Stoffflecken sowie beschädigte und verschmutzte Simperl vorgefunden, obwohl Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, so gebaut, beschaffen und instand gehalten sein müssen, dass das Risiko einer Kontamination so gering wie möglich ist.
10. Datum/Zeit: 19.08.2020, 14:15 Uhr
Ort: **** W, DD, Adresse 4
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „EE GmbH“, **** Z-W, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „EE GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X festgestellt wurde.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „EE GmbH“, **** Z-W, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „EE GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn festgestellt wurde.
Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:
Entgegen Anhang II Kapitel I, Zif. 2 lit. b - d Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., herrscht im gesamten Betrieb keine Trennung zwischen rein und unrein. Es werden offene Lebensmittel neben Putzmaschinen und sonstigen Gegenständen gelagert. Im Waschbereich werden saubere Behälter, verunreinigte Behälter, Reinigungsgeräte und sonstige Gegenstände gelagert, obwohl Lebensmittelunternehmer zu gewährleisten haben, dass Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein müssen, dass das Eindringen von Fremdteilchen vermieden wird, gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontaminationen gewährleistet ist und geeignete Bearbeitungs- und Lagerräume vorhanden sind.Entgegen Anhang römisch zwei Kapitel römisch eins, Zif. 2 Litera b, - d Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F., herrscht im gesamten Betrieb keine Trennung zwischen rein und unrein. Es werden offene Lebensmittel neben Putzmaschinen und sonstigen Gegenständen gelagert. Im Waschbereich werden saubere Behälter, verunreinigte Behälter, Reinigungsgeräte und sonstige Gegenstände gelagert, obwohl Lebensmittelunternehmer zu gewährleisten haben, dass Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein müssen, dass das Eindringen von Fremdteilchen vermieden wird, gute Lebensmittelhygiene, einschließlich Schutz gegen Kontaminationen gewährleistet ist und geeignete Bearbeitungs- und Lagerräume vorhanden sind.
11. Datum/Zeit: 19.08.2020, 14:15 Uhr
Ort: **** W, DD, Adresse 4
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „EE GmbH“, **** Z-W, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „EE GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X festgestellt wurde.Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Betriebes „EE GmbH“, **** Z-W, Adresse 3, für die Einhaltung der Lebensmittelhygienebestimmungen zu verantworten, dass nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen wurde, dass in den Räumlichkeiten des lebensmittelverarbeitenden Betriebes „EE GmbH“ die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F. eingehalten werden, wie am 19.08.2020 um 14:15 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn festgestellt wurde.
Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk X folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:Im Zuge der Überprüfung am 19.08.2020 wurden durch das Lebensmittelaufsichtsorgan für den Bezirk römisch zehn folgende Mängel, welche allesamt durch Lichtbilder dokumentiert wurden, festgestellt:
Entgegen Anhang II Kapitel X, Zif. 2 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852/2004 i.d.g.F., war im allgemeinen Lager das Verpackungsmaterial gelagert. Zudem wurde ein großer Kanister Öl auf dem Verpackungsmaterial gelagert, obwohl Umhüllungen so gelagert werden müssen, dass sie nicht kontaminiert werden können.“Entgegen Anhang römisch zwei Kapitel römisch zehn, Zif. 2 Lebensmittelhygiene VO (EG) Nr. 852 aus 2004, i.d.g.F., war im allgemeinen Lager das Verpackungsmaterial gelagert. Zudem wurde ein großer Kanister Öl auf dem Verpackungsmaterial gelagert, obwohl Umhüllungen so gelagert werden müssen, dass sie nicht kontaminiert werden können.“
Dadurch habe er
zu 1. gegen Anhang II, Kapitel I, Zif 2 lit c Lebensmittelhygieneverordnung,zu 1. gegen Anhang römisch zwei, Kapitel römisch eins, Zif 2 Litera c, Lebensmittelhygieneverordnung,
zu 2. gegen Anhang II, Kapitel I, Zif 2 lit b Lebensmittelhygieneverordnung,zu 2. gegen Anhang römisch zwei, Kapitel römisch eins, Zif 2 Litera b, Lebensmittelhygieneverordnung,
zu 3. gegen Anhang II, Kapitel II, Zif 1 lit a Lebensmittelhygieneverordnung,zu 3. gegen Anhang römisch zwei, Kapitel römisch zwei, Zif 1 Litera a, Lebensmittelhygieneverordnung,
zu 4. gegen Anhang II, Kapitel II, Zif 1 lit e Lebensmittelhygieneverordnung,zu 4. gegen Anhang römisch zwei, Kapitel römisch zwei, Zif 1 Litera e, Lebensmittelhygieneverordnung,
zu 5. gegen Anhang II, Kapitel II, Zif 1 lit f Lebensmittelhygieneverordnung,zu 5. gegen Anhang römisch zwei, Kapitel römisch zwei, Zif 1 Litera f, Lebensmittelhygieneverordnung,
zu 6. gegen Anhang II, Kapitel I, Zif 2 lit a Lebensmittelhygieneverordnung,zu 6. gegen Anhang römisch zwei, Kapitel römisch eins, Zif 2 Litera a, Lebensmittelhygieneverordnung,
zu 7. gegen Anhang II, Kapitel I, Zif 1 und 2 lit a Lebensmittelhygieneverordnung,zu 7. gegen Anhang römisch zwei, Kapitel römisch eins, Zif 1 und 2 Litera a, Lebensmittelhygieneverordnung,
zu 8. gegen Anhang II, Kapitel I, Zif 1 Lebensmittelhygieneverordnung,zu 8. gegen Anhang römisch zwei, Kapitel römisch eins, Zif 1 Lebensmittelhygieneverordnung,
zu 9. gegen Anhang II, Kapitel V, Zif 1 lit b Lebensmittelhygieneverordnung,zu 9. gegen Anhang römisch zwei, Kapitel römisch fünf, Zif 1 Litera b, Lebensmittelhygieneverordnung,
zu 10. gegen Anhang II, Kapitel I, Zif 2 lit b -d Lebensmittelhygieneverordnung undzu 10. gegen Anhang römisch zwei, Kapitel römisch eins, Zif 2 Litera b, -d Lebensmittelhygieneverordnung und
zu 11. gegen Anhang II, Kapitel X, Zif 2 Lebensmittelhygieneverordnungzu 11. gegen Anhang römisch zwei, Kapitel römisch zehn, Zif 2 Lebensmittelhygieneverordnung
verstoßen und habe dafür gemäß § 90 Abs 3 Ziffer 1 LMSVG folgende Geldtrafen zu leisten:verstoßen und habe dafür gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 LMSVG folgende Geldtrafen zu leisten:
zu 1.: € 10.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage),
zu 2.: € 10.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage),
zu 3.: € 10.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage),
zu 4.: € 3.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Stunden),
zu 5.: € 5.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden),
zu 6.: € 3.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Stunden),
zu 7.: € 3.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Stunden),
zu 8.: € 5.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden),
zu 9.: € 5.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden),
zu 10.: € 5.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) und
zu 11.: € 2.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden).
Insgesamt habe er daher eine Geldstrafe in Höhe von € 61.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Tage und 9 Stunden) zu bezahlen. Zusätzlich habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt € 6.100,- zu leisten. Dieses Straferkenntnis vom 15.02.2021 wurde am 15.02.2021 um 13:34 Uhr von der Sachbearbeiterin der belangten Behörde elektronisch gefertigt und am 17.02.2021 AA persönlich per RSa zugestellt.Insgesamt habe er daher eine Geldstrafe in Höhe von € 61.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Tage und 9 Stunden) zu bezahlen. Zusätzlich habe er gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt € 6.100,- zu leisten. Dieses Straferkenntnis vom 15.02.2021 wurde am 15.02.2021 um 13:34 Uhr von der Sachbearbeiterin der belangten Behörde elektronisch gefertigt und am 17.02.2021 AA persönlich per RSa zugestellt.
Mit einem weiteren Straferkenntnis vom 19.02.2021, Zl ***, legte die belangte Behörde AA denselben Sachverhalt erneut zur Last und verhängte dieselbe Strafe wie am 15.02.2021. Im Unterschied zum Straferkenntnis vom 15.02.2021 fehlt dem Straferkenntnis vom 19.02.2021 jedoch eine Bescheidbegründung (unter der Überschrift „Begründung“ findet sich lediglich die Formulierung „[TextHierEingeben]“. Dieses zweite Straferkenntnis wurde von derselben Sachbearbeiterin am 19.02.2021 um 07:16 Uhr elektronisch gefertigt und am 23.02.2021 AA persönlich per RSa zugestellt.
Mit Schreiben vom 15.03.2021 brachte AA eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 15.02.2021 ein.
Das Straferkenntnis vom 19.02.2021 wurde zunächst nicht angefochten. Erst nachdem das Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.12.2021 betreffend des Straferkenntnisses vom 15.02.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und das Straferkenntnis vom 19.02.2021 in Zusammenhang mit dem Verbot der Doppelbestrafung thematisiert hat, wurde von AA am 16.12.2021 betreffend des Straferkenntnisses vom 19.02.2021 bei der belangten Behörde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sowie Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 19.02.2021 erhoben.
Mit Bescheid vom 14.03.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag mit folgender Begründung als unzulässig zurückgewiesen:
„(…) Die ha. Behörde hat es bei der Abfertigung des oben genannten Straferkenntnis vom 15.02.2021 jedoch verabsäumt, auch die EE GmbH zur Haftung für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zu verpflichten. Nunmehr sollte dieser Schritt nachgeholt und das Straferkenntnis vom 15.02.2021 auch an die EE GmbH zugestellt werden. Anstatt jedoch das ursprüngliche Straferkenntnis vom 15.02.2021 an die EE GmbH zu versenden, wurde von der Sachbearbeiterin ein neues Dokument erstellt, der Inhalt des Straferkenntnis vom 15.02.2021 kopiert, eingefügt und nochmals verschickt. Dies deshalb, da es bei dem von der Behörde verpflichtend zu verwendenden Verwaltungsstrafprogramm („VSTV“) nicht möglich ist, bei einem bereits versendeten Dokument einen weiteren Adressaten hinzuzufügen und abermals zu versenden. Beim oben genannten Kopiervorgang sind jedoch mehrere grobe und leider unbeabsichtigte Fehler passiert. Zum einen wurde der ursprüngliche Adressat, Herr AA, erneut in die Verteilerliste aufgenommen und zum anderen das ursprüngliche Datum vom 15.02.2021 systembedingt auf 19.02.2021 abgeändert (vom System automatisch generiert durch die Erstellung des neuen Dokumentes). Diese Fehler sind der Sachbearbeiterin leider nicht aufgefallen. Es war also nie Absicht der ha. Behörde, ein weiteres Straferkenntnis zu erlassen und somit eine Doppelbestrafung der Beschwerdeführer herbeizuführen. Dass bei der Abfertigung des gegenständlichen Straferkenntnis vom 19.02.2021 offensichtlich Fehler passiert sind und eine Abfertigung in dieser Form nicht gewünscht war, lässt sich auch gut daran erkennen, dass das gegenständlichen Straferkenntnis vom 19.02.2021 – entgegen dem Straferkenntnis vom 15.02.2021 – überhaupt keine Begründung aufweist. Vielmehr findet sich stattdessen eine leere Textmarkt. Ferner weisen beide Straferkenntnisse auch idente Geschäftszahlen auf. Daraus lässt sich eben nur schließen, dass die ha. Behörde kein zusätzliches Straferkenntnis erlassen wollte, sondern die Abfertigung – wie oben bereits dargestellt – mehreren Benutzerfehlern und der Unübersichtlichkeit des verwendeten Strafverarbeitungsprogrammes geschuldet war. Das Straferkenntnis vom 19.02.2021 ist somit nicht dem Rechtsbestand angehörend anzusehen, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus diesem Grund nicht möglich ist. (…)“„(…) Die ha. Behörde hat es bei der Abfertigung des oben genannten Straferkenntnis vom 15.02.2021 jedoch verabsäumt, auch die EE GmbH zur Haftung für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zu verpflichten. Nunmehr sollte dieser Schritt nachgeholt und das Straferkenntnis vom 15.02.2021 auch an die EE GmbH zugestellt werden. Anstatt jedoch das ursprüngliche Straferkenntnis vom 15.02.2021 an die EE GmbH zu versenden, wurde von der Sachbearbeiterin ein neues Dokument erstellt, der Inhalt des Straferkenntnis vom 15.02.2021 kopiert, eingefügt und nochmals verschickt. Dies deshalb, da es bei dem von der Behörde verpflichtend zu verwendenden Verwaltungsstrafprogramm („VSTV“) nicht möglich ist, bei einem bereits versendeten Dokument einen weiteren Adressaten hinzuzufügen und abermals zu versenden. Beim oben genannten Kopiervorgang sind jedoch mehrere grobe und leider unbeabsichtigte Fehler passiert. Zum einen wurde der ursprüngliche Adressat, Herr AA, erneut in die Verteilerliste aufgenommen und zum anderen das ursprüngliche Datum vom 15.02.2021 systembedingt auf 19.02.2021 abgeändert (vom System automatisch generiert durch die Erstellung des neuen Dokumentes). Diese Fehler sind der Sachbearbeiterin leider nicht aufgefallen. Es war also nie Absicht der ha. Behörde, ein weiteres Straferkenntnis zu erlassen und somit eine Doppelbestrafung der Beschwerdeführer herbeizuführen. Dass bei der Abfertigung des gegenständlichen Straferkenntnis vom 19.02.2021 offensichtlich Fehler passiert sind und eine Abfertigung in dieser Form nicht gewünscht war, lässt sich auch gut daran erkennen, dass das gegenständlichen Straferkenntnis vom 19.02.2021 – entgegen dem Straferkenntnis vom 15.02.2021 – überhaupt keine Begründung aufweist. Vielmehr findet sich stattdessen eine leere Textmarkt. Ferner weisen beide Straferkenntnisse auch idente Geschäftszahlen auf. Daraus lässt sich eben nur schließen, dass die ha. Behörde kein zusätzliches Straferkenntnis erlassen wollte, sondern die Abfertigung – wie oben bereits dargestellt – mehreren Benutzerfehlern und der Unübersichtlichkeit des verwendeten Strafverarbeitungsprogrammes geschuldet war. Das Straferkenntnis vom 19.02.2021 ist somit nicht dem Rechtsbestand angehörend anzusehen, weshalb eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon aus diesem Grund nicht möglich ist. (…)“
Mit Schreibe vom 17.03.2022 und 07.04.2022 hat AA der belangten Behörde zusammengefasst mitgeteilt, dass das Straferkenntnis vom 19.02.2021 unabhängig von der Absicht der Behörde solange dem Rechtsbestand angehöre, solange es nicht behoben bzw für ungültig erklärt werde. Aus Gründen der Rechtssicherheit müsse er daher den Bescheid bekämpfen, sofern die Behörde die zweite Bestrafung nicht von Amts wegen für nichtig erkläre. Da die Behörde der Anregung auf ein amtswegiges Vorgehen nicht nachgekommen ist, hat AA am 12.04.2022 eine Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung eingebracht. Diese Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig.
Gemäß Art 4 Z 1 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden (Grundsatz "ne bis in idem").Gemäß Artikel 4, Ziffer eins, des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden (Grundsatz "ne bis in idem").
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen derselben Tatvorwürfe vom 19.08.2020 auf Grundlage des § 90 Abs 3 Ziffer 1 LMSVG zweimal zur Zahlung von Geldstrafen in Höhe von € 61.000,- verpflichtet. Das erste Straferkenntnis vom 15.02.2021 wurde ihm am 17.02.2021 zugestellt. Das zweite Straferkenntnis vom 19.02.2021 wurde ihm am 23.02.2021 zugestellt.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen derselben Tatvorwürfe vom 19.08.2020 auf Grundlage des Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 1 LMSVG zweimal zur Zahlung von Geldstrafen in Höhe von € 61.000,- verpflichtet. Das erste Straferkenntnis vom 15.02.2021 wurde ihm am 17.02.2021 zugestellt. Das zweite Straferkenntnis vom 19.02.2021 wurde ihm am 23.02.2021 zugestellt.
Zwar löst die neuerliche Zustellung ein und desselben Bescheides nach § 6 ZustG grundsätzlich keine Rechtswirkungen aus. Voraussetzung für die Wirkungslosigkeit einer neuerlichen Zustellung ist allerdings, dass es sich um eine inhaltlich idente Ausfertigung des bereits zugestellten Dokumentes handelt (vgl Larcher, Zustellrecht (2010) RZ 84).Zwar löst die neuerliche Zustellung ein und desselben Bescheides nach Paragraph 6, ZustG grundsätzlich keine Rechtswirkungen aus. Voraussetzung für die Wirkungslosigkeit einer neuerlichen Zustellung ist allerdings, dass es sich um eine inhaltlich idente Ausfertigung des bereits zugestellten Dokumentes handelt vergleiche Larcher, Zustellrecht (2010) RZ 84).
Im vorliegenden Fall ist das dem Beschwerdeführer am 23.02.2021 zugestellte Straferkenntnis vom 19.02.2021 nicht bloß als eine weitere Ausfertigung des rechtswirksam am 17.02.2021 zugestellten Straferkenntnisses vom 15.02.2021 anzusehen, sondern als ein gesonderter Bescheid. Dies resultiert aus der unterschiedlichen Datierung, aus der unterschiedlichen Fertigung und aus der unterschiedlichen Bescheidbegründung. Sowohl das Datum als auch die Fertigung und die Bescheidbegründung sind gesetzlich zwingende Bestandteile eines Bescheides (§ 58 in Verbindung mit § 18 AVG).Im vorliegenden Fall ist das dem Beschwerdeführer am 23.02.2021 zugestellte Straferkenntnis vom 19.02.2021 nicht bloß als eine weitere Ausfertigung des rechtswirksam am 17.02.2021 zugestellten Straferkenntnisses vom 15.02.2021 anzusehen, sondern als ein gesonderter Bescheid. Dies resultiert aus der unterschiedlichen Datierung, aus der unterschiedlichen Fertigung und aus der unterschiedlichen Bescheidbegründung. Sowohl das Datum als auch die Fertigung und die Bescheidbegründung sind gesetzlich zwingende Bestandteile eines Bescheides (Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 18, AVG).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte schon alleine auf Grund der mit unterschiedlichen Daten versehenen Straferkenntnisse die verhängte Strafe gemäß § 1 VVG doppelt vollstreckt werden, weil im Vollstreckungsverfahren eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden kann (vgl VwGH 03.04.2008, 2006/09/0059).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte schon alleine auf Grund der mit unterschiedlichen Daten versehenen Straferkenntnisse die verhängte Strafe gemäß Paragraph eins, VVG doppelt vollstreckt werden, weil im Vollstreckungsverfahren eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden kann vergleiche VwGH 03.04.2008, 2006/09/0059).
Zwei Straferkenntnisse mit gleicher Geschäftszahl und gleichem Spruch, jedoch mit unterschiedlichem Datum, unterschiedlicher Fertigung und unterschiedlicher Bescheidbegründung sind jedenfalls nicht als zwei Ausfertigungen ein und desselben Bescheides zu betrachten (vgl auch VwGH 15.12.1995, 95/11/0333). Zwei Straferkenntnisse mit gleicher Geschäftszahl und gleichem Spruch, jedoch mit unterschiedlichem Datum, unterschiedlicher Fertigung und unterschiedlicher Bescheidbegründung sind jedenfalls nicht als zwei Ausfertigungen ein und desselben Bescheides zu betrachten vergleiche auch VwGH 15.12.1995, 95/11/0333).
Somit wurde durch das zweite Straferkenntnis vom 19.02.2021 gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen. Zumal dieses zweite Straferkenntnis aber bereits in Rechtskraft erwachsen ist (eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist fand bis dato nicht statt) und die Behörde nicht von ihrer Möglichkeit Gebrauch machte, das offenkundig gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßende Straferkenntnis vom 19.02.2021 gemäß § 52a VStG von Amts wegen zu beheben, hat das Landesverwaltungsgericht zur Vermeidung einer Doppelbestrafung das noch nicht in Rechtskraft erwachsene erste Straferkenntnis vom 15.02.2021 zu beheben.Somit wurde durch das zweite Straferkenntnis vom 19.02.2021 gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen. Zumal dieses zweite Straferkenntnis aber bereits in Rechtskraft erwachsen ist (eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist fand bis dato nicht statt) und die Behörde nicht von ihrer Möglichkeit Gebrauch machte, das offenkundig gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßende Straferkenntnis vom 19.02.2021 gemäß Paragraph 52 a, VStG von Amts wegen zu beheben, hat das Landesverwaltungsgericht zur Vermeidung einer Doppelbestrafung das noch nicht in Rechtskraft erwachsene erste Straferkenntnis vom 15.02.2021 zu beheben.
Aufgrund der zitierten Rechtsprechung zu Straferkenntnissen mit unterschiedlicher Datierung und Fertigung (VwGH 03.04.2008, 2006/09/0059; 15.12.1995, 95/11/0333) liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor. Somit ist die ordentliche Revision unzulässig.Aufgrund der zitierten Rechtsprechung zu Straferkenntnissen mit unterschiedlicher Datierung und Fertigung (VwGH 03.04.2008, 2006/09/0059; 15.12.1995, 95/11/0333) liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor. Somit ist die ordentliche Revision unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
Schlagworte
DoppelbestrafungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.44.0763.7Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022