TE Lvwg Erkenntnis 2022/6/15 LVwG-2021/27/1413-3, LVwG-2021/27/1414-3

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Veröffentlicht am 15.06.2022
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Entscheidungsdatum

15.06.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §26
  1. VStG § 26 heute
  2. VStG § 26 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 26 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 26 gültig von 01.09.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 26 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. VStG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. VStG § 26 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  9. VStG § 26 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerden der Frau AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.04.2021, Zl ***, und vom 19.04.201, Zl ***, jeweils wegen Übertretungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes,

wie folgt:

1.
Den Beschwerden wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu *** (LVwG-***) wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben als strafrechtlich Verantwortliche der Betriebsstätte des Unternehmens „CC Kommanditgesellschaft“ in **** X, Adresse 2, nicht durch geeignete Maßnahmen sichergestellt, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m2 zur Verfügung stehen, obwohl gemäß 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung -4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, in der Zeit vom 08.02.2021 bis 17.02.2021 der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.Sie haben als strafrechtlich Verantwortliche der Betriebsstätte des Unternehmens „CC Kommanditgesellschaft“ in **** römisch zehn, Adresse 2, nicht durch geeignete Maßnahmen sichergestellt, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m2 zur Verfügung stehen, obwohl gemäß 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung -4. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021,, in der Zeit vom 08.02.2021 bis 17.02.2021 der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m2, so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.

Bei der Überprüfung der CC-Filiale am 12.02.2021 um 16:10 Uhr wurde festgestellt, dass keine ausreichenden Maßnahmen getroffen wurden, um die max. Personenanzahl (20 m2 pro Kunde) gewährleisten zu können.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 8 Abs. 4, 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 4 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021Paragraphen 8, Absatz 4, 3, Absatz eins, COVID-19-MG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, 4. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021,

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):    Gemäß:                                                            Ersatzfreiheitsstrafe:

600,00              8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-             112 Stunden600,00 8 Absatz 4, COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19- 112 Stunden

                     MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch

                     BGBl. 1 Nr. 23/2021 Bundesgesetzblatt 1 Nr. 23 aus 2021,

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 660,00“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin jeweils die Unzuständigkeit der belangten Behörde eingewendet. Dabei wurde ausgeführt, dass der Bestellungsurkunde der Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten entnommen werden könne, dass diese nicht nur für eine Filiale zur verantwortlichen Beauftragten bestellt worden sei, sondern für mehrere, weshalb in einem derartigen Fall der Tatort nicht der Standort der jeweiligen Filiale sei. Die Bestellungsurkunde sei im Verfahren der belangten Behörde zu Zl *** vorgelegt worden, nachdem zunächst gegen den CEO der CC KG ein Verfahren geführt worden sei, welches aufgrund der Vorlage der Bestellungsurkunde der Beschwerdeführerin gegen diesen eingestellt und in weiterer Folge ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts sowie in die von der belangten Behörde vorgelegte Bestellungsurkunde.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte verzichtet werden.

II.römisch zwei.
Feststellungen:

In dem von der belangten Behörde zu Zahl *** geführten Verfahren wurde die Bestellungsurkunde betreffend die Bestellung von Frau AA zur verantwortlichen Beauftragen vom 05.11.2020 vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass mit Wirksamkeit vom 05.11.2020 Herr DD im Auftrag und in Vertretung für alle zur Vertretung nach Außen berufenen Organe der CC KG aufgrund der ihm von allen zur Vertretung nach Außen berufenen Organen erteilten Vollmacht, Frau AA, die leitende Angestellte der CC KG ist, bis auf Widerruf zur verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen sowie den in den Bewilligungsbescheiden angeführten Auflagen für den Betrieb sowie für alle durch die Erteilung verkauft Beauftragten Zu-, Um- und Einbauten der Filialen an näher genannten Standorten bestellt wurde.

Aus der Bestellungsurkunde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur für die Filiale **** Y, Adresse 3 und **** X, Adresse 2, zur verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde, sondern noch für 29 andere Filialen der CC KG in Tirol, aber auch in Salzburg. Aus dieser Urkunde ergibt sich weiters, die Beschwerdeführerin berechtigt und verpflichtet ist, für die Einhaltung sämtlicher für den Bereich der Bestellung bestehenden Vorschriften Sorge zu tragen und dafür die erforderlichen Anordnungen selbständig zu treffen. Aus der Bestellungsurkunde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht nur für die Filiale **** Y, Adresse 3 und **** römisch zehn, Adresse 2, zur verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde, sondern noch für 29 andere Filialen der CC KG in Tirol, aber auch in Salzburg. Aus dieser Urkunde ergibt sich weiters, die Beschwerdeführerin berechtigt und verpflichtet ist, für die Einhaltung sämtlicher für den Bereich der Bestellung bestehenden Vorschriften Sorge zu tragen und dafür die erforderlichen Anordnungen selbständig zu treffen.

In den gegenständlichen Verfahren ergibt sich nicht, dass eine Übertragung nach § 29a VStG stattgefunden hätte. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in W hat, sohin nicht im Sprengel der belangten Behörde. Die CC KG hat ihren Sitz in Adresse 4, **** V. In den gegenständlichen Verfahren ergibt sich nicht, dass eine Übertragung nach Paragraph 29 a, VStG stattgefunden hätte. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in W hat, sohin nicht im Sprengel der belangten Behörde. Die CC KG hat ihren Sitz in Adresse 4, **** römisch fünf.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin sowie aufgrund der vorliegenden Bestellungsurkunde getroffen werden.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018,, lauten:

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9.Paragraph 9,

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.

(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

§ 27.Paragraph 27,

(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten für mehrere Filialen der CC KG bestellt wurde. Ist ein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG bestellt, ist für die Frage der Zuständigkeit der Behörde an sich der Dienstort maßgeblich, wobei im Falle eines Filialleiters der Standort der Filiale zum Tragen kommt (vgl ZP VwGH 19.04.1994, 94/11/0055). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten für mehrere Filialen der CC KG bestellt wurde. Ist ein verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt, ist für die Frage der Zuständigkeit der Behörde an sich der Dienstort maßgeblich, wobei im Falle eines Filialleiters der Standort der Filiale zum Tragen kommt vergleiche ZP VwGH 19.04.1994, 94/11/0055).

Anderes gilt hingegen, wenn ein „Filialinspektor“ bzw ein Rayonsleiter bestellt ist, sohin ein verantwortlicher Beauftragter nicht nur für eine einzige Filiale, sondern ein verantwortlicher Beauftragter mit einem Verantwortungsbereich für mehrere Filialen bestellt wurde.

In einem derartigen Fall ist nicht der Standort der Filiale als Tatort anzunehmen, sondern wiederum der Sitz des Unternehmens (vgl VwGH 10.10.1995, 95/02/0280; 10.09.2004, 2001/02/0107 ua). In einem derartigen Fall ist nicht der Standort der Filiale als Tatort anzunehmen, sondern wiederum der Sitz des Unternehmens vergleiche VwGH 10.10.1995, 95/02/0280; 10.09.2004, 2001/02/0107 ua).

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, da die Beschwerdeführerin nicht nur für eine einzige Filiale zur verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde, sondern für eine Mehrzahl an Filialen, dass diese im vorerwähnten Sinn als „Filialinspektorin“ bzw „Rayonsleiterin“ anzusehen ist, sodass als Tatort nicht die jeweilige Filiale in Frage kommt, sondern der Sitz des Unternehmens.

Da die belangte Behörde ihre Unzuständigkeit verkannt hat und nicht wahrgenommen hat, war den Beschwerden Folge zu geben und waren die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

Schlagworte

Unzuständigkeit
verantwortlicher Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.27.1413.3

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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