TE Lvwg Erkenntnis 2022/6/20 LVwG-2022/27/1504-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2022
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Entscheidungsdatum

20.06.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §2
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 06.05.2022, Zl ***, wegen Übertretungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes,

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.
Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.               Datum/Zeit:          16.11.2021, 00:08 Uhr - 16.11.2021, 23:00Uhr

Ort:                      **** Y, X-Kreisverkehr

Sie haben als Betreiber des Unternehmens BB in Adresse 2,**** Y, welche ein Busunternehmen darstellt, anderen Personen eine Verwaltungsübertretung erleichtert, zumal Sie zum oben angeführten Zeitpunkt über die Internetplattform „CC“ Ihren Fahrgästen mitgeteilt haben, dass für die Fahrt in einem Reisebus lediglich eine Antigen- oder PCR-Test erforderlich sei, obwohl gemäß 5. COVID-19-SchuMaV für die Benützung von Reisebussen der Betreiber Personen nur einlassen darf, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen können.

2.                Datum/Zeit:          20.11.2021, 05:20 Uhr

Ort:                      **** Y, X-Kreisverkehr

Sie haben als Betreiber des Unternehmens BB in Adresse 2,**** Y, welche ein Busunternehmen darstellt, Personen in den Reisebus eingelassen, ohne dass diese einen 2G-Nachweis vorgewiesen/ besessen haben, obwohl gemäß 5. COVID-19-SchuMaV, Betreiber Personen nur einlassen dürfen, wenn diese einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen.

Zum angeführten Zeitpunkt betrat DD, geb. XX.XX.XXXX, den Reisebus und es wurde festgestellt, dass die Dame lediglich einen Haushalts-Antigentest vorweisen konnte.Zum angeführten Zeitpunkt betrat DD, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, den Reisebus und es wurde festgestellt, dass die Dame lediglich einen Haushalts-Antigentest vorweisen konnte.

3.                Datum/Zeit:          20.11.2021, 05:20 Uhr

Ort:                      **** Y, X-Kreisverkehr

Sie haben als Betreiber des Unternehmens BB in Adresse 2,**** Y, welche ein Busunternehmen darstellt, Personen in den Reisebus eingelassen, ohne dass diese einen 2G-Nachweis vorgewiesen/ besessen haben, obwohl gemäß 5. COVID-19-SchuMaV, Betreiber Personen nur einlassen dürfen, wenn diese einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen.

Zum angeführten Zeitpunkt betrat EE, geb. XX.XX.XXXX, den Reisebus und es wurde festgestellt, dass die Dame lediglich einen PCR-Test (Zeit der Probeentnahme: 16.11.2021, 16:22 Uhr) vorweisen konnte.Zum angeführten Zeitpunkt betrat EE, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, den Reisebus und es wurde festgestellt, dass die Dame lediglich einen PCR-Test (Zeit der Probeentnahme: 16.11.2021, 16:22 Uhr) vorweisen konnte.

4.                Datum/Zeit:          20.11.2021, 05:20 Uhr

Ort:                      **** Y, X-Kreisverkehr

Sie haben als Betreiber des Unternehmens BB in Adresse 2,**** Y, welche ein Busunternehmen darstellt, Personen in den Reisebus eingelassen, ohne dass diese einen 2G-Nachweis vorgewiesen/ besessen haben, obwohl gemäß 5. COVID-19-SchuMaV, Betreiber Personen nur einlassen dürfen, wenn diese einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen.

Zum angeführten Zeitpunkt betrat FF, geb. XX.XX.XXXX, den Reisebus und es wurde festgestellt, dass der Herr lediglich einen PCR-Test (Zeit der Probeentnahme: 18.11.2021, 07:07 Uhr) vorweisen konnte.Zum angeführten Zeitpunkt betrat FF, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, den Reisebus und es wurde festgestellt, dass der Herr lediglich einen PCR-Test (Zeit der Probeentnahme: 18.11.2021, 07:07 Uhr) vorweisen konnte.

5.                Datum/Zeit:          20.11.2021, 05:20 Uhr

Ort:                   **** Y, X-Kreisverkehr

Sie haben als Betreiber des Unternehmens BB in Adresse 2,**** Y, welche ein Busunternehmen darstellt, Personen in den Reisebus eingelassen, ohne dass diese einen 2G-Nachweis vorgewiesen/ besessen haben, obwohl gemäß 5. COVID-19-SchuMaV, Betreiber Personen nur einlassen dürfen, wenn diese einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen.

Zum angeführten Zeitpunkt betrat GG, geb. XX.XX.XXXX, den Reisebus und es wurde festgestellt, dass die Dame lediglich einen PCR-Test (Zeit der Probeentnahme: 19.11.2021,15:28 Uhr) vorweisen konnte.Zum angeführten Zeitpunkt betrat GG, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, den Reisebus und es wurde festgestellt, dass die Dame lediglich einen PCR-Test (Zeit der Probeentnahme: 19.11.2021,15:28 Uhr) vorweisen konnte.

6.                Datum/Zeit:          20.11.2021, 05:20 Uhr

Ort:                      **** Y, X-Kreisverkehr

Sie haben als Betreiber des Unternehmens BB in Adresse 2,**** Y, welche ein Busunternehmen darstellt, Personen in den Reisebus eingelassen, ohne dass diese einen 2G-Nachweis vorgewiesen/ besessen haben, obwohl gemäß 5. COVID-19-SchuMaV, Betreiber Personen nur einlassen dürfen, wenn diese einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen.

Zum angeführten Zeitpunkt betrat JJ, geb. XX.XX.XXXX, den Reisebus und es wurde festgestellt, dass der Herr keinerlei Nachweis über einen negativen Test od. dgl. vorweisen konnte.Zum angeführten Zeitpunkt betrat JJ, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, den Reisebus und es wurde festgestellt, dass der Herr keinerlei Nachweis über einen negativen Test od. dgl. vorweisen konnte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.
§ 7 VStG iVm der §§ 8 Abs. 2 des COVID-19-MG i.V.m. § 4 Abs. 3, 5. COVID-19-SchuMaV StF: BGBl. II Nr. 465/2021Paragraph 7, VStG in Verbindung mit der Paragraphen 8, Absatz 2, des COVID-19-MG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, 5, COVID-19-SchuMaV Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021,
2.
§§ 8 Abs. 4 des COVID-19-MG i.V.m. § 4 Abs. 3, 5. COVID-19-SchuMaV StF: BGBl. II Nr. 465/2021Paragraphen 8, Absatz 4, des COVID-19-MG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, 5, COVID-19-SchuMaV Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021,
3.
§§ 8 Abs. 4 des COVID-19-MG i.V.m. § 4 Abs. 3, 5. COVID-19-SchuMaV StF: BGBl. II Nr. 465/2021Paragraphen 8, Absatz 4, des COVID-19-MG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, 5, COVID-19-SchuMaV Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021,
4.
§§ 8 Abs. 4 des COVID-19-MG i.V.m. § 4 Abs. 3, 5. COVID-19-SchuMaV StF: BGBl. II Nr. 465/2021Paragraphen 8, Absatz 4, des COVID-19-MG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, 5, COVID-19-SchuMaV Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021,
5.
§§ 8 Abs. 4 des COVID-19-MG i.V.m. § 4 Abs. 3, 5. COVID-19-SchuMaV StF: BGBl. II Nr. 465/2021Paragraphen 8, Absatz 4, des COVID-19-MG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, 5, COVID-19-SchuMaV Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021,
6.
§§ 8 Abs. 4 des COVID-19-MG i.V.m. § 4 Abs. 3, 5. COVID-19-SchuMaV StF: BGBl. II Nr. 465/2021Paragraphen 8, Absatz 4, des COVID-19-MG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, 5, COVID-19-SchuMaV Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021,

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1.) € 300,00

8 Tage(n) 9 Stunde(n)

 

§ 8 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020Paragraph 8, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020,

2.-6.) € 1.500,00

12 Tage(n)

 

§ 8 Abs 4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 255/2021Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 255 aus 2021,

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 180,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.980,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

„Werte Frau Bezirkshauptfrau,

Werte Vertreter und Rechtnachfolger der Bezirkshauptmannschaft Z,

Nach seiner Rückkehr wurde am 24.05.2022 dem Zeichner von der Posttreuhand ein Brief vorgelegt.

Es wird wiederum bemängelt, daß hier ein unkorrektes Rubrum benutzt wird. Die angeschriebene Person ist eine unversicherte Person/Strohmann. Somit kann es vom autorisierten Repräsentanten für die Person AA nicht geöffnet/bearbeitet werden. Ebenso ist es erforderlich, daß im Rubrum auch der Absender vollständig mit NAME; VORNAME anzugeben ist; fehlt dies, ist der Absender ebenso ein Strohmann und das Schreiben darf nicht geöffnet/bearbeitet werden, da strafbewehrt. Weiterhin ist das Schriftstück nicht autorisiert.

Mangelt es an der Form, ist dieser Verwaltungsakt nichtig.

Es wird hiermit bereits das 3. Mal darauf hingewiesen, dies gesetzeskonform gefälligst zu beachten. Sollte das vorliegende Schriftstück tatsächlich an die Person AA oder an die Person AA gerichtet sein, wird darauf hingewiesen, das Schriftstück erneut mit richtigem Rubrum an die obenstehende korrekte Adresse zu senden, damit die Forderung mit einem Wertakzept versehen werden kann.

Sie wurden bereits wiederholt über den vorliegenden Sachverhalt informiert und es wurde Ihnen wiederholt die Möglichkeit geboten, die korrekte Namensschreibweise anzuwenden. Dennoch versuchen Sie VORSÄTZLICH und BEWUSST den Verfasser zu einer Straftat anzustiften und/oder zu nötigen. Sie werden daher nochmalig in Kenntnis gesetzt, dass der Verfasser jeden weiteren Versuch einer Anstiftung zu einer Straftat, nämlich die kommerzielle Nutzung unversicherter Namen im Geschäftsverkehr, zur Anzeige bringen wird. Die Verwendung von „Strohmännern" ist verboten und wird somit vom Verfasser abgelehnt.

Kenntnis des Auftraggebers bedeutet Kenntnis des Erfüllungsgehilfen sowie

Kenntnis des Erfüllungsgehilfen bedeutet Kenntnis des Auftraggebers.

(Notice to principal is notice to agent - notice to agent is notice to principal.)

AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.

Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Aufgrund der Anzeige der PI Z vom 15.12.2021, *** wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt und wurde er wegen folgenden Verwaltungsübertretungen für schuldig erkannt:

„1.               Datum/Zeit:          16.11.2021, 00:08 Uhr - 16.11.2021, 23:00Uhr

Ort:                      **** Y, X-Kreisverkehr

Sie haben als Betreiber des Unternehmens BB in Adresse 2,**** Y, welche ein Busunternehmen darstellt, anderen Personen eine Verwaltungsübertretung erleichtert, zumal Sie zum oben angeführten Zeitpunkt über die Internetplattform „CC“ Ihren Fahrgästen mitgeteilt haben, dass für die Fahrt in einem Reisebus lediglich eine Antigen- oder PCR-Test erforderlich sei, obwohl gemäß 5. COVID-19-SchuMaV für die Benützung von Reisebussen der Betreiber Personen nur einlassen darf, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen können.

2.                Datum/Zeit:          20.11.2021, 05:20 Uhr

Ort:                      **** Y, X-Kreisverkehr

Sie haben als Betreiber des Unternehmens BB in Adresse 2,**** Y, welche ein Busunternehmen darstellt, Personen in den Reisebus eingelassen, ohne dass diese einen 2G-Nachweis vorgewiesen/ besessen haben, obwohl gemäß 5. COVID-19-SchuMaV, Betreiber Personen nur einlassen dürfen, wenn diese einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen.

Zum angeführten Zeitpunkt betrat DD, geb. XX.XX.XXXX, den Reisebus und es wurde festgestellt, dass die Dame lediglich einen Haushalts-Antigentest vorweisen konnte.Zum angeführten Zeitpunkt betrat DD, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, den Reisebus und es wurde festgestellt, dass die Dame lediglich einen Haushalts-Antigentest vorweisen konnte.

3.                Datum/Zeit:          20.11.2021, 05:20 Uhr

Ort:                       **** Y, X-Kreisverkehr

Sie haben als Betreiber des Unternehmens BB in Adresse 2,**** Y, welche ein Busunternehmen darstellt, Personen in den Reisebus eingelassen, ohne dass diese einen 2G-Nachweis vorgewiesen/ besessen haben, obwohl gemäß 5. COVID-19-SchuMaV, Betreiber Personen nur einlassen dürfen, wenn diese einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen.

Zum angeführten Zeitpunkt betrat EE, geb. XX.XX.XXXX, den Reisebus und es wurde festgestellt, dass die Dame lediglich einen PCR-Test (Zeit der Probeentnahme: 16.11.2021, 16:22 Uhr) vorweisen konnte.Zum angeführten Zeitpunkt betrat EE, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, den Reisebus und es wurde festgestellt, dass die Dame lediglich einen PCR-Test (Zeit der Probeentnahme: 16.11.2021, 16:22 Uhr) vorweisen konnte.

4.                Datum/Zeit:          20.11.2021, 05:20 Uhr

Ort:                      **** Y, X-Kreisverkehr

Sie haben als Betreiber des Unternehmens BB in Adresse 2,**** Y, welche ein Busunternehmen darstellt, Personen in den Reisebus eingelassen, ohne dass diese einen 2G-Nachweis vorgewiesen/ besessen haben, obwohl gemäß 5. COVID-19-SchuMaV, Betreiber Personen nur einlassen dürfen, wenn diese einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen.

Zum angeführten Zeitpunkt betrat FF, geb. XX.XX.XXXX, den Reisebus und es wurde festgestellt, dass der Herr lediglich einen PCR-Test (Zeit der Probeentnahme: 18.11.2021, 07:07 Uhr) vorweisen konnte.Zum angeführten Zeitpunkt betrat FF, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, den Reisebus und es wurde festgestellt, dass der Herr lediglich einen PCR-Test (Zeit der Probeentnahme: 18.11.2021, 07:07 Uhr) vorweisen konnte.

5.                Datum/Zeit:          20.11.2021, 05:20 Uhr

Ort:                      **** Y, X-Kreisverkehr

Sie haben als Betreiber des Unternehmens BB in Adresse 2,**** Y, welche ein Busunternehmen darstellt, Personen in den Reisebus eingelassen, ohne dass diese einen 2G-Nachweis vorgewiesen/ besessen haben, obwohl gemäß 5. COVID-19-SchuMaV, Betreiber Personen nur einlassen dürfen, wenn diese einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen.

Zum angeführten Zeitpunkt betrat GG, geb. XX.XX.XXXX, den Reisebus und es wurde festgestellt, dass die Dame lediglich einen PCR-Test (Zeit der Probeentnahme: 19.11.2021,15:28 Uhr) vorweisen konnte.Zum angeführten Zeitpunkt betrat GG, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, den Reisebus und es wurde festgestellt, dass die Dame lediglich einen PCR-Test (Zeit der Probeentnahme: 19.11.2021,15:28 Uhr) vorweisen konnte.

6.                Datum/Zeit:          20.11.2021, 05:20 Uhr

Ort:                      **** Y, X-Kreisverkehr

Sie haben als Betreiber des Unternehmens BB in Adresse 2,**** Y, welche ein Busunternehmen darstellt, Personen in den Reisebus eingelassen, ohne dass diese einen 2G-Nachweis vorgewiesen/ besessen haben, obwohl gemäß 5. COVID-19-SchuMaV, Betreiber Personen nur einlassen dürfen, wenn diese einen gültigen 2G-Nachweis vorweisen.

Zum angeführten Zeitpunkt betrat JJ, geb. XX.XX.XXXX, den Reisebus und es wurde festgestellt, dass der Herr keinerlei Nachweis über einen negativen Test od. dgl. vorweisen konnte.“Zum angeführten Zeitpunkt betrat JJ, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, den Reisebus und es wurde festgestellt, dass der Herr keinerlei Nachweis über einen negativen Test od. dgl. vorweisen konnte.“

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zunächst unter der Adresse des Unternehmens des Beschwerdeführers, Adresse 3, **** Y zuzustellen versucht. Das Straferkenntnis wurde per 13.05.2022 an die belangte Behörde zurückgesendet mit dem Vermerk, dass dieses nicht angenommen worden sei.

In weiterer Folge hat die belangte Behörde eine Zustellung über die PI W veranlasst, wobei mit Kurzprüfung 26.05.2022 seitens der PI W mitgeteilt wurde, dass die Annahme des RSb-Briefes vom Beschwerdeführer verweigert wurde und der RSb-Brief an der Abgabenstelle zurückgelassen wurde.

In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer das als Beschwerde zu wertende Schreiben vom 25.05.2021 eingebracht. Gemeinsam mit diesem Schreiben hat er das Straferkenntnis zurückgeschickt und eine Kopie des Reisepasses übermittelt.

II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen gründen in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akteninhalts getroffen werden. Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden.

Das Straferkenntnis war laut Kopf desselben an „AA, Adresse 3, **** Y“ adressiert. Bei der angeführten Adresse handelt es sich um die Firmenanschrift. Der Beschwerdeführer ist Gewerbeinhaber eines konzessionierten Gewerbes, nämlich einer Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Mietwagengewerbe) mit sieben Omnibussen. Die Firma des Gewerbeinhabers hat die Bezeichnung KK e.U. und wird in der Rechtsform eines Einzelunternehmers (Firmenbuch Nr ***) an der Anschrift **** Y, Adresse 3, geführt. Das angefochtene Straferkenntnis ist amtssigniert.

III.römisch drei.
Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 183/2021, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 183 aus 2021,, lauten:

„§ 8

Strafbestimmungen

(…)

(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 bis 4a untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß Paragraph 4, hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Absatz eins, erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß Paragraphen 3 bis 4 a untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

Die wesentlichen Bestimmungen der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 465/2021, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 465 aus 2021,, lauten:

„§ 4

Verkehrsmittel

(…)

(3) Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:

1. Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.

2. Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-

Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 42/2020, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 42 aus 2020,, lauten:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1.
„Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;„Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person;
2.
„Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
3.
„Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);„Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Ziffer 4,) oder elektronische Zustelladresse (Ziffer 5,);
4.
„Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
5.
„elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;
6.
„Post“: die Österreichische Post AG (§ 3 Z 1 des Postmarktgesetzes – PMG, BGBl. I Nr. 123/2009);„Post“: die Österreichische Post AG (Paragraph 3, Ziffer eins, des Postmarktgesetzes – PMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,);
7.
„Zustelldienst“: ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts;„Zustelldienst“: ein Universaldienstbetreiber (Paragraph 3, Ziffer 4, PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts;
8.
„Ermittlungs- und Zustelldienst“: der Zustelldienst, der die Leistungen gemäß § 29 Abs. 2 zu erbringen hat;„Ermittlungs- und Zustelldienst“: der Zustelldienst, der die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, zu erbringen hat;
9.
„Kunde“: Person, gegenüber der sich ein Zustelldienst, der die Leistungen gemäß § 29 Abs. 1 zu erbringen hat, zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat.„Kunde“: Person, gegenüber der sich ein Zustelldienst, der die Leistungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zu erbringen hat, zur Zustellung behördlicher Dokumente verpflichtet hat.

§ 5Paragraph 5

Zustellverfügung

Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“

IV.römisch vier.
Erwägungen:

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen dem Grunde nach nicht bestritten hat. Der Beschwerdeführer führt vielmehr aus, dass bemängelt werde, dass ein unkorrektes Rubrum benutzt worden sei. Erkennbar wendet sich der Beschwerdeführer sohin gegen das ihm zugemittelte Straferkenntnis und hat er dies auch überdies wieder zurückgeschickt, woraus sich ergibt, dass er mit dem Straferkenntnis nicht einverstanden ist. Derartiges ist als Beschwerde gegen ein Straferkenntnis zu werten.

Inhaltlich kann anhand der Österreichischen Rechtslage nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass „die angeschriebene Person“ eine unversicherte Person/Strohmann“ sei.

Das angefochtene Straferkenntnis weist im Kopf als Zustellverfügung den Beschwerdeführer aus. Gemäß § 2 Zustellgesetz ist Empfänger eines Schreibens der von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich als solcher bezeichnete Person. Demnach ist Empfänger der Beschwerdeführer. Auch aus dem in Kopie übermittelten Reisepass ergibt sich insofern nichts Anderes.Das angefochtene Straferkenntnis weist im Kopf als Zustellverfügung den Beschwerdeführer aus. Gemäß Paragraph 2, Zustellgesetz ist Empfänger eines Schreibens der von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich als solcher bezeichnete Person. Demnach ist Empfänger der Beschwerdeführer. Auch aus dem in Kopie übermittelten Reisepass ergibt sich insofern nichts Anderes.

Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ein Empfänger mit Nachname und (sämtlichen Vornamen) in einem Schreiben angeführt sein müsste, so widerspricht dies der Österreichischen Rechtslage. Es ist an keiner Stelle festgelegt, in welcher Reihenfolge Namen angeführt werden müssen. Gemäß § 5 Zustellgesetz ist der Empfänger lediglich möglichst eindeutig zu bezeichnen und hat die Zustellverfügung die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Die eindeutige Bezeichnung ist im gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben und sind auch die sonstigen erforderlichen Angaben, nämlich eine Zustelladresse (in diesem Fall die Adresse des Unternehmens des Beschwerdeführers) vorhanden.Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ein Empfänger mit Nachname und (sämtlichen Vornamen) in einem Schreiben angeführt sein müsste, so widerspricht dies der Österreichischen Rechtslage. Es ist an keiner Stelle festgelegt, in welcher Reihenfolge Namen angeführt werden müssen. Gemäß Paragraph 5, Zustellgesetz ist der Empfänger lediglich möglichst eindeutig zu bezeichnen und hat die Zustellverfügung die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. Die eindeutige Bezeichnung ist im gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben und sind auch die sonstigen erforderlichen Angaben, nämlich eine Zustelladresse (in diesem Fall die Adresse des Unternehmens des Beschwerdeführers) vorhanden.

Gemäß § 2 Z 4 Zustellgesetz ist Abgabestelle ua die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, sodass unter der von der Behörde angeführten Zustelladresse gesetzeskonform jedenfalls eine Zustellung erfolgen durfte.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Zustellgesetz ist Abgabestelle ua die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, sodass unter der von der Behörde angeführten Zustelladresse gesetzeskonform jedenfalls eine Zustellung erfolgen durfte.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass auch ein Absender mit Name (gemeint wohl Familienname) und Vorname anzugeben sei, da auch dies an keiner Stelle im Zustellgesetz gefordert wird. Weshalb sich sohin in weiterer Folge ergeben sollte, dass ein derartiges Schreiben nicht geöffnet werden dürfe und dies gar unter Strafe stehen würde, bleibt ebenfalls ungeklärt. Eine diesbezügliche Strafbestimmung lässt sich dem Zustellgesetz nicht entnehmen.

Insofern der Beschwerdeführer letztlich „die kommerzielle Nutzung unversicherter Namen im Geschäftsverkehr“ vorbringt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein behördliches Verfahren, nämlich ein Verwaltungsstrafverfahren handelt und keineswegs Schriftstücke im Geschäftsverkehr ausgetauscht werden. In einem behördlichen Verfahren steht die Behörde nicht mit einer Privatperson in Geschäftskontakt, sondern übt sie die ihr von der Bundesverfassung sowie den jeweiligen einfachen Gesetzen eingeräumten Zuständigkeiten aus. Ein Geschäftsverkehr findet hingegen zwischen Privaten statt, nicht zwischen einer als Behörde agierenden Behörde und einem Privaten.

Aus den Feststellungen ergibt sich überdies, dass das angefochtene Straferkenntnis amtssigniert ist, womit die notwendige Unterzeichnung gegeben ist.

V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

Schlagworte

Zustellung
Empfänger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.27.1504.1

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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