Entscheidungsdatum
20.06.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.01.2022, Zl ***, wegen Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 04.06.2021 um 12.25 Uhr
Betroffenes Fahrzeug: blauer Traktor mit Frontlader und Penne
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt im Zuge der Ausreise von der Gemeinde Y, über die Gebietsgrenze in Richtung Z gelenkt und dabei entgegen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2021, Zahl: IM-BL-VO-5/2-2021, mit der für die Gemeinden V, U, T, Y zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 getroffen wurden, keinen Nachweis über einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr (ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf) erbracht.Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt im Zuge der Ausreise von der Gemeinde Y, über die Gebietsgrenze in Richtung Z gelenkt und dabei entgegen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2021, Zahl: IM-BL-VO-5/2-2021, mit der für die Gemeinden römisch fünf, U, T, Y zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 getroffen wurden, keinen Nachweis über einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr (ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf) erbracht.
Nachdem eine Kontrolle mit Ihnen durchgeführt wurde, fuhren Sie unterhalb der Kontrollstelle und außerhalb vom Sichtbereich der Kontrollorgane auf die Adresse 2 ein nach W.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 4 Abs. 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2021, Zahl: IM-BL-VO-5/2-2021Paragraph 4, Absatz eins und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in Verbindung mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2021, Zahl: IM-BL-VO-5/2-2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
500,00
Gemäß:
§ 8 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020,Paragraph 8, Absatz 2, COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,,
Ersatzfreiheitsstrafe:
7 Tage
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): ---
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für ---.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 550.00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, in der er ausgeführt hat, dass er richtigstellen möchte, dass der Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Z erneut wissentlich wieder die falsche Person angeschrieben habe. Zuständig sei in dieser Sache der Präsident vom BB Institut. Das Verfahren sei ersatzlos einzustellen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.
Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest.
Aufgrund der Anzeige der PI U vom 05.06.2021, Zl *** hat die Bezirkshauptmannschaft Z gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes durchgeführt. Aus der Anzeige der PI U ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen blauen Traktor mit Frontlader und Penne gelenkt hatte.
Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erhob der Beschwerdeführer Einspruch und führte darin an, dass er als ehrenamtlicher Präsident vom BB Institut mit Sitz im Gewerbepark X, **** Y unterwegs gewesen sei, was von der Exekutive Z überprüft worden sei. Es sei die falsche Person angeschrieben worden. Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erhob der Beschwerdeführer Einspruch und führte darin an, dass er als ehrenamtlicher Präsident vom BB Institut mit Sitz im Gewerbepark römisch zehn, **** Y unterwegs gewesen sei, was von der Exekutive Z überprüft worden sei. Es sei die falsche Person angeschrieben worden.
Der Beschwerdeführer ist Unternehmer und Präsident des BB Instituts – Förderverein, Natur, Umwelt und Klimaschutz, insbesondere Bereich der Mobilität.
Der Beschwerdeführer hat am 04.06.2021 um 12:25 Uhr in **** Y, Gewerbepark X, Adresse 2, Ausreisekontrollpunkt, zur Kontrolle der Ausreise aus dem X (Kontrollort: Kontrollzeitpunkt 12:25 Uhr in **** W, Adresse 3, einen blauen Traktor mit Frontlader und Penne gelenkt. Der Beschwerdeführer wurde am Kontrollpunkt von einem Beamten der PI U angehalten und aufgefordert, einen negativen Antigen- oder negativen PCR-Test für die Ausreise aus dem X vorzuweisen. Der Beschwerdeführer hat keinen derartigen Test vorweisen können und wurde er darüber informiert, dass er für eine Ausreise aus dem X einen derartigen negativen Test benötige. Ihm wurde auch mitgeteilt, wo er sich testen lassen könne. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge unterhalb der Kontrollstelle eine Fahrt auf die Adresse 2 nach W eingeleitet. Um 12.25 Uhr wurde der Beschwerdeführer von einer Polizeistreife in Adresse 4, **** W ohne Antigen- oder PCR-Test angetroffen. Der Beschwerdeführer hat bei der Anhaltung ausgeführt, dass er mit dem Traktor durch die Wiese gefahren sei, um die Kontrolle zu umgehen. Er habe Güter transportiert. Der Beschwerdeführer hat am 04.06.2021 um 12:25 Uhr in **** Y, Gewerbepark römisch zehn, Adresse 2, Ausreisekontrollpunkt, zur Kontrolle der Ausreise aus dem römisch zehn (Kontrollort: Kontrollzeitpunkt 12:25 Uhr in **** W, Adresse 3, einen blauen Traktor mit Frontlader und Penne gelenkt. Der Beschwerdeführer wurde am Kontrollpunkt von einem Beamten der PI U angehalten und aufgefordert, einen negativen Antigen- oder negativen PCR-Test für die Ausreise aus dem römisch zehn vorzuweisen. Der Beschwerdeführer hat keinen derartigen Test vorweisen können und wurde er darüber informiert, dass er für eine Ausreise aus dem römisch zehn einen derartigen negativen Test benötige. Ihm wurde auch mitgeteilt, wo er sich testen lassen könne. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge unterhalb der Kontrollstelle eine Fahrt auf die Adresse 2 nach W eingeleitet. Um 12.25 Uhr wurde der Beschwerdeführer von einer Polizeistreife in Adresse 4, **** W ohne Antigen- oder PCR-Test angetroffen. Der Beschwerdeführer hat bei der Anhaltung ausgeführt, dass er mit dem Traktor durch die Wiese gefahren sei, um die Kontrolle zu umgehen. Er habe Güter transportiert.
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aus dem behördlichen Akt getroffen werden. Aus dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 13.12.2021 ergibt sich, dass dieser Unternehmer ist. Aus dem Vereinsregisterauszug, der vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholt wurde, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Funktionsperiode 24.09.2020 bis 23.09.2025 Präsident des BB Institut – Förderverein, Natur, Umwelt und Klimaschutz insbesondere Bereich der Mobilität (ZVR-Zahl ***) ist.
Die wesentlichen Bestimmungen des VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2018,, lauten:
„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9, (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
…“
Die wesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 82/2021, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2021,, lauten:
„Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
§ 4. (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren vonParagraph 4, (1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
1. bestimmten Orten oder
2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.“(2) In einer Verordnung gemäß Absatz eins, kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.“
Und die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29. Mai 2021, IM-BL-VO5/2-2021, mit der für die Gemeinden V, U, T und Y zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, lauten:Und die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29. Mai 2021, IM-BL-VO5/2-2021, mit der für die Gemeinden römisch fünf, U, T und Y zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, lauten:
Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Gemeinden V, U, T und Y. Vom Gemeindegebiet Y ausgenommen sind die Grundstücke Nr. **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, alle KG Y, Bahnhofsgelände, Bahnhof Z-X. Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Gemeinden römisch fünf, U, T und Y. Vom Gemeindegebiet Y ausgenommen sind die Grundstücke Nr. **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, alle KG Y, Bahnhofsgelände, Bahnhof Z-X.
§ 2 Anforderungen beim Überschreiten der GebietsgrenzenParagraph 2, Anforderungen beim Überschreiten der Gebietsgrenzen
Personen, die sich im Gebiet nach § 1 aufhalten, dürfen dessen Grenzen nach außen hin nur überschreiten, wenn sie den Nachweis einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr erbringen. Dieser Nachweis ist durch ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines mulekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, zu erbringen. Diese Personen sind verpflichtet, diesen Nachweis mit sich zu führen und bei einer Kontrolle vorzuweisen. Personen, die sich im Gebiet nach Paragraph eins, aufhalten, dürfen dessen Grenzen nach außen hin nur überschreiten, wenn sie den Nachweis einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr erbringen. Dieser Nachweis ist durch ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines mulekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, zu erbringen. Diese Personen sind verpflichtet, diesen Nachweis mit sich zu führen und bei einer Kontrolle vorzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Tat dem Grunde nach nicht bestritten, sondern hat lediglich ausgeführt, dass „in dieser Sache der Präsident vom BB Institut“ zuständig sei und das Verfahren ersatzlos einzustellen sei. Bereits im Verwaltungsstrafverfahren hat der Beschwerdeführer angeführt, dass er als ehrenamtlicher Präsident des BB Instituts unterwegs gewesen sei.
Mit diesem Vorbringen legt der Beschwerdeführer jedoch keine Unrichtigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses dar.
Das Verwaltungsstrafrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass nur natürliche Personen gestraft werden können. Auch für den Fall, dass eine Tat einer juristischen Person zurechenbar ist, ist der nach außen Vertretungsbefugte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Selbst wenn sohin im gegenständlichen Fall die Tat dem Verein zuzurechnen gewesen sein sollte, wäre der Beschwerdeführer als Präsident des Vereins und damit nach außen vertretungsbefugtes Organ verwaltungsstrafrechtlich für die Übertretung zu belangten.
Voraussetzung für eine Strafbarkeit einer juristischen Person ist jedoch, dass die Verwaltungsübertretung nicht bloß im Umfeld der juristischen Person begangen wird, sondern dieser auch rechtlich zurechenbar ist. Bezieht sich eine Rechtspflicht bloß auf das Verhalten einer natürlichen Person, so ist die gesetzliche Bestimmung des § 9 VStG, die natürliche Personen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich erklärt, unanwendbar. Im gegenständlichen Fall sind die Anforderungen beim Überschreiten der durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2021, IM-BL-VO-5/2-2021 festgelegten Gebietsgrenzen an natürliche Personen gerichtet und ist eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung sohin nicht. Einem Verein oder einer sonstigen juristischen Person zuzurechnen, sondern jener natürlichen Person, die in diesem Fall die Verwaltungsübertretung gesetzt hat. Voraussetzung für eine Strafbarkeit einer juristischen Person ist jedoch, dass die Verwaltungsübertretung nicht bloß im Umfeld der juristischen Person begangen wird, sondern dieser auch rechtlich zurechenbar ist. Bezieht sich eine Rechtspflicht bloß auf das Verhalten einer natürlichen Person, so ist die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 9, VStG, die natürliche Personen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich erklärt, unanwendbar. Im gegenständlichen Fall sind die Anforderungen beim Überschreiten der durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2021, IM-BL-VO-5/2-2021 festgelegten Gebietsgrenzen an natürliche Personen gerichtet und ist eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung sohin nicht. Einem Verein oder einer sonstigen juristischen Person zuzurechnen, sondern jener natürlichen Person, die in diesem Fall die Verwaltungsübertretung gesetzt hat.
Zurecht hat die Behörde sohin das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer selbst und nicht in seiner Funktion als Obmann eines Vereins geführt.
Nochmals wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch als Obmann des Vereins verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich wäre.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
Schlagworte
Zurechenbarkeit der ÜbertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.27.0715.1Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022