Entscheidungsdatum
21.06.2022Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über den Vorlageantrag des AA, **** Z, gegen die Beschwerde Vorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.10.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Mindestsicherungsgesetz,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 25.08.2021, Zl ***, wurde dem Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers, eingebracht bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 10.07.2021, nicht stattgegeben und wurde dieser Antrag gemäß den §§ 1 Abs 1 lit a sowie 2 Abs 1 lit a und b iVm § 33 Abs 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 in der geltenden Fassung abgewiesen. Mit Bescheid vom 25.08.2021, Zl ***, wurde dem Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers, eingebracht bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 10.07.2021, nicht stattgegeben und wurde dieser Antrag gemäß den Paragraphen eins, Absatz eins, Litera a, sowie 2 Absatz eins, Litera a und b in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der geltenden Fassung abgewiesen.
Gegen diesen Mindestsicherungsbescheid hat der Beschwerdeführer am 30.09.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben und als Begründung ausgeführt, dieser Bescheid sei nicht als Bescheid bezeichnet worden (§ 48 AVG Inhalt und Form der Bescheide).Gegen diesen Mindestsicherungsbescheid hat der Beschwerdeführer am 30.09.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben und als Begründung ausgeführt, dieser Bescheid sei nicht als Bescheid bezeichnet worden (Paragraph 48, AVG Inhalt und Form der Bescheide).
Mit Bescheid vom 06.10.2021 zur Zl *** wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y in Form einer Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2021, Zl ***, behoben. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer nunmehr einen Vorlageantrag gestellt mit dem Begehren, dass seine Beschwerde vom 30.09.2021 gegen den Bescheid zur Zl *** BH Y vom 25.08.2021 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt werde. Er verzichte ausdrücklich auf eine öffentliche mündliche Verhandlung.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG in der Fassung :Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVGBGBl. Nr. 51 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2018:
…
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,
Der Beschwerdeführer hat in seiner ursprünglichen Beschwerde, auf die er nunmehr in seinem Vorlageantrag hinweist, lediglich bemängelt, dass der Bescheid vom 25.08.2021 ein Nichtbescheid sei, weil er keine Bescheid Bezeichnung beinhalte.
Dazu ist auszuführen, dass dies alleine noch keinen Grund darstellt, einen Bescheid als Nichtbescheid zu bezeichnen. Vielmehr muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektive Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können daher Bescheide sein.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. beginnend mit VwGH 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977 (verstärkter Senat); etwa 24.4.1996, 95/12/0248; 29.3.1996, 96/02/0113) ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung aufweist.Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt vergleiche beginnend mit VwGH 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977 (verstärkter Senat); etwa 24.4.1996, 95/12/0248; 29.3.1996, 96/02/0113) ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung aufweist.
Es kann nur dann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch normativ rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung, also in dem Sinn auch aus deren Form ergeben.
Im gegenständlichen Fall ist der normative Gehalt als Bestandteil des Spruchs ausführlich wiedergegeben und ist für jedermann erkennbar, dass die Erstinstanz rechtsgestaltend und rechtsfeststellend entschieden hat. Es ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid sowohl der normative Inhalt und der individuelle Akt der Hoheitsverwaltung, weshalb kein Grund gegeben war, den Bescheid als Nichtbescheid zu qualifizieren.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
Schlagworte
BescheidqualitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.17.2854.1Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022