TE Lvwg Erkenntnis 2022/6/23 LVwG-2020/44/0067-11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.06.2022

Index

83 Naturschutz Umweltschutz L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AWG 2002 §37
NatSchG Tir 2005 §8
AVG §13 Abs7
  1. AWG 2002 § 37 heute
  2. AWG 2002 § 37 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 37 gültig von 08.01.2021 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2021
  4. AWG 2002 § 37 gültig von 05.04.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  5. AWG 2002 § 37 gültig von 01.08.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  6. AWG 2002 § 37 gültig von 23.11.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  7. AWG 2002 § 37 gültig von 20.06.2017 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  8. AWG 2002 § 37 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 37 gültig von 12.07.2007 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  10. AWG 2002 § 37 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  11. AWG 2002 § 37 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  12. AWG 2002 § 37 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst bzw erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde (1.) der AA, Adresse 1, **** Z, (2.) des BB, Adresse 1, **** Z, und (3. ) des Landesumweltanwaltes von Tirol, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.11.2019, Zahl ***, betreffend der abfall- und naturschutzrechtlichen Bewilligung einer Bodenaushubdeponie (Antragstellerin: Gemeinde Z),Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst bzw erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde (1.) der AA, Adresse 1, **** Z, (2.) des BB, Adresse 1, **** Z, und (3. ) des Landesumweltanwaltes von Tirol, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.11.2019, Zahl ***, betreffend der abfall- und naturschutzrechtlichen Bewilligung einer Bodenaushubdeponie (Antragstellerin: Gemeinde Z),

I.römisch eins.

den Beschluss:

1.
Die Beschwerde der AA und des BB wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei.

zu Recht:

 

1.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben und das Bewilligungsverfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Gemeinde Z die abfall- und naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Bodenaushubdeponie im Ausmaß von 21.000 m3 in einem Auwald auf den Grundstücken Nr **1, **2, **3 und **4, alle KG Z, erteilt. Gegen diesen Bescheid haben AA, BB und der Landesumweltanwalt von Tirol Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

II.      Erwägungen zu Spruchpunkt I:römisch zwei. Erwägungen zu Spruchpunkt I:

AA und BB haben in ihrer Beschwerde zusammengefasst vorgebracht, dass sie Eigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ **, KG Z, seien. Damit seien 0,91 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Z verbunden, weshalb sie das Recht zur Weide auf dem agrargemeinschaftlichen Grundstück Nr **1 hätten. Es stünde auch die „Behauptung im Raum“, dass CC als Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer im Jahr 1979 das Grundstück Nr **1 mit der Agrargemeinschaft Z getauscht habe. Schriftliche Beweise würden jedoch nicht vorliegen. Die Beschwerdeführer ersuchen daher die Gemeinde und die Agrargemeinschaft Z um Vorlage eines Beschlusses und von vermeintlichen Urkunden, um diesen Tausch zu belegen. Außerdem könne das von der Behörde eingeholte Gutachten betreffend der Lärmentwicklung nicht akzeptiert werden.

Dazu ist festzuhalten, dass Bodenaushubdeponien mit einem Gesamtvolumen unter 100.000  m3 gemäß § 37 Abs 3 Ziffer 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 zu genehmigen sind. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Bodenaushubdeponie im Ausmaß von lediglich 21.000 m3 bewilligt. Daher sind die Bestimmungen für das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 anzuwenden. Gemäß § 50 Abs 4 AWG 2002 haben im vereinfachten Verfahren der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und der Umweltanwalt Parteistellung. Den Beschwerdeführern käme daher nur dann Parteistellung zu, wenn sie zu einer Duldung verpflichtet würden.Dazu ist festzuhalten, dass Bodenaushubdeponien mit einem Gesamtvolumen unter 100.000  m3 gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach dem vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 50, AWG 2002 zu genehmigen sind. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Bodenaushubdeponie im Ausmaß von lediglich 21.000 m3 bewilligt. Daher sind die Bestimmungen für das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 50, AWG 2002 anzuwenden. Gemäß Paragraph 50, Absatz 4, AWG 2002 haben im vereinfachten Verfahren der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und der Umweltanwalt Parteistellung. Den Beschwerdeführern käme daher nur dann Parteistellung zu, wenn sie zu einer Duldung verpflichtet würden.

Die Beschwerdeführer sind anteilsberechtigte Mitglieder der Agrargemeinschaft Z. Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte bestehen aber nur im Innenverhältnis zur Agrargemeinschaft und werden nach außen von der Agrargemeinschaft mediatisiert. Die agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte werden also durch die Agrargemeinschaft repräsentiert (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0021). Nicht die Beschwerdeführer, sondern die Agrargemeinschaft wird durch den angefochtenen Bescheid zu einer Duldung auf ihrem Grundstück Nr **1 verpflichtet. Während der Agrargemeinschaft Z daher als betroffener Grundeigentümerin Parteistellung zukommt, können die Beschwerdeführer selbst aus ihrer Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft keine Parteistellung iSd § 50 Abs 4 AWG 2002 ableiten.Die Beschwerdeführer sind anteilsberechtigte Mitglieder der Agrargemeinschaft Z. Agrargemeinschaftliche Anteilsrechte bestehen aber nur im Innenverhältnis zur Agrargemeinschaft und werden nach außen von der Agrargemeinschaft mediatisiert. Die agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte werden also durch die Agrargemeinschaft repräsentiert (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0021). Nicht die Beschwerdeführer, sondern die Agrargemeinschaft wird durch den angefochtenen Bescheid zu einer Duldung auf ihrem Grundstück Nr **1 verpflichtet. Während der Agrargemeinschaft Z daher als betroffener Grundeigentümerin Parteistellung zukommt, können die Beschwerdeführer selbst aus ihrer Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft keine Parteistellung iSd Paragraph 50, Absatz 4, AWG 2002 ableiten.

Die Beschwerdeführer führen auch ein mögliches Tauschgeschäft ihres Rechtsvorgängers mit der Agrargemeinschaft Z betreffend des Grundstücks Nr **1 ins Treffen. Wer Eigentümer und damit Partei iSd § 50 Abs 4 AWG 2002 ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes. Gemäß dem im § 431 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) kann die Erwerbung und Übertragung bücherlicher Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden. Vom Eintragungsgrundsatz bestehen zwar Ausnahmen (zB Erwerb des Erben durch Einantwortung, Erwerb des Erstehers bei einer Zwangsversteigerung durch Zuschlag, Erwerb durch Enteigung entsprechend den jeweiligen Verwaltungsvorschriften, Erwerb durch Ersitzung nach Zeitablauf), doch gehört die Übergabe eines Grundstückes in den Besitz auf Grund eines Tauschvertrages nicht zu diesen Ausnahmen. Für das vorliegende Verfahren ist daher relevant, dass die Agrargemeinschaft Z nach wie vor grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks Nr **1 ist.Die Beschwerdeführer führen auch ein mögliches Tauschgeschäft ihres Rechtsvorgängers mit der Agrargemeinschaft Z betreffend des Grundstücks Nr **1 ins Treffen. Wer Eigentümer und damit Partei iSd Paragraph 50, Absatz 4, AWG 2002 ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechtes. Gemäß dem im Paragraph 431, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) kann die Erwerbung und Übertragung bücherlicher Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden. Vom Eintragungsgrundsatz bestehen zwar Ausnahmen (zB Erwerb des Erben durch Einantwortung, Erwerb des Erstehers bei einer Zwangsversteigerung durch Zuschlag, Erwerb durch Enteigung entsprechend den jeweiligen Verwaltungsvorschriften, Erwerb durch Ersitzung nach Zeitablauf), doch gehört die Übergabe eines Grundstückes in den Besitz auf Grund eines Tauschvertrages nicht zu diesen Ausnahmen. Für das vorliegende Verfahren ist daher relevant, dass die Agrargemeinschaft Z nach wie vor grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks Nr **1 ist.

Auch aus dem Eigentum an der Liegenschaft EZ ** ergibt sich für die Beschwerdeführer keine Duldungspflicht iSd § 50 Abs 4 AWG 2002. Nachbarn haben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nämlich grundsätzlich keine Parteistellung. Sie können lediglich die Frage relevieren, ob überhaupt die Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, ob also ein Vorhaben iSd § 37 Abs 3 Z 1 AWG 2002 vorliegt (VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0082).Auch aus dem Eigentum an der Liegenschaft EZ ** ergibt sich für die Beschwerdeführer keine Duldungspflicht iSd Paragraph 50, Absatz 4, AWG 2002. Nachbarn haben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nämlich grundsätzlich keine Parteistellung. Sie können lediglich die Frage relevieren, ob überhaupt die Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, ob also ein Vorhaben iSd Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 vorliegt (VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0082).

Schließlich ist festzuhalten, dass AA mangels Erhebung von Einwendungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der Behörde am 06.06.2019 gemäß § 42 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) präkludiert ist. Sie hat eine allfällige Parteistellung daher auch durch Verschweigen verloren.Schließlich ist festzuhalten, dass AA mangels Erhebung von Einwendungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung der Behörde am 06.06.2019 gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) präkludiert ist. Sie hat eine allfällige Parteistellung daher auch durch Verschweigen verloren.

Die Beschwerde der AA und des BB ist daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

III.    Erwägungen zu Spruchpunkt II:römisch drei. Erwägungen zu Spruchpunkt II:

Durch die beantragte dauernde Rodung eines Grauerlenauwaldes (eines prioritären Lebensraums gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) kommt es ohne Zweifel zu Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 8 iVm § 29 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) darf daher nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwiegen.Durch die beantragte dauernde Rodung eines Grauerlenauwaldes (eines prioritären Lebensraums gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 92/43/EWG - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) kommt es ohne Zweifel zu Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) darf daher nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwiegen.

Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes, so hat der Antragsteller gemäß § 43 Abs 3 TNSchG 2005 das Vorliegen der langfristigen öffentlichen Interessen iSd § 29 Abs  2 Z 2 glaubhaft zu machen und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Gemäß § 43 Abs 3 TNSchG 2005 trifft den Antragsteller somit eine Mitwirkungspflicht – er hat öffentliche Interessen an der Verwirklichung des Projektes ausreichend konkret und präzise darzustellen (VwGH 08.10.2014, 2012/10/0208).Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes, so hat der Antragsteller gemäß Paragraph 43, Absatz 3, TNSchG 2005 das Vorliegen der langfristigen öffentlichen Interessen iSd Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, glaubhaft zu machen und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, TNSchG 2005 trifft den Antragsteller somit eine Mitwirkungspflicht – er hat öffentliche Interessen an der Verwirklichung des Projektes ausreichend konkret und präzise darzustellen (VwGH 08.10.2014, 2012/10/0208).

Zumal die Antragstellerin im Behördenverfahren kein öffentliches Interesse an der beantragten Bodenaushubdeponie glaubhaft gemacht hat, wurde ihr mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2020 ein diesbezüglicher Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG erteilt. Mit Schreiben vom 10.02.2020 hat die Antragstellerin das öffentliche Interesse an der Deponie im Wesentlichen damit begründet, dass auf der Deponiefläche ein Gewerbegebiet geschaffen werden soll.Zumal die Antragstellerin im Behördenverfahren kein öffentliches Interesse an der beantragten Bodenaushubdeponie glaubhaft gemacht hat, wurde ihr mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2020 ein diesbezüglicher Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt. Mit Schreiben vom 10.02.2020 hat die Antragstellerin das öffentliche Interesse an der Deponie im Wesentlichen damit begründet, dass auf der Deponiefläche ein Gewerbegebiet geschaffen werden soll.

Dazu ist festzuhalten, dass der Betrieb der Bodenaushubdeponie für einen Zeitraum von 10  Jahren beantragt wurde. Laut den eingereichten Projektunterlagen soll erst in weiterer Folge die Deponiefläche einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden (Einreichprojekt Seite  2). Dementsprechend wurde in Spruchteil I/B des angefochtenen Bescheides gemäß §  48 Abs 1 AWG 2002 für die Deponie ein Einbringungszeitraum bis zum 31.12.2029 festgelegt. In Spruchpunkt II/B/1 des angefochtenen Bescheides wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung zudem bis zum 31.12.2029 befristet. Die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Auwaldrodung erlischt somit gemäß § 29 Abs 9 lit d TNSchG 2005 am 31.12.2029 durch Zeitablauf. Sobald die Bewilligung erloschen ist, sind gemäß § 29 Abs 10 TNSchG 2005 die aufgrund der Bewilligung errichteten, aufgestellten oder angebrachten Anlagen unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes soweit wie möglich zu beseitigen.Dazu ist festzuhalten, dass der Betrieb der Bodenaushubdeponie für einen Zeitraum von 10  Jahren beantragt wurde. Laut den eingereichten Projektunterlagen soll erst in weiterer Folge die Deponiefläche einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden (Einreichprojekt Seite  2). Dementsprechend wurde in Spruchteil I/B des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 48, Absatz eins, AWG 2002 für die Deponie ein Einbringungszeitraum bis zum 31.12.2029 festgelegt. In Spruchpunkt II/B/1 des angefochtenen Bescheides wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung zudem bis zum 31.12.2029 befristet. Die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Auwaldrodung erlischt somit gemäß Paragraph 29, Absatz 9, Litera d, TNSchG 2005 am 31.12.2029 durch Zeitablauf. Sobald die Bewilligung erloschen ist, sind gemäß Paragraph 29, Absatz 10, TNSchG 2005 die aufgrund der Bewilligung errichteten, aufgestellten oder angebrachten Anlagen unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes soweit wie möglich zu beseitigen.

Sofern die Antragstellerin das öffentliche Interesse an der beantragten Bodenaushubdeponie mit der Schaffung von Gewerbegebiet begründet, wird auf einen Zeitraum nach Ablauf der naturschutzrechtlichen Bewilligung am 31.12.2029 abgestellt. Schon allein aus diesem Grund kann mit der beabsichtigten Schaffung von Gewerbegebiet nach dem 31.12.2029 kein öffentliches Interesse an der beantragten Bodenaushubdeponie begründet werden. Abgesehen davon können im Bewilligungsverfahren nur jene öffentlichen Interessen berücksichtigt werden, die unmittelbar und konkret durch das beantragte Vorhaben verwirklicht werden (vgl VwGH 25.04.2001, Zl 99/10/0055). Bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens ist von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen; nicht konkret absehbare Entwicklungen haben außer Betracht zu bleiben. Nur wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhalts kommen wird und die Behörde bzw das Verwaltungsgericht in der Lage sind, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 20.12.2016, Zl 2014/03/0035).Sofern die Antragstellerin das öffentliche Interesse an der beantragten Bodenaushubdeponie mit der Schaffung von Gewerbegebiet begründet, wird auf einen Zeitraum nach Ablauf der naturschutzrechtlichen Bewilligung am 31.12.2029 abgestellt. Schon allein aus diesem Grund kann mit der beabsichtigten Schaffung von Gewerbegebiet nach dem 31.12.2029 kein öffentliches Interesse an der beantragten Bodenaushubdeponie begründet werden. Abgesehen davon können im Bewilligungsverfahren nur jene öffentlichen Interessen berücksichtigt werden, die unmittelbar und konkret durch das beantragte Vorhaben verwirklicht werden vergleiche VwGH 25.04.2001, Zl 99/10/0055). Bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens ist von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen; nicht konkret absehbare Entwicklungen haben außer Betracht zu bleiben. Nur wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhalts kommen wird und die Behörde bzw das Verwaltungsgericht in der Lage sind, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Zl 2014/03/0035).

In diesem Sinne kann nicht argumentiert werden, dass die gegenständliche Auwaldfläche jetzt für eine Bodenaushubdeponie gerodet werden muss, um in 10 Jahren im öffentlichen Interesse Gewerbegebiet zu schaffen. Der Gemeinde ist es damit nicht gelungen, ein öffentliches Interesse am beantragten Deponiebetrieb im Bewilligungszeitraum bis zum 31.12.2029 glaubhaft zu machen. Zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG hat das Landesverwaltungsgericht der Antragstellerin am 17.06.2020 Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Am 22.06.2022 hat die Gemeinde ihren Antrag auf Bewilligung der Bodenaushubdeponie zurückgezogen.In diesem Sinne kann nicht argumentiert werden, dass die gegenständliche Auwaldfläche jetzt für eine Bodenaushubdeponie gerodet werden muss, um in 10 Jahren im öffentlichen Interesse Gewerbegebiet zu schaffen. Der Gemeinde ist es damit nicht gelungen, ein öffentliches Interesse am beantragten Deponiebetrieb im Bewilligungszeitraum bis zum 31.12.2029 glaubhaft zu machen. Zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG hat das Landesverwaltungsgericht der Antragstellerin am 17.06.2020 Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Am 22.06.2022 hat die Gemeinde ihren Antrag auf Bewilligung der Bodenaushubdeponie zurückgezogen.

Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird dem angefochtenen Bescheid nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage für die Sachentscheidung entzogen. Der angefochtene Bescheid ist somit ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird dem angefochtenen Bescheid nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage für die Sachentscheidung entzogen. Der angefochtene Bescheid ist somit ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da bei der Zurückziehung eines Bewilligungsantrages keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

Schlagworte

Parteistellung
Antragszurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2020.44.0067.11

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten